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Mémorial. Großherzogtums Luxemburg Memorial. du Grand-Duché de Luxembourg. Samstag, 30. September Samedi, 30 septembre N 78.

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Mémorial

du

Memorial

des

Grand-Duché de Luxembourg.

Samedi, 30 septembre 1916.

78.

Avis. — Jury d'examen.

Le jury d'examen pour les sciences physiques et mathématiques, composé de MM. Fr. de

Colnet d'Huart, docteur en sciences physiques

et mathématiques, président; Ph. Hoffmann, professeur à l'école industrielle et commerciale de Luxembourg, N. Schmit et J. Koppes, pro- fesseurs au gymnase de Luxembourg, membres, et P. Klaess, professeur au gymnase d'Echter- nach, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire du 10 au 12 octobre, dans la salle de physique du gymnase de Luxembourg à l'effet de procéder à l'examen de MM. Nicolas Kœmptgen de Mersch et Nicolas Kuffer de Differdange, récipiendaires pour le premier examen de la candidature en sciences physiques et mathé- mathiques.

L'examen écrit est fixé pour les deux réci- piendaires au mardi, .10 octobre, de 9 heures du matin à midi, et de 3 à 6 heures de relevée.

Les examens oraux auront lieu le jeudi, 12 octobre, pour M. Kœmptgen à 2½ heures, et pour M. Kuffer à 4½ heures de relevée.

Luxembourg, le 25. septembre 1916.

Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique,

L. MOUTRlER.

Bekanntmachung. — Prüfungsjury.

Die Prüfungsjury für die Physikalischen und mathematischen Wissenschaften, bestehend aus den HH. Fr. de Colnet d'Huart, Doktor der physikalischen und mathematischen Wissen- schaften, Präsident; PH. Hoffmann, Pro- fessor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg, N. Schmit und J. Koppes, Professoren am Gymnasium zu Luxemburg, Mitglieder, und P. Claeß, Professor am Gym- nasium zu Echternach, Mitglied-Sekretär, wird in ordentlicher Sitzung vom 10. auf den 12. Ok- tober im physikalischen Laboratorium des Gym- nasiums zu Luxemburg zusammentreten behufs Prüfung der HH. Nik. Koemptgen aus Mersch und Nik. Kuffer aus Differdingen, Rezipienden für die erste Prüfung der Kandi- datur in den physikalischen und mathematischen Wissenschaften.

Die schriftliche Prüfung ist festgesetzt auf Diens- tag, den 10. Oktober, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr nachmittags.

Die mündlichen Prüfungen finden statt wie folgt: am Donnerstag, den 12. Oktober, um 2½ Uhr für Hrn. Koemptgen, um 4½ Uhr für Hrn. Kuffer.

Luxemburg, den 25. September 1916.

Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts,

L. M o u t r i e r .

Großherzogtums Luxemburg.

Samstag, 30. September 1916.

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Bekanntmachung. — Zollwesen.

Die Zigaretten-Kontingentierungsordnung (s. Ziffer I 12 der Bekanntmachung vom 27. Juni 1916, betreffend die Zigarettensteuer) wird nachstehend bekannt gegeben.

Luxemburg, den 27. September 1916.

Der Genera-Direktor der Finanzen, L. Kauffman.

Zigaretten-Kontingentierungsordnung.

Festsetzung des Kontingents im regelmäßigen Verfahren.

§ 1. — Für jeden Zigarettenherstellungsbetrieb bildet die in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916 versteuerte Menge an Zigaretten fein Kontingent für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31.

Dezember 1916.

Übersteigt die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1916 versteuerte Menge das nach Abs. 1 berechnete Kontingent um mehr als 15 v. H., so unterliegt die darüber hinaus versteuerte Menge dem erhöhten Steueraufschlage.

§ 2. — Das Hauptzollamt hat eine Nachweisung der vor dem 1. Oktober 1915 zollamtlich angemelde- ten Zigarettenherstellungsbetriebe aufzustellen und der Zolldirektion in doppelter Ausfertigung vorzu- legen. In der Nachweisung sind für jeden Betrieb die in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31.

März 1916 nach dem Betriebsbuch A Abteilung 2 versteuerten Zigaretten, die das Kontingent bilden (§ 1), anzugeben. Sind die in den Wochen vom 27. September bis zum 2. Oktober 1915 und vom 27. März bis zum 1. April 1916 versteuerten Mengen in Abteilung 2 des Betriebsbuchs A mit einer Eintragung für die Woche angeschrieben worden (§ 42 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Ausführungsbe- stimmungen) und kann aus den Geschäftsbüchern der Betriebe nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, welche Mengen an den einzelnen Tagen versteuert worden sind, so sind die eingetragenen Zigarettenmengen für den 1. und 2. Oktober 1915 mit einem Drittel, für den 27. bis 31. März 1916 mit fünf Sechstel der Wochenanschreibung anzurechnen.

Bei den versteuerten Zigaretten (Betriebsbuch A. Abt. 2) sind die in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. März 1916 in den Herstellungsbetried zurückgenommenen versteuerten Zigaretten ab- zusetzen.

§ 3. — Von dem Hauptzollamt ist der Zolldirektion eine weitere Nachweisung für die nach dem 30. September 1915 aber vor dem 1. Juli 1916 zollamtlich angemeldeten Zigarettenherstellungsbe- triebe vorzulegen, die in dieser Zeit Zigaretten versteuert habens Die Angaben haben sich nur auf volle Kalendermonate zu erstrecken. Bruchteile eines Kalendermonats bleiben außer Ansatz. Sie können jedoch auf Antrag angerechnet werden; in diesem Falle sind sie als volle Monate anzusetzen.

Aus der für jeden Betrieb angegebenen Gesamtmenge an Zigaretten und der Anzahl der in Be- tracht kommenden Kalendermonate ist die für einen sechsmonatigen Zeitraum sich ergebende Menge an Zigaretten als Kontingent zu berechnen.

§ 4. — Die Zolldirektion prüft die vorgelegten Nachweisungen und setzt für jeden Betrieb auf Grund der nachgewiesenen Mengen das Kontingent für die Zeit vom 1. Juli 1916 bis zum 31. Dezember 1916 unter Abrundung der Menge auf volle Tausend Stück nach oben fest.

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Das Hauptzollamt erhält eine mit Feststellungsbescheinigung versehene Ausfertigung der einge- reichten Nachweisungen zurück und gibt die Entscheidung den Betriebsinhabern in der durch Art. 39 des Zollstrafgesetzes vom 5. März 1842 für die Zustellung von Vorladungen vorgeschriebenen Form bekannt.

Der Betriebsinhaber hat die Benachrichtigung über die Zuteilung des Kontingents dem Beleg- heft (§ 38 Abs. 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) einzuverleiben.

Die Hebestelle vermerkt in dem Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung zigarettensteusrpflichtiger Erzeugnisse befassen (§ 38 Abs. 3 der Zigarettensteuer- Ausführungsbestimmungen), die Höhe des für jeden Betrieb festgesetzten Kontingents.

§ 5. — Gegen die Festsetzung des Kontingents ist schriftliche Beschwerde an den General-Direktor der Finanzen zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei der Zoll- direktion eingegangen ist. Die Entscheidung des General-Direktors der Finanzen ist endgültig.

Festsetzung des Kontingents im besonderen Verfahren und Erhöhung des Kontingents aus Billig- keitsgründen.

§ 6. — Zigarettenhersteller, die ihren Betrieb zwar vor dem 1. Juli 1916 zollamtlich angemeldet, auf Grund vorstehender Bestimmungen ein Kontingent aber nicht erhalten haben, sowie Zigaretten- hersteller, die den Betrieb erst nach dem 30. Juni 1916 zollamtlich angemeldet, bereits vorher aber Nachgewiesenermaßen zum Zwecke der Herstellung von Zigaretten Maschinen gekauft oder fest be- stellt, Räume hergestellt, gemietet oder eingerichtet haben, können für ihren Betrieb einen Antrag auf Zuteilung eines Kontingents aus Billigkeitsgründen an das Hauptzllamt richten. I n dem An- trag sind die Gründe, die für die Zuteilung eines Kontingents geltend gemacht werden, unter Bei- fügung einer Beschreibung der Betriebseinrichtung, ferner die Menge der vor dem 1. Juli 1916 etwa versteuerten Zigaretten und die Anzahl der beschäftigten Arbeiter sowie die Höhe des beantragten Kontingents anzugeben.

Das Hauptzollamt überreicht die Anträge nach Feststellung des Sachverhalts mit gutachtlicher Äußerung der Zolldirektion. Diese ergänzt nötigenfalls die Ermittelungen, soweit erforderlich, unter Anhörung von Sachverständigen, und legt die Anträge dem General-Direktor der Finanzen zur Entscheidung vor. Hierbei ist anzugeben, welches Kontingent Betriebe gleichen Umfangs erhalten haben.

§ 7. — Anträge auf Erhöhung eines nach § 4 zugeteilten Kontingents aus Billigkeitsgründen sind von dem Betriebsinhaber an das Hauptzollamt zu richten-und von diesem gemäß § 6 Abs. 2 zu prüfen und weiterzureichen.

§ 8. — In allen Fällen, in denen Härten im Sinne des Art. 1 II Abs. 4 des Großh. Beschlusses vom 27. Juni 1916 betreffend die Zigarettensteuer nicht vorliegen, wird der Antragsteller ablehnend be- schieden.

Gültigkeitsdauer des Kontingents.

§ 9. — Das auf Grund vorstehender Bestimmungen festgesetzte Kontingent gilt für die Zeit vom

1. Juli 1916 bis zum 31. Dezember 1916. Es bildet zugleich den Kontingentsfuß jedes einzelnen Be-

triebs für die weiteren mit dem 1. Januar 1917 beginnenden Kontingentsabschnitte.

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Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 bestimmt der General-Direktor der Finanzen jeweils für einen weiteren halbjährigen Zeitraum, wieviel Hundertteile des Kontingentsfußes das Kon- tingent jedes einzelnen Betriebs bilden.

§ 10. — Das Kontingent und die Zeit, für die es gilt, sind auf der Titelseite der Betriebsbücher A zu vermerken. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit des Vermerkes zu bescheinigen.

Die Übertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen auf spätere Kontingentsabschnitte ist unzulässig.

Anrechnung auf das Kontingent.

§ 11. — Auf das Kontingent werden die in jeden, Halbjahr nach dem Betriebsbuch A Abteilung 2 versteuerten Zigaretten angerechnet.

Die bis zum letzten Tage eines Monats versteuerten Zigaretten sind im Betriebsbuch am Monats- schluß auch dann anzuschreiben, wenn der Betriebsinhaber die Genehmigung hat, den Abgang an versteuerten Zigaretten wöchentlich mit einer Eintragung (§ 42 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Aus- führungsbestimmungen) zu buchen.

Buchführung.

§ 12. — Die Hebestelle führt für jeden Kontingentsabschnitt ein Zigarettenkontingentsbuch, in dem für jeden Betrieb das Kontingent und die monatlich versteuerte Menge an Zigaretten ange- schrieben wird.

Die Zigarettenhersteller haben mit einem Auszug ans dem Betriebsbuch die in jedem Monat versteuerte Menge an Zigaretten und die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Gehilfen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats der Hebestelle schriftlich anzugeben.

Die Hebestelle übersendet die Auszüge aus den Betriebsbüchern, nachdem sie die versteuerten Mengen in das Zigarettenkontingentsbuch übernommen hat, dem Oberkontrolleur zur Nach- prüfung. Etwaige Berichtigungen werden bei den Anschreibungen des folgenden Monats, spätestens jedoch beim Abschluß des Kontigentsbuchs berücksichtigt. Die nachgeprüften Auszüge werden Belege zum Kontingentsbuche.

Feststellung und Erhebung des erhöhteil Steueraufschlags.

§ 13. — Nach Ablauf eines Kontingentsabschnitts ist das Kontingentsbuch aufzurechnen und fest- zustellen, ob das Kontingent überschritten ist.

Ist das Kontingent um mehr als 15 v. H. überschritten, so wird aus der Menge der in den ein- zelnen Steuerklassen versteuerten Zigaretten der entrichtete einfache Steueraufschlag und aus dessen Gesamtbetrag und der Gesamtstückzahl der versteuerten Zigaretten der durchschnittlich für 1000 Stück im Kontingentsabschnitt entrichtete Steuerauffchlag unter Abrundung auf volle Pfennige nach unten ermittelt. Die über das Kontingent hinaus versteuerte Menge unterliegt, soweit sie mehr als 15 v. H. bis 20 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Steueraufschlag im zweifachen Be- trage, soweit sie über 20 bis 25 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Steueraufschlag im dreifachen Betrage und soweit sie über 25 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Steuerauf- schlag im vierfachen Betrage des im Kontingentsabschnitte durchschnittlich entrichteten Steuer- aufschlags. Hierbei wird für die dem erhöhten Steueraufschlag unterliegende Menge der während des Kontingentsabschnitts bereits entrichtete durchschnittliche Steueraufschlag. angerechnet.

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Der über den bereits entrichteten einfachen Steueraufschlag hinaus fällige Betrag an erhöhtem Steueraufschlag ist dem Betriebsinhaber schrifltich mitzuteilen und von diesem innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung bar einzuzahlen,sofern nicht Stundung eintritt.

Ergibt sich nach den Anschreibungen im Kontingentsbuch (§ 12) eine Überschreitung des Kontingents um mehr als 15 v. H. vor Ablauf des Kontingentsabschnitts, so kann bei Zigarettenherstellern, an- deren späterer Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Verabfolgung von Steuerzeichen davon abhängig gemacht werden, daß ein dem erhöhten Steueraufschlag mitsprechender Geldbetrag in Verwahrung gegeben oder sichergestellt wird.

Betriebe, die ein Kontingent nicht erhalten haben, haben bei der Entnahme von Steuerzeichen (§ 12 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen den Steueraufschlag alsbald im vierfachen Betrage des einfachen Steueraufschlags zu entrichten. Hierbei ist der einfache und der erhöhte Steuer- aufschlag getrennt zu berechnen und zu erheben.

§ 14. — Der erhöhte Steueraufschlag wird im Zigarettensteuer- und Steueraufschlag-Einnahme- buche (§ 17 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) unter Hinweis auf das Kontingents- buch besonders eingetragen und im Steuerzeichenbuche (§ 12 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Ausfüh- rungsbestimmungen) als solcher besonders angeschrieben. Bei der Entnahme von Steuerzeichen durch Betriebe, die kein Kontingent erhalten haben, ist der einfache und der erhöhte Steueraufschlag gleichfalls besonders anzuschreiben.

Das Kontingentsbuch wird Beleg für das Einnahmebuch.

Abschreibung beim Ersatz von Steuerzeichen.

§ 15. — Wird für Steuerzeichen durch Lieferung anderer Steuerzeichen oder durch Rückzahlung des Wertbetrags an den Hersteller Ersatz gewährt, so wird eine entsprechende Zigarettenmenge an derjenigen Menge abgesetzt, die auf das zur Zeit des Ersatzes laufende Kontingent angerechnet worden ist. Voraussetzung für die Absetzung ist, daß die Zigaretten in den Herstellungsbetrieb zu- rückgenommen oder versehentlich versteuert und auf das laufende oder ein früheres Kontingent angerechnet worden sind. Zurückgezahlt wird der erhöhte Steuerauffchlag nur solchen Zigaretten- herstellern, die kein Kontingent erhalten und deshalb von vornherein den Steueraufschlag im vier- fachen Betrag entrichtet haben.

Abwälzung des erhöhten Steueraufschlags auf den Verbraucher.

§ 16. — Die Abwälzung des erhöhten Steueraufschlags auf den Verbraucher gilt als Erhöhung des Kleinverkaufspreises (§ 7 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen). Werden hierbei die Höchstgrenzen der Steuerklassen im Kleinverkauf um einen den einfachen Steueraufschlag über- steigenden Betrag überschritten, so wird dadurch der Übergang in eine höhere Steuerklasse herbei- geführt.

Nachträgliche Erhöhung des Kontingentsfußes.

§ 17. — Überschreitet ein Zigarettenhersteller in vier aufeinanderfolgenden Kontingentsabschnitten

sein Kontingent, so wird der Kontingentsfuß auf Antrag um die Menge, die durchschnittlich in den

vier Kontingentsabschnitten über das Kontingent hinaus versteuert worden ist, erhöht. Wird nach

Erhöhung des Kontingentsfußes das Kontingent wiederum in vier aufeinanderfolgenden Kontingents-

abschnitten überschritten, so kann der Kontingentsfuß in gleicher Weise wiederholt erhöht werden.

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Übertragbarkeit des Kontingents.

§ 18. —Das Kontingent gilt nur für den zollamtlich angemeldeten Betrieb, für den es festgesetzt ist. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Wechsel im Besitz oder bei Verlegung des Betriebs bleibt das Kontingent beim Betriebe.

Die Kontingente von mehreren Betrieben desselben Besitzers werden auf Antrag ganz oder teil- weise von einem Betrieb auf den andern übertragen.

I m übrigen ist eine Übertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen unzulässig.

Avis. — Postes et télégraphes.

Par arrêté grand-ducal du 8 septembre 1916, M. Edouard Heckmann, sous-chef de bureau de l'administration des postes et des télégraphes, a été nommé percepteur au bureau des chèques et virements postaux à Luxembourg-ville.

Luxembourg, le 27 septembre 1916.

Le Directeur général des finances, L . K A U F F M A N .

Avis. — Règlements communaux.

En séances des 21 août resp. 9 septembre 1916, les conseils communaux de Bettembourg et de Luxembourg ont édicté des règlements de police concernant la sécurité publique du- rant la guerre. — Ces règlements ont été dû- ment publiés.

Luxembourg, le 25 septembre 1916.

Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique,

L . MOUTRIER.

Avis. — Règlement communal.

En séance du 22 juin 1916, le conseil com- munal de la ville de Dudelange a édicté un règlement de police concernant le pesage du bétail dans les abattoirs. — Ce règlement a été dûment publié.

Luxembourg, le 26 septembre 1916.

Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique,

L. MOUTRIER.

Bekanntmachung. — Post- und Telegraphen- verwaltung.

Durch Großh. Beschluß vom 8. September 1916 ist Hr. Eduard H e c k m a n n , Unter- bureauvorsteher der Post- und Telegraphenver- waltung, zum Postperzeptor am Postüberwei- sungs- und Scheckamt zu Luxemburg-Stadt er- nannt worden.

Luxemburg, den 27. September 1916.

Der General-Direktor der Finanzen, L. Kauffman.

Bekanntmachung. — Gemeindereglemente.

In ihren Sitzungen vom 21. August bezw. 9.

September 1916, haben die Gemeinderäte von Bettemburg und Luxemburg Polizeireglemente über die öffentliche Sicherheit während des Krieges erlassen. — Diese Reglemente sind vor- schriftsmäßig veröffentlicht wordelt.

Luxemburg, den 25. September 1916.

Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts,

L. Moutrier.

Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung.

In seiner Sitzung vom 22. Juni 1916 hat der Gemeinderat der Stadt Düdelingen ein Polizei- reglement über die Wiegeordnung fûr Schlacht- tiere erlassen. — Dieses Reglement ist vorschrifts- mäßig veröffentlicht worden.

Luxemburg, den 26. September 1916.

Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts,

L. Moutrier.

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Avis. — Sociétés d'épargne.

Par arrêté du soussigné en date de ce jour la mutualité d'épargne dite « Sparverein Biene Brandenburg», à Brandenbourg, a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés:

Bekanntmachung. — Sparvereine.

Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heu- tigen Tage ist der „Sparverein Biene Brandenburg", zu Brandenburg, gesetz- lich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden:

Statut des Sparvereins Biene Brandenburg.

A. Zweck des Vereins.

Art. 1. Der am 2. April 1916 gegründete Spar- verein von Brandenburg (Bastendorf) mit dem Gesellschaftssitz zu Brandenburg ist eine auf Gegen- seitigkeit beruhende Genossenschaft, deren Wir- kungskreis sich auf Brandenburg, Landscheid und Hoscheiterhof erstreckt.

Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Ge- legenheit zu bieten, kleine wöchentliche Erspar- nisse zinstragend anzulegen.

B. Aufnahme und Ausschlußbedingungen der Mitglieder.

Art. 2, Die Aufnahme der Mitglieder geschieht auf deren mündliches oder schriftliches Ersuchen durch den Vorstand, und wird, vollzogen durch Eintragen in die Mitgliederliste.

Art. 3, Als Mitglieder können aufgenommen wer- den alle über 15 Jahre alten Personen; Minder- jährige jedoch im Alter von 15—18 Jahren bedürfen der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes, ver- heiratete Frauen derjenigen ihres Mannes, bezieh- ungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmög- lichkeit befindet, seinen Willen gesetzmäßig kund- zutun.

Art, 4. Väter und Vormünder können die Ein- lagen zu Gunsten ihrer unter 15 beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel vor- nehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem 15.

oder 18. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vor- mundes, ohne weiteres an dessen Stelle. Anteil- schein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben, während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Verein aus diesem ausscheidet.

C. Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Mitglieder.

Art. 5. Die einzelnen Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage.

Art. 6. Die kleinste wöchentliche Einlage be- trägt 10 Centimen; jeder höhere Beitrag muß ein

Vielfaches von diesem Minimum sein.

Art. 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen immer der gleiche.

Art. 8. Die Beiträge sind zum Voraus an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber quittiert.

Art. 9. Es steht jedem Mitglied frei, eine belie- bige Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu ent- richten.

Art. 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden 10 Jahre lang zusammenge, tragen, und werden dann nebst Zins und Zinseszins mit Einschluß der sonstigen statutenmäßig zu- lässigen und zur Verteilung an die Mitglieder be- stimmten Einnahmen an die Mitglieder ausbe- zahlt.

Art. 11. Jedes Mitglied erhält gratis einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu leistenden Beiträge dienendes Quittungsbuch.

Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungs- bücher werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Centimen durch Duplikata ersetzt.

Art. 12. Der Besitz eines Anteilscheines schließt den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich.

Art. 13. Wer nachträglich dem Vereine beitreten will, hat bei seiner Aufnahme die schon erfallenen- Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen.

Art, 14. Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen über einen Monat im Rückstande, so

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wird dasselbe durch Einschreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Beitrag nebst der Einschreibe- gebühr von 30 Centimen, bei Verlust der Mitglied- schaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste gestrichen und erhält seine Ein- lagen, abzüglich des Einschreibeportos mit drei Prozent Zinsen zurück.

Art. 15. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termine austreten will, erhält- auf schriftliche Anfrage, sowie gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Einlagen nebst zwei Prozent Zinsen binnen Monatsfrist zurück.

Art. 16. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbbe- rechtigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, dessen gemäß den Bestimmungen des Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollek- tivquittung ausgefolgt.

Art. 17. Hat ein Mitglied 100 Wocheneinlagen eingezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens 100 Fr, betragen, auf schriftlichen An- trag, nach einer Meldefrist von einem Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines bis zum Be- trage von zwei Drittel derselben zeitweilig gegen vier Prozent Zinsen leihweise überlassen werden,

D. Verwaltung.

Art. 18. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins geschieht durch einen von der General- versammlung gewählten, aus sieben Mitgliedern bestehenden Vorstand, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer-Kassierer, sowie vier Beigeordneten, die tunlichst auf die ver- schiedenen am Verein interessierten Ortschaften zu verteilen sind. Die Vorstandsmitglieder wer- den auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert.

Art. 19. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Vereinsmitglieder, die Anlage der Gelder, die Art und Weise der Aufbewahrung der Wertpapiere und die Annahme von Schenkungen;

er überwacht die Rechnungsführung und kontrolliert den Kassenbestand sowie die Vereinsregister; er wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte den Präsi- denten, Vizepräsidenten und Schriftführer-Kas- sierer des Vereins; er beruft die Generalversamm- lung ein und stellt deren Tagesordnung auf.

Art. 20. Der Vorstand ist nur dann beschluß- fähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stim- menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Art. 21. Der Vorstand tritt zusammen so oft es der Präsident oder drei Vorstandsmitglieder für zweckmäßig erachten. Die Einberufung desselben hat mindestens einen vollen Tag im Voraus durch den Präsidenten bezw. drei Vorstandsmitglieder zu geschehen.

Art. 22. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich aus; jedoch kann dem Schrift- führer-Kassierer durch die Generalversammlung von Jahr zu Jahr eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung bewilligt werden.

Art. 23. Der Präsident vertritt den Verein im Verkehr mit den öffentlichen Behörden; er beruft den Vorstand und die Generalversammlung ein, leitet die Versammlungen und unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer rechtsverbindlich na- mens des Vereins bis zum Höchstbetrage von 500 Fr.; für alle diese Summe übersteigenden Auszah- lungen ist die Unterzeichnung von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erfordert.

Art. 24. Der Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine Be-

fugnisse übertragen.

Art. 25. Der Schriftführer-Kassierer führt die Korrespondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsi- denten, sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins- und sorgt für die Aufbewahrung des Archivs; er- legt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste,

Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und- Kassengeschäfte derart, daß seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermög- lichen; er ist verantwortlich für die ihm anver- trauten Gelder und Wertpapiere; Auszahlungen unterzeichnet er allein rechtsverbindlich bis zum Höchstbetrage von 100 Fr.

Art. 26. Dem Vorstand ist zwecks Überwachung der Kassenoperationen eine aus drei Mitgliedern zusammengesetzte Kontrollkommission beigeord- net, aus der alljährlich das amtsälteste Mitglied auscheidet.

Art. 27. Die Kontrollkommission wählt alljähr-

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lich unter sich ihren Präsidenten, welcher mit den Einberufungen betraut ist; sie versammelt sich außer für die Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vor- nahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und erstattet dem Vorstand entsprechenden Bericht.

Art. 28. Die jährliche ordentliche Generalver- sammlung findet statt im Laufe des Monats Fe- bruar. Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Art. 29. Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. sie wählt mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vorstandes, sowie ein alljährlich zu ersetzendes Mitglied der Kontrollkommission;

2. sie nimmt die von der Kontrollkommission geprüfte am 31. Dezember abzuschließende Jahres- rechnung entgegen;

3. sie bestimmt die eventuell dem Schriftführer- Kassierer zu bewilligende Entschädigung.

Art. 30. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Präsidenten beziehungsweise drei Vor- standsmitgliedern einzuberufen, so oft die Umstände es erheischen.

Die Einberufung.einer außerordentlichen Gene- ralversammlung ist obligatorisch, wenn ein dies- bezüglicher, von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter An- trag mit Angabe der Tagesordnung vorliegt.

Art. 31. Alle den Verein betreffenden Schrift- stücke und Urkunden sind unter dem Titel « Spar- verein Biene Brandenburg», auszufertigen.

Art. 32. Alle Veröffentlichungen und Einberu- fungen werden durch Anschlag zur Kenntnis der Mitglieder gebracht.

E. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage A r t 33. Das Gesellschaftskapital besteht aus:

1. den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder;

2. den Privatschenkungen und Vermächtnissen;

3.den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen;

4. den Zinsen der angelegten Kapitalien.

Art. 34, Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe von 200 Fr. nicht übersteigen.

Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Monates, während welchem der Eingang bei der Kasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzu- führen, wo dieselben bis zur Anlage in luxemburger Staatsrenten oder sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Ge- meindeobligationen verbleiben. Jegliche Kapital- anlage anderer Art ist ausgeschlossen.

Art. 35. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie sämtliche Privatschenkungen und Ver- mächtnisse dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Re- servefonds, welcher ausschließlich zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist.

Der Reservefonds darf nur im äußersten Not- falle und gemäß einem Votum der Generalversamm- lung angegriffen werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung der Verwaltungskosten dienen.

Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhe- bung hinterlegter Gelder, welche zum Reserve- fonds gehören, müssen durch den Vorstand gutge- heißen werden; jeder diesbezügliche Beschluß ist von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu unter- schreiben.

Art. 36. Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem andern, als dem ausdrücklich in den Statuten an- gewiesenen Zwecke verwendet werden.

Art. 37. Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich er- gebenden Gewinne und Verluste werden den ein- zelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respek- tiven Einlagen in Rechnung gebracht.

Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben nachweisbar statutenwidriger Kapital- anlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind.

F. Bildung neuer Abteilungen. — Vorzeitige Aus- zahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung.

Art. 38. Findet sich zu gegebener Zeit eine ge- nügende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine neue Serie gebildet.

Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung untersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemein- samen Verwaltung.

Art. 39. Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer ganzen Serie kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder in einer eigens zu diesem

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Zweck, wenigstens einen Monat im Voraus einzu- berufenden Generalversammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftliche Erklärung zustimmen.

Der diesbezügliche Beschluß schließt keineswegs die in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liqui- dierung des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umständen den etwa vorhandenen Reserve- fonds über das in Art. 35 festgesetzte Maß berühren.

G. Statutenabänderung. — Auflösung und Liqui- dierung. — Schlichtung etwaiger Streitsachen.

Art. 40. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muß dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben

ist oder nicht.

Eine Statutenabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens eine Woche im Voraus, eigens zu diesem Zweck, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zu- sammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen

muß.

Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesen- heitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine zweite Generalversammlung einberufen, welche

Luxembourg, le 25 septembre 1916,

Le Directeur général des finances, L. K A U F F M A N .

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé- cembre 1883, il sera ouvert du 5 au 19 octobre 1916, dans la commune de Heidersheid, une enquête sur le projet et les statuts d'une asso- ciation à créer pour l'établissement d'un chemin d'exploitation « I m Draff », « Roderstrach », etc.

à Heiderscheid.

Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des proprié- taires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Heiderscheid à partir du 5 oc- tobre prochain.

M. J.-P. Derneden, membre de la Commission d'agriculture à Baschleiden, est nommé com-

endgültig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,

Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stim- men der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form geneh- migt werden, welche durch Art. 2 des Großh. Be- schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitgkeit beruhenden Hilfskassen) vorge- geschrieben ist.

Art. 41. Die Auflösung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen des Art, 10 des Gesetzes vom 11, und der Art. 7 und 9 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891.

Art. 42. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erledigen.

Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied hinzu, dessen Entscheidung endgültig ist.

Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters entscheidet der Friedensrichter des Kantons Diekirch.

(Folgen die, Unterschriften.) Luxemburg, den 25. September 1916.

Der General-Direktor der Finanzen, L K a u f f m a n .

Bekanntmachung. — Syndikatsgenssenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. De- zember 1883 wird vom 5. auf den 19. Oktober k. in der Gemeinde Heiderscheid eine Vorunter- suchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Orte genannt „ I m Draff", „Noderstrachen" usw., zu Heiderscheid.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen- tümer sowie das Projekt des Genossenschafts- aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Hei- verscheid, vom 5. Oktober künftig ab, hinterlegt.

Hr. J. P. Derneden, Mitglied der Acker-

baukommission zu Baschleiden, ist zum Unter-

(11)

missaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 19 octobre prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, dans la salle d'école

de Heiderscheid,

Luxembourg, le 26 septembre 1916.

Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du travail,

Dr WELTER.

Avis. — Bourses d'études.

Les bourses d'études ci-après spécifiées seront vacantes à partir du 1

e r

octobre prochain, à- savoir:

suchungskommissar ernannt. Die nötigen Er- klärungen wird er den Interessenten am 19.

Oktober k., von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Heiderscheid entgegennehmen.

Luxemburg, den 26. September 1916.

Der General-Direktor für Ackerbau, Industrie und Arbeit,

Dr. Welter.

Bekanntmachung. — Studienbörsen.

Nachstehende Studienbörsen sind vom 1. Ok- tober künftig ab fällig:

Les prétendants à la jouissance de ces bourses : sont invités à me faire parvenir leurs demandes,

Bewerber u m den Genuß dieser Börsen sind gebeten mir ihre Gesuche nebst Belegstücken vor

Fondation.

Klein.

Kleyr n° 3.

Koob.

Thomas Byrne.

Collateurs.

Msgr. l'Évêque de Lu- xembourg.

Les bourgmestre et pre- mier échevin de la ville Luxembourg.

Mgr. l'Évêque de Lu- xembourg et le curé de Mœstroff.

Administration commu- nale de la ville de Luxem- bourg.

Études à faire.

Études à l'Athénée, au Séminaire ou à l'université.

Études gymnasiales et en théologie et études universi- taires.

Études à faire au Séminaire, à l'un des gymnases du pays, à l'École nor- male, à l'École d'a- griculture de l'État, à une académie fo- restière ou à une université catho- lique.

Études à faire au gymnase et à l'école industrielle et com- merciale de Luxem-

bourg.

Ayants droit.

Les descendants des père et mère du fondateur.

Les descendants des frères et sœurs du fonda- teur; les étudiants néces- saires de la paroisse de Bourglinster.

Les enfants pauvres de a famille du fondateur et, à leur défaut, de préférence à des postulants de la pa- roisse de Mœstroff.

De préférence les jeunes gens de la famille de la fon- datrice.

Nombre des bourses.

½ bourse

1

1

1

Montant chaquede bourse.

180

400

300

200

(12)

1148

accompagnées des pièces-justificatives de leurs droits, pour le 1e r novembre prochain au plus tard.

Luxembourg, le 26 septembre 1916.

Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique,

L . MOUTRIER.

Avis. — Association syndicale.

Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 dé- cembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26 octobre 1916 dans la commune de Bettembourg une enquête sur le projet et les statuts d'une asso- ciation à créer pour l'établissement de chemins d'exploitation au lieu dit « Hottekaul » à Hun- cherange.

Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des proprié- taires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Bettembourg à partir du 12 oc- tobre prochain.

M. Mathias Diederich, membre de la Com- mission d'agriculture à Bergem, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les expli- cations nécessaires aux intéressés sur le terrain, le 26 octobre prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, dans la salle d'école de Huncherange.

Luxembourg, le 29 septembre 1910.

Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du travail,

Dr WELTER.

dem 1. November künftig spätestens zukommen

zu lassen.

Luxemburg, den 26. September 1916.

Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts,

L. Moutrier.

Bekanntmachungs. — Syndikatsgenossenschaft.

Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 wird vom 12. auf den 26. Oktober künftig in der Gemeinde Bettemburg eine Vorunter- suchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen, Ort genannt „Hotte- kaul" zu Hüncheringen.

Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen- tümer sowie das Projekt des Genossenschafts- aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Betteinburg, vom 12. Oktober künftig ab, hinter- legt.

Hr. Mathias Diederich, Mitglied der Ackerbaukommission zu Bergem, ist zum Unter- suchungskommissar ernannt. Die nötigen Er- klärungen wird er den Interessenten am 26.

Oktober künftig, von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und an selben Tage von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaal zu Hünchsringen entgegennehmen.

Luxemburg, den 29. September 1916.

Der General-Direktor für Ackerbau, Industrie und Arbeit,

Dr. W e l t e r .

Caisse d'épargne. — A la date du 22 septembre 1916, les livrets n° 174898 et 185333 ont été dé- clarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront dé-

clarés annulés et remplacés par des nouveaux.

VICTOR BÜCK, LUXEMBOURG

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