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Eine kurzfristige Beschäftigung i.S.d. § 8 (1) Nr.2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längs-tens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart be-grenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich bebe-grenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und Ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es auf die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein Arbeitnehmer kann somit ein beliebig hohes Arbeitsentgelt für eine kurzfristige Beschäfti-gung beziehen. Vielmehr wird bei dieser Form der geringfügigen Beschäftigung der Zeitrahmen betrachtet.

Zunächst ist zu klären, wann der Zweimonatszeitraum oder die 50-Tage-Regelung zur Anwendung kommt.

Von dem Zweimonatszeitraum ist auszugehen, wenn die Beschäf-tigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Ist der Arbeitnehmer weniger als fünf Tage in der Woche beschäftigt, findet die 50-Tage-Regelung Anwendung. Treffen zwei kurzfristige Beschäftigungen zusammen und wird bei der einen mindestens 5 Tage in der Woche gearbeitet und bei der anderen weniger als fünf Tage, ist ebenfalls die 50-Tage-Regelung anzuwenden.

Die Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigungen liegen nur dann vor, wenn die Tätigkeit von vornherein nicht länger als auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist.

Das Gesetz spricht von einer zeitlichen Befristung, die sich schon aus der Eigenart der Beschäftigung ergibt. Eine solche zeitliche Begrenzung der Beschäftigung nach ihrer Eigenart ist gegeben, wenn sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. Dieses ist u.a. der Fall bei Saisonarbeitern (z.B. Erntehelfer).

Ergibt sich die Befristung nicht aus der Eigenart der Beschäfti-gung, so muss ein auf längstens ein Kalenderjahr begrenzter Rah-menarbeitsvertrag abgeschlossen sein1.

Da eine kurzfristige Beschäftigung zeitlich befristet sein muss, ist diese Form der geringfügigen Beschäftigung bei Dauerarbeitsver-hältnissen ausgeschlossen. Es liegt auch dann keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn zwar die Zeitgrenzen im Kalenderjahr eingehalten werden, aber zwischen den beteiligten Personen ist von vornherein ein Dauerarbeitsverhältnis vereinbart worden. Ein Dauerarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird.

Beispiel A:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Arbeitsvertrag für die kommenden fünf Kalenderjahre. Aus diesem geht hervor, dass er an den letz-ten vier Tagen im Kalendermonat Aushilfsarbeiletz-ten in einem Unter-nehmen ausüben soll.

Obwohl hier die 50-Tage-Grenze im Kalenderjahr eingehalten wird, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung, da es sich um kein befristetes Arbeitsverhältnis handelt. In diesem Fall liegt ein Dauerarbeitsverhältnis vor, da ein Rahmenarbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten abgeschlossen wurde.

Ebenso liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn zunächst ein Rahmenarbeitsvertrag auf ein Kalenderjahr oder weniger ab-geschlossen wurde, dieser aber anschließend auf mehr als ein Jahr Laufzeit verlängert wird. Dann handelt es sich ab dem Zeit-punkt der Verlängerung, um keine kurzfristige Beschäftigung mehr.

Die Zeit vor der Verlängerung bleibt sozialversicherungsfrei. Auch wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abläuft und im Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag geschlossen wird, ist vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags von einem Dauerarbeitsver-hältnis auszugehen2. Wenn sich im Laufe der kurzfristigen Be-schäftigung herausstellt, dass diese verlängert wird, handelt es sich von dem Zeitpunkt an um keine geringfügige Beschäftigung mehr, an dem man erkennen kann, dass die Fristen überschritten werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Fristen der zwei Monate oder 50 Arbeitstage noch nicht abgelaufen sind3.

1 Schönfeld 2005, Seite 437

2 Schönfeld 2004, Seite 284

3 Schönfeld 2005, Seite 438

Kurzfristige Beschäftigungen liegen allerdings dann vor, wenn zwischen zwei Rahmenarbeitsverträgen eine Zeitspanne von zwei Monaten liegt.

Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch kalenderjahrüberschrei-tend ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet.

Selbst wenn die zuvor genannten Voraussetzungen gegeben sind, handelt es sich um keine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Tä-tigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt aus dieser Be-schäftigung 400 Euro überschreitet.

Berufsmäßigkeit muss nicht geprüft werden, wenn das Ar-beitsentgelt unter 400 Euro liegt.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirt-schaftlicher Bedeutung ist, sie also hierdurch ihren Lebensunter-halt überwiegend oder doch in solchem Umfang bestreitet, dass ihre wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Be-schäftigung beruht.

Berufsmäßige Ausübung liegt vor,

• wenn Arbeitnehmer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosen-geld beziehen oder bei der Bundesagentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsu-chende gemeldet sind oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,

• bei Beschäftigungen während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs,

• wenn die Beschäftigung im Anschluss an eine abge-schlossene Ausbildung bis zur Aufnahme eines Hoch-schulstudiums befristet ausgeübt wird.

Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung

• neben einer Hauptbeschäftigung

• zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme des Stu-diums,

• von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird1.

1 http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/Robert/kurzfristige5.html

Sind die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte Beschäfti-gung vorliegt.

3.3 Geringfügige Beschäftigungen in