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B: Veranstaltungen mit/in Zelten

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Ordnungsamt / Bauverwaltungsamt

Besondere Auflagen und Bedingungen im Rahmen von Veranstaltungen

A: Veranstaltungen in Gebäuden wie Sporthallen, Betriebsgebäuden, Lagerhallen, u.ä.

1) Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege:

Es muss eine eindeutige Fluchtwegführung durch mind. fluoreszierende Notaus- gangspiktogramme sichergestellt sein. Die notwendigen Flure zwischen Stuhl- und Tischreihen sind freizuhalten (siehe Bestuhlungspläne).

2) Die Notausgangstüren sind auch von außen zu kennzeichnen, um ein unbefugtes parken oder Lagern im Fluchtwegbereich, auszuschließen.

3) Notausgänge müssen stets zugänglich sein.

4) Feuerwehrzufahrten dürfen nicht zugeparkt werden. Die Flächen für die Feuer- wehr sind freizuhalten. Die Flächen der Feuerwehr sind durch den Hausmeister (Feuerwehrpläne) zu erfragen (siehe auch Beschilderungen am Gebäude).

5) a) Versammlungsräume mit mehr als 200 Pers. sind nach der Versammlungsstät- tenverordnung zu beurteilen ( Bauverwaltungsamt).

b) Versammlungsstätten mit Bühnen oder Szenenflächen im Freien mit mehr als 1000 Pers. (siehe a)).

6) Die Bestuhlungspläne sind bindend; Abweichungen sind mit dem Bauamt abzu- stimmen.

B: Veranstaltungen mit/in Zelten

1) Bei Veranstaltungen in Zelten für mehr als 75 m² muss ein Prüfbuch vorgelegt werden. Die Gültigkeit des Prüfbuches für das Zelt ist zu überprüfen (ggf. Bau- verwaltungsamt).

2) Es ist grundsätzlich mit dem Bauverwaltungsamt abzustimmen, wann die Abnah- me des Zeltes erfolgen kann (rechtzeitig um event. Mängelbeseitigungen vor- nehmen zu können).

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3) Bei Zelten > 200 m² muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein (VDE 0108).

4) Bei Fest- oder Versammlungszelten > 5000 Pers. ist eine Feuersicherheitswache erforderlich. Bei Zirkuszelten ab 1500 Personen.

5) Die Fluchtwegsbeschreibung ist so zu wählen, dass eine eindeutige Fluchtweg- führung ersichtlich wird, pro 150 Pers. ist 1,00 m Fluchtwegbreite erforderlich.

6) Die Fluchtwege und Notausgänge sind frei und zugänglich zu halten.

7) In Zelten sind Feuerstätten und Geräte mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, die zur Beheizung dienen, unzulässig!

C: Brandsicherheitswache durch die Feuerwehr

Erforderlich bei:

1) Fest- oder Versammlungszelten mit mehr als 5000 Pers.

2) Zirkuszelten > 1500 Pers.

3) Veranstaltungen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko!

4) Veranstaltungen mit pyrotechnischen Effekten, - Vorführungen.

D: Dekorationen

1) Dekorationen müssen schwer entflammbar sein, ebenso Vorhänge an Bühnen usw.

2) Ausschmückungen aus Laub oder Nadelholz müssen frisch oder gegen Entflammen imprägniert sein.

F: Feuerlöscher

1) Je nach Art der Veranstaltung sind Feuerlöscher in ausreichender Anzahl mit den entsprechenden Löschmitteln und den notwendigen Löschmitteleinheiten vorzu- halten. (In Absprache mit dem Bauverwaltungsamt)

2) Bei der Nutzung von Friteusen ist auf geeignete Fettbrandlöscher, bzw. Kohlendi- oxidlöscher in Verbindung mit einer Löschdecke, zu achten.

3) Es sind ausschließlich geprüfte Feuerlöscher zu verwenden.

Diese Auflagen und Bedingungen sind als Leitfaden zur Durchführung der o.g. Ver- anstaltungen zu beachten . Details sind mit den jeweiligen Fachbehörden wie Ord- nungsamt, Feuerwehr und Bauverwaltungsamt abzustimmen.

Stand: Dezember 2004 FE 60

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