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Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium

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VG Ansbach, Beschluss v. 09.01.2017 – AN 2 E 16.10140 Titel:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium Normenketten:

VwGO § 123 Abs. 1

HZV § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 3 Nr. 1 Leitsätze:

1. Für die Beurteilung der Kapazitätsauslastung eines zulassungsbeschränkten Studiengangs im 1.

Fachsemester kommt es lediglich auf die Ausschöpfung der Plätze des 1. Fachsemesters an, nicht auf einen Vergleich der Zulassungszahlen in dem Studiengang und der dort Studierenden insgesamt.

(redaktioneller Leitsatz)

2. Die Beschäftigung von Drittmittel-Bediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (Anschluss an VGH München BeckRS 2012, 52586). Als Zahntechniker im zahntechnischen Labor beschäftigte Mitarbeiter wirken sich nicht auf die Kapazitätsberechnung aus, soweit sie keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre

wahrnehmen und zu keiner gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV relevanten Entlastung des Lehrpersonals führen (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 47091). (redaktioneller Leitsatz)

3. Keine Kapazitätserhöhung begründen Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und entsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (Anschluss an VGH München BeckRS 2012, 52875).

(redaktioneller Leitsatz)

4. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen, weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen heraus gerechnet werden müssen (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 47091). (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Studiengang, Zulassung zum Studium, Hochschulzulassung, einstweilige Anordnung, Kapazität,

Kapazitätsauslastung, Lehrangebot, Zahl der Studierenden, Schwund, Drittmittel-Bedienstete, Entlastung des Lehrpersonals

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß

die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2016/2017,

hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt für den Antragsgegner sinngemäß, den Antrag abzulehnen

und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 mit Schriftsatz vom 2. November 2016 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Fachsemester Zulassungszahl Aktiv Studierende

(2)

1 55 57

2 54 54

3 54 55

4 53 56

5 53 55

6 52 53

7 51 52

8 51 45

9 50 47

10 50 47

insgesamt 523 521

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht begründet und deshalb abzulehnen.

Nach eingehender Prüfung der Berechnungsgrundlagen der FAU unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerseite geht das Gericht davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester über die festgesetzte Zahl von 55 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU vom 2. November 2016 regulär mit 57 aktiv Studierenden (Studierende ohne Beurlaubungen) besetzt.

Für die Beurteilung der Kapazitätsauslastung im 1. Fachsemester kommt es dabei lediglich auf die Ausschöpfung der Plätze des 1. Fachsemesters an, nicht auf einen Vergleich der Zulassungszahlen im Studiengang Zahnmedizin und der dort Studierenden insgesamt, so dass die ohnehin nur sehr geringfügige Kapazitätsunterschreitung von zwei Plätzen (Zulassungszahl insgesamt 523, aktiv Studierende insgesamt 521) nicht entscheidend ist.

Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz für die

Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV).

a) Danach ist zunächst das Lehrangebot im Studiengang Zahnmedizin gemäß §§ 45 ff. HZV zu ermitteln.

Gemäß § 46 Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunstschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Das Lehrangebot hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Überprüfung korrekt - wie folgt zugrunde gelegt:

Anzahl Art der Stelle Semesterwochenstunden

(SWS) Gesamtzahl der SWS

3 W3 9 27

1 W3 7 7

4 W2 9 36

29 A13zA 5 145

8 A13 9 72

6 A14 9 54

2 A14 0 0

1 A14 8 8

4 A15 9 36

1 A16 8 8

1 A16 9 9

1 E14 9 9

1 E15 9 9

62 420

Das Lehrangebot an der FAU ist damit im Vergleich zum Vorjahr in der Summe und auch was die SWS pro Stelle betrifft, gleich geblieben. Auch in den Vorjahren wurde keine Reduzierung vorgenommen, für das Studienjahr 2015/2016 das Lehrangebot im Vergleich zum Studienjahr 2014/2015 vielmehr leicht erhöht.

(3)

Die Beschäftigung von Drittmittel-Bediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des BayVGH: etwa B.v. 2.5.2012, 7 CE 12.10010 oder B.v. 22. 8.2006, 7 CE 06.10313 - jeweils juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des

Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und entsprechend

ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10005 oder B.v. 24.7.2008, 7 CE 08.10122 - jeweils juris). Diese Stellen sind lediglich im Rahmen von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV am Krankenversorgungsabzug zu berücksichtigen und mindern diesen (BayVGH, B.v. 1.10.2009, 7 CE 09.10538 - juris).

Bereits für die vorausgegangenen Studienjahre hat das Gericht entschieden, dass sich dementsprechend auch die beiden als Zahntechniker im zahntechnischen Labor der FAU beschäftigten Mitarbeiter nicht auf die Kapazitätsberechnung auswirken, da diese keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre wahrnehmen und zu keiner gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV relevanten Entlastung des Lehrpersonals führen (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.2.2015, AN 2 E 14.10170; B.v. 16.12.2015, AN 2 E 15.10270 - jeweils juris). Dies wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof so bestätigt (BayVGH, B.v. 26.5.2016, 7 CE 15.10110 - juris).

Auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin der FAU im Ergebnis ohne Auswirkung bleibt nach einer Vergleichsrechnung durch das Gericht der Ansatz mit nur 8 SWS von zwei Lehrenden anstatt mit dem regelmäßig gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV anzusetzenden Deputat von 9 SWS, so dass insoweit von einer Klärung der Hintergründe der geringfügigen Stundenreduzierung abgesehen werden konnte. Weil es ohne Auswirkung bleibt, musste insbesondere nicht überprüft werden, ob die vom Gericht anerkannten Gründe der Deputatsreduzierung der vergangenen Jahre fortbestehen.

Keine Bedenken bestehen nach wie vor am Ansatz von zwei Lehrenden mit 0 SWS. Insoweit wird auf die Beschlüsse des VG Ansbach aus den vergangenen Jahren verwiesen (B.v. 4.3.2012, AN 2 E 12.10307;

B.v. 2.2.2006, AN 2 E 05.10459; B.v. 16.12.2008, AN 2 E 08.10210 - jeweils juris).

b) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt für den Studiengang Zahnmedizin im Studiengang 2016/2017 demnach - wie im vorausgegangenen Studienjahr - 420 SWS : 62 Stellen = 6,7742 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkommastellen und Rundung bei der vierten Nachkommastelle).

c) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 b HZV ist dabei ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3 c HZV ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Die von der FAU vorgenommene Berechnung ist dabei nicht zu beanstanden.

Die FAU ist, ohne dass dies angegriffen wäre oder Rechtsbedenken dagegen bestünden, von einer um 0,85 zurückgegangenen Anzahl tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten in Höhe von 20,36 ausgegangen (Vorjahr 21,21). Daraus errechnet sich ein Abzug von 2,8278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung und ein Abzug von 18,3517 Stellen für die ambulante Krankenversorgung. Die Berechnung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

62,00 Stellen + 2,00 Stellen (Stellen, die der Krankenversorgung gewidmet sind) = 64,0000 Stellen 64,00 Stellen ./. 2,8278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung = 61,1722 Stellen

61,1722 Stellen x 30% = 18,3517 Stellen

Gesamtpersonal für die Krankenversorgung damit:

2,8278 Stellen (stationäre Krankenversorgung) + 18,3517 Stellen (ambulante Krankenversorgung)

= 21,1795 Stellen,

bei Reduzierung um die 2,0000 Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind:

19,1795 Stellen

Das Lehrangebot beträgt damit: 62,0000 Stellen

(4)

./. 19,1795 Stellen 42,8205 Stellen

d) Unter Multiplikation mit der sich errechnenden durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,7742 SWS) ergibt sich damit das Angebot an Deputatstunden von 290,0746. Dies bedeutet eine Erhöhung um ca. 0,56 SWS im Vergleich zum Vorjahr.

Hierzu sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 12,50 SWS zu addieren. Die Lehrauftragsstunden wurden dabei im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS kapazitätsgünstig erhöht.

Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot in Höhe von 302,5746 SWS, mithin ein im Vergleich zum Vorjahr um ca. 1,5 Stellen erhöhtes Lehrangebot. Die geringfügigen Abweichungen in der dritten und vierten Nachkommastelle bei der Berechnung des FAU - Angebot an Deputatstellen 290,0723, bereinigtes

Lehrangebot 302,5723 - wirkt sich auf das Ergebnis, d. h. die Studienplatzzahl, nicht aus - siehe im Weiteren - und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.

e) Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus diesem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (=

605,1492) und dividiert durch den Curricular-Anteil des Curricular-Normwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968) eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,3937 Plätzen im Jahresdurchschnitt (Berechnung der FAU: 104,3938). Der Curricular-Eigenanteil entspricht dabei dem Wert des Vorjahres und übersteigt - und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10315 - juris) - nicht den in Anlage 7 unter I festgesetzten Curricular-Normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

f) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 - beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 - juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen heraus gerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v.

26.5.2015, 7 CE 15.10110 - juris).

Nach der aufgezeigten und nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte

Schwundausgleichsfaktor 0,9512. Er ist im Vergleich zum Vorjahr (0,9372) leicht gestiegen, was sich insbesondere aus höheren, nahezu vollständigen Übergangsquoten in den ersten Studiensemestern (v.a.

von Fachsemester 3 nach 4 und Fachsemester 4 nach 5) ergibt. Der geringere Schwund wirkt sich dementsprechend leicht nachteilig auf die Festsetzung der Kapazitätszahlen aus. Für das Studienjahr 2016/2017 ergeben sich somit 110 Studienplätze (104,3937 : 0,9512 = 109,7495, gerundet 110). Verteilt auf das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 ergeben sich somit jeweils 55

Studienplätze für das 1. Fachsemester.

g) Die ermittelte Kapazität ist damit für das Wintersemester 2016/2017 mit 57 zugelassenen, aktiv Studierenden ausgeschöpft.

Die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 - juris) für das Studium der Zahnmedizin aus. Das Gericht vermag auch keinen Engpass erst im weiteren Verlauf des Studiengangs Zahnmedizin an der FAU zu erkennen.

Der Antrag war daher abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen die Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens bzw. die Beteiligung an einem solchen und die Zulassung, wenn ein entsprechender

(5)

Platz verlost wird, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

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