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Fit in Rechtsfragen Eine Herausforderung im geschäftlichen Alltag? Konrad P. Meyer

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Fit in Rechtsfragen

Eine Herausforderung im geschäftlichen Alltag?

Konrad P. Meyer Freitag, 17. Mai 2019

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Inhalt

Vorstellung / Kurze Einführung ins Thema

Aus der Praxis (1):

Gewährleistung / Garantie / Servicevertrag Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Aus der Praxis (2):

das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag

Was ist zulässig? Wo sind die Grenzen?

(3)

Aus der Praxis (1):

Gewährleistung / Garantie / Servicevertrag

Begriffe, Gemeinsamkeiten und Unterschiede

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2. Die Gewährleistung

Bei einem Kauf eines Produktes entsteht ein Kaufvertrag, der im OR geregelt ist. Das OR gewährt dem Käufer eine

Gewährleistung, welche ihm zu Gute kommt, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist.

Ein Beispiel wäre eine gekaufte Armbanduhr, die nicht wasserdicht ist, obwohl diese es laut den Angaben hätte sein müssen.

Das Gewährleistungsrecht steht dem Kunden zwei Jahre lang

zu, die Frist läuft ab dem Zeitpunk der Ablieferung (Übergabe)

der Sache an den Käufer (Art. 210 Abs. 1 OR).

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2. Die Gewährleistung (2)

Die Gewährleistung gibt dem Käufer drei Möglichkeiten, wie er bei einem Mangel an der Sache vorgehen kann.

Wandelung der Sache

Der Käufer kann die Sache zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurückerstattet (Art. 205 Abs. 1 OR). Der Kauf wird also rückgängig gemacht.

Ersatz des Minderwertes

Da die Sache mit dem Mangel weniger Wert hat als ein mangelfreie Ware kann der Kunde den Differenzbetrag zurück verlangen (Art.

205 Abs. 1 OR).

Ersatzleistung

Der Käufer kann ein funktionierendes Ersatzgerät (Austauschgerät) verlangen (Art. 206 Abs. 1 OR).

(6)

2. Die Gewährleistung (3)

Die Beschaffenheit der Sache muss nach deren Empfang vom Käufer auf Mängel geprüft werden (Art. 201 Abs. 1 OR).

• Falls das gekaufte Gerät also von Anfang an nicht richtig funktioniert, muss dies dem Verkäufer unmittelbar mitgeteilt werden. Ob der Mangel sofort zu Tage tritt oder sich erst später ergibt, ist unerheblich

(vergleiche Art. 201 Abs. 3 OR). Wichtig ist jedoch, dass der Mangel sofort nach dessen Entdeckung dem Verkäufer gemeldet wird, da die Sache andernfalls mit ihrem Mangel als genehmigt gilt (Art. 201 OR).

• Falls man sich also beispielsweise eine bis 200 Meter wasserdichte Armbanduhr kauft und diese von Anfang an nicht läuft, muss dies dem Verkäufer sofort mitgeteilt werden. Läuft die Uhr und es dringt erst nach sechs Monaten beim ersten Tauchgang Wasser ein, so ist dieser

Mangel der Dichtheit der Uhr unmittelbar nach dem Eindringen des

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2. Was ist ein Mangel?

Ein Mangel an einem Produkt ist dann vorhanden, wenn es die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt,

- also beispielsweise eine wasserdichte Armbanduhr, die nicht wasserdicht ist und Wasser eindringt.

Falls ein Schaden hingegen durch eine unsachgemässe Handhabung erfolgt, so liegt kein Mangel vor.

- Tritt also bei der Armbanduhr Wasser ein, da der Käufer das Glas aus Unachtsamkeit zuvor an einem Stein beschädigt hat, so ist dies kein Mangel der Uhr.

(8)

2. Wer trägt die Beweislast?

Wenn der Käufer behauptet, dass die Sache mangelhaft sei und er keinen Anwendungsfehler gemacht habe, so trägt der Käufer die Beweislast und muss nachweisen, dass er den Schaden nicht durch unsachgemässe Handhabung verursacht hat.

• Der Käufer müsste in diesem Fall ein Gutachten erstellen lassen, dass nicht er den Schaden verschuldet, sondern ein Mangel am Produkt vorgelegen hat.

• Solch ein Gutachten kann teuer sein und deshalb wird ein Gutachten vom Kunden selten in Auftrag gegeben, höchstens wenn es um eine hohe Summe geht.

(9)

2. Garantie oder Gewährleistung?

Der Verk

ufer muss w

hrend einer bestimmten Frist f

r die Qualit

t seines Produktes einstehen, also Gew

hr bieten.

Eine vertraglich zugestandene Garantie entspricht nicht unbedingt der Gewährleistung, die das OR dem Käufer zuspricht.

• In der Umgangssprache werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung aber häufig vermischt. Zahlreiche Käufer kennen sogar nur den Begriff „Garantie“, mit dem Begriff

„Gewährleistung“ können viele Kunden nichts anfangen

(10)

2. Was ist eine Garantie?

Der Verkäufer gibt häufig auf eine gekaufte Sache eine

vertragliche Garantie. Dabei handelt es sich i.d.R. um ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf Reparatur der Sache.

Falls sich die Reparatur nicht lohnt, gibt der Verkäufer dem Käufer normalerweise ein Neugerät.

• Das Wort Garantie tönt in den Ohren der Käufer oft sehr gut,

verschafft dem Käufer aber nicht per se eine bessere Stellung als

bei der Gewährleistung.

(11)

2. Was ist eine Garantie? (2)

Die gesetzliche Gewährleistung kann im Kaufvertrag wegbedungen werden, was auch häufig gemacht wird.

• Dies bedeutet, dass dem Käufer dann nicht die

gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit den drei Wahloptionen zur Verfügung stehen.

• Häufig wird dies damit kompensiert, dass dem Kunden dafür eine Garantie zugesprochen wird. Das ist jedoch keine Pflicht und die Garantie muss auch nicht zwangsläufig für zwei Jahre gegeben werden (so lange läuft die gesetzliche Gewährleistung nach Art.

210 Abs. 1 OR) .

• Bei Verschleissteilen wie beispielsweise einem Akku wird die

Gewährleistung häufig wegbedungen und dann vertraglich nur

eine Garantie von sechs Monaten zugesprochen, was zulässig ist

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2. Was ist eine Garantie? (3)

Damit ein Ausschluss der Gewährleistung gültig ist, muss dieser klar im Kaufvertrag festgelegt sein.

• Hier gilt es die AGB zu prüfen.

• Ein Käufer kann verlangen, diese Vertragsklausel zu streichen.

(13)

2. Was ist eine Garantie? (4)

Wie lange dauert die Garantiefrist?

Laut Gesetz muss die Garantiefrist mindestens zwei Jahre betragen, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen dürfen nicht verkürzt werden. Aber:

Es ist erlaubt, die Garantie ganz auszuschliessen. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Kunden vor dem Kauf auf den

Ausschluss aufmerksam zu machen.

Gibt es nach einem Austausch w

hrend der Garantiefrist wieder zwei Jahre Garantie?

Wenn ein defektes Gerät ersetzt wird, anerkennt der Verkäufer den Mangel.

Dadurch wird die Garantiefrist unterbrochen und beginnt von neuem. Das gleiche gilt für ersetzte Teile, wenn das Gerät repariert worden ist. Auch auf diese Teile gibt es wieder zwei Jahre Garantie.

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2. Was ist eine Garantie? (5)

Wie lange dauert die Garantiefrist?

Laut Gesetz muss die Garantiefrist mindestens zwei Jahre betragen, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen dürfen nicht verkürzt werden. Aber:

Es ist erlaubt, die Garantie ganz auszuschliessen. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Kunden vor dem Kauf auf den

Ausschluss aufmerksam zu machen.

Gibt es nach einem Austausch w

hrend der Garantiefrist wieder zwei Jahre Garantie?

Wenn ein defektes Gerät ersetzt wird, anerkennt der Verkäufer den Mangel.

Dadurch wird die Garantiefrist unterbrochen und beginnt von neuem. Das

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2. Was ist eine Garantie? (6)

Sivantos AGB

AGBs Sivantos.pdf

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3. Was bietet ein Servicevertrag zusätzlich?

Beispiel Signia

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Aus der Praxis (2):

Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag

Was ist zulässig? Wo sind die Grenzen?

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1. Treuepflicht und Konkurrenzverbot?

Während des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer weitreichende Treuepflichten (Art. 321a OR).

Darunter gehört, dass er die konkurrenzierende, treuwidrige Tätigkeit bei einem Dritten unterlässt.

Der Arbeitnehmer hat sich aber auch an das Abwerbeverbot zu halten.

Einerseits darf er Arbeitskollegen nicht überzeugen, sich zusammen mit ihm selbständig zu machen. Andererseits darf er keine Kunden abwerben.

Hingegen ist die blosse Mitteilung an Kunden, man mache sich selbständig, grundsätzlich statthaft, aber nur, wenn die eigenen Dienste nicht angepriesen werden.

Die Vorbereitung einer selbständigen, konkurrenzierenden Tätigkeit (z.B.

Gründung einer AG) während der Kündigungsfrist ist denn auch in der Regel nicht zu beanstanden, soweit nicht aktiv auf dem Markt aufgetreten wird.

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2. Nachträgliches Konkurrenzverbot?

Vertraglich kann eine Konkurrenzierung innert bestimmten Schranken auch für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart

werden (Art. 340 OR).

Dazu muss der Arbeitnehmer aber urteilsfähig und mündig sein. Das

Konkurrenzverbot verlangt zudem eine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag;

eine Klausel in einem Reglement oder Mitarbeiterhandbuch genügt nicht.

Die Vertragsklausel soll sich über die Dauer, den geografischen Umfang und den Gegenstand äussern (Art. 340a OR).

Üblich ist eine Länge von ca. 6 Monaten. Die dreijährige Maximalfrist dürfte nur in seltenen Fällen zulässig sein. Die verbotene Tätigkeit darf sich soweit

ausdehnen, als die intensiven Geschäftsbeziehungen der alten Arbeitgeberin und der Wirkungsbereich des Arbeitnehmers reichten (z. B. die Schweiz).

Gegenstand des Verbots kann eine unternehmensbezogene oder eine tätigkeitsbezogene Konkurrenzierung sein.

Die erste verbietet Tätigkeiten in Konkurrenzunternehmen allgemein, die

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2. Nachträgliches Konkurrenzverbot? (2)

Ist das Konkurrenzverbot in den genannten

Bereichen übermässig, kann es der Richter auf das erlaubte Mass reduzieren.

Vereinbart werden kann ferner eine

Konventionalstrafe oder die sogenannte Realerfüllung,

also die Möglichkeit der Arbeitgeberin, die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit zu verbieten (was somit über die Schadenersatzpflicht hinausgeht).

Es kann eine Karenzentschädigung als

(21)

3. Voraussetzung für die Geltung

Verbindlich ist ein vertragliches Konkurrenzverbot nur dann, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder

in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse hatte.

Ausschlaggebend ist dabei die Geschäftsbeziehung. Einblick

bedeutet, dass der Arbeitnehmer z.B. persönlichen Kundenkontakt pflegte, so dass er die Bedürfnisse und Eigenschaften der Kunden kennenlernte. Blosse Kenntnis von Kundenlisten oder von

Kundennamen vermitteln noch keinen Einblick.

Grundsätzlich unzulässig ist die aktive Abwerbung von Kunden.

Der Arbeitnehmer muss als weiteres Kriterium konkurrenzierend tätig sein. Entscheidend ist hier, ob die beiden Unternehmen gleichartige Leistungen anbieten, wie Kunstseide/Seide,

Margarine/Butter, Markenrechtsbüro/Anwalt.

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3. Voraussetzung für die Geltung (2)

Konkurrenzieren kann man sodann mit einem eigenen Betrieb, als Angestellter oder mittels Beteiligung an einem

Unternehmen,

• wobei letztere einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen

voraussetzt. Weitere Voraussetzung ist die mögliche erhebliche Schädi- gung der Arbeitgeberin, z.B. ins Gewicht fallende Provisionsverluste.

Das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers darf bei alldem jedoch nicht unnötig erschwert werden.

Das Konkurrenzverbot gilt dann nicht, wenn die Kunden dem Arbeitnehmer wegen seiner besonderen, persönlichen

Eigenschaften folgen,

• was z.B. bei einem Coach, Reitlehrer oder Klavierlehrer zutreffen

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3. Folgen der Verletzung

Bei Übertretung wird der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig.

Wurde eine Konventionalstrafe vereinbart, ist diese zusätzlich zum Schadenersatz zu bezahlen.

Der Arbeitnehmer kann sich durch die Bezahlung der

Konventionalstrafe – falls nichts anderes abgemacht wurde – von seinem Konkurrenzverbot befreien.

Die Realerfüllung kann die Arbeitgeberin nur dann verlangen, wenn sie schriftlich vereinbart wurde

• und es die bedrohten Interessen der Arbeitgeberin sowie das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen (Art. 340b OR).

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3. Folgen der Verletzung (2)

Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn kein Interesse zur Einhaltung mehr besteht.

Dasselbe gilt für den Fall, dass die Arbeitgeberin ohne begründeten Anlass kündigt oder,

dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus

einem von der Arbeitgeberin zu vertretenden Anlass kündigt.

• Im letzteren Fall kann das Konkurrenzverbot beispielsweise wegfallen bei einer Kündigung wegen unüblich tiefer

Entlöhnung, schlechtem Betriebsklima oder Zwang zum

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Fragen?

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Gesetzestext OR

Art. 197

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten

Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

(27)

Gesetzestext OR (2)

Art. 200

1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Art. 201

1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die

Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs- gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

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Gesetzestext OR (3)

Art. 205

1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf

rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.

2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so

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Gesetzestext OR (4)

Art. 210

1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein

unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 (Für Kulturgüter …….………….)

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:

sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;

die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und

der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird

Referenzen

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