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WAHLORDNUNG. für die Wahl zum Beirat des Rote-Liste-Zentrums (Rote-Liste-Beirat)

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WAHLORDNUNG

für die Wahl zum Beirat des Rote-Liste-Zentrums

(Rote-Liste-Beirat)

vom 15.05.2019

Aktualisierung: 15.05.2020

(2)

Gemäß der Satzung des Beirats des Rote-Liste-Zentrums (c/o DLR Projektträger, Heinrich-Konen-Str. 1, D-53227 Bonn; im Folgenden auch ‘RL-Zentrum‘ genannt) vom 15.05.2019 wird zur Bestimmung der fünf Beiratsmitglieder, welche die RL- Koordinator*innen sowie andere RL-Bearbeiter*innen im Beirat vertreten, eine Wahl durchgeführt.

Diese Wahlordnung regelt den Ablauf der Wahl einschließlich der Erstellung des Wäh- lerverzeichnisses und der Kandidat*innenlisten.

§ 1 Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis

(1) Aktives Wahlrecht: Wahlberechtigt sind alle in den Roten Listen Deutschlands namentlich als Autor*in oder als Mitarbeitende*r genannten Bearbeiter*innen.

Alle im Jahr der Wahl verantwortlichen Koordinator*innen von Roten Listen, die sich in aktiver Erarbeitung befinden, übermitteln dazu rechtzeitig eine entspre- chende Auflistung der an ihrer jeweiligen Roten Liste aktiv mitwirkenden Bearbei- ter*innen an das RL-Zentrum zur Erstellung des Wählerverzeichnisses. Für Listen, bei denen es zum entsprechenden Zeitpunkt keine koordinierende Person gibt, ist der oder die Fachbetreuer*in des RL-Zentrums verantwortlich, die wahlberechtig- ten Personen zu ermitteln. Grundlage dafür ist die vorhergehende veröffentlichte Rote Liste für die jeweilige Organismengruppe. Das RL-Zentrum kann auch weite- ren Expert*innen das Wahlrecht zugestehen, die beispielsweise an früheren Ro- ten Listen mitgearbeitet haben.

(2) Erlöschen des aktiven Wahlrechts: Kann eine neue Rote Liste für eine Arten- gruppe nicht mehr erstellt werden, so erlischt das aktive Wahlrecht aller dieser Roten Liste zugeordneten Personen am letzten Tag des 15. Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung der letzten Roten Liste dieser Artengruppe. Liegt dieser Tag innerhalb eines Wahlzeitraums (§ 3), so erlischt das aktive Wahlrecht am Ende dieses Wahlzeitraums. Weicht das Jahr der tatsächlichen Veröffentlichung einer Roten Liste von dem auf dem Werk angegebenen Veröffentlichungsjahr ab, gilt letzteres als das Jahr der Veröffentlichung. Das aktive Wahlrecht einer Person kann auch erlöschen, wenn bei einer Neubearbeitung einer Roten Liste, der oder die Koordinator*in der Roten Liste mitteilt, dass diese Person nicht mehr als Au- tor*in oder Mitarbeiter*in tätig ist. Die Entscheidung darüber, ob Autor*innen oder Mitarbeiter*innen an Vorläuferlisten wahlberechtigt bleiben, trifft das RL- Zentrum. Übt eine Person zum Zeitpunkt des Erlöschens des aktiven Wahlrechts ein Funktionsamt aus (z. B. Mitglied im RL-Beirat), so bleibt diese Funktion bis zum Ablauf der regulären Amtsperiode unberührt.

(3) Das Wählerverzeichnis wird zum Zeitpunkt der ersten Wahl des RL-Beirats im Jahr 2019 vom RL-Zentrum erstellt und anschließend kontinuierlich aktualisiert.

Das Wählerverzeichnis listet alle wahlberechtigten Personen.

(3)

(4) Das Wählerverzeichnis wird getrennt nach den vier Großgruppen - Wirbeltiere

- Wirbellose Tiere

- Farn- und Blütenpflanzen, Moose und Algen - Pilze und Flechten

aufgestellt und enthält Angaben zu Vor- und Familiennamen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, postalischen Kontaktadressen und zu den bearbeiteten Arten- gruppen der Wahlberechtigten. Personen, die an der Erstellung Roter Listen mehrerer Großgruppen beteiligt sind, werden entsprechend mehrfach aufge- führt.

(5) Das Wählerverzeichnis wird 6 Wochen vor dem Termin der Präsenzwahl auf der RL-Autorentagung geschlossen. Nach diesem Zeitpunkt können keine neu- en Wahlberechtigten aufgenommen werden.

§ 2 Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung obliegt dem RL-Zentrum. Dessen Leitung ernennt einen Wahl- leiter oder eine Wahlleiterin sowie eine*n stellvertretende*n Wahlleiter*in aus dem Kreis der Mitarbeiter*innen des RL-Zentrums.

(2) Die Ernennung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin sowie einer Stellver- tretung erfolgt mindestens 6 Monate vor dem geplanten Wahltermin.

(3) Die Aufgabe der Wahlleitung ist es, die Wahl zum Beirat des RL-Zentrums nach den Vorgaben dieser Wahlordnung vorzubereiten und durchzuführen.

§ 3 Zeitraum der Wahl

(1) Die Wahl der Beiratsmitglieder findet alle 3 Jahre (Kalenderjahre) statt.

(2) Die Wahlleitung des RL-Zentrums legt den Zeitraum der Wahl mindestens 5 Mo- nate im Voraus fest.

(3) Der Wahlzeitraum beginnt mit der Präsenzwahl während der entsprechenden RL-Autorentagung. Der daran anschließende Briefwahlzeitraum beginnt am Tag

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nach der Präsenzwahl und endet 30 Tage später um 18 Uhr (Datum des Postein- gangs).

§ 4 Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wahlleitung informiert alle Wahlberechtigten (gemäß Wählerverzeichnis) schriftlich über den Termin und den Ablauf der Wahl (Wahlbenachrichtigung).

(2) Die Wahlbenachrichtigung muss mindestens 3 Monate vor Beginn des Wahlzeit- raums postalisch oder per E-Mail versandt werden. Später in das Wählerverzeich- nis aufgenommene Wahlberechtigte können bis zur Schließung des Wählerver- zeichnisses die Wahlbenachrichtigung erhalten.

(3) Zusammen mit der Wahlbenachrichtigung wird ein Aufruf zur Benennung von Kandidat*innen versandt (siehe §5).

§ 5 Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen

(1) Passives Wahlrecht: Als Kandidat*innen können sich alle Personen für eine der Wahllisten zur Wahl stellen, in denen sie im Wählerverzeichnis aufgelistet sind.

Ausgenommen davon sind Personen, die Mitarbeiter*innen des RL-Zentrums, dessen Trägerinstitution oder des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) sind. Dop- pelkandidaturen einer Person für verschiedene Wahllisten sind nicht zulässig.

Wird eine Person für mehr als eine Wahlliste vorgeschlagen, so entscheidet sie selbst darüber, auf welcher Wahlliste ihre Kandidatur vermerkt wird. Erlischt das aktive Wahlrecht einer Person [§1 (2)], so erlischt zeitgleich ihr passives Wahl- recht.

(2) Kandidat*innen zur Wahl in den RL-Beirat können von allen Wahlberechtigten (gemäß Wählerverzeichnis) vorgeschlagen werden. Vorschlagsrecht haben auch das RL-Zentrum und das BfN.

(3) Eine Selbstnominierung von Kandidat*innen ist zulässig.

(4) Der Nominierungszeitraum für Kandidat*innen endet 6 Wochen vor dem ge- planten Beginn des Wahlzeitraumes.

(5) Nach dem Ende des Nominierungszeitraumes informiert die Wahlleitung alle vorgeschlagenen Kandidat*innen schriftlich über ihre Benennung und fragt die Bereitschaft zur Kandidatur ab.

(6) Die vorgeschlagenen Kandidat*innen haben die Möglichkeit, innerhalb von 3 Wochen ihre Kandidatur anzunehmen oder abzulehnen. Erfolgt innerhalb

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dieses Zeitraums keine Rückmeldung, wird die betreffende Person nicht als Kan- didat*in nominiert.

(7) Die Wahlleitung erstellt die Wahllisten unter Berücksichtigung aller vorgeschla- genen Kandidat*innen, die ihre Nominierung bestätigt haben.

§ 6 Wahllisten

(1) Basierend auf den Namen der vorgeschlagenen Kandidat*innen erstellt die Wahl- leitung vier Wahllisten wie folgt:

- Wahlliste 1: Kandidat*innen, welche die Großgruppe der Wirbeltiere reprä- sentieren (ein*e Vertreter*in wird gewählt)

- Wahlliste 2: Kandidat*innen, welche die Großgruppe der Wirbellosen Tiere repräsentieren (zwei Vertreter*innen werden gewählt)

- Wahlliste 3: Kandidat*innen, welche die Großgruppe der Farn- und Blüten- pflanzen, Moose und Algen repräsentieren (ein*e Vertreter*in wird gewählt) - Wahlliste 4: Kandidat*innen, welche die Großgruppe der Pilze und Flechten

repräsentieren (ein*e Vertreter*in wird gewählt) (2) Diese Wahllisten dienen als Vorlage für die Stimmzettel.

(3) Jede wahlberechtigte Person der Wahllisten 1, 3 und 4 ist in ihrer Großgruppe einfach stimmberechtigt. Jede wahlberechtigte Person der Wahlliste 2 in die- ser Großgruppe hat zwei Stimmen. Es ist nicht zulässig, beide Stimmen an nur eine Person zu vergeben. Wahlberechtigte sind jedoch frei, auch für die Wahlliste 2 nur eine Stimme abzugeben.

(4) Arbeitet eine wahlberechtigte Person an der Erstellung mehrerer Roter Listen, die zu unterschiedlichen Großgruppen gehören, so ist sie für alle entsprechenden Wahllisten stimmberechtigt.

(5) Gibt eine wahlberechtigte Person mehr Stimmen ab als ihr zustehen oder gibt sie beide Stimmen für eine*n Kandidat*in ab, so ist der entsprechende Stimmzettel ungültig. Mit einem gültigen Wahlschein abgegebene Stimmzettel, auf denen keine Stimme vergeben wurde, werden als Enthaltungen gewertet.

§ 7 Durchführung der Wahl

(1) Der Beirat wird in unmittelbarer, allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

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(2) Die Wahl erfolgt in einer Kombination von Präsenzwahl und Briefwahl.

§ 8 Präsenzwahl

(1) Alle bei der am Beginn des Wahlzeitraums durchgeführten RL-Autorentagung anwesenden Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen zu Beginn der Ta- gung.

(2) Die Wahlberechtigten können die Stimmzettel in einem Raum ihrer Wahl ausfül- len, oder die vorhandenen Wahlkabinen nutzen.

(3) Die Wahlkabinen sind während der Autorentagung in einem definierten Zeit- raum nutzbar. Während dieses Zeitraumes wird auch die Wahlurne aufgestellt, in die alle Wahlberechtigten ihre Stimmzettel einwerfen können. Die Berechti- gung zur Stimmabgabe wird durch Wahlhelfer*innen überprüft; dazu müssen al- le Wahlberechtigten ein amtliches, gültiges Ausweisdokument vorlegen. Das RL- Zentrum stellt drei Wahlhelfer*innen für die Durchführung der Präsenzwahl.

(4) Es steht allen Wahlberechtigten, die ihre Wahlunterlagen bei der RL- Autorentagung erhalten haben, frei, entweder an der Präsenzwahl oder inner- halb des festgelegten Wahlzeitraumes an der Briefwahl teilzunehmen.

(5) Die Durchführung der Präsenzwahl wird von einer Wahlkommission (siehe §10) überwacht.

§ 9 Briefwahl

(1) Da an den RL-Autorentagungen nur ein Teil der Wahlberechtigten teilnehmen kann, wird im Anschluss an die Präsenzwahl eine Briefwahl durchgeführt.

(2) Die Mitarbeiter*innen des RL-Zentrums bereiten im Auftrag der Wahlleitung die Briefwahlunterlagen vor und versenden sie binnen 2 Tagen nach Ende der RL- Autorentagung an alle Wahlberechtigten, die nicht an der RL-Autorentagung teilgenommen haben.

(3) Die Briefwahlunterlagen enthalten folgende Dokumente: Information zur Durchführung der Briefwahl; farbige Stimmzettel (Zuordnung entsprechend der Wahllisten); Wahlschein; Rückumschlag mit der Adresse des RL-Zentrums; farbige Umschläge für den oder die ausgefüllten Stimmzettel.

(4) Die Wahlberechtigten, die nicht an der Präsenzwahl teilgenommen haben, kön- nen die ausgefüllten Briefwahlunterlagen innerhalb des Wahlzeitraums an das RL-Zentrum senden. Es gilt der Eingang beim RL-Zentrum (zur Frist siehe §3 (3)).

(7)

§ 10 Wahlkommission

(1) Der Wahlkommission gehören 3 Mitglieder an. Jede Person über 18 Jahren kann für die Wahlkommission benannt werden. Ausgeschlossen sind amtierende RL- Beiratsmitglieder, aktuelle Kandidat*innen für die Wahl zum RL-Beirat sowie Mit- arbeitende des RL-Zentrums, dessen Trägerinstitution und des BfN, die direkt o- der indirekt an der Organisation und/oder Durchführung der Wahl zum RL-Beirat beteiligt sind.

(2) Bei der Erstwahl (2019) wurden die Mitglieder der Wahlkommission von der Lei- tung des RL-Zentrums im Vorfeld der Wahl benannt. Bei allen Folgewahlen benennt der RL-Beirat die Mitglieder der Wahlkommission. Die Benennung er- folgt spätestens 6 Wochen vor dem Wahlzeitraum.

(3) Die Wahlkommission bestimmt ein Mitglied zu ihrem Vorstand und Sprecher.

(4) Die Wahlkommission überwacht die Durchführung der Wahl sowie die Auszäh- lung der Stimmen.

§ 11 Auszählung der Stimmen

(1) Die eingesendeten Briefwahlunterlagen und die bei der Präsenzwahl abgegebe- nen Wahlunterlagen werden unmittelbar nach Ende des Wahlzeitraumes von der Wahlleitung und Wahlhelfern unter Aufsicht der Wahlkommission geöffnet und hinsichtlich ihrer Gültigkeit geprüft, die Wahlscheine werden regis- triert und die Stimmen ausgezählt. Um zu gewährleisten, dass die Wahl ge- heim ist, werden die Stimmzettel nicht bei der Registrierung der Wahlscheine ge- öffnet, sondern erst in einem zweiten Schritt, nachdem alle Wahlscheine regis- triert und gezählt sind. Das RL-Zentrum stellt mindestens 3 Wahlhelfer*innen zur Auszählung der Stimmen.

(2) Die Auszählungsergebnisse werden in vorbereitete Listen eingetragen.

§ 12 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Nach Auszählung aller Stimmen stellt die Wahlleitung das Wahlergebnis fest.

Erfasst werden dabei:

- die Zahl der Wahlberechtigten

- die Zahl der abgegebenen Wahlscheine und Stimmzettel

- die Zahl der gültigen und der ungültigen Wahlscheine und Stimmzettel

- die Zahl der auf die einzelnen Kandidat*innen entfallenen Stimmen pro Wahl- liste.

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(2) Ein*e Kandidat*in gilt als gewählt, wenn er oder sie die einfache Stimmen- mehrheit in der jeweiligen Wahlliste (Wahllisten 1, 3 und 4) erhält. Bei Wahlliste 2 (Wirbellose) sind die beiden Kandidat*innen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.

(3) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Diese wird als reine Briefwahl durchgeführt. Daran können nur diejenigen RL-Bearbeiter*innen teilnehmen, die gemäß Wählerverzeichnis für die entsprechende Wahlliste wahlberechtigt sind.

Die Stichwahl findet innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergeb- nisses der ersten Wahlrunde statt. Verzichtet eines der mit Stimmengleichheit gewählten Beiratsmitglieder auf seine oder ihre Wahl, so gilt die andere mit Stimmengleichheit gewählte Person automatisch als gewählt; in diesem Fall er- folgt keine Stichwahl.

(4) Die Wahlleitung informiert die gewählten Kandidat*innen innerhalb einer Wo- che nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl. Die Kandidat*innen müssen die Annahme der Wahl innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestäti- gen. Eine E-Mail-Bestätigung ist ausreichend.

(5) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis nach der Annahme der Wahl durch die Kandidat*innen schriftlich bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentli- chung auf der Webseite des RL-Zentrums.

§ 13 Weitere Bestimmungen

(1) Bestätigt ein*e Kandidat*in die Annahme der Wahl nicht, so rückt der oder die Kandidat*in mit den nächstmeisten Stimmen innerhalb der Wahlliste nach.

Das unter § 12 (4) beschriebene Verfahren zur Annahme der Wahl gilt entspre- chend.

(2) Ist eine Wahlliste leer geblieben, weil sich kein*e Kandidat*in bereit erklärt hat, für diese Liste zu kandidieren oder sind alle Kandidat*innen dieser Liste ohne Stimme geblieben, so wird der entsprechende Platz im Beirat mit derjenigen Per- son besetzt, die in den anderen Wahllisten die nach den jeweils gewählten Per- sonen meisten Stimmen erhalten hat.

§ 14 Inkrafttreten und Änderungen der Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung tritt zusammen mit der Satzung des Beirats am Tag der Be- kanntmachung der Beiratssatzung durch das RL-Zentrum in Kraft.

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(2) Die Bekanntmachung erfolgt durch ein Informationsschreiben an die Wahlbe- rechtigten; zudem wird die Wahlordnung auf der Webseite des RL-Zentrums ver- öffentlicht.

(3) Die Wahlordnung kann vom RL-Zentrum bei Bedarf angepasst oder überarbeitet werden. Vorschläge zur Änderung oder Anpassung der Wahlordnung können vom RL-Zentrum, dem RL-Beirat, der Steuerungsgruppe oder dem BfN einge- bracht werden. Der RL-Beirat stimmt über alle Änderungsvorschläge der Wahl- ordnung ab. Anpassungen oder Überarbeitungen der Wahlordnung unter- liegen zusätzlich der schriftlichen Zustimmungspflicht durch das BfN.

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