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Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium

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VG München, Beschluss v. 27.10.2017 – M 3 E 17.834 Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium Normenketten:

VwGO § 123 BayHSchG Art. 46 GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1 Leitsätze:

1. Das Begehren, vorläufig zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns zu einem Studiengang zugelassen zu werden, erledigt sich bei rechtzeitiger Antragstellung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mit Ablauf des Semesters, für das die Zulassung beantragt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

2. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens bei der Vergabe von Studienplätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Bewerbungsfristen der örtlichen und der zentralen Vergabeverfahren als Ausschlussfristen zu qualifizieren. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium an der LMU mit einer im Ausland erworbenen

Hochschulzugangsberechtigung; Sommersemester 2017; Fehlender Nachweis der im Ausland absolvierten Studien als Ablehnungsgrund; Bewerbungsfrist als Ausschlussfrist; Rechtzeitige Beibringung der

erforderlichen Nachweise des im Ausland absolvierten Studiums nicht glaubhaft gemacht; Fehlende Angaben zu im Ausland absolvierten Studien im Formblattantrag, Anordnung, Zulassungsantrag  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die am 8. Juni 1991 geborene Antragstellerin hat die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina.

Mit Antrag vom 11. Januar 2017 bewarb sie sich bei der ... für die Zulassung zum Studiengang Phonetik und Sprachverarbeitung im Sommersemester 2017.

2

Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte die ... die Bewerbung unter Bezugnahme auf Art. 46 BayHSchG ab. Es fehlten Nachweise der Studienleistungen aus den vorausgehenden Studiengängen.

3

Hiergegen erhob die Klägerin am 28. Februar 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München (M 3 K 17.833).

4

Gleichzeitig ließ sie beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu dem Studiengang Phonetik und Sprachverarbeitung (Studienkolleg), 1. Fachsemester bis zur Entscheidung über die Klage in der Hauptsache zuzulassen.

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(2)

Zur Begründung wurde geltend gemacht: Die Antragstellern habe in ihrem Heimatland das Gymnasium absolviert. Im Jahr 2009 habe sie an der Privatuniversität ... ein Studium der Kriminalistik begonnen, das sie im Jahr 2011 ohne Abschluss abgebrochen habe. Im Jahr 2011 habe sie ein Studium der Kriminalistik und Kriminologie an der staatlichen Universität ... begonnen, das sie im Jahr 2014/14 mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Die Antragstellerin habe ihre Gymnasialzeugnisse, Zeugnisse der letzten beiden Schulklassen als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung sowie das Bachelor-Abschlusszeugnis auch in beglaubigter Übersetzung fristgerecht bei der ... eingereicht. Die Antragstellerin habe sich im Vorfeld der Bewerbung mehrfach persönlich in der Beratungsstelle zum Zulassungs- und Bewerbungsverfahren der ... beraten lassen. Sie sei nie darauf hingewiesen worden, dass Nachweise über ein ohne Abschluss abgebrochenes Studium vorgelegt werden müssten. Sie sei nur aufgefordert worden, den Abschluss des Studiums an der Universität ... nachzuweisen. Hierzu wurde auf eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin verwiesen, die nicht beigefügt war. Auf das Erfordernis, auch für ein abgebrochenes Studium einen Nachweis zu erbringen, werde auch nicht in dem Merkblatt der ... über die Zulassung zu einem Studium bzw. Studienkolleg hingewiesen. Für die Zulassung zum Studienkolleg sei allein die Vorlage des ausländischen Hochschulzugangszeugnisses erforderlich. Durch das zeitlich später folgende Studium an der Universität ... habe die Antragstellerin einen Studienabschluss nachgewiesen und gleichzeitig dargelegt, dass keine weitere Einschreibung an einer ausländischen Universität bestünde. Der Anordnungsanspruch beruhe darauf, dass der Antragstellerin aller Wahrscheinlichkeit nach bereits auf Grund der erfolgten Vorlage aller für die Zulassung relevanter Unterlagen und mangels Aufklärung über die Notwendigkeit der Vorlage von Nachweisen zu nicht abgeschlossenen Studiengängen ein Anspruch auf Zulassung zustünde.

6

Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 hat der Antragsgegner beantragt, den Eilantrag abzuweisen.

7

Die Antragstellerin habe die für die Zulassung zum Studium erforderlichen Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht. Ausländische Studienbewerber müssten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der ... vom 28. Juni 2006, mit weiteren Änderungen, vor der Immatrikulation in einen Studiengang, für den keine Zulassungszahlen festgesetzt seien, eine

Voranmeldung durchführen. Dazu müssten sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung die vollständig

ausgefüllten Anmeldevordrucke zusammen mit den dort geforderten Unterlagen für das Sommersemester bis zum 15. Januar bei der ... vorlegen. Zusammen mit ihrem Antrag müssten u.a. alle

Universitätszeugnisse und –diplome sowie Immatrikulations- und Studienverlaufsbescheinigungen aller bislang besuchten deutschen Hochschulen vorgelegt werden, wie sich aus den Hinweisen zur

Studienbewerber für internationale Bewerber/innen auf den Internetseiten der ... ergebe.

8

Die Antragstellerin habe in ihrem Bewerbungsantrag zum streitgegenständlichen Sommersemester 2017 bei den Angaben zur Vorbildung kein früheres Studium erwähnt. In einer früheren Studienbewerbung zum Wintersemester 2016/17 für das Fach Psychologie habe sie ein Studium an der „Fakultät für Kriminalistik, ...

Bosnien und Herzegowina“ von 2009 bis 2012 angegeben, das sie nach damaliger Aussage 2012

abgebrochen habe. In dem der damaligen Bewerbung beigefügten Lebenslauf habe sie unter „Ausbildung“

die „Fakultät für Kriminalistik und Kriminologie“ von „10.2009 – 06.2012“ erwähnt. Der damalige Antrag sei durch mittlerweile bestandkräftigen Bescheid vom 3. August 2016 abgelehnt worden, weil inhaltliche Nachweise der Studienleistungen aus den vorangegangenen Studiengängen gefehlt hätten. Im jetzt streitgegenständlichen Bewerbungsantrag hätten bereits die Angaben zu einem früheren Studium gefehlt, außerdem sei kein Lebenslauf beigefügt gewesen, was bereits für sich genommen einen Ablehnungsgrund dargestellt hätte. Erst am 15. Februar 2017, also nach Ablauf der Bewerbungsfrist und nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, habe die Antragstellerin eine „Bescheinigung des Notenübertrags“ der Universität ..., Fakultät für Kriminalistik, Kriminologie und Sicherheitsstudien nachgereicht, in der

Studienleistungen für das dritte Semester im Schuljahr 2010/2011 bescheinigt würden, aber das Studium habe nach den früheren Angaben der Antragstellerin bis 2012 gedauert. Für den in der Antragsbegründung erstmals vorgetragenen Bachelorabschluss sei bislang überhaupt kein Nachweis vorgelegt worden. Die diversen Angaben zum Studienverlauf der Antragstellerin seien zum einen widersprüchlich und könnten zum anderen anhand der bislang eingereichten Unterlagen in keiner Weise verifiziert werden.

(3)

9

Die Angabe früherer Studienleistungen sei erforderlich, um die Qualifikation der Bewerber zu prüfen.

Ausländische Studienbewerber, deren heimatliche Hochschulreife nicht dem deutschen Abitur entspräche, müssten in der Regel vor Aufnahme des Studiums in Deutschland ein Studienkolleg besuchen, um im Rahmen eines Vorbereitungsstudiums noch eine fachgebundene Hochschulreife für das in Deutschland gewünschte Studium zu erwerben, wenn sie nicht bereits eine allgemeine oder fachgebundene

Hochschulreife für Deutschland durch ein bereits absolviertes Studium erworben hätten. Um dies überprüfen zu können, seien vollständige Angaben über den bisherigen Studienverlauf im Rahmen der Bewerbungsunterlagen erforderlich. Auch um zu vermeiden, dass für einen erfolgten Studiengangwechsel die zuständige Ausländerbehörde kein Visum erteilen würde und dann der vergebene Studienplatz verfallen würde, müssten alle ausländischen Bewerber schon bei der Bewerbung einen Nachweis über die in

vorausgehenden Studiengängen erbrachten Leistungen vorlegen. Da die Antragstellerin keine Nachweise über frühere Studien vorgelegt habe, habe ihr Zulassungsantrag abgelehnt werden müssen.

10

Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 machte die Antragstellerin geltend, sie habe am 13. Dezember 2016 in Begleitung ihrer Bevollmächtigten bei der Studienberatung der ... vorgesprochen. Die zuständige Beraterin habe die Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin, die sich bereits zum Wintersemester 2016/17 um einen Studienplatz beworben hatte, hinzugezogen und sei diese im Einzelnen mit der Antragstellerin

durchgegangen. Der Antragstellerin sei gesagt worden, sie müsse keinen neuerlichen Lebenslauf

einreichen, weil der aus der letzten Bewerbung verwendet werden würde. Es sei auch besprochen worden, dass die vorangegangenen Studien bekannt und im Lebenslauf angegeben seien. Es sei dann besprochen worden, dass die Antragstellerin einen Nachweis über die Ausbildung an der Fakultät für Kriminalistik und Kriminologie der Universität ... vorlegen müsse, bestehend aus Abschlusszeugnis mit Anlagen, Noten- und Fächerliste nebst Übersetzung in die deutsche Sprache. Damit seien alle Unterlagen vollständig. Der Ablehnungsgrund für den Bescheid vom 3. August 2016 sei der fehlende Nachweis über das

abgeschlossene Studium an der Universität ... Die Unterlagen der Universität ... seien von der

Antragstellerin beigebracht und entgegen der Aussagen der ... zum 15. Januar 2017 fristgerecht eingereicht worden. Bei einer Vorsprache nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheids sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass Ablehnungsgrund das Fehlen von Nachweisen für das abgebrochene Studium an der Privatuniversität Singirgija seien. Solche seien aber zu keinem Zeitpunkt verlangt worden. Die Antragstellerin habe alle mit der Studienberatung der ... angesprochenen Unterlagen fristgerecht eingereicht, sonstige einzureichende Unterlagen seien weder aus den Hinweisen zur Studienbewerbung noch aus sonstigen Unterlagen ersichtlich gewesen. Im Hinblick auf den erbrachten Nachweise eines in Bosnien und Herzegowina abgeschlossenen Studiums sei es dem Antragsgegner auch möglich gewesen, die Studienbefähigung der Antragstellerin zu überprüfen.

11

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 führte der Antragsgegner hierzu ergänzend aus, die Unterlagen der Antragstellerin zu ihrem Bewerbungsantrag für einen Platz am Studienkolleg zum Sommersemester 2017 seien nachweislich unvollständig gewesen. Dabei sei der fehlende Lebenslauf nicht als Ablehnungsgrund herangezogen worden, sondern insoweit auf den noch in der Bewerbungsakte vom WS 2016/17

vorhandenen Lebenslauf zurückgegriffen worden. Die Antragstellerin habe das frühere Studium an der Privatuniversität ... weder in den Unterlagen angegeben noch im Beratungsgespräch am 13. Dezember 2017 erwähnt, obwohl ihr hätte bekannt sein müssen, dass sämtliche Nachweise über alle früheren Studiengänge vorgelegt werden müssten, um die Zugangsberechtigung zum Studienkolleg überprüfen zu können bzw. ausschließen zu können, dass ein direkter Zugang zum Studium erfolgen könne. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Antragstellerin beim Beratungsgespräch am 13. Dezember 2016 die

Vollständigkeit der Unterlagen versichert worden sei, da die Vollständigkeit der Unterlagen immer erst im Zuge der Sachbearbeitung überprüft werde. Auch die Unterlagen über das Studium an der Universität ...

seien erst am 15. Februar 2017 nachgereicht worden, wie sich aus dem Umschlag mit Eingangsstempel ergebe, und nicht, wie von der Antragstellerin behauptet, fristgerecht zum 15. Januar 2017.

12

Da die Studienplatzzahl am Studienkolleg beschränkt sei und eine Aufnahme nur nach erfolgter Aufnahmeprüfung möglich sei, sei eine Zulassung grundsätzlich nur möglich, wenn die

Bewerbungsunterlagen fristgerecht zum 15. Januar vorlägen. Die Aufnahmeprüfung für das

(4)

Sommersemester 2017 habe am 13. Februar 2017, also bereits vor Eingang der von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen stattgefunden.

13

Ausweislich der von der ... vorgelegten Akte ist das ausgefüllte Antragsformblatt für die Bewerbung zum Studiengang Phonetik und Sprachverarbeitung am 15. Januar 2017 bei der ... eingegangen. In dem Formular ist unter dem Stichpunkt „Studium, weiterführende Ausbildung, Praktika, Berufsausbildung innerhalb und außerhalb Deutschlands“ ausgeführt: „Name der Einrichtung(en), Staat(en), Angabe des/der Studienfachs (-fächer), welche Prüfungen haben Sie abgelegt, welch(n) Abschluss/Abschlüsse haben Sie erreicht? Auch ein Nichtbestehen ist anzugeben.“

14

Die Antragstellerin hat zu diesem Stichwort keine Angaben gemacht, sondern nur zu ihrer Schulausbildung, der Abschluss des Gymnasiums mit dem „Diplom über den Abschluss des Gymnasiums“ am 11. Juni 2009 und zu Aushilfstätigkeiten von 2010 bis 2011 im Familienrestaurant und von 2013 bis 2015 als Au pair in ...

In der Akte sind außerdem eine deutsche Übersetzung des Diploms über den Abschluss des Gymnasiums vom 11. Juni 2009, das Jahreszeugnis vom 21. Mai 2009 sowie eine Kursbestätigung „Deutsch als Fremdsprache“ des ... e.V..., über das schriftlich wie mündlich erreichte Niveau C2, enthalten.

15

In einem geöffneten Kuvert mit dem Eingangsstempel 15. Februar 2017 ist die beglaubigte Übersetzung aus dem Kroatischen „Bescheinigung des Notenübertrags“ der Universität in ..., Fakultät für Kriminalistik, Kriminologie und Sicherheitsstudien, ausgestellt in ... am 13. Februar 2017 und übersetzt in Bremen am 15.

Februar 2017, enthalten. Danach war die Antragstellerin „im Schuljahr 2010/2011 zum 1. Mal in das dritte Semester – erster Zyklus als außerordentliche Studentin eingetragen, allgemeine Abteilung, Fachrichtung Kriminalistik“ und hat – im Einzelnen aufgeführte – Prüfungen im Zeitraum vom 11. Januar 2010 bis 7.

September 2011 abgelegt und bestanden hat, die Gesamtzahl der Prüfungen beträgt 14, die ECTS-Punkte insgesamt 77.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den von der ... vorgelegten Aktenvorgang Bezug genommen.

II.

17

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

18

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs.

1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn

insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§

123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 Rn. 24).

19

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des

Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin des Studienbeginns zum Studienkolleg an der ... nach den Rechtsverhältnissen des

Sommersemesters 2017 zugelassen zu werden. Dieses Begehren erledigt sich nicht mit Ablauf des Semesters, für das die Zulassung – sei es auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – beantragt

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wurde, da im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Antragspartei bei – wie hier – rechtzeitiger Antragstellung kein Nachteil allein durch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens entstehen darf.

20

Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, da sich der Ablehnungsbescheid bei der vorgenommenen Überprüfung als rechtmäßig erweist. Die ... hat im angefochtenen Bescheid die Zulassung der Antragstellerin zu Recht allein deshalb abgelehnt, weil innerhalb der Bewerbungsfrist für das Sommersemester notwendige Angaben im Antrag selbst sowie der erforderliche Nachweis über ein abgeschlossenes Studium fehlten.

21

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der ImmatrikulationsRückmelde- und Exmatrikulationssatzung der ... vom 28. Juni 2006 geht der Immatrikulation aller ausländischen Studienbewerberinnen und –bewerber, die nicht auf Grund von Rechtsvorschriften deutschen gleichgestellt sind, in Studiengänge, für die keine

Zulassungszahlen festgesetzt sind, als Teil des Immatrikulationsverfahrens eine Anmeldung voraus. Gemäß

§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung müssen die vollständig ausgefüllten Anmeldevordrucke zusammen mit den dort geforderten Unterlagen für das Sommersemester bis zum 15. Januar bei der ... vorliegen.

22

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb dieser Frist einen vollständig ausgefüllten Anmeldevordruck bei der ... eingereicht hat; sie hat außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb dieser Frist die in dem Vordruck geforderten Unterlagen eines außerhalb Deutschlands absolvierten Studiums bei der ... eingereicht hat.

23

Der in der vorlegten Akte enthaltene Formblattantrag war nur unvollständig ausgefüllt, da er zu

vorangegangenen Studien keinerlei Angaben enthielt. Es steht außerdem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin auch keinen Nachweis über ein an der Universität ... abgeschlossenes Bachelorstudium erbracht hat. Ein solcher Nachweis des Zeugnisses ist in der vorgelegten Akte nicht enthalten und wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht nachgereicht. Die in Übersetzung nachgereichte Bescheinigung bezieht sich zum einen nur auf Studienleistungen des 3. Fachsemesters, die zwischen Januar 2010 und September 2011 im Umfang von 77 ECTS erbracht wurden, zum anderen steht fest, dass diese Bescheinigung nicht bis zum 15. Januar 2017 eingereicht wurde, weil das Original der „Bescheinigung des Notenübertrags“ das Ausstellungsdatum 13. Februar 2017 trägt, die Übersetzung das Datum 15.

Februar 2017.

24

Die ... hat die Ablehnung der Bewerbung zu Recht auf den fehlenden Nachweis der vorangegangenen erbrachten Studienleistungen gestützt, ohne einen entsprechenden Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen zu geben oder eine Frist zur Nachreichung zu setzen. Es bestehen im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens bei der Vergabe von Studienplätzen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Bewerbungsfristen der örtlichen wie auch der zentralen Vergabeverfahren als Ausschlussfristen zu qualifizieren (vgl. VG München, B.v. 11.5.2017 – M 3 E 16.4626 – unter Hinweis auf VG München, B.v. 12.9.2007 – M 3 E 07.3369, dort unter Bezugnahme auf BayVerfGH, E. v. 21.11.1985, Az. Vf. 1 - VII – 84, BayVBl 1986, 139). Ebenso wenig bestehen Bedenken, der Hochschule keine Pflicht zur Vorprüfung der Bewerbungen auf ihre Vollständigkeit hin aufzuerlegen. Bei der Studienplatzvergabe handelt es sich um ein Massenverfahren, bei dem es erforderlich ist, innerhalb eines kurzen Zeitraums entweder – bei direkter Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang - eine Rangfolge der Bewerber herzustellen, um diesen den Hochschulzugang – ggf. in einem Nachrückverfahren – bis zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität möglichst zu Beginn des Vorlesungsbetriebs zu ermöglichen, oder aber – bei vorangeschalteten weiteren erforderlichen Feststellungen – diese so rechtzeitig treffen zu können, dass etwa erforderliche Eignungs- oder Feststellungsprüfungen vor Semesterbeginn stattfinden und bewertet werden können (vgl. VG München, B.v. 28.4.2017 – M 3 E 16.4601 u.a.). Diese Grundsätze gelten für das hier streitgegenständliche Anmeldeverfahren nach § 3 der Immatrikulationssatzung in gleicher Weise.

25

Auf die Frage, ob tatsächlich eine Mitarbeiterin der ... der Antragstellerin zugesagt hat, den Lebenslauf aus den Bewerbungsunterlagen der vorangegangenen Bewerbung zu übernehmen, kommt es daher nicht an.

Dass auch die Zeiten eines Studiums, das nicht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde,

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anzugeben waren, ergibt sich bereits aus der Erläuterung zum Stichwort „Studium, weiterführende Ausbildung, Praktika, Berufsausbildung innerhalb und außerhalb Deutschlands“, die das Formblatt selbst enthält.

26

Der gestellte Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

27

Bei der Festsetzung des Streitwertes auf Grundlage des § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG wurde dem vorläufigen Charakter des Verfahrens durch eine Halbierung des Streitwerts des § 52 Abs. 2 GKG Rechnung getragen.

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