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Formen der Geringfügigen Beschäftigung und ihre sozialversicherungsrechtlichen Ausprägungen

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Academic year: 2022

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(1)

Ralf Pagel

Formen der

„Geringfügigen Beschäftigung“

und ihre sozialversicherungsrechtlichen Ausprägungen

Tutor: RD Jürgen Klomp

(2)

1 Inhaltsverzeichnis

1 Inhaltsverzeichnis... 1

2 Allgemeines... 2

3 Geringfügige Beschäftigungen... 3

3.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen ... 4

3.2 Kurzfristige Beschäftigungen... 7

3.3 Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten... 10

4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ... 11

4.1 bei geringfügigen entlohnten Beschäftigungen... 11

4.1.1 Krankenversicherung... 11

4.1.2 Pflegeversicherung... 12

4.1.3 Rentenversicherung... 12

4.1.4 Arbeitslosenversicherung ... 13

4.1.5 Lohnsteuer... 13

4.2 bei kurzfristigen Beschäftigungen... 14

4.2.1 Krankenversicherung... 14

4.2.2 Pflegeversicherung... 14

4.2.3 Rentenversicherung... 14

4.2.4 Arbeitslosenversicherung ... 14

4.2.5 Lohnsteuer... 15

4.3 bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt... 15

4.3.1 Krankenversicherung... 15

4.3.2 Rentenversicherung... 15

5 Zusammenrechnung ... 16

6 Melde- und Abführungspflichten ... 19

7 Gleitzone... 20

8 Aufzeichnungspflichten ... 20

9 Literaturverzeichnis... 21

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2 Allgemeines

Im Sozialversicherungsrecht sind geringfügige Beschäftigungsver- hältnisse durchaus keine Neuerscheinung. Jedoch wurden in den letzten Jahren immer wieder umfassende Rechtsänderungen wirk- sam. Die letzte grundlegende Reform erfolgte zum 01.April 2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar- beitsmarkt vom 23.12.2002. Mit dieser Änderung wollte der Ge- setzgeber die geringfügigen Beschäftigungen neu beleben, um damit für eine Entspannung auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen. Ins- besondere erhoffte man sich, die illegale Beschäftigung und die Schwarzarbeit einzudämmen, die Schaffung von Beschäftigungs- möglichkeiten im Niedriglohnsektor und die Integration von Ar- beitslosen in den Arbeitsmarkt durch die Aufnahme einer geringfü- gigen Beschäftigung.

Was im Sozialrecht unter einer Beschäftigung verstanden wird, ist im § 7 SGB IV geregelt. Diese Begriffsbestimmung ist auf alle So- zialgesetzbücher anwendbar, da das SGB IV die gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialversicherungszweige enthält.

Gem. § 7 (1) S.1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselb- ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Hieraus wird deutlich, dass eine Abgrenzung zwischen einer nichtselbständigen Arbeit und einer selbständigen Tätigkeit zu erfolgen hat. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, liegt keine Beschäftigung vor und die Person fällt nicht unter das Sozi- alversicherungsrecht. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gem. § 7 (1) S.2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Wei- sungsgebers. Folgende Merkmale sprechen für eine abhängige Beschäftigung:

• persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit

• fehlende Möglichkeit der freien Gestaltung der Arbeitstätig- keit

• fehlender Einsatz von eigenem Kapital

• fehlendes Unternehmensrisiko1

Grundsätzlich werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.S.d. § 28d SGB IV, wie Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslo- senversicherung, für gegen Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigte anteilmäßig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen und vom Letzteren an die jeweils zuständige Einzugsstelle abgeführt.

1 wwww.rhein-neckar.ihk24.de

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Eine Befreiung von den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen er- folgt nur, wenn es die einzelnen Versicherungszweige vorsehen.

Eine solche Befreiung kann sich insbesondere daraus ergeben, wenn eine besondere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. So be- steht z.B. für Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssol- daten keine Versicherungspflicht.

Eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht liegt vor, wenn eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 SGB IV ausgeübt wird. Jedoch ist der Begriff der geringfügigen Beschäftigung für das gesamte Sozialversicherungsrecht im § 8 SGB IV nur allge- mein definiert. Die Versicherungsfreiheit für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus den jeweili- gen Sozialgesetzbüchern (§ 5 (2) SGB VI, § 7 (1) SGB V, § 20 (1) SGB XI i.V.m. § 5 (1) SGB V (Umkehrschluss), § 27 (2) SGB III).

Bei einigen Personengruppen kommt Versicherungsfreiheit auch dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen der geringfügi- gen Beschäftigung erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere Auszu- bildende und Praktikanten, Personen die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, Kurzarbeiter und Personen die stufenweise ins Erwerbsleben wiedereingegliedert werden.

Die Befreiungstatbestände aufgrund geringfügiger Beschäftigun- gen und deren sozialversicherungsrechtlichen Ausprägungen sol- len Gegenstand der weiteren Ausführungen sein.

3 Geringfügige Beschäftigungen

Gem. § 8 (1) SGB IV unterscheidet man die geringfügigen Be- schäftigungen in zwei Arten.

• Geringfügig kann eine Beschäftigung aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts sein. Dann handelt es sich um eine ge- ringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 (1) Nr.1 SGB IV.

• Geringfügig kann eine Beschäftigung aber auch wegen der kurzen Dauer sein. Dann spricht man von einer kurzfristi- gen Beschäftigung i.S.d. § 8 (1) Nr.2 SGB IV.

Beide Beschäftigungsformen werden auch als die so genannten Mini-Jobs bezeichnet.

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Bei beiden Beschäftigungsformen muss man unterscheiden, ob sie in einem gewerblichen Betrieb oder in einem Privathaushalt aus- geübt werden.

• Werden diese Beschäftigungen in einem Privathaushalt ausgeübt, dann handelt es sich um geringfügige Be- schäftigungen in Privathaushalten i.S.d. § 8a SGB IV.

Diese Erscheinungsform ist ein Unterfall der beiden Geringfügig- keitstatbestände i.S.d. § 8 SGB IV und kann somit als dritte Art von Geringfügigkeit betrachtet werden1.

Eine genaue Differenzierung ist deshalb erforderlich, da alle drei Formen der geringfügigen Beschäftigung verschiedene Rechtsfol- gen nach sich ziehen.

3.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine geringfügige entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 (1) Nr.1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.

Gem. § 14 (1) S.1 SGB IV versteht man unter Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zu- sammenhang mit ihr erzielt werden. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass alle steuerpflichtigen Einnahmen aus einer Beschäftigung auch Arbeitsentgelt darstellen2.

Die Arbeitsentgeltgrenze beträgt 400 Euro. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist nur ein anteili- ger Monatswert anzuwenden. Dieser Monatswert errechnet sich nach der folgenden Formel:

Monatswert anteiliger

30

ung Beschäftig der

ge Kalenderta x

Euro

400 =

Beispiel A:

Ein Arbeitnehmer wird vom 25.04.xx – 30.04.xx beschäftigt und erhält 20 Euro pro Tag. Sein Arbeitsentgelt beträgt somit 120 Euro.

Nach Anwendung der Formel darf das anteilige Arbeitsentgelt nur

1 Reiserer, Freckmann 2003, Rz. 456

2 Schönfeld 2004, Seite 273

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80 Euro betragen (400 Euro x 6 Tage : 30 = 80 Euro). Damit ist die Beschäftigung nicht geringfügig entlohnt und somit versicherungs- pflichtig.

Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers auszugehen. Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an. Die Prüfung hat anhand des Arbeitsentgelts zu erfolgen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzel- absprache). Arbeitsentgeltansprüche, die künftig entstehen, wer- den nur dann nicht bei der Arbeitsentgeltgrenze berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer schriftlich auf die Ansprüche verzichtet und dieser Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist.

Regelmäßig bedeutet, dass nicht in jedem Monat die Arbeitsent- geltgrenze eingehalten werden muss1. Es kann vorkommen, dass die monatlichen Arbeitsentgelte schwanken (z.B. saisonal bedingt) und somit auch die 400-Euro Grenze evtl. überschritten wird. In diesem Fall werden die in zwölf Monaten erzielten Arbeitsent- gelte addiert und die Summe durch zwölf dividiert.

Beispiel B:

Ein Arbeitnehmer erhält in den Monaten April bis Januar ein Ar- beitsentgelt in Höhe von 350 Euro. In den Monaten Februar und März erhöht sich das Arbeitsentgelt saisonalbedingt auf 500 Euro.

Arbeitsentgelt April - Januar 350,- € x 10 3500,- € Arbeitsentgelt Februar - März 500,- € x 2 1000,- €

insgesamt 4500,- €

ein Zwölftel 375,- €

Da das vom Arbeitnehmer erzielte Arbeitsentgelt nicht regelmäßig die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro übersteigt, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, die sozialversicherungsfrei ist. Übersteigt das Arbeitsentgelt jedoch regelmäßig die 400-Euro- Grenze, so wird die Beschäftigung in dem Zeitpunkt versiche- rungspflichtig, an dem die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Die Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt des Überschreitens ausgeübt wurde, bleibt versicherungsfrei.

Versicherungspflichtig wird eine geringfügig entlohnte Beschäfti- gung auch dann nicht, wenn die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nur gelegentlich und aufgrund eines unvorhersehba-

1 Rombach, Pelzner 2003, Seite 1

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ren Ereignisses überschritten wird1. Unter gelegentlich wird ein Zeitraum von zwei Monaten innerhalb eines Jahres angesehen.

Ein gelegentliches unvorhersehbares Ereignis liegt z.B. in einer Krankheitsvertretung vor.

Beispiel C:

Ein Arbeitnehmer erhält von Januar bis Dezember ein Arbeitsent- gelt von 400 Euro. Im Dezember muss er für einen krank gewor- denen Kollegen einspringen, wodurch sich sein Dezemberlohn auf 1000 Euro erhöht. Da es sich bei der Krankheitsvertretung um ein gelegentliches, unvorhersehbares Ereignis handelt, bleibt die Be- schäftigung geringfügig und damit sozialversicherungsfrei.

Einmalzahlungen, die mindestens einmal im Jahr zur Auszahlung kommen, sind bei der Berechnung des Arbeitsentgelts zu berück- sichtigen (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld). Hierzu ist anzu- merken, dass gem. § 22 (1) S.1 SGB IV bei Einmalzahlungen das Zuflussprinzip Anwendung findet2. Das bedeutet, dass die Einmal- zahlungen nur dann beim Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich geleistet werden. Werden die Einmal- zahlungen nicht gezahlt, finden sie bei der Berechnung des Ar- beitsentgelts keine Berücksichtigung, wenn der Arbeitnehmer im Voraus schriftlich auf die Zahlung verzichtet hat. Das Zuflussprin- zip findet nur bei Einmalzahlungen Anwendung. Für Arbeitsentgelt, das laufend gezahlt wird, bleibt es gem. § 22 (1) SGB IV beim Ent- stehungsprinzip.

Beispiel D:

Ein Arbeitnehmer ist über das gesamte Kalenderjahr beschäftigt und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 390 Euro. Im De- zember erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 240 Euro.

Ein schriftlicher Verzicht liegt nicht vor.

Arbeitsentgelt 390,- € x 12 4680,- €

Weihnachtsgeld 240,- €

insgesamt 4920,- €

ein Zwölftel 410,- €

In diesem Fall wird die 400-Euro-Grenze überschritten, so dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt und die Tätigkeit somit versicherungspflichtig ist.

1 Schönfeld 2004, Seite 274

2 Schönfeld 2004, Seite 273

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Gem. § 14 (1) S.3 SGB IV gelten steuerfreie Aufwandsentschädi- gungen und die in § 3 Nr.26 EStG genannten steuerfreien Ein- nahmen nicht als Arbeitsentgelt. Hierunter fallen Arbeitsentgelte z.B. an Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder und Betreuer.

Sind die Voraussetzungen einer geringfügigen entlohnten Be- schäftigung nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine Sozialversiche- rungsbefreiung aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung in Be- tracht kommt.

3.2 Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 (1) Nr.2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längs- tens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart be- grenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und Ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es auf die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein Arbeitnehmer kann somit ein beliebig hohes Arbeitsentgelt für eine kurzfristige Beschäfti- gung beziehen. Vielmehr wird bei dieser Form der geringfügigen Beschäftigung der Zeitrahmen betrachtet.

Zunächst ist zu klären, wann der Zweimonatszeitraum oder die 50- Tage-Regelung zur Anwendung kommt.

Von dem Zweimonatszeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäf- tigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Ist der Arbeitnehmer weniger als fünf Tage in der Woche beschäftigt, findet die 50-Tage-Regelung Anwendung. Treffen zwei kurzfristige Beschäftigungen zusammen und wird bei der einen mindestens 5 Tage in der Woche gearbeitet und bei der anderen weniger als fünf Tage, ist ebenfalls die 50-Tage-Regelung anzuwenden.

Die Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigungen liegen nur dann vor, wenn die Tätigkeit von vornherein nicht länger als auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist.

Das Gesetz spricht von einer zeitlichen Befristung, die sich schon aus der Eigenart der Beschäftigung ergibt. Eine solche zeitliche Begrenzung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Dieses ist u.a. der Fall bei Saisonarbeitern (z.B. Erntehelfer).

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Ergibt sich die Befristung nicht aus der Eigenart der Beschäfti- gung, so muss ein auf längstens ein Kalenderjahr begrenzter Rah- menarbeitsvertrag abgeschlossen sein1.

Da eine kurzfristige Beschäftigung zeitlich befristet sein muss, ist diese Form der geringfügigen Beschäftigung bei Dauerarbeitsver- hältnissen ausgeschlossen. Es liegt auch dann keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn zwar die Zeitgrenzen im Kalenderjahr eingehalten werden, aber zwischen den beteiligten Personen ist von vornherein ein Dauerarbeitsverhältnis vereinbart worden. Ein Dauerarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird.

Beispiel A:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Arbeitsvertrag für die kommenden fünf Kalenderjahre. Aus diesem geht hervor, dass er an den letz- ten vier Tagen im Kalendermonat Aushilfsarbeiten in einem Unter- nehmen ausüben soll.

Obwohl hier die 50-Tage-Grenze im Kalenderjahr eingehalten wird, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung, da es sich um kein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. In diesem Fall liegt ein Dauerarbeitsverhältnis vor, da ein Rahmenarbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten abgeschlossen wurde.

Ebenso liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn zunächst ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Kalenderjahr oder weniger ab- geschlossen wurde, dieser aber anschließend auf mehr als ein Jahr Laufzeit verlängert wird. Dann handelt es sich ab dem Zeit- punkt der Verlängerung, um keine kurzfristige Beschäftigung mehr.

Die Zeit vor der Verlängerung bleibt sozialversicherungsfrei. Auch wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abläuft und im Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wird, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags von einem Dauerarbeitsver- hältnis auszugehen2. Wenn sich im Laufe der kurzfristigen Be- schäftigung herausstellt, dass diese verlängert wird, handelt es sich von dem Zeitpunkt an um keine geringfügige Beschäftigung mehr, an dem man erkennen kann, dass die Fristen überschritten werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Fristen der zwei Monate oder 50 Arbeitstage noch nicht abgelaufen sind3.

1 Schönfeld 2005, Seite 437

2 Schönfeld 2004, Seite 284

3 Schönfeld 2005, Seite 438

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Kurzfristige Beschäftigungen liegen allerdings dann vor, wenn zwischen zwei Rahmenarbeitsverträgen eine Zeitspanne von zwei Monaten liegt.

Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch kalenderjahrüberschrei- tend ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet.

Selbst wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Tä- tigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt aus dieser Be- schäftigung 400 Euro überschreitet.

Berufsmäßigkeit muss nicht geprüft werden, wenn das Ar- beitsentgelt unter 400 Euro liegt.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirt- schaftlicher Bedeutung ist, sie also hierdurch ihren Lebensunter- halt überwiegend oder doch in solchem Umfang bestreitet, dass ihre wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Be- schäftigung beruht.

Berufsmäßige Ausübung liegt vor,

• wenn Arbeitnehmer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosen- geld beziehen oder bei der Bundesagentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsu- chende gemeldet sind oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,

• bei Beschäftigungen während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs,

• wenn die Beschäftigung im Anschluss an eine abge- schlossene Ausbildung bis zur Aufnahme eines Hoch- schulstudiums befristet ausgeübt wird.

Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung

• neben einer Hauptbeschäftigung

• zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme des Stu- diums,

• von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird1.

1 http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/Robert/kurzfristige5.html

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Sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäfti- gung vorliegt.

3.3 Geringfügige Beschäftigungen in Privathaus- halten

Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a S.2 SGB IV liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Wird eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich in einem Pri- vathaushalt ausgeübt, so sind gem. § 8a S.1 SGB IV die Regelun- gen des § 8 SGB IV anzuwenden. Somit sind bei der geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung im Privathaushalt ins- besondere die 400-Euro-Grenze des § 8 (1) Nr.1 SGB IV und die Zeitgrenzen des § 8 (1) Nr.2 SGB IV zu beachten1.

Der einzige Unterschied dieser Form von geringfügiger Beschäfti- gung, zu den zuvor vorgestellten ist, dass sie in einem Privathaus- halt ausgeübt wird. Hier werden Tätigkeiten erledigt, die durch einen privaten Haushalt begründet sind und die normalerweise Familienmitglieder erledigen. Diese Vorschrift soll aber nur einfa- che Tätigkeiten erfassen, also solche, für die keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind. Der Gesetzgeber spricht von haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu gehören Kochen, Wa- schen, Bügeln, Aufräumen, Putzen, Gartenarbeit. Nicht erfasst werden Tätigkeiten, die eine besondere Qualifikation erfordern.

Die Beschäftigung hat ausschließlich in Privathaushalten zu erfol- gen. Ausschließlich im Privathaushalt wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber keine weiteren Dienstleistungen, wie z.B. in den dem Privathaushalt an- geschlossenen Geschäftsräumen, erbringt. Als Arbeitgeber kom- men nur natürliche Personen in Betracht. Beschäftigungen in pri- vaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder ande- re Unternehmen begründet sind, fallen nicht unter diese Regelung.

Dies gilt auch für Beschäftigungen, die mit Wohnungseigentümer- gemeinschaften oder mit Hausverwaltungen geschlossen werden.

Zur Verdeutlichung wird darauf hingewiesen, dass geringfügig ent- lohnte- und kurzfristige Beschäftigungen in Privathaushalten aus- geübt werden können. Sozialversicherungsrechtliche Unterschiede

1 www.AuS-innovativ.de

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gegenüber geringfügigen Beschäftigungen in einem gewerblichen Betrieb ergeben sich jedoch nur bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

4 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Wie schon erwähnt, müssen grundsätzlich für die gegen Arbeits- entgelt abhängig Beschäftigten Gesamtsozialversicherungsbeiträ- ge i.S.d. § 28d SGB IV an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden. Zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zählen die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme liegt vor, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausge- übt wird. Da die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bei den verschiedenen Arten von geringfügigen Beschäftigungen un- terschiedlich sind, muss genau differenziert werden, welche Form der geringfügigen Beschäftigung vorliegt.

4.1 bei geringfügigen entlohnten Beschäftigungen

4.1.1 Krankenversicherung

Gem. § 5 (1) Nr.1 SGB V besteht insbesondere für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Versiche- rungspflicht in der Krankenversicherung.

Wer jedoch eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV aus- übt, ist gem. § 7 (1) SGB V in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

Gem. § 249b S.1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Ver- sicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 11 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.

Voraussetzung der Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 249b SGB V, „der Ar- beitgeber… hat für Versicherte….“. Versicherte i.S.d. § 249b SGB V sind alle in der Krankenversicherung pflichtversicherten, familienversicherten und freiwillig versicherten Beschäftigten.

Ein Pauschalbeitrag fällt somit nicht für Beschäftigte an, die privat oder gar nicht krankenversichert sind (z.B. Beamte).

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Liegt die Voraussetzung vor, hat der Arbeitgeber einen Pauschal- beitrag in Höhe von 11 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Für den Arbeitnehmer fallen keine Beiträge an.

4.1.2 Pflegeversicherung

Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ergibt sich aus

§ 20 (1) SGB XI. Demnach sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch in der Pflegeversicherung versiche- rungspflichtig.

Eine Vorschrift, die besagt, dass geringfügig Beschäftigte von der Pflegeversicherung befreit sind, liegt nicht vor. Hier knüpft die Be- freiung von der Pflegeversicherung, an die Befreiung von der Krankenversicherung an (vgl.4.1.1). Somit sind die geringfügig entlohnten Beschäftigten auch von der Pflegeversicherung befreit (§ 20 (1) SGB XI, Umkehrschluss, § 7 (1) SGB V).

Ein besonderer Beitrag zur Pflegeversicherung ist weder vom Ar- beitgeber, noch vom Arbeitnehmer zu entrichten.

4.1.3 Rentenversicherung

Gem. § 1 Nr.1 SGB VI besteht für Personen die gegen Arbeitsent- gelt beschäftigt sind Versicherungspflicht in der Rentenversiche- rung.

Auch hier sind gem. § 5 (2) Nr.1 SGB VI Personen von der Ren- tenversicherungspflicht befreit, die eine geringfügige Beschäfti- gung nach § 8 (1) SGB IV ausüben.

Gem. § 172 (3) S.1 SGB VI tragen die Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 8 (1) Nr.1 SGB IV, die in dieser Be- schäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, einen Beitragsanteil von 12 % des Arbeitsentgelts.

Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass alleiniger Anknüpfungs- punkt, für die Zahlung eines Pauschalbeitrags zur Rentenversiche- rung, die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist.

Deshalb fällt auch für Beamte, die neben ihrer Beamtentätig- keit einen 400-Euro-Job ausüben, der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung an1. In diesem Fall würde auch ein Beamter Rentenpunkte ansammeln und einen Rentenanspruch erwerben.

1 Schönfeld 2004, Seite 276

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Der Pauschalbeitrag ist gem. § 172 (3) S.2 SGB VI i.V.m. § 5 (3) SGB VI nicht zu zahlen, für Personen, die während der Dauer ei- nes Studiums an einer Fach- oder Hochschule ein Praktikum ab- leisten, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Bei der Rentenversicherung liegt jedoch folgende Besonderheit vor:

Gem. § 5 (2) S.2 SGB VI gilt die Befreiung von der Rentenversi- cherungspflicht nicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Rentenoption. In diesem Fall wird der gesamte Bei- trag zur Rentenversicherung fällig, welcher 19,5 % vom Arbeits- entgelt beträgt. Der Arbeitgeber trägt einen Anteil von 12 % vom Arbeitsentgelt. Die restlichen 7,5 % stockt der Arbeitnehmer auf.

Dieser Betrag wird von seinem erzielten Arbeitsentgelt abgezogen.

Die Rentenoption hat den Vorteil, dass der Beschäftigte die vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwirbt.

Der Arbeitgeber trägt also in jedem Fall einen Pauschalbeitrag von 12 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitnehmer hat nur Beiträge zu leisten, wenn er die Rentenoption gewählt hat.

4.1.4 Arbeitslosenversicherung

Gem. § 25 (1) SGB III sind Personen in der Arbeitslosenversiche- rung versicherungspflichtig, wenn sie gegen Arbeitsentgelt be- schäftigt sind.

Auch hier liegt jedoch gem § 27 (2) SGB III eine Befreiung vor, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Beiträge für die Arbeitslosenversicherung sind weder vom Arbeit- geber noch vom Arbeitnehmer abzuführen.

4.1.5 Lohnsteuer

Zusätzlich kann der Arbeitgeber gem. § 40a (2) EStG unter Ver- zicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte das Arbeitsentgelt pau- schal mit 2 % versteuern, wenn der Arbeitgeber für die geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag für die Rentenver- sicherung in Höhe von 12 % des Arbeitsentgelts abführt. Wird eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, erfolgt die Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte. Eine Besteuerung nach Lohnsteuerkarte wird in

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der Regel nur dann vorkommen, wenn der Arbeitnehmer für die Beschäftigung keine Lohnsteuer entrichten muss. In diesem Fall würde der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 % sparen.

4.2 bei kurzfristigen Beschäftigungen

4.2.1 Krankenversicherung

Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist der Beschäftigte aufgrund der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV von der Krankenversicherungspflicht befreit.(vgl. 4.1.1)

Bei kurzfristigen Beschäftigungen, hat der Arbeitgeber jedoch kei- ne Pauschalbeiträge für die Krankenversicherung abzuführen, wie es bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigten der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

4.2.2 Pflegeversicherung

Da die Pflegeversicherung an die Krankenversicherung anknüpft, gelten die Regelungen der Krankenversicherung auch für die Pfle- geversicherung.

4.2.3 Rentenversicherung

Von der Rentenversicherungspflicht ist auch der kurzfristig Be- schäftigte befreit, da dieser eine geringfügige Beschäftigung nach

§ 8 SGB IV ausübt. (vgl. 4.1.3)

Auch wenn gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen, hat der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag für die Rentenversicherung abzuführen. Damit hat der Arbeitnehmer auch nicht die Möglichkeit, die Rentenversiche- rungsbeiträge aufzustocken.

4.2.4 Arbeitslosenversicherung

Wie auch geringfügig entlohnte Beschäftigte sind auch die kurzfris- tigen Beschäftigten von der Arbeitslosenversicherung befreit. Ver- sicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten. (vgl.4.1.4)

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4.2.5 Lohnsteuer

Das Arbeitsentgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung unterliegt der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber kann gem. § 40a (1) EStG unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Andern- falls erfolgt die Besteuerung individuell anhand der Lohnsteuerkar- te.

Bei kurzfristigen Beschäftigten hat der Arbeitgeber somit nur die Lohnsteuer abzuführen.

4.3 bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt

Wie schon erwähnt, können geringfügig entlohnte Beschäftigun- gen und kurzfristige Beschäftigungen im Privathaushalt durchge- führt werden. Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaus- halt ausgeübt, ergeben sich nur bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Veränderungen. Bei einer kurzfristigen Beschäfti- gung gelten die Regelungen, die unter Punkt 4.2 erläutert wurden.

Folgende Abweichungen zu einer geringfügig entlohnten Beschäf- tigung in einem gewerblichen Betrieb, sind bei der Ausübung in einem Privathaushalt zu beachten:

4.3.1 Krankenversicherung

Auch wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Pri- vathaushalt nach § 8a SGB IV ausübt, ist von der Krankenversi- cherungspflicht gem. § 7 (1) SGB V befreit.

Gem. § 249b (1) S.2 SGB V hat der Arbeitgeber in diesem Fall nur einen ermäßigten Pauschalbeitrag von 5 % des Arbeitsentgelts für die Krankenversicherung zu entrichten.

4.3.2 Rentenversicherung

Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt ist gem. § 5 (2) Nr.1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Gem. § 172 (3a) SGB VI hat der Arbeitgeber hier aber einen er- mäßigten Pauschalbeitrag von 5 % vom Arbeitsentgelt für die Rentenversicherung abzuführen. Wählt der Arbeitnehmer die Ren- tenoption, muss dieser die restlichen 14,5 % aufstocken, um die

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vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwer- ben. Dieser Betrag wird von seinem Arbeitsentgelt abgezogen.

In der Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Lohnsteuer gelten die gleichen Regelungen wie bei einer gering- fügigen entlohnten Beschäftigung in einem gewerblichen Betrieb.

So ist auch im haushaltsnahen Bereich eine Pauschsteuer von 2% des Arbeitsentgelts zu entrichten.

5 Zusammenrechnung

Gem. § 8 (2) SGB IV sind mehrere ausgeübte geringfügige Be- schäftigungen i.S.d. § 8 (1) Nr.1 und Nr.2 SGB IV sowie geringfü- gige Beschäftigungen nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Es ist jeweils zu Beginn der neuen Beschäftigungen zu prüfen, ob nach Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigun- gen, weiterhin eine Geringfügigkeit aufgrund der Arbeitsentgelt- oder Zeitgrenze vorliegt.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung hat der Arbeitgeber vor- zunehmen. D.h., er hat den Beschäftigten zu befragen, ob weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern vorliegen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausge- übt und stellt der Arbeitgeber nach der Zusammenrechnung fest, dass entweder die Arbeitsentgeltgrenze oder die Zeitgrenze über- schritten wird, tritt von dem Zeitpunkt Versicherungspflicht ein, an dem die Grenzen überschritten werden. Dies wird grundsätzlich der Tag sein, an dem die weitere Beschäftigung aufgenommen wird1. Denn liegen die Voraussetzungen des § 8 (1) Nr.1 und Nr.2 SGB IV nicht mehr vor, handelt es sich gem. § 8 (2) S.2 SGB IV um keine geringfügigen Beschäftigungen. Werden dem Arbeitge- ber jedoch falsche Angaben gemacht und kommt er aus diesem Grund zu einer falschen Gesamtbetrachtung (vorliegen einer ge- ringfügigen Beschäftigung), tritt die Versicherungspflicht gem § 8 (2) S.3 SGB IV erst mit dem Tage ein, an dem dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle durch Bescheid mitgeteilt wird, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegt.

1 Seifert, Schirmer 2003, Seite 37

(18)

Gem. § 8 (2) S.1 1.Alternative SGB IV sind mehrere geringfügige entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Beispiel A:

Der Arbeitnehmer B ist bei Arbeitgeber C ab 01.01.05 für 200 Euro im Monat beschäftigt. Arbeitnehmer B nimmt am 01.06.05 eine weitere Beschäftigung bei Arbeitgeber D für 150 Euro im Monat auf. Eine Zusammenrechnung ergibt ein gesamtes Arbeitsentgelt von 350 Euro. Beide Beschäftigungen sind geringfügig und damit versicherungsfrei.

Am 01.09.05 wird Arbeitnehmer B zusätzlich bei Arbeitgeber E für 200 Euro im Monat tätig. Eine Zusammenrechnung ergibt ein ge- samt erzieltes Arbeitsentgelt von 550 Euro. Da die Arbeitsentgelt- grenze von 400 Euro überschritten wir, besteht vom 01.09.2005 an Versicherungspflicht in allen geringfügig entlohnten Beschäfti- gungen. Die Beschäftigungen bis zum 01.09.2005 bleiben versi- cherungsfrei.

Gem.§ 8 (2) S.1 2.Alternative SGB IV sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen. An die Stelle der Zwei- monatsregelung treten bei der Zusammenrechnung 60 Kalender- tage, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen nicht um volle Kalendermonate handelt.

Beispiel B:

Arbeitnehmer B ist vom 01.04.05 bis 30.04.05 bei Arbeitgeber C kurzfristig 5 Tage in der Woche beschäftigt. Arbeitnehmer B ver- einbart mit Arbeitgeber D eine weitere kurzfristige Beschäftigung vom 01.06.05 bis 30.06.2005 ebenfalls für 5 Tage in der Woche.

Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei, da die Zwei- monatsgrenze nicht überschritten wird. Am 01.09.05 nimmt Arbeit- nehmer B eine Beschäftigung bei Arbeitgeber E auf, die am 30.09.05 enden soll. Da B im Kalenderjahr 05 schon für zwei Mo- nate versicherungsfrei beschäftigt war, ist die zuletzt aufgenom- mene Beschäftigung am 01.09.05 versicherungspflichtig und somit nicht geringfügig.

Beispiel C:

Arbeitnehmer B ist vom 01.06.05 bis 30.06.05 für 5 Tage in der Woche bei Arbeitgeber C beschäftigt. Mit Arbeitgeber D vereinbart er ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vom 01.12.05 bis 31.01.2006. In diesem Fall sind beide Beschäftigungen versiche- rungsfrei, da zu Beginn der zweiten Beschäftigung im Kalenderjahr 2005 die Zweimonatsgrenze noch nicht überschritten war.

(19)

Gem. § 8 (2) S.1 3.Alternative SGB IV sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und nichtgeringfügige Beschäftigun- gen zusammenzurechen.

Daraus ergibt sich, dass eine Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV nicht mit einer nichtgeringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) zusammengerechnet wird. Diese Beschäfti- gung, die nicht zusammengerechnet wird, ist die Beschäftigung, die zeitlich zuerst bei der Einzugsstelle gemeldet wurde. Alle fol- genden Beschäftigungen sind demnach mit der Hauptbeschäfti- gung zusammenzurechnen. Übt ein Beschäftigter mehrere Be- schäftigungen nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV aus, so ist nur die zuerst gemeldete Beschäftigung versicherungsfrei. Für alle weiteren ha- ben Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig Versicherungsbeiträge zu entrichten. Es sind aber folgende Ausnahmen zu beachten:

Gem. § 27 (2) S1 2.HS SGB III erfolgt keine Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Be- schäftigung in der Arbeitslosenversicherung. Das hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung Arbeitslosenversicherungsbeiträ- ge anfallen, nicht aber für die zusätzlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen. Eine weitere Ausnahme liegt darin vor, dass gem. § 5 (1) S.1 2.HS SGB VI und § 7 (2) S.2 SGB V in der Ren- tenversicherung und in der Krankenversicherung keine Zusam- menrechnung erfolgt, wenn die Hauptbeschäftigung versiche- rungsfrei ist (z.B. bei Beamten und Selbstständigen). Übt ein Be- schäftigter, der in der Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, sind die ge- ringfügigen Beschäftigungen jedoch unter sich zusammenzurech- nen.

Beispiel D:

Der Arbeitnehmer B hat eine versicherungspflichtige Hauptbe- schäftigung bei Arbeitgeber C für ein Arbeitsentgelt von 2000 Euro im Monat. Zusätzlich übt er seit dem 01.02.05 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für 200 Euro bei Arbeitgeber D aus. Da nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung, da die erste geringfügige Beschäftigung im- mer sozialversicherungsfrei bleibt. Am 01.06.05 nimmt B eine wei- tere Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV für 200 Euro bei Ar- beitgeber E auf. In diesem Fall hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen. Die Beschäftigung vom 01.02.05 bleibt als zuerst gemel- dete Beschäftigung versicherungsfrei. Die Beschäftigung vom 01.06.05 wird, außer in der Arbeitslosenversicherung, mit der

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Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist damit versiche- rungspflichtig.

Beispiel E:

Ein Beamter hat eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber C. Seit dem 01.03.05 übt er eine Beschäftigung nach

§ 8 (1) Nr.1 SGB IV bei Arbeitgeber D für 200 Euro aus. Eine Zu- sammenrechnung erfolgt nicht, da die Hauptbeschäftigung versi- cherungsfrei ist. Am 01.06.05 wird eine weitere Beschäftigung bei Arbeitgeber E für 200 Euro aufgenommen. Auch in diesem Fall findet keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung statt.

Allerdings sind jetzt die geringfügig entlohnten Beschäftigun- gen unter sich zusammenzurechnen. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass beide Beschäftigungen geringfügig bleiben, da die 400 Euro Grenze nicht überschritten wird. Ab dem 01.09.05 wird der Beamte auch bei Arbeitgeber F für 200 Euro geringfügig tätig. Da die Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist und somit eine Zu- sammenrechnung ausscheidet, sind die Beschäftigungen nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV untereinander zusammenzurechnen. Die Ge- samtbetrachtung ergibt ein Gesamtarbeitsentgelt von 600 Euro.

Somit sind alle geringfügigen Beschäftigungen ab dem 01.09.05 versicherungspflichtig. Es werden Renten- und Arbeitslo- senversicherungsbeiträge fällig, die anteilig von dem Beamten und den Arbeitgebern getragen werden. Gem. § 6 (3) SGB V müssen für den Beamten aber keine Krankenversicherungsbeiträge ent- richtet werden, da dieser gem. § 6 (1) SGB V versicherungsfrei ist.

Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfris- tigen Beschäftigungen untereinander findet ebenso wenig statt, wie eine Zusammenrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen mit einer Hauptbeschäftigung.

6 Melde- und Abführungspflichten

Gem. § 28a (1) SGB IV i.V.m. § 28a (9) SGB IV hat der Arbeitge- ber jeden geringfügigen entlohnten und kurzfristigen Beschäftigten der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Gem. § 28i S.5 SGB IV ist die zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft in Essen.

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in einem verein- fachten Verfahren, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren, zu melden (§ 28a (7) SGB IV). Näheres hierzu regelt die gemein- same Verlautbarung der Bundesanstalt für Arbeit und der Sozial- versicherungsträger vom 17.02.2003.

Die vom Arbeitgeber abzuführenden Pauschalbeiträge, einschließ- lich der Pauschsteuer, sind an die Bundesknappschaft zu entrich-

(21)

ten (§ 28i S.5 SGB IV). Für die Einziehung sind mehrere Außen- stellen verantwortlich (z.B. Cottbus). Die Bundesknappschaft hat u.a. die Aufgabe, die eingenommenen Pauschalbeiträge zu vertei- len. Die Pauschalbeiträge der Rentenversicherung werden auf die Rentenkonten der Arbeitnehmer überwiesen. Die Beiträge der Krankenversicherung werden in den Risikostrukturausgleichstopf aller Krankenversicherer eingezahlt. Der Pauschbetrag der Lohnsteuer wird an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet.

Stellt der Arbeitgeber bei der Zusammenrechnung fest, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt, sind die Meldungen und die Beiträge an die Krankenkasse zu senden, bei der der Beschäf- tigte versichert ist (§ 28h SGB IV).

7 Gleitzone

Für Arbeitsentgelte die sich in einem Rahmen von über 400 Euro bis 800 Euro bewegen, wurde eine Gleitzone eingerichtet, damit der Arbeitnehmer bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze nicht sofort mit den vollen Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird.

Da diese Einschränkung nicht für den Arbeitgeber gilt, hat dieser ab einem Arbeitsentgelt von über 400 Euro die regulären Beiträge zu entrichten. Innerhalb der Gleitzone steigen die Beiträge des Arbeitnehmers stufenweise an. Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 800 Euro, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit gleichen Bei- trägen belastet. Beschäftigungen die zwischen 400 Euro und 800 Euro liegen werden Midi-Jobs genannt.

8 Aufzeichnungspflichten

Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgeben- den Angaben in den Lohnunterlagen aufzuzeichnen und Nachwei- se, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Anga- ben und Unterlagen über das monatliche Arbeitsentgelt, die Be- schäftigungsdauer und das Vorliegen weiterer Beschäftigungen.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind zusätzlich Nachweise über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr und der Sta- tus des Beschäftigten (z.B. Hausfrau, Student) den Lohnunterla- gen beizufügen.

(22)

9 Literaturverzeichnis

ALBERT, U, Neuregelung Mini Jobs, Albert Verlag, Hamburg, 2003

KOCH, I. 400-Euro-Jobs, Walhalla Fachverlag, Regensburg, Ber- lin, 2004

REISERER u.a., Scheinselbständigkeit, geringfügige Beschäfti- gung, Beck Verlag, München, 2002

REISERER u.a, Freie Mitarbeit und Mini-Jobs nach der Hartz- reform, Beck-Verlag, München, 2003

ROMBACH u.a., Mini-Jobs und mehr, Datakontex-Verlag, Fre- chen, 2003

SCHÖNFELD, Lexikon für das Lohnbüro, Rehm-Verlag, München, 2004

SCHÖNFELD, Lexikon für das Lohnbüro, Rehm-Verlag, München, 2005

SEIFERT u.a, Mini-Jobs, NWB-Verlag, Herne, 2003

GENENGER u.a., geringfügige Beschäftigung, http://www.aus- innovativ.de/media/GeringfBesch.pdf

BUNDESKNAPPSCHAFT, Mini-Jobs, Bochum, 2005

BUNDESKNAPPSCHAFT, Mini-Jobs in Privathaushalten, Bo- chum, 2005

BA FÜR ARBEIT, SGB III Textausgabe, Nürnberg, 2005

Richtlinie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfü- gigen Beschäftigungen vom 25.02.2003 (Geringfügigkeits- Richtlinien)

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 17.02.2003

http://www.rhein-neckar.ihk24.de/

http://www.erziehung.uni-

giessen.de/studis/Robert/kurzfristige5.html

Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefer- tigt habe; die aus fremden Werken wörtlich oder sinngemäß über- nommenen Gedanken sind unter Angaben der Quellen gekenn- zeichnet.

Sereetz, 17.07.2005 Unterschrift

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