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Differentialdiagnostische Kriterien bei der Beurteilung vonTieftonschwerhörigen im Rahmen der Lärmbegutachtung

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Academic year: 2022

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R u p r e c h t - K a r l s - U n i v e r s i t ä t H e i d e l b e r g Fakultät für Klinische Medizin Mannheim

D i s s e r t a t i o n s - K u r z f a s s u n g

Differentialdiagnostische Kriterien bei der Beurteilung von Tieftonschwerhörigen im Rahmen der Lärmbegutachtung

Autor: Monika Geiger

Institut / Klinik: Hals-Nasen-Ohrenklinik Doktorvater: Prof. Dr. M. Hülse

Ein häufiges Problem bei der gutachtlichen Stellungnahme zur Frage der beruflichen Lärmgenese einer Schwerhörigkeit ist das Vorliegen einer Tieftonhörminderung, die nach der gängigen Literatur nicht zum typischen Bild der Lärmschwerhörigkeit gehört, sondern meist mit einem heredo- degenerativen Geschehen assoziiert ist. Es stellte sich uns daher die Frage, welche Faktoren bei der Lärmbegutachtung von Personen zu beachten sind, die neben der lärmtypischen Hochtonschwer- hörigkeit auch einen untypischen Hörverlust im Tieftonbereich zeigen.

Bei 425 Lärmgutachten mit einer Tieftonschwerhörigkeit von mindestens 30 dB im Frequenzbereich von 250 – 1000 Hz wurden retrospektiv Faktoren, die bei der Begutachtung in unserer Klinik einen deutlichen Einfluß auf die Beurteilung der Schwerhörigkeitsgenese hatten und ggf. gegen die Lärmgenese sprachen herausgearbeitet und statistisch ausgewertet. Als wichtigstes differential- diagnostisches Beurteilungskriterium mit Ablehnung der Berufslärmgenese stellte sich die

„lärmuntypische Schwerhörigkeitsentwicklung“ in Bezug auf die zeitliche Entwicklung der Schwer- hörigkeit und den jeweiligen Hörschwellenverlauf dar. Weitere bedeutende Kriterien sind: eine Schwerhörigkeitsprogredienz nach Beendigung der beruflichen Lärmexposition, Objektivierung der Hörschwelle mit Ausschluß einer Aggravation, nicht objektivierbare Schalleitungsstörung, eine ungenügende berufliche Lärmbelastung, ein junges Lebensalter (unter 39. Lebensjahr) und die Diagnose einer zentral-cochleären oder endogen-konstitutionell-degenerativen Schwerhörigkeit.

Jeder Gutachter sollte daher bei der Beurteilung Schwerhöriger mit zusätzlichem Hörverlust im Tieftonbereich die oben hervorgehobenen Parameter im Sinne einer „Checkliste“ abklären. Unsere Ergebnisse lassen weiterhin den Schluß zu, daß eine Tieftonschwerhörigkeit größer 30 dB in der Regel nicht durch Berufslärm bedingt ist, und daß Lärmbegutachtungen Schwerhöriger mit zusätzlichem Hörverlust im Tieftonbereich immer dann angezweifelt werden müssen, wenn zu den o.g. Punkten keine Stellungnahme erfolgte.

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