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Wie schon erwähnt, können geringfügig entlohnte Beschäftigun-gen und kurzfristige BeschäftigunBeschäftigun-gen im Privathaushalt durchge-führt werden. Wird eine geringfügige Beschäftigung im Privathaus-halt ausgeübt, ergeben sich nur bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Veränderungen. Bei einer kurzfristigen Beschäfti-gung gelten die Regelungen, die unter Punkt 4.2 erläutert wurden.

Folgende Abweichungen zu einer geringfügig entlohnten Beschäf-tigung in einem gewerblichen Betrieb, sind bei der Ausübung in einem Privathaushalt zu beachten:

4.3.1 Krankenversicherung

Auch wer eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Pri-vathaushalt nach § 8a SGB IV ausübt, ist von der Krankenversi-cherungspflicht gem. § 7 (1) SGB V befreit.

Gem. § 249b (1) S.2 SGB V hat der Arbeitgeber in diesem Fall nur einen ermäßigten Pauschalbeitrag von 5 % des Arbeitsentgelts für die Krankenversicherung zu entrichten.

4.3.2 Rentenversicherung

Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt ist gem. § 5 (2) Nr.1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Gem. § 172 (3a) SGB VI hat der Arbeitgeber hier aber einen er-mäßigten Pauschalbeitrag von 5 % vom Arbeitsentgelt für die Rentenversicherung abzuführen. Wählt der Arbeitnehmer die Ren-tenoption, muss dieser die restlichen 14,5 % aufstocken, um die

vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung zu erwer-ben. Dieser Betrag wird von seinem Arbeitsentgelt abgezogen.

In der Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der Lohnsteuer gelten die gleichen Regelungen wie bei einer gering-fügigen entlohnten Beschäftigung in einem gewerblichen Betrieb.

So ist auch im haushaltsnahen Bereich eine Pauschsteuer von 2% des Arbeitsentgelts zu entrichten.

5 Zusammenrechnung

Gem. § 8 (2) SGB IV sind mehrere ausgeübte geringfügige Be-schäftigungen i.S.d. § 8 (1) Nr.1 und Nr.2 SGB IV sowie geringfü-gige Beschäftigungen nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Es ist jeweils zu Beginn der neuen Beschäftigungen zu prüfen, ob nach Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigun-gen, weiterhin eine Geringfügigkeit aufgrund der Arbeitsentgelt-oder Zeitgrenze vorliegt.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung hat der Arbeitgeber vor-zunehmen. D.h., er hat den Beschäftigten zu befragen, ob weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern vorliegen. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausge-übt und stellt der Arbeitgeber nach der Zusammenrechnung fest, dass entweder die Arbeitsentgeltgrenze oder die Zeitgrenze über-schritten wird, tritt von dem Zeitpunkt Versicherungspflicht ein, an dem die Grenzen überschritten werden. Dies wird grundsätzlich der Tag sein, an dem die weitere Beschäftigung aufgenommen wird1. Denn liegen die Voraussetzungen des § 8 (1) Nr.1 und Nr.2 SGB IV nicht mehr vor, handelt es sich gem. § 8 (2) S.2 SGB IV um keine geringfügigen Beschäftigungen. Werden dem Arbeitge-ber jedoch falsche Angaben gemacht und kommt er aus diesem Grund zu einer falschen Gesamtbetrachtung (vorliegen einer ge-ringfügigen Beschäftigung), tritt die Versicherungspflicht gem § 8 (2) S.3 SGB IV erst mit dem Tage ein, an dem dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle durch Bescheid mitgeteilt wird, dass eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vorliegt.

1 Seifert, Schirmer 2003, Seite 37

Gem. § 8 (2) S.1 1.Alternative SGB IV sind mehrere geringfügige entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Beispiel A:

Der Arbeitnehmer B ist bei Arbeitgeber C ab 01.01.05 für 200 Euro im Monat beschäftigt. Arbeitnehmer B nimmt am 01.06.05 eine weitere Beschäftigung bei Arbeitgeber D für 150 Euro im Monat auf. Eine Zusammenrechnung ergibt ein gesamtes Arbeitsentgelt von 350 Euro. Beide Beschäftigungen sind geringfügig und damit versicherungsfrei.

Am 01.09.05 wird Arbeitnehmer B zusätzlich bei Arbeitgeber E für 200 Euro im Monat tätig. Eine Zusammenrechnung ergibt ein ge-samt erzieltes Arbeitsentgelt von 550 Euro. Da die Arbeitsentgelt-grenze von 400 Euro überschritten wir, besteht vom 01.09.2005 an Versicherungspflicht in allen geringfügig entlohnten Beschäfti-gungen. Die Beschäftigungen bis zum 01.09.2005 bleiben versi-cherungsfrei.

Gem.§ 8 (2) S.1 2.Alternative SGB IV sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenzurechnen. An die Stelle der Zwei-monatsregelung treten bei der Zusammenrechnung 60 Kalender-tage, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen nicht um volle Kalendermonate handelt.

Beispiel B:

Arbeitnehmer B ist vom 01.04.05 bis 30.04.05 bei Arbeitgeber C kurzfristig 5 Tage in der Woche beschäftigt. Arbeitnehmer B ver-einbart mit Arbeitgeber D eine weitere kurzfristige Beschäftigung vom 01.06.05 bis 30.06.2005 ebenfalls für 5 Tage in der Woche.

Beide Beschäftigungen sind versicherungsfrei, da die Zwei-monatsgrenze nicht überschritten wird. Am 01.09.05 nimmt Arbeit-nehmer B eine Beschäftigung bei Arbeitgeber E auf, die am 30.09.05 enden soll. Da B im Kalenderjahr 05 schon für zwei Mo-nate versicherungsfrei beschäftigt war, ist die zuletzt aufgenom-mene Beschäftigung am 01.09.05 versicherungspflichtig und somit nicht geringfügig.

Beispiel C:

Arbeitnehmer B ist vom 01.06.05 bis 30.06.05 für 5 Tage in der Woche bei Arbeitgeber C beschäftigt. Mit Arbeitgeber D vereinbart er ein weiteres Beschäftigungsverhältnis vom 01.12.05 bis 31.01.2006. In diesem Fall sind beide Beschäftigungen versiche-rungsfrei, da zu Beginn der zweiten Beschäftigung im Kalenderjahr 2005 die Zweimonatsgrenze noch nicht überschritten war.

Gem. § 8 (2) S.1 3.Alternative SGB IV sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und nichtgeringfügige Beschäftigun-gen zusammenzurechen.

Daraus ergibt sich, dass eine Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV nicht mit einer nichtgeringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) zusammengerechnet wird. Diese Beschäfti-gung, die nicht zusammengerechnet wird, ist die BeschäftiBeschäfti-gung, die zeitlich zuerst bei der Einzugsstelle gemeldet wurde. Alle fol-genden Beschäftigungen sind demnach mit der Hauptbeschäfti-gung zusammenzurechnen. Übt ein Beschäftigter mehrere Be-schäftigungen nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV aus, so ist nur die zuerst gemeldete Beschäftigung versicherungsfrei. Für alle weiteren ha-ben Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig Versicherungsbeiträge zu entrichten. Es sind aber folgende Ausnahmen zu beachten:

Gem. § 27 (2) S1 2.HS SGB III erfolgt keine Zusammenrechnung einer Hauptbeschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Be-schäftigung in der Arbeitslosenversicherung. Das hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung Arbeitslosenversicherungsbeiträ-ge anfallen, nicht aber für die zusätzlich ausArbeitslosenversicherungsbeiträ-geübten Arbeitslosenversicherungsbeiträ-geringfügiArbeitslosenversicherungsbeiträ-gen Beschäftigungen. Eine weitere Ausnahme liegt darin vor, dass gem. § 5 (1) S.1 2.HS SGB VI und § 7 (2) S.2 SGB V in der Ren-tenversicherung und in der Krankenversicherung keine Zusam-menrechnung erfolgt, wenn die Hauptbeschäftigung versiche-rungsfrei ist (z.B. bei Beamten und Selbstständigen). Übt ein Be-schäftigter, der in der Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, sind die ge-ringfügigen Beschäftigungen jedoch unter sich zusammenzurech-nen.

Beispiel D:

Der Arbeitnehmer B hat eine versicherungspflichtige Hauptbe-schäftigung bei Arbeitgeber C für ein Arbeitsentgelt von 2000 Euro im Monat. Zusätzlich übt er seit dem 01.02.05 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für 200 Euro bei Arbeitgeber D aus. Da nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung, da die erste geringfügige Beschäftigung im-mer sozialversicherungsfrei bleibt. Am 01.06.05 nimmt B eine wei-tere Beschäftigung nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV für 200 Euro bei Ar-beitgeber E auf. In diesem Fall hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen. Die Beschäftigung vom 01.02.05 bleibt als zuerst gemel-dete Beschäftigung versicherungsfrei. Die Beschäftigung vom 01.06.05 wird, außer in der Arbeitslosenversicherung, mit der

Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist damit versiche-rungspflichtig.

Beispiel E:

Ein Beamter hat eine versicherungsfreie Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber C. Seit dem 01.03.05 übt er eine Beschäftigung nach

§ 8 (1) Nr.1 SGB IV bei Arbeitgeber D für 200 Euro aus. Eine Zu-sammenrechnung erfolgt nicht, da die Hauptbeschäftigung versi-cherungsfrei ist. Am 01.06.05 wird eine weitere Beschäftigung bei Arbeitgeber E für 200 Euro aufgenommen. Auch in diesem Fall findet keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung statt.

Allerdings sind jetzt die geringfügig entlohnten Beschäftigun-gen unter sich zusammenzurechnen. Die Gesamtbetrachtung ergibt, dass beide Beschäftigungen geringfügig bleiben, da die 400 Euro Grenze nicht überschritten wird. Ab dem 01.09.05 wird der Beamte auch bei Arbeitgeber F für 200 Euro geringfügig tätig. Da die Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist und somit eine Zu-sammenrechnung ausscheidet, sind die Beschäftigungen nach § 8 (1) Nr.1 SGB IV untereinander zusammenzurechnen. Die Ge-samtbetrachtung ergibt ein Gesamtarbeitsentgelt von 600 Euro.

Somit sind alle geringfügigen Beschäftigungen ab dem 01.09.05 versicherungspflichtig. Es werden Renten- und Arbeitslo-senversicherungsbeiträge fällig, die anteilig von dem Beamten und den Arbeitgebern getragen werden. Gem. § 6 (3) SGB V müssen für den Beamten aber keine Krankenversicherungsbeiträge ent-richtet werden, da dieser gem. § 6 (1) SGB V versicherungsfrei ist.

Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfris-tigen Beschäftigungen untereinander findet ebenso wenig statt, wie eine Zusammenrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen mit einer Hauptbeschäftigung.

6 Melde- und Abführungspflichten

Gem. § 28a (1) SGB IV i.V.m. § 28a (9) SGB IV hat der Arbeitge-ber jeden geringfügigen entlohnten und kurzfristigen Beschäftigten der zuständigen Einzugsstelle zu melden. Gem. § 28i S.5 SGB IV ist die zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft in Essen.

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in einem verein-fachten Verfahren, dem so genannten Haushaltsscheckverfahren, zu melden (§ 28a (7) SGB IV). Näheres hierzu regelt die gemein-same Verlautbarung der Bundesanstalt für Arbeit und der Sozial-versicherungsträger vom 17.02.2003.

Die vom Arbeitgeber abzuführenden Pauschalbeiträge, einschließ-lich der Pauschsteuer, sind an die Bundesknappschaft zu

entrich-ten (§ 28i S.5 SGB IV). Für die Einziehung sind mehrere Außen-stellen verantwortlich (z.B. Cottbus). Die Bundesknappschaft hat u.a. die Aufgabe, die eingenommenen Pauschalbeiträge zu vertei-len. Die Pauschalbeiträge der Rentenversicherung werden auf die Rentenkonten der Arbeitnehmer überwiesen. Die Beiträge der Krankenversicherung werden in den Risikostrukturausgleichstopf aller Krankenversicherer eingezahlt. Der Pauschbetrag der Lohnsteuer wird an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet.

Stellt der Arbeitgeber bei der Zusammenrechnung fest, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt, sind die Meldungen und die Beiträge an die Krankenkasse zu senden, bei der der Beschäf-tigte versichert ist (§ 28h SGB IV).

7 Gleitzone

Für Arbeitsentgelte die sich in einem Rahmen von über 400 Euro bis 800 Euro bewegen, wurde eine Gleitzone eingerichtet, damit der Arbeitnehmer bei Überschreitung der 400-Euro-Grenze nicht sofort mit den vollen Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird.

Da diese Einschränkung nicht für den Arbeitgeber gilt, hat dieser ab einem Arbeitsentgelt von über 400 Euro die regulären Beiträge zu entrichten. Innerhalb der Gleitzone steigen die Beiträge des Arbeitnehmers stufenweise an. Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 800 Euro, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit gleichen Bei-trägen belastet. Beschäftigungen die zwischen 400 Euro und 800 Euro liegen werden Midi-Jobs genannt.

8 Aufzeichnungspflichten

Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgeben-den Angaben in maßgeben-den Lohnunterlagen aufzuzeichnen und Nachwei-se, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere Anga-ben und Unterlagen über das monatliche Arbeitsentgelt, die Be-schäftigungsdauer und das Vorliegen weiterer Beschäftigungen.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen sind zusätzlich Nachweise über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr und der Sta-tus des Beschäftigten (z.B. Hausfrau, Student) den Lohnunterla-gen beizufüLohnunterla-gen.

9 Literaturverzeichnis

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KOCH, I. 400-Euro-Jobs, Walhalla Fachverlag, Regensburg, Ber-lin, 2004

REISERER u.a., Scheinselbständigkeit, geringfügige Beschäfti-gung, Beck Verlag, München, 2002

REISERER u.a, Freie Mitarbeit und Mini-Jobs nach der Hartz-reform, Beck-Verlag, München, 2003

ROMBACH u.a., Mini-Jobs und mehr, Datakontex-Verlag, Fre-chen, 2003

SCHÖNFELD, Lexikon für das Lohnbüro, Rehm-Verlag, München, 2004

SCHÖNFELD, Lexikon für das Lohnbüro, Rehm-Verlag, München, 2005

SEIFERT u.a, Mini-Jobs, NWB-Verlag, Herne, 2003

GENENGER u.a., geringfügige Beschäftigung, http://www.aus-innovativ.de/media/GeringfBesch.pdf

BUNDESKNAPPSCHAFT, Mini-Jobs, Bochum, 2005

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BA FÜR ARBEIT, SGB III Textausgabe, Nürnberg, 2005

Richtlinie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfü-gigen Beschäftigungen vom 25.02.2003 (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren vom 17.02.2003

http://www.rhein-neckar.ihk24.de/

http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/Robert/kurzfristige5.html

Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefer-tigt habe; die aus fremden Werken wörtlich oder sinngemäß über-nommenen Gedanken sind unter Angaben der Quellen gekenn-zeichnet.

Sereetz, 17.07.2005 Unterschrift