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Risikostratifizierung der „Nichtwahrnehmung von SGB VIII Angeboten“ durch Familien

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Academic year: 2022

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(1)

Vom Runden Tisch „Frühe Hilfen zur

Integrationsversorgung

Gesellschaft für Weiterbildung und Coaching

(2)

Problemlagen

Prof. Dr.med. Marcus Siebolds RVS 4 eV

(3)

Das nicht öffentliche Setting der Familie

Kinder bis 3 Jahre leben größtenteils

„nicht im öffent- lichen Setting“

Öffentlichkeit nur:

Schwangerschafts- vorsorge

Geburtsklinik

U-Untersuchungen

Privatheit der Familie

Kita

Schule

Alter

3 J. 6 J. 18 J.

Prof. Dr.med. Marcus Siebolds RVS 4 eV

3

(4)

Risikostratifizierung der „Nichtwahrnehmung von SGB VIII Angeboten“ durch Familien

Familiensystem resilient

Nimmt Hilfe aus dem SGB VIII aktiv an

Ärztin / Arzt bestärkt und nutzt in der Behandlung die Ergebnisse der Angebote aus dem

SGB VIII

Familiensystem resilient

Ärztin / Arzt informiert

Familie nimmt Hilfe aktiv an

Ärztin / Arzt bestärkt und nutzt in der Behandlung die Ergebnisse der Angebote aus dem

SGB VIII

Geringe familiere Resilienz

Offenbaren sich nicht

Ärztin / Arzt braucht Fallfindung

Ärztin / Arzt führt motivierendes Elterngespräch

Überleitung nur im Netzwerk möglich

Familie

ratsuchend/informiert

Familie

ratsuchend/nicht informiert

Familie nicht ratsuchend/nicht

informiert Ausprägung der Gedeihgefährdung

Ausprägung der Gedeihgefährdung

(5)

Ungünstige Haltungen und Attributionen der Handelnden

Kurzzusammenfassung von 12 Interviews (2013)

6 ÄrztInnen/Psychoth.

Frühe Hilfen als bedeutendes Thema

Keine Differenzierung von Frühen Hilfen und Kindeswohlgefährdung

Unklares Verständnis von Frühen Hilfen und Prävention („ist doch alles irgendwie Kindeswohl-

gefährdung“)

Wenig Kenntnisse zu BKiSchG, Datenschutz und Forensik

„Thema muss behandelt werden, soll aber nicht belasten“

Keine Bezahlung der Leistungen

6 Befragte Jugendhilfe

Vernetzung findet nicht auf allen Ebenen statt, besonders nicht in gemeinsamer Fallarbeit mit

niedergelassenen ÄrztInnen

Zuständigkeiten unklar verteilt, oft negative Zuschreibungen zur

Arbeit der Anderen

Gegenseitige Vorurteile VertragsärztInnen und Jugendamt, wenig Wissen

Wenig Wissen um die Grenzen und Mögl. der Jugendhilfe bei ÄrztInnen

Angst, dass VertragsärztInnen die Verantwortung auf die Jugendhilfe verschieben wollen.

(6)

Nicht anschlußfähige Systemarchitekturen im SGB V und SGB VIII

KV im SGB V

• Regionaler Versorger mit Sicherstellungsauftrag

• ÄrztInnen Freiberuf- lerInnen in einer

Körperschaft

• Letztverantwortung im Fall

• Keine Vergütung von spez. Leistungen „Frühe Hilfen“ für Vertrags-

ärztInnen

Jugendhilfe im SGB VIII

• Lokaler Versorger in Stadt-und Landkreisen mit Sicherstellungsauftrag

• Mitarbeitende

weisungsgebunden

• Garantenstellung und Wächteramt

• Vergütung über

Globalbudgets im

kommunalen Haushalt

6

(7)

Frühe Hilfen: Ein Mengen- und Flächenproblem

Kinder 0-3 Jahre: 276.0000

Kinderärztinnen und –ärzte:

790 (KVBW)

Stadt- und Landkreise: 44

1040 KV Qualitätszirkel

Gemäß NZFH

Prävalenzschätzung kommen 5%-10% der Kinder aus

belasteten Familien (bis zu 27.600)

7 Prof. Dr.med. Marcus Siebolds

RVS 1 eV

(8)

Keine systematische

Systemüberleitung von Familien

Belastete Familien werden im SGB V oft mit medizinischen Leistungen in Ermanglung

pädagogischer Angebote unter- oder fehlversorgt (Anstieg der Logopädie/Ergotherapie

Verordnungen)

Die Problemlagen in den Familien erfordern in der Regel

sozialpädagogische/

psychologische Leistungen

Diese sind im SGB VIII

vorgehalten und ausfinanziert

Die Überleitung der Versicherten von SGB V zu SGB VIII ist zufällig

(9)

Strategien der Vernetzung

(10)

Vernetzung aus Sicht der Versorgungsforschng

Ebenen der Vernetzung

Assoziation: Runder Tisch

– Austausch und Haltung

Kooperation:Qualitätszirkel Frühe Hilfen

– Formale Struktur von Fallarbeit und Überleitung

Intgration: Selektivvertrag Frühe Hilfen in Baden

Württemberg

– KV, BKK und den kommunalen Spitzenverbände schliessen einen erlößrelevanten Vertrag ab

(11)

Modell der Assoziation in der

Netzwerkarbeit

(12)

Runde Tische

• Niederschwellige Kontaktstrukturen

• Basieren auf dem Prinzip der sozialen Kontaktes

• Generieren

Zusammenarbeit auf informeller Ebene durch Vertrautheit

• Sind nicht kontrahierbar und pönalisierbar

Prof. Dr.med. Marcus Siebolds RVS 4 eV

(13)

Kooperationsmodell vertragsärztlicher

Qualitätszirkel

Prof. Dr.med. Marcus Siebolds RVS 4 eV

(14)

Vertragsärztliche /

Vertragspsychotherapeutische QZ

QZ sind

Satzungsaufgaben der KVen

Zahlen 2013 KBV

• 8.866 registrierte und zertifizierte QZ

• ca. 68.300 QZ- Teilnehmende

7.000 ausgebildete, aktive Moderierende

• 3 Module des NZFH- Projektes sind im

Handbuch Qualitätszirkel der KBV veröffentlicht

(15)

Haben QZ Effekt

“Gesamteffekt''

Verschreibungsmuster

(Welschen 2004; 2010; Wensing, 2009;

Bugnon, 2012, Zaher 2012)

Diagnostisches Verhalten

(Verstappen, 2003 and 2004)

Komponenten

Moderation (Dogherty et al., 2010, Baskerville et al., 2012)

Workshop (O‘Brian, 2001 ,Forsetlund, 2009)

Outreach visits (O‘Brian, 2007)

Audit and feedback (Ivers, 2012)

Use of local opinion leaders

(Flodgren, 2011)

(16)

Fallarbeit als Einstieg

Verantwortungs- gemeinschaft

Familienfallkonferenz

Fallanalytisches Verfahren

Hermeneutische Fallbesprechung mit den Zielen:

Lernen am Fall

– Entwicklung eines vertieften familiendynamischen

Fallverständnisses

– Peerreview der unterschiedlichen Risikoeinschätzungen der

Professionen

– Entwicklung einer Haltung der Verantwortungsgemeinschaft aus der Fallperspektive

– Die Planung einer Präventionsstrategie

(17)

Selektivverträge als erster Schritt

Die Etablierung von honorierten Leistungen der Überleitung von

Vertragsarztpraxen in die Frühen Hilfen sind wesentlich für die Inanspruchnahme der Leistungen der Frühen Hilfen im SGB VIII für die Familien

Überleitungsmängel führen zu einer Nichtnutzung der von den Kommunen vorgehalten Angebote der Frühen Hilfen

Die gezielte Überleitung der Familien in die Angebotsstrukturen der Frühen Hilfen durch Vertragsärztinnen und –ärzte ist eine

wesentliche Maßnahme zur Abwendung von Fehl- oder Unterversorgung im Bereich der Versorgung mit psychosozialer

Beratung von belasteter Familien

Es bedarf neuer, dreiseitiger

Vertragsformen KV, KK, Jugendhilfe

(18)

Intgrationsversorgung

Prof. Dr.med. Marcus Siebolds RVS 4 eV

(19)

• §§§§ 140 a SGB V: Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in §§§§ 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen. Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag zur integrierten Versorgung.

(20)

Kommunale MVZ

Mit dem VStG hat der Gesetzgeber die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch die KVen verbessert. Die Kommunen können künftig mit Zustimmung der KV in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. Der Zulassungsausschuss ermächtigt bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag die Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 105 Abs. 5 SGB V). (aus: KV Intern KVBB 30.5.2012)

Prof. Dr.med. Marcus Siebolds RVS 4 eV

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