• Keine Ergebnisse gefunden

hat am 16. März 2021 am virtuellen Fachkreis Arbeitsrecht zu folgendem Thema teilgenommen:

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "hat am 16. März 2021 am virtuellen Fachkreis Arbeitsrecht zu folgendem Thema teilgenommen:"

Copied!
17
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

l

I

#

LeipzigerAnwaltVerein

Leipziger AnwaltVerein e.V. - Münzgasse 1 - D - 04107 Leipzig

Fortbildungsbescheinigung

Geeignet zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer gemäß § 15 FAO (Arbeitsrecht)

Herr Rechtsanwalt

Veiko Rabe

hat am 16. März 2021

am virtuellen Fachkreis Arbeitsrecht zu folgendem Thema teilgenommen:

,,Erfahnmgra«ustausch mit dem Arbeitsgericht Leipzig

im Zusammenhang mit der Finführung der elektronischen Akte"

Moderation: Rechtsanwalt Falk Zirnstein, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Referenten: Frau Richterin am Arbeitsgericht stVD Silke Bussewitz und weitere Angehörige des rich- terlichen und nichtrichterlichen Bereiches des Arbeitsgerichtes Leipzig

2,15 Zeitstunden Netto (135 min.)

('9, i(2?,.

Tilo Kolb Stv. Vorsitzender Leipzig, den 16.03.2021

BIC BYLADE!iA '1001 Sieuer-i'a!i'.: 23'l/'140/02372

1

-l eW el 18 E l r!i:e IVe I1[ ellJ ng S k'vh}r (!C ill I':lj

Rec+iföanwi!i T:k') l(olb Stelfüei'it cje {Icl yxr Vcs is iiz =?'icl «=: r IBAN [)E 97 'l a"G aJOO 00 fj!.Thl) ! '3'7 Ciai6

(>iescr:ii+isslelie <ii=s i-eipziger Al!WallVe{eilt5 Mifözgassti 't D - ü; 1 0'la I..<ii('iz?0 'rel: (l)3 41 ) 99 75 :>(

Fa.":'. (03 {'l ) 9 !;i' #"ii 1 .'i e ?i'ri a :l ' l n jt+@ aüwci Ifüe( ;»j(i -li.ii0 2? iO d t.

VJ 'tiW . El l'llf' a l{Ve. r{3 :! l 'le'i I:l;' l(') . 0 ('

(2)

iww

Q

IWW Ins}itu} GmbH ? Pos}+ach 30 05 45-AüAü5 €üsseldorf

Rechtsanwätte Rabe Kirsche & Kollegen

Herrn Veiko Rabe Czermaks Garten 11

0 Leipzig

Anja Ott

Veranstaltungsorganisation

Tel: 0211 616812-12 Fax:ü211616812-77 E-Mail: ott(aiww.de

Teilnahmebescheinigung

(zur Vorlage nach § 15 FAO)

Herr Veiko Rabe

hat an fotgender VeranstaLtung unseres Hauses durchgehend aktiv teiLgenommen:

Die neuen Entscheidungen zu dem, was aktuell war, ist und bleibt - kurz, knackig, präzise

IWW-Webinar am 13.12.2021 von 10.üO Uhr bis 12.45 Uhr.

Die effektive Seminarzeit betrug 2,5 Zeitstunden. Themen Waren:

*

*

*

*

Kündigungsrecht

o Straftaten, Beleidigungen, rassistische Äußerungen

o Meinungsfreiheit und inner- und außerdienstliche Außerungen

o personenbedingte Kündigungen ..Low-Performer"

o weitere Entscheidungen zur Kündigung

Abmahnungen und DSGVO: Wie löst die Rechtsprechung das Spannungsfeld zwischen

Datenschutz- und Arbeitsrecht?

Covid-19 und das Arbeitsrecht o WerzahltinderQuarantäne?

o Anspruch auf Homeoffice

Aktuelle Rechtsprechung zum Themenkreis der Vergütung

Referent: Dr. Guido Mareck, Stv. Direktor des Arbeitsgerichts [)ortmund Bestätigung der Interaktionsmöglichkeiten und der Anwesenheit:

Die IWW-Webinare finden live im Internet statt. Das IWW Institut ermöglicht eine

Interaktion zwischen den Teilnehmern und dem Referenten sowie der Teilnehmer untereinander. Der Teilnehmer kann sich über eine Schaltfläche zu Wort melden oder

einen Textchat benutzen. Die durchgängige Anwesenheit des Teilnehmers während des Webinars wurde anhand von Fraqeri überprüft, die der Teilnehmer beantworten musste.

Düsseldorf, den 13.12.2ü21

Ck l

Q

a

Anja Ott

Veranstaltungsorganisation

IWW Institut für Wissen in der Wirtschaj} GmbH Niederlassung:

Münsterstralle 248 tOb7[] [)üsseldorj Tel. (J211 616812'l2 Fax 0;!11 616812-77 seminare@iww.de seminare.iww.de Sitz:

Max-Planck-Straße 7/9 9'll82 Würzburg Commerzbank Müns}er Künto I XO7671 BLZ 4[[]4üü28

IBAN €E754üC)Aüü28CINü7671mJ BIC COaADEFF4[[]

FA-Nr. 257/116/81ü46 USt-IdNr. oE8i31988ü2 Registergericht Würzburg HRB 12't)1

Gescfüaf}sführer Dr. Jürgen Böhm Günter Schürger Ein Unternehmen

der Vogel Communicaiions Group vogel.de

? Praxiswissen auf den Punkt qebracht. Ii

]

(3)

iww

IN8TlTUT

?

/e///

Veiko Rabe

Cermaks Garten 11

04178 Leipzig

15. Dezember 202 1

Nachweis des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle zur Vorlage nach § 15 FAO

Wir bestätigen Ihnen, dass Sie im Wege des Selbststudiums in fünf Zeitstunden [nettol"

mindestens 55 Seiten aus der Berichterstattung des IWW-Informationsdienstes AA Arbeitsrecht aktiv der Ausgaben 7 bis 11/2Cl2l zu folgenden Themen u. a. der Autoren RA Prof. Dr. Tim Jesgar- zewski und stellv. DirArbG Dr. Guido Mareck gelesen haben:

a Kündigungsrecht, a Prozessrecht, a Arbeitnehmerrechte, a Arbeitsvertragsrecht, a Aktuelle Gesetzgebung.

Ferner haben Sie an der IWW-LernerfolgskontroLle teilgenommen und diese mit Erfolg absolviert. Dazu haben Sie sich als Abonnent vor dem Test registriert. Sie haben online einen MuLtiple-Choice-Test absolviert, den Herr stellv. DirArbG Dr. Guido Mareck erstellt hat. Der Test ist so programmiert, dass nur bei einer erfolgreichen Teilnahme daran diese Teilnahme- bestätigung erstellt wird. Sie haben daher mindestens 75 oA der 25 Fragen zum o. g. Berichts- stoff richtig beantwortet. Es gab regelrnäßig vier Antwortmöglichkeiten mit einer

oder mehreren richtigen Antworten.

J,,e,, 2?

Dr. Jürgen Böhm

Geschäftsführer

" Als Maßstab für die Ermittlung der Lerneinheiten liegt eine Zeichenzahl von 3ü.üü[) Zeichen inklusive Leerzeichen als Äquivalent für eine Fortbildungssfünde zugrunde. Eine durchschnit}liche Seiie eines imserer Imormationsdienste umjasst

ca. 2.8üü Zeichen inklusive Leerzeichen. Es bedar! daher 11 solcher Seiten, um auf 3ü.8üü Zeichen zu kümmen. Damit ist Sföff für eine Fortbildungss(unde erfass}. Bei jünf Zeitstunden beträtJ dies 55 Sei}en aus IWW-Irrfürmationsdiensten.

l

i Praxiswissen auf den Punkt qebracht.

r

r

(4)

iww

INSTITUT

I ff al I l

l lellnanmer)eStatlqLjnq l

Iw

r

Anwaltlirhp Versicherung

Hiermit versichere ich anwaltlich, dass ich die Beiträge aus AA Arbeitsrecht aktiv [Ausgaben 7 bis 11/2021), die dem Multiple-Choice-Test zugrunde liegen, selbst gelesen und die Fragen des MuLtiple-Choice-Tests für die Teilnahme- bestätigung über das FAO-Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle des IWW Instih4ts eigenständig bQrtet habe.

:3;:?'r ,föl-'l

ff, ?

Unterschrift Rechtsanwalt/R

f

wJltin

«

i Praxiswissen auf den Punkt qebracht.

«

l

(5)

Fragen 2. Halbjahr 2021 - AA Arbeitsrecht aktiv

l Kann ein seLbstständiger RechtsanwaLt arbeitnehmerähnLiche Person sein?

a) Nein, aLs Selbstständiger ist man eben kein Arbeitnehmer.

bl Daher ist in soLchen FäLLen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nie eröffnet.

c) Auch ein formaL selbstsföndiger Rechtsanwalt, der die Infrastruktur einer anderen KanzLei voLLständig nutzt und aLle Honorarforderungen abtritt, kann nach Auffassung des LAG Nürnberg arbeitnehmerähnliche Person sein.

d) In sülchen KonsteLLationen ist für Klagen des Rechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

Korrekte Antwort: c), d)

Antwort des TeiLnehmers: cl, d) l Richtig

2. WeLcheErmittLungskostenmussderArbNbeiVerdachtdesAbrechnungsbetrugstragen?

al Keine, denn es ist ja Sache des ArbG, die Kündigungsgründe darzuLegen und zu

beweisen.

bl Eine Erstattungsfähigkeit von ErmittLungskosten kommt nur bei einem so

schwerwiegenden Verdacht, dass eine darauf gestützte Kündigung begründet ist, nach Meinung des BAG in Betracht.

c) Der Kostenerstattungsausschtuss nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG findetin solchen FäLlen keine Anwendung.

dl Wird durch die ErmittLungen ein PfLichtverstoß nachgewiesen, ist die

Erstattungsfähigkeit der Kosten an die objektive wirtschaftLiche ErforderLichkeit geknüpft.

Korrekte Antwort: b), c), d)

Antwort des Teilnehmers: bl, cl, d) l Richtig

3. Hat der ArbG immer Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahtungskosten bei Quarantäneanordnung?

al Ja, der entsprechende Anspruch ergibt sich stets kLar aus dem IfSG.

b) Eine Erstattung der EFZ-Kosten nach dem IfSG scheidet aus, wenn dem ArbN trotz Verhinderung an der Arbeit ein EFZ-Anspruch aus anderen Rechtsgründen zusteht.

c) Das VG Koblenz sieht insofern § 616 S. I BGB für eine [höchstens) 14-tägige Quarantäne als ausreichende AnspruchsgrundLage an.

d) Ein soLches EFZ-Risiko ist nach Meinung des VG KobLenz für den ArbG auch ausreichend

kalkulierbar.

(6)

Korrekte Antwort: b), ci d)

Antwort des Teilnehmers: bl, c), dl I Richtig

A. Was giLt ab 1 .9.21 für Mutterschutz, ELternzeit und ElterngeLd?

al Eine gesetztiche Pflicht zur MitteiLung der Schwangerschaft gegenüber dem ArbG

besteht nicht.

b) Die frühzeitige Mitteilung der Schwangerschaft liegt aber [auchl im Interesse der

ArbN.

c) Nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG giLt ein generelles Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfristl.

dl In der Zeit eines generellen oder individuelten Beschäftigungsverbots ist die

Anrechnung von ErhoLungsurlaub nicht mögLich, da der Erholungszweck nicht erfüLLt

werden kann.

Korrekte Antwort: a), b), c), d)

Antwort des Teilnehmers: a), b), c), dl l Richtig

5. Was giLt bei ZahLungskLagen, Aufrechnung, UrLaub und AusschLussfristen?

a) Zahlungsklagen sind in aLLer RegeL auf einen Bruttobetrag zu richten. Ausnahmen kommen z. B. bei einer ,,echten= NettoLohnvereinbarung in Betracht.

bl LeistungenderAgenturfürArbeitsindtrotz§115SGBXden/diePVderArbN grundsätzLich bei der ZahlungskLage völLig unbeachtLich.

cl Die Aufrechnung des ArbG gegen Lohnansprüche des ArbN ist nur in den Grenzen der

§§ 394 BGB, 85Üc ZPC) rechtLich zuLässig.

d) Ausschluss- oder VerfaLlfristen gibt es in ein- oder zweistufiger Form in Arbeits- oder Tarifverträgen. In Formulararbeitsverträgen bestimmte Fristen sind an den §§

3ü5 ff. BGB zu messen.

Korrekte Antwort: a), c), d)

Antwort des TeiLnehmers: al, cl, d) I Richtig

6. 1st die intime Beziehung eines DipL.-Psychotogen in einer TageskLinik zu einer ehemaLigen Patientin ein Kündigungsgrund?

a) Nein, wenn die Behandlung vorbei ist, können der ArbN und die ehemaLige Patientin

tun, was sie woLlen.

bl Nach Auffassung des LAG KöLn Liegt in der intimen Beziehung des ArbN zu der ehemaLigen Patientin vor AbLauf einer beachtlichen Karenzzeit nach der BehandLung objektiv eine sehr schwere PflichtverLetzung.

c) übwohL es sich um eine steuerbare PfLichtverletzung handelt, ist eine Abmahnung

(7)

entbehrLich, weiL eine Hinnahme durch den ArbG erkennbar ausgeschLossen ist.

d) Auch die Berufsordnung für Psychotherapeuten regeLt in § 6 ein klares Abstinenzgebot.

Korrekte Antwort: b), cl, d)

Antwort des TeiLnehmers: b), c), d) l Richtig

7. Was gilt bei der Rückkehr aus dem Homeoffice ins Büro?

al Die ArbeitspfLicht hat sich auf den Einsatz im Homeoffice nach mehr als drei Monaten konkretisiert, insofern kann der ArbG einseitig keine Rückkehr ins Büro anordnen.

bl Es Liegt, sofern keine konkreten anderweitigen arbeitsvertragLichen RegeLungen zum

Homeoffice bestehen, im Ermessen des ArbG, ob und wie den ArbN die Arbeit im Homeoffice weiterhin ermöglicht wird.

cl Der ArbG muss aber auch bei einer Rückkehr der ArbN in den Betrieb weiterhin sicherstellen, dass die RegeLn der Corona-ArbeitsschutzVü eingehaLten vverderi.

d) Hält der ArbG diese RegeLn ein, ist aLlein die Angst des ArbN vor einer mögLichen Infektion bereits Grund genug, im Homeoffice zu bLeiben und die Rückkehr in den Betrieb zu verweigern.

Korrekte Antwort: b), c)

Antwort des Teilnehmers: b), c) l Richtig

8. WeLche Ansprüche und RegeLn bestehen hinsichtLich Elternzeit und ElterngeLd?

al OberhaLb eines Nettoverdienstes von 1 .24ü,- EUR vor der Geburt wird eine AbschmeLzung von 67 Prozent auf 65 Prozent des Letzten Nettoverdienstes beim ELterngeLd

VOrgenOmmen.

bl Der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt zur Zeit nach § 2 Abs. I S. I BEEG

1.8üü,- EUR monatLich.

cl GrundsätzLich besteht nach § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG der Anspruch auf ELternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

d) Es besteht nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BEEG auch die MögLichkeit der

Inanspruchnahme der Elternzeit vom dritten Geburtstag des Kindes bis zum voLLendeten achten Lebensjahr, der 13 Wochen vorher angemeLdet werden muss.

Korrekte Antwort: a), b), c), d)

Antwort des Teilnehmers: al, b), cl, d) I Richtig

9. Was gilt hinsichtLich Verjährung, Verfall und StufenkLage?

al Gesetzliche MindesturLaubsansprüche verfalten nach der Rechtsprechung des EuGH und

(8)

des BAG im FaLL der dauerhaften Erkrankung des ArbN genereLL 15 Monate nach Ablauf des UrLaubsjahres, in dem sie entstanden sind.

b) Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgeLegt, ob dies auch gilt, wenn der ArbG nicht an der tatsächLichen Inanspruchnahme, z. B. durch Hinweis auf den drohenden VerfalL usw., mitgewirkt hat.

cl Die ZuLässigkeit einer StufenkLage richtet sich nach § 254 ZPü.

dl Insofern wird auf der ersten Stufe AuskunftserteiLung und ggf. eidesstattLiche Versicherung der Angaben verLangt und auf der zweiten Stufe nach ErfüLLung des Anspruchs der ersten Stufe ein bezifferter ZahLungsantrag gestellt.

Korrekte Antwort: a), b), c), d)

Antwort des TeiLnehmers: al, b), cl, dl l Richtig

10. Was giLt bei Zeugnissen und Beschäftigungsansprüchen?

a) [)er ArbN hat bei Beendigung des ArbeitsverhäLtnisses einen Anspruch nach § 109 Abs.

1 Gew0 auf ErteiLung eines quaLifizierten Endzeugnisses.

bl Auch der Anspruch des ArbN auf ErteiLung eines sogenannten Zwischenzeugnisses ist ktar gesetzLich geregeLt.

cl Das Zeugnis ist in der strengen gesetzLichen Schriftform nach § 126 BGB abzufassen und ist damit eigenhändig durch den AussteLLer zu unterzeichnen.

d) Neben dem sogenannten ..aLLgemeinen= Weiterbeschäftigungsanspruch, der

regelmäßig im Rahmen der KündigungsschutzkLage geLtend gemacht wird, gibt es in § 1ü2 Abs. 5 BetrVG auch einen speziaLgesetzLichen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Korrekte Antwort: a), c), d)

Antwort des Teilnehmers: a), cl, dl I Richtig

11. Kann die Weigerung, aus dem Homeofficein den Betrieb zurückzukehren, eine Kündigung rechtfertigen?

al Nein, denn soLange die Corona-Pandemie besteht, ist eine soLche Weisung des ArbG kLar rechtswidrig.

b) Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Kiel darf der ArbG, soweit keine behördtiche Quarantäne ijber den Betrieb verhängt ist, auf Grundlage des arbeitsvertragLichen Direktionsrechts entsprechende Weisungen rechtmäßig erteiLen.

c) Die behamiche Weigerung eines ArbN, soLchen Anweisungen FoLge zu Leisten kann nach dem Arbeitsgericht KieL sogar eine außerordentliche Kündigung im EinzelfaLl

rechtfertigen.

d) [)ies geLte vor altem, wenn die Weigerung vor der Einarbeitungsphase eines neuen ArbN durch einen hochspeziaLisierten ArbN erfolge.

Korrekte Antwort: b), c), d)

(9)

Antwort des Teilnehmers: b), cl, d) l Richtig

12. Was kann eine AT-AngestelLte aus dem ihr mitgeteilten Median-Entgelt nach § 11 Abs.

3 EntgTranspG herLeiten?

a) Wenig, denn die MitteiLung des ArbG bezügLich des sog. Median-Entgetts ist eine ObLiegenheit ohne RechtsfoLgen.

b) Liegt das auf GrundLage der Vorgaben des § 11 Abs. 3 EntgTranspG ermitteLte

VergLeichsentgeLt der männLichen ArbN über dem Entgelt der ArbNin, so besteht nach dem 8. Senat des BAG eirie widerlegbare Vermutung der BenachteiLigung wegen des

GeschLechts.

c) Die ArbN muss aLLerdings noch weitere Indizien vortragen, um sich auf die Vermutung nach § 22 AGG berufen zu können.

dl Diese Vermutungswirkung ist vom ArbG widerLegbar, was sich aus der Regetung der BeweisLastverteilung in § 22 AGG ergibt.

Korrekte Antwort: b), d)

Antwort des Teilnehmers: b), cl, d) I Falsch

13. Was muss ein ArbG beachten, der nach der Pandemie einige ArbN im Homeoffice belassen

wiLl?

al Der Gesetzgeber geht in der Pandemie davon aus, dass Arbeit vom Homeoffice aus, soweit sie technisch möglich ist, keinen besonderen Anforderungen unterLiegt.

b) DerArbGmussaLsVerantwortLicherfürdenHomeoffice-ArbeitspLatzgrundsätzLich die gLeichen Voraussetzungen wie für den betriebLichen schaffen und prüfen.

cl Dies schLießt u. a. die Beachtung der Vorgaben des ArbZG und des Datenschutzes sowie der Anforderung des Arbeitsschutzes an den Homeoffice-ArbeitspLatz mit ein.

dl Hier sind vor allem die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu nennen, die einen Zugriff [)ritter auf die ausgetauschten Daten und eine

unverschlüsseLte Übertragung verhindern soLLen.

Korrekte Antwort: b), c). d)

Antwort des TeiLnehmers: bl, cl, d) l Richtig

14. Was bringt das BetriebsrätemodernisierungsG für Neuerungen?

al Kaum Wichtige, die Betriebsräte soLlen nur lernen, mit der Zeit zu gehen und etwas digitater zu werden.

bl Die Änderungen betreffen vor allem das WahLverfahren und das WahLrecht für die im

Jahr 2022 anstehenden regeLmäßigen BetriebsratswahLen.

cl So kann u. a. nach § lAa Abs. 5 BetrVG n. F. das vereinfachte Wahlverfahren in

(10)

Betrieben zwischen 1 Ü 1 bis 2[)ü ArbN zwischen WahLvorstand und ArbG vereinbart werden

und wahtberechtigt sind aLLe ArbN ab VolLendung des 16. Lebensjahres.

d) Das Gesetz untersagt aus Datenschutzgründen in § 30 Abs. 2 BetrVG n. F. virtueLLe Sitzungen des Betriebsrats.

Korrekte Antwort: b), cl

Antwort des Teilnehmers: b), c) i Richtig

15. Was muss der Parteivertreter im Arbeitsrecht zu Arbeitspapieren, Abmahnung, UnterLassung und ZwangsvotLstreckung wissen?

al Arbeitspapiere sind alle Dokumente, die der ArbG dem ArbN zu erteiLen hat, wie z. B.

Soziatversicherungsnachweis, Abrechnungen, die Bescheinigung nach S, 312 SGB 111 und das Arbeitszeugnis.

b) Nach Ende des ArbeitsverhäLtnisses besteht ein gerichtLich durchsetzbarer Anspruch des ArbN auf Entfernung einer unwirksamen Abmahnung aus der Personalakte anaLog §

lüüA BGB.

c) Auf § 1üü4 BGB wird auch der aLlgemeine UnterLassungsanspruch hinsichtlich Störungen und unerLaubten HandLungen im ArbeitsverhäLtnis gestützt, den sowohL ArbN aLs auch ArbG geLtend machen können.

dl Das Arbeitsgericht ist in der Reget VoLLstreckungsorgan nur bei der ZV auf Handlungen, Duldungen oder UnterLassungen nach §§ 887 bis 890 ZPO.

Korrekte Antwort: a), c), d)

Antwort des TeiLnehmers: al, cl, d) l Richtig

16. Kann ein TeiLzeitbeschäftigter Schadenersatzansprüche haben, wenn ihm ein freier VolLzeitarbeitspLatz nicht mitgeteiLt wird?

a) Nein, denn es besteht kein entsprechender Informationsanspruch gegenüber dem ArbG.

b) Nach Auffassung des 8. Senats des BAG kann die unterLassene Mitteitung entsprechender freier SteLLen nach § 7 Abs. 3 TzBfG n. F. durchaus Schadenersatzansprüche des ArbN nach §§ 28ü, 251, 252 BGB ausLösen.

c) Voraussetzung dafür ist aber, dass der ArbN darLegt und beweist, dass er sich bei erfolgter Information tatsächLich auf die freien VotLzeitsteLLen beworben hätte und

diese auch tatsächlich hätte erhalten müssen.

dl Davon unabhängig können Ansprüche auf Entschädigung nach dem AGG, z. B. wegen Benachteiligung wegen des ALters und Geschlechts, in Betracht kommen.

Korrekte Antwort: b), cl, dl

Antwort des Teilnehmers: b), cl, d) l Richtig

(11)

17. Darf der ArbG wichtige KlauseLn unter ..Sonstiges= im Arbeitsvertrag verstecken?

a) Nach Auffassung des LAG Sachsen ist eine KLauseL, die einen bestimmten TV in Bezug nimmt unter ,,Sonstiges= überraschend nach § 3ü5c Abs. 1 BGB und damit

unwirksam.

b) Das Überraschungsmoment ergibt sich vor aLtem aus dem Erscheinungsbitd des Vertrags

und der SteLLung der Klausel.

c) Dies giLt insbesondere, wenn eine so bedeutsame Klausel zwischen vöLlig anderen

Bestimmungen unter einer nichtssagenden Überschrift versteckt wird.

dl Die KLausel ist wirksam. Es ist egaL, wo sie im Vertrag steht.

Korrekte Antwort: a), b), c)

Antwort des Teilnehmers: a), bl, cl I Richtig

18. Wer muss was bei Mehrarbeit beweisen?

al DasArbeitsgerichtEmdenmeint,derArbGseiineuroparechtskonformerAusLegungdes

§ 618 BGB zur genauen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet.

bl UnterLasse er dies, führe das zur BeweisLastumkehr im Prozess auf ZahLung der Vergütung für Mehrarbeit.

cl Dies sah das LAG Niedersachsen völLig anders und betonte, die Rechtsprechung des EuGH führe nicht zur Änderung der vom BAG aufgesteltten Grundsätze zur DarLegungs- und Beweislast im Überstundenprozess.

d) Dem EuGH fehLe die Kompetenz zur Änderung der nationalen Rechtsordnung. Darüber hinaus beschäftigten sich die Entscheidungen des EuGH nur mit Fragen des Arbeits-

und Gesundheitsschutzes.

Korrekte Antwort: a), b), c), d)

Antwort des TeiLnehmers: al, b), c), dl I Richtig

19. Was gilt beim Thema Homeoffice?

al Der UnfatLversicherungsschutz giLt nach § 8 SGB Vll n. F. gilt in gteicher Weise für den versicherten ArbN im Homeoffice wie am betriebtichen ArbeitspLatz.

bl Die Kosten für ArbeitspLatz und ArbeitsmitteL muss der ArbN selbst tragen. Er spart ja schLießlich den Arbeitsweg.

c) Bei Schäden an den vom ArbG zur Verfügung gestelLten ArbeitsmitteLn gelten auch im Homeoffice die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranLasster Tätigkeit.

dl Hat der ArbG den ArbN einmaL im Homeoffice eingesetzt, kann er ihn nicht mehr anweisen, seine Tätigkeit wieder im Betrieb zu erbringen.

Korrekte Antwort: a), c)

(12)

Antwort des TeiLnehmers: al, cl I Richtig

2ü. Was ist hinsichtlich der BR- Wahl 2022 zu beachten?

al In Betrieben mit 5 bis lüü in der Regel wahlberechtigten ArbN gilt zwingend das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG.

bl Das normaLe Wahlverfahren nach § 14 BetrVG ist in Betrieben ab 1üI WahLberechtigten vorgesehen, wobei zwischen 10 1 bis 2üü WahLberechtigten die MögLichkeit besteht, das

vereinfachte Verfahren zu vereinbaren.

c) WahLberechtigt sind nach § 7 BetrVG atLe ArbN des Bertriebs, die das 16. Lebensjahr

voLlendet haben.

dl Leih-ArbN sind unter keinen Umständen wahtberechtigt im Sinne des aktiven Wahtrechts

bei der BR-WahL.

Korrekte Antwort: a), b), c)

Antwort des TeiLnehmers: al, b), cl l Richtig

21. Darf einem Langjährig aLs Kundenberater beschäftigten ArbN mit eigenem Dienstwagen bei einem 1 2-monatigen Entzug der FahrerLaubnis gekündigt werden?

al Nein, denn es besteht kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit und damit keine PfLichtverLetzung.

b) Nach Auffassung des LAG RheinLand- Pfalz besteht eine PfLichtverletzung in Form des Verstoßes gegen das Verbot des Führens von Dienstfahrzeugen in atkohotisiertem

Zustand.

cl Dann kann auch ohne einschLägige Abmahnung gekündigt werden.

d) Dies gilt auch bei einem Langjährig beschäftigten ArbN, der sich zuvor nichts zu

SchuLden kommen lassen hat und bei dem eine WiederhoLung wenig wahrscheinLich ist.

Korrekte Antwort: b)

Antwort des Teilnehmers: al, dl l Falsch

22. 1st eine VerfaLLktauseL, die sich auf ausnahmsLos alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezieht, wirksam?

al Das sah das BAG noch am 2ü.6.13 so, hat aber mittLerweiLe seine Rechtsprechung geändert.

b) Nach Auffassung des 8. Senats des BAG scheitert nunmehr die Wirksamkeit soLcher alLgemein formuLierten KLauseLn u. a. daran, dass sie auch Ansprüche aus

vorsätzlicher Vertragsverletzung und unerLaubter HandLung auf Schadenersatz

umfassen.

cl Eine sotche Einschränkung verbietet hingegen § 202 Abs. 1 BGB.

(13)

dl Eine ergänzende AusLegung soLcher Klauseln kommt einer geltungserhaLtenden Reduktion gleich und ist daher unzulässig.

Korrekte Antwort: a), b), c), d)

Antwort des Teilnehmers: al, bl, cl, dl i Richtig

23. Wie kann der ArbG reagieren, wenn ein Kunde den Impfausweis des ArbN einsehen oder speichern wiLl?

al Das ist ohne weiteres zuLässig, gerade in Zeiten der Pandemie müssen sich die

Betriebe schützen.

b) Der Impfausweis enthäLt besonders geschützte Kategorien personenbezogener [)aten, deren Verarbeitung in jeglicher Form einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgeführten RechtsgrundLagen bedarf.

cl ALs soLche kommen z. B. die Coronaschutz- und CoronatestungsVOen der einzeLnen Bundesländer in Betracht, wenn der Kundenbetrieb (z. B. PfLegeeinrichtungenl deren

besonderem Schutz unterfäLlt.

dl Auch dann ist aber in der RegeL nur die Einsichtnahme in den Impfausweis, nicht aber dessen Speicherung ohne freiwiLtige EinwiLLigung des Betroffenen gestattet.

Korrekte Antwort: b), c), d)

Antwort des TeiLnehmers: bl, cl, d) l Richtig

24. Was gilt hinsichtLich des ..WeihnachtsgeLds=?

al [)er ArbG kann bestimmte ArbN oder ArbN-Gruppen nur bei Vortiegen eines sachLichen Grundes von der Gewährung der Weihnachtsgratifikation ausnehmen.

bl SoLange kein Tarifvertrag einschLägig ist, kann der ArbG jederzeit das WeihnachtsgeLd kürzen oder gar streichen.

c) Eine RückzahLung des WeihnachtsgeLds kann der ArbG nur bei ZahLungen mit ausschtießLichem BeLohnungs- oder Betriebstreuecharakter verLangen.

d) Einer eindeutigen, transparenten und angemessenen RückzahLungsktausel bedarf es

darüber hinaus aber nicht.

Korrekte Antwort: a), d

Antwort des TeiLnehmers: a), bl i Falsch

25. Was ist hinsichtlich der BR-Wahl2022 zu beachten?

a) Im normalen Wahfüerfahren muss der BR spätestens zehn Wochen vor AbLauf seiner

Amtszeit den WahLvorstand für die NeuwahL bestellen.

b) Auch Mitarbeiter im Homeoffice, Minijobber, erkrankte und in der Elternzeit

(14)

befindliche ArbN sind bei der BR-WahL wahLberechtigt.

c) Wahlberechtigt sind auch Geschäftsführer, leitende AngesteLlte und ArbN in der Passivphase der ALtersteiLzeit.

dl WähLbar nach § 8 BetrVG sind in der Regel auch AuszubiLdende ab VolLendung des 18. Lebensjahres, Heimarbeiter und TeiLzeitkräfte.

Korrekte Antworti a), b), d)

Antwort des TeiLnehmers: bl, d) l Falsch

(15)

Juristische Fachseminare

l

INSTITUT FUR ANGEWANDTES RECHT ll

TEILNAHMEZERTIFIKAT

Hiermit wird bestätigt, dass

Herr Recbtsanwalt Veiko Rabe

an dem Pflichtfortbilduügs:minar im

Arbeitsrecht

gem. § 15 Abs. 2 FAO am

Freitag, den 17. Dezernber 2021

an 2,5 Zeitstunden ausschließlich der Pausen teilgenommen hat.

Die durchgehende Teilnahme wurde seitens des Veranstalters sichergestellt durch die personalisierte Anmeldung und die zufallsgesteuerte Aufforderung zur Angabe des Teilnehmernamens im Veranstaltungschat.

Themen / Referent(en):

Update Urlaubsrecht und Eltern(teil)zeit Umfang des Urlaubsanspmchs

Gewährung des Uriaubs Abgeltung des Urlaubs

Update Eltern(teil)zeit, Vaterschaftsurlaub Kündigung

Referent:

Oliver Klose

Richter am Bundesarbeitsgericht (7. Senat), Erfurt

08.00 bis ] 0.30 Uhr Unterricht

l

Bonn, den 17.?!2.2021

Rechtsanwältfö Marita Basten

Geschäftsleitung

www.juristische-fachseminare.de - www.fachanwalt-werden.de - www.seminaregeniessen.de

Eine Interaktion der Teilnehmer untereinander und mit dem

Referenten war während der gesamten Seminardauer uneingeschränkt sichergestellt.

Ich versichere - anwaltlich -, persönlich und durchgängig am oben aufgeführten Online- Seminar der Juristischen Fachseminare, Institut für angewarid'ies Recht,

Inhaberin/Geschäftsleitung: Rechtsanwältin Marita Basten, teilgenommen zu haben.

Datum:

Ufüerschrift: (Veiko Rabe)

(16)

Juristische Fachseminare

INSTITUT FÜR ANGEWANDTES RECHT

TEILNAHMEZERTIFIKAT

Hiermit wird bestätigt, dass

Herr Rechtsanwalt Veiko Rabe an dem Pflichtfortbildu:ügseminar im

Arbeitsrecht

gem. § 15 Abs. 2 FAO arn

Freitag, den 17. Dezember 2021

an 2,5 Zeitstunden ausschließlich der Pausen teilgenomrnen hat.

Die durchgehende Teilnahme wurde seitens des Veranstalters sichergestellt durch die personalisierte Anmeldung und die zufallsgesteuerte Aufforderung zur Angabe des Teilnehmernamens im Veranstaltungschat.

Themen / Referent(en):

Rechtsprechungs-Highlights 2021 - Individualarbeitsrecht Arbeitsschutz und Fragerecht: Corona im Individualarbeitsrecht

Urlaubsanspmch bei Quarantäne und Kurzarbeit Compliance im ?Aubeitsrecht

Arbeit 4.0 - Zukunftsperspektiven digitalisierter Arbeitsverhfütnisse

Referent:

Prof. Dr. Michael Fifölrott

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator, Datenschutzbeauftragter (TÜV'), FHM - Fuhlrott Hi6ramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB und Professor ftu' Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Hamburg

10.45 bis i2.00 Uhr Unterricht {2.00 bis 12.30 Uhr Pause 12.l5bis T3.45UhrUnterricht

Bonn, den 17.?!2.2021

luan:L !a-k

Rechtsanwälti'n Marita Basten

Geschäftsleitung

www.jfüistische-fachseminare.de ? www.fachan'sfölt-werden.de - www.seminaregeniessen.dr

Referenten war während der gesamten Seminardauer uneingeschränkt sichergestellt.

l

Ich versichere - anwaltlich -, persönlich und durchgärigig am oben aufgeführten Online- Seminar der Juristischen Fachseminare, Institut für angewandtes Recht,

Inhaberin/Geschäftsleitung: Rechtsanwältin Marita Basten, tei,Igenommeri zu haben.

Datum:

Unterschrift: (Veiko Rabe)

(17)

ristische Fachseminare

INSTITUT FÜR ANGEWANDTES RECHT i

TEILNAHMEZERTIFIKAT

Hiermit wird bestätigt, dass

Herr Rechtsanwalt Veiko Rabe an dem Pflichtfortbildungseminar im

Arbeitsrecht

gem. § 15 Abs. 2 FAO am

Freitag, den 17. Dezember 2021

an 2,5 Zeitstunden ausschließlich der Pausen teilgenommen hat.

Die durchgehende Teilnahme wurde seitens des Veranstalters sichergestellt durch die personalisierte Anmeldung und die zufallsgesteuerte Aufforderung zur Angabe des Teilnehmernamens im Veranstaltungschat.

Themen / Referent(en):

Gestaltungsmöglichkeiten und Stolpersteine bei der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Freistellung Abfindung

Urlaubsansprüche und Wettbewerbsverbot

Referent:

Dr. Esko Horn

Präsident des Arbeitsgerichts Hamburg

17.00 bis 1 9.30 Uhr Unterricht

I

m

Bonn, den 17.!2.2021

{itanJ» !a.k

Rechtsanwältfö Marita Basten Geschäftsleitung

www.juristische-fachserninare.de ? www.fachanwalt-werden.de - www.seminaregeniessen.de Referenten war während der gesamten Seminardauer uneingeschränkt sichergestellt.

I Ich versichere - anwaltlich -, persönlich und durchgängig am oben aufgeführten Online-

Seminar der Juristischen Fachseminare, Institut für angewandtes Recht,

Inhaberin/Geschäffsleitung: Rechtsanwältin Marita Basten, teilgenommen zu haben.

Datum:

Unterschrift: (Veiko Rabe)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstellt, so ist die Regelung im Lichte der Rahmenrichtlinie 2000/76/EG jedenfalls in dieser Weise

Wenn Sie gesund sind und arbeiten können, braucht der Arbeitgeber einen guten Grund oder Ihre Zustimmung, um Sie nach Hause zu schicken.. Hat er keinen guten Grund, haben Sie

Zentralinstitut für Engineering, Elektronik und Analytik (ZEA) Engineering und Technologie (ZEA-1)..

Unsere Empfehlung für eine schlanke Umsetzung des ArbG-Zuschusses.. Bestände zeitnah

Mit Antragsschriftsatz vom 22.06.2017 macht der Betriebsrat geltend, dass zwei Mitarbeiter im Frühjahr 2017 wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg über die

Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere Personen

Zuschuß oder Beihilfe zur KV (Arbeitnehmer,Beamte, Rentner) Beitrag alleine zur KV (Selbstständige) wegen Günstigerprüfung nach altem Recht 2004 gelten noch bis

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen-