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Die bilateralen Verträge und die Personenfreizügigkeit

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EURES-T Oberrhein

Informationsseminar zur Nordwestschweiz 14. Juni 2005 Grossratssaal Rathaus Basel-Stadt

Referat

Die bilateralen Verträge und die Personenfreizügigkeit

Christoph Blum

Schweizer Mitarbeiter INFOBEST Palmrain

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Bilaterale Verträge I und II zwischen der Schweiz und der EU

Bilaterale I

Chronologischer Überblick

Das Nein des Schweizer Volkes zum EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) von 1992 bildete den Ausgangspunkt der Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über die bilateralen Verträge. In Politik, Wirtschaft und Gesellschaft bestand ein breiter Konsens, dass die Schweiz die Beziehungen mit der EU in verschiedenen Bereichen verbessern müsse. Das EWR Nein war kein Signal zur Isolation, sondern ein Auftrag neue bilaterale Lösungen zu suchen.

Das Ziel der Verhandlungen bestand darin, die negativen Folgen der Nichtbeteiligung der Schweiz am europäischen Binnenmarkt zu mildern.

Verhandlungen wurden in den Bereichen aufgenommen, in denen sich dies als notwendig erwies. Das Abkommen hatte durch eine schrittweise und kontrollierte gegenseitige Marktöffnung auch zum Ziel das Freihandelsabkommen von 1972 in weiteren Bereichen zu ergänzen.

1993 schlug die Schweizer Regierung der EU vor, Verhandlungen in 16 Bereichen aufzunehmen. Die EU erklärte sich für Verhandlungen bereit, allerdings nur in einigen Bereichen.

Die Verhandlungen wurde 1994 formell aufgenommen und konnten erst 1998 abgeschlossen werden. 1999 hat die Schweizer Regierung die bilateralen Verträge unterzeichnete und 2000 (21. Mai) hat sie das Schweizer Volk in einer Volksabstimmung mit 67,2% der Stimmen gutgeheissen. Am 1. Juni 2002 sind die Bilateralen Verträge I in Kraft getreten.

Wie bereits aufgeführt, war das Ziel, die negativen Folgen der Nichtbeteiligung der Schweiz am europäischen Binnenmarkt zu mildern. Es ging hier vorwiegend um die wirtschaftlichen Folgen. Man darf nicht

vergessen, dass die EU der wichtigste Markt für die Schweiz darstellt, denn - ca. 60% der Schweizer Exporte gehen in die EU

- ca. 80% der Schweizer Importe kommen aus der EU

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Bilaterale Verträge I

Diese umfassen folgende sieben Dossiers:

- Landverkehr

- technische Handelshemmnisse - Luftverkehr

- Forschung

- öffentliches Beschaffungswesen - freien Personenverkehr

- Landwirtschaft

Aus zeitlichen Gründen können die einzelnen Dossiers nicht genauer erläutert werden. Das Abkommen über den freien Personenverkehr hingegen bildet einen Schwerpunkt der Präsentation. Informationen zu allen anderen Dossiers finden Sie in den Broschüren, die draussen ausgelegt sind.

Die Bilateralen als Paket:

Die sieben Abkommen sind miteinander verbunden, denn sie wurden als Paket ausgehandelt und verabschiedet. Sie sind auch durch eine spezielle Klausel miteinander verknüpft und können somit nur gemeinsam in Kraft treten oder aufgelöst werden. Wird ein einzelnes Abkommen später gekündigt, kommt das mit der automatischen Beendigung aller anderen sechs Verträge gleich. Man spricht hier von der sog. Guillotine-Klausel.

Selbstverständlich gilt dieselbe Kündigungsklausel für beide Seiten. Die Verträge sind jederzeit kündbar.

Alle Verträge wurden durch das Europäische Parlament genehmigt.

Eine Kurzbilanz der Bilateralen I:

Insgesamt sind die Erfahrungen positiv:

- Es gab keine grösseren Schwierigkeiten bei der Umsetzung.

- Schweizer Befürchtungen sind nicht eingetreten: Es gab keine massive Einwanderung und auch keine unkontrollierten Lastwagenlawinen in den Alpen - Die Bilanz der FZA wird später separat abgehandelt.

Die Bilateralen Verträge und die Personenfreizügigkeit

EURES-T Seminar, 14. Juni 2005 / Referat von Ch. Blum, INFOBEST

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Bilaterale Verträge II

Die Bilateralen II sind die Fortsetzung der Bilateralen I und somit die Fortsetzung des bilateralen Wegs der Schweiz mit der EU.

Nach den langwierigen Verhandlungen der Bilateralen I mit der Schweiz war die EU grundsätzlich skeptisch gegenüber neuen Verhandlungen.

Dass nun trotzdem ein Zweites Paket geschnürt wurde, liegt daran, dass die EU ihrerseits zwei wichtige Anliegen an die Schweiz hatte: Die Schweiz sollte erstens in das von der EU geplante grenzüberschreitende Zinsbesteuerungsabkommen eingebunden werden und zweitens wollte Brüssel die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung im Bereich der indirekten Steuern (namentlich Zigarettenschmuggel) intensivieren.

Verhandlungs-Parallelismus

Die Schweiz war bereit auf die Begehren der EU einzugehen, wollte aber gleichzeitig über weitere eigene Anliegen verhandeln.

Dazu gehört die Teilnahme der Schweiz am Schengen/Dublin-Abkommen sowie die sieben „Überbleibsel“ (sog. „Leftovers“) aus den Bilateralen I.

Diese sind im einzelnen:

- verarbeitete Landwirtschaftsprodukte - Statistik

- Umwelt - Medien

- Bildung, Berufsbildung, Jugend - Ruhegehälter

Wie bei den ersten Verhandlungen sollen auch diese Dossiers gemeinsam abgeschlossen werden.

Weiter wollte die CH die Interessen des Schweizer Finanzplatzes, insbesondere das Bankgeheimnis, wahren.

Aus zeitlichen Gründen werden auch hier nur zwei der Neun Dossiers ganz kurz beschrieben. Wie bereits erwähnt, finden Sie in der Auslage detailliertere Broschüren zu den Bilateralen I + II

Zinsbesteuerung

Das Abkommen basiert auf dem Grundsatz, dass die Schweiz zugunsten der EU Staaten einen Steuerrückbehalt auf alle Zinserträge ausländischer Quellen von bis zu 35% erhebt und zu drei Viertel an die EU-Staaten zurückführt. Damit können einerseits Zinserträge von EU-Bürgern in der Schweiz effizient besteuert

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werden, andererseits bleiben die Schweizer Rechtsordnung und das Bankgeheimnis gewahrt.

Schengen/Dublin (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration)

Das Schweizer Volk hat am 5. Juni 2005 Schengen/Dublin angenommen. Die anderen Abkommen der Bilateralen II können gemäss der jeweiligen Bestimmungen und unabhängig voneinander in Kraft treten.

Mit dem Abkommen zu Schengen/Dublin erhält die Schweiz Anschluss an die Instrumente der EU-Sicherheits- und Asylzusammenarbeit.

Schengen fördert den freien Reiseverkehr durch eine Aufhebung der systematischen Personenkontrollen an den Binnengrenzen.

Zur gleichzeitigen Stärkung der inneren Sicherheit werden die Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums intensiviert sowie die grenzüberschreitende Polizei- und Justizzusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten verstärkt.

Die Dubliner Zusammenarbeit schafft die Grundlage für eine lastenteilige Bewältigung der Asylmigration: Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist immer nur ein EU-Staat zuständig. Die nationalen Asylsysteme werden dadurch entlastet. Denn mehrmalige Antragssteller können dank der elektronischen Datenbank EURODAC, welche die Fingerabdrücke von Asylsuchenden speichert, identifiziert und in den für das Asylverfahren zuständigen Staat zurückgeführt werden. Mehrfachgesuche (sog. „Asyl Shopping“) werden so auf ein Minimum reduziert.

Ausgewogenes Gesamtresultat

Die erzielte Einigung hält man allgemein für ausgewogen, denn die zentralen Forderungen beider Seiten wurden erfüllt.

Für die Schweiz:

Abschluss in allen Dossiers inklusive Schengen/Dublin und Schutz des Bankgeheimnisses.

Für die EU:

Die Schweiz kooperiert bei der grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung.

Sie dehnt weiter ihre Zusammenarbeit auf alle schweren Delikte im indirekten Steuerbereich (Schmuggel, Zolldelikte, Mehrwertsteuerdelikte) aus (sog. Betrugsbekämpfung).

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EURES-T Seminar, 14. Juni 2005 / Referat von Ch. Blum, INFOBEST

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Personenfreizügigkeit

Das Freizügikeitsabkommen bildet das Kernstück der Bilateralen I.

Von den ersten Sieben Dossiers hat dieses die grösste Tragweite und die wichtigste wirtschaftliche Auswirkung.

Für wen gilt die PFK?

Eine Person kann die Freizügigkeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie

− Staatsangehörige der Schweiz oder eines der EU- Mitgliedsstaaten ist

− eine Erwerbstätigkeit ausübt oder

− über genug finanzielle Mittel + über eine ausreichende Sozialversicherung verfügt

Was bedeutet Personenfreizügigkeit konkret?

Das Abkommen über den freien Personenverkehr sieht die schrittweise Einführung der europäischen Freizügigkeitsregeln zwischen der Schweiz und der EU vor.

Die Personenfreizügigkeit gibt einer Person das Recht:

− in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen

− eine unselbständige oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in dem betroffenen Land auszuüben

− gleich behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem man sich befindet.

Personenfreizügigkeit bedeutet aber nicht totale Liberalisierung:

Die Personenfreizügigkeit ist nicht mit einer Öffnung der Grenzen gleichzusetzen und hat keinen Einfluss auf die Personenkontrolle an den Grenzen. Diese können nun erst mit dem Dossier Schengen/Dublin (Bilaterale II) theoretisch aufgehoben werden.

Die Einführung der Personenfreizugigkeit für Bürger aus der Schweiz und der EU erfolgt in Etappen, die nun im Folgenden erläutert werden.

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Etappe 1

Bei Inkrafttreten des Abkommens (1. Juni 2002)

Der Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt war noch stark geregelt:

− Der Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung bestand nur im Rahmen von Kontingenten und unter Berücksichtigung des Vorranges inländischer Arbeitnehmer (sog. Inländervorrang).

− Die Lohn- und Arbeitsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer wurden durch die kantonalen Behörden kontrolliert.

− Die Stellung von EU-Bürgern in der CH wurde aber verbessert:

− Es gibt als Neuerung nur noch drei Arten von Aufenthalts- bzw.

Arbeitsbewilligungen in der Schweiz mit folgenden Kontingenten:

- die Daueraufenthaltsbewilligung B (gültig 5 Jahre) 15’000 - die Kurzaufenthaltsbewilligung L (gültig 3 - 12 Mt.) 115’000 - die Grenzgängerbewilligung G (gültig 5 Jahre) (unbeschr.)

Weitere Bestimmungen die in Kraft treten:

− Inländerbehandlung: Staatsangehörige aus der EU müssen gleich behandelt werden wie Schweizer Bürger (insbesondere auf der Ebene der Sozialversicherungen, der Steuern und der Arbeitsbedingungen).

− Wochenaufenthalter Grenzgänger können neu während der Woche in der Schweiz bleiben und müssen nur noch 1 x / Woche zurückkehren. Sie haben dementsprechend auch das Recht einen Zweitwohnsitz (nicht jedoch eine Ferienunterkunft) zu erwerben.

− Immobilienerwerb: Staatsangehörige aus der EU, die sich in der Schweiz niedergelassen haben, können einen Hauptwohnsitz oder eine Ferienunterkunft erwerben.

Etappe 2

Zwei Jahre nach Inkrafttreten (1. Juni 2004):

− Der Inländervorrang wurde aufgehoben.

− Die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer wurde ebenfalls aufgehoben.

− Es ist nun gestattet, bewilligungsfrei während 90 Tage pro Jahr in einem anderen Land Dienstleistungen zu erbringen. So kann eine deutsche Firma beispielsweise für 6 Wochen

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Mitarbeiter in die Schweiz entsenden, ohne dass sie dazu eine Bewilligung beantragen muss. Dies ist jedoch aber meldepflichtig.

− Die flankierenden Maßnahmen treten in Kraft. Diese sollen verhindern, dass es bei der Einführung des Freien Pers.

Verkehrs zu Sozial- oder Lohndumping zum Nachteil der in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmern kommt. Genaueres sowie erste Erfahrungen wird hierzu Herr Dolder in einem kommenden Referat präsentieren.

Etappe 3

Fünf Jahre nach Inkrafttreten (1. Juni 2007)

− Ende der Übergangsbestimmungen für EU-Bürger in der Schweiz: Einführung der PFK „auf Probe“.

− Alle Kontingente für EU-Bürger in der Schweiz werden aufgehoben. D.h.: sobald ein EU-Bürger in der Schweiz über einen Arbeitsvertrag verfügt, hat er automatisch anrecht auf eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.

− Die Grenzzonen für Grenzgänger werden abgeschafft. Man kann dann theoretisch von London aus in der Innerschweiz als Grenzgänger arbeiten.

− Die Schweiz kann aber noch während weiterer sieben Jahren eine Kontrolle über die Einwanderung von Arbeitnehmer aus der EU ausüben: Ausserdem kann die Schweiz zeitlich beschränkt wieder Kontingente einführen, wenn sie eine übermässige Einwanderung feststellt (sog. einseitige Schutzklausel).

Etappe 4

Sieben Jahre nach Inkrafttreten (1. Juni 2009):

− Der Vertrag über den freien Personenverkehr wird vorerst nur für eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Nach sieben Jahren können die Schweiz und die EU entscheiden, den Vertrag weiterzuführen oder nicht.

− Falls ein Referendum zustande kommt, muss auch das Schweizer Volk die Fortsetzung des Vertrages gutheissen (sog. fakultatives Referendum).

− Wenn sich weder die Schweiz noch die EU gegen das Abkommen entscheiden, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit weitergeführt. Der Vertrag bleibt aber jederzeit kündbar.

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Etappe 5

Z w ö l f J a h r e n a c h d e m Inkrafttreten (1. Juni 2014):

− Falls nach 7 Jahren (2009) das Abkommen verlängert wurde, tritt die vollständige Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU in Kraft: Jede Person mit CH-Bürgerrecht oder eines der EU-Staaten hat einen Anspruch auf die Zulassung zum jeweiligen Arbeitsmarkt, wenn er eine Beschäftigung nachweisen kann.

− Eine Schutzklausel erlaubt jedoch der Schweiz und der EU im gegenseitigen Einvernehmen weiterhin Kontingente zu erlassen, falls ernsthafte soziale und/oder wirtschaftliche Probleme dies erfordern. Sowohl die Schweiz als auch die EU können jederzeit den Vertrag kündigen.

Bilanz / Bisherige Erfahrungen PFK

Das Kontingent für Langzeitaufenthalte in CH wird erwartungsgemäss stark beansprucht (v.a. von D, F, It, Ö, Port.) -> Es gab einen gewissen Bereinigungseffekt (viele GG aus D sind umgesiedelt).

Das Kontingent für Kurzaufenthalter (bis 1J) wurde jeweils nur zur Hälfte ausgeschöpft (v.a. Tourismusbereich, Bau, Landwirtschaft)

Gewisse Probleme gab es bei der Umsetzung der Koordination der Sozialversicherungssysteme.

Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU- Länder

Infolge der Erweiterung der EU vom 1. Mai 2004 werden die bilateralen Abkommen I auf die neuen Mitgliedstaaten ausgedehnt. Sechs der insgesamt sieben Abkommen wurden automatisch angepasst. Beim Abkommen über die Personenfreizügigkeit waren aber Vertragsanpassungen nötig. In Form eines Zusatzprotokolls wurden Zuwanderungsbeschränkungen festgelegt, welche eine schrittweise + kontrollierte Einführung des freien Personenverkehrs gegenüber den neuen EU-Staaten mit Übergangsfristen bis 2011 ermöglichen. Für die neuen Mitgliedsländer gelten somit separate Übergangsfristen.

Die Migrationspolitik des CH-Bundesrates sieht einerseits eine Öffnung gegenüber der EU/EFTA vor, anderseits möchte sie die Zuwanderung aus allen anderen Staaten auf qualifizierte Arbeitskräfte beschränken.

Der freie Personenverkehr gilt selbstverständlich auch umgekehrt für Schweizerinnen und Schweizer, die in einem EU-Land leben und arbeiten möchten.

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Das eidgenössische Parlament hat die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens gemeinsam mit der Revision der flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping genehmigt. Mittlerweile wurde das Referendum ergriffen und somit stimmt das Schweizer Stimmvolk am 25. September 2005 darüber ab.

Mit dem Inkrafttreten wäre dann Ende 2005/Anfang 2006 zu rechnen.

Wird die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU- Mitgliedsstaaten abgelehnt, schafft die Schweiz eine Ungleichbehandlung zwischen den Bürgern der alten und der neuen EU-Staaten. Es ist wahrscheinlich, dass die EU eine solche Zwei- Klassen-Behandlung ihrer Bürger nicht akzeptiert und das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz kündigt. Aufgrund der sog.

Guillotine-Klausel hätte dies aber die automatische Kündigung aller anderen Abkommen der Bilateralen Verträge I zur Folge.

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Die INFOBESTen

Was ist das, wer sind wir und was machen wir?

Der Name

… bedeutet INFOrmations- und BEratungsSTelle für grenzüberschreitende Fragen.

Das Netzwerk

Es gibt insgesamt vier INFOBEST-Stellen im Oberrheingebiet.

- INFOBEST PAMINA

- INFOBEST KEHL/STRASBOURG - INFOBEST Vogelgrun/Breisach - INFOBEST PALMRAIN.

Wir, die INFOBEST PALMRAIN, sind jedoch die einzige trinationale Instanz in diesem Netzwerk. Gegründet wurden alle vier INFOBESTEN zwischen 1991 und 1994 mit Hilfe von INTERREG-Geldern. Jede Stelle hat ihre eigene Trägerschaft und ist unabhängig. Trotzdem bilden wir ein Netzwerk, das gemeinsam nach aussen auftritt (z.B. über unsere Homepage) und punktuell gemeinsame Projekte durchführt und insgesamt koordiniert arbeitet.

Die Träger sind staatliche, kommunale und private Träger.

Die Hauptaufträge der INFOBEST-Stellen Information und Beratung

Unsere Hauptaufgabe ist Anlaufstelle für Bürger, Behörden, Vereine, Wirtschaft und Politik in allen grenzüberschreitenden Fragen zu sein. Ein sehr breites Spektrum von Themengebieten wird dadurch abgedeckt. Wir agieren v.a. dort, wo keine anderweitigen, spezialisierteren Stellen vorhanden sind.

Wir beraten u.a. zu allen Fragen des grenzüberschreitenden Lebens- und Berufsalltags (z.B. Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsrecht, Umzug, Bewilligungen, KfZ, etc.); viele Fragen erhalten wir insbesondere von Grenzgängern. Aber wir beantworten auch Fragen aus ganz anderen Bereichen wie z.B. zu Zollbestimmungen oder Staatsangehörigkeit (z.B. Nationalitäten bei binationalen Paaren).

Durch die Trinationalität der INFOBEST PALMRAIN bearbeiten wir viele Fragen zur Schweiz und Rund ums Thema „Schweiz-EU“, z.B. zu den bilateralen Verträgen.

Neben der Informations- und Beratungstätigkeit, haben wir aber auch noch andere Missionen

Scharnier zwischen den drei Ländern

Wir vermitteln Informationen, Kontakte und Begegnungen zwischen Verwaltungen und sonst. Institutionen. Des Weiteren orientieren wir über die Die Bilateralen Verträge und die Personenfreizügigkeit

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Verwaltungspraxis und helfen über die Sprachhürde hinweg. Durch dass wir auf Regelungsdefizite hinweisen, können Lösungsprozesse initiieren.

Hilfe bei grenzüberschreitenden Vorhaben

Wir geben Hinweise für potentielle Projektinteressenten und -partner und orientieren über mögliche Fördertöpfe. Des Weiteren benennen wir zu beteiligende öffentliche Stellen, verweisen auf bereits realisierte Projekte und fördern den Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Projekten.

Gewisse INFOBESTen fungieren des weiteren als…

Schaufenster der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Die eigene Tätigkeit und Erfahrung sowie Auskunft über allgemeine Informationen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit am Oberrhein wird Interessierten präsentieren.

Grenzüberschreitender Treffpunkt

Organisation von grenzüberschreitenden Begegnungen, Pressekonferenzen und Arbeitsgruppensitzungen.

Kooperation mit EURES-T

Viele erfolgreiche Projekte konnten bereits in Kooperation mit dem EURES- Netzwerk realisiert werden. Hierzu zählen z.B. die sehr gut besuchten Bürgersprechtage, die Erstellung von Info-Broschüren oder die Durchführung von themenspezifischen Seminaren. Die Abstimmung und Koordination mit anderen Projekten und EURES-T-Aktivitäten erfolgt jeweils über die EURES- Koordinatorin. Aus Sicht der INFOBESTen ist die Partnerschaft mit dem EURES- T Netzwerk sehr wichtig und sinnvoll, da viele Informationsbereiche komplementär abgedeckt sind und so eine optimale Informationsbeschaffung und -vermittlung zugunsten der Bürger, aber auch innerhalb des Netzwerkes erfolgen kann.

Referenzen

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