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von
Schiedsrichtern,
sohat der Arbeitsausschuss
dersofort einzuberufenden Generalversammlung
den Antrag auf Ausschliessungdes
betreffendenMitgliedes
zustellen. (Siehe § 7.)
§ 32. Bei Auflösung
derVereinigung
istder
Reservefonds —da
andereFonds
nachden Statuten
nicht existiren — zurLösung aller Ver¬
bindlichkeiten
nötigenfallsmit heranzuziehen
und der
Rest
inderselben
Art, wiefrüher der Reingewinn
ausden Veranstaltungen
derVer¬
fügung, künstlerischen
Zwecken
zuzuführen.GESCHÄFTS-ORDNUNG
für die Veranstaltung von
Ausstellungen.
§
1.Die Durchführung
aller vonder Ver¬
einigung
bildender Künstler Oesterreichs
ver¬anstalteten Ausstellungen obliegt dem
Arbeits¬ausschüsse; von
diesem gehen daher rechtzeitig die Einladungen
zurBeschickung,
dieBekannt¬
gabe
der Einsendungstermine
imWege
derweitesten
Oeffentlichheit
behufs Verständigungnicht
specielleingeladener Künstler,
die-Ver¬
fassung
undDrucklegung
derKataloge
u. s. w.aus.
Die
Beschickung derallgemeinen Ausstellung
stehtjedwedem Künstler frei.
§ 2. Als Aufnahmsjury fungirt
unterLei¬
tung
des
Arbeitsausschussesdie Gesammtheit
aller in Wien
anwesendenordentlichen Mit¬
glieder, sowie j
ener correspondirendenMitglieder,
welche sich
während der ganzenDauer der Jury-Arbeiten in Wien aufhalten.
§ 3. Vorsitzender
derJury ist der Präsident oder dessen Stellvertreter; ist
auchdieser
ver¬hindert,
seinerPflicht
nachzukommen, so wähltder
Arbeitsausschuss fürdie
ganze Dauerder Jury-Arbeiten
ein Ausschussmitglied zumJury-
Vorsitzenden.
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Moser,
9
4.Die Giltigkeit
derJury
erlischt, w#nnnitht der Jury-Vorsitzende und mindestens Tier Ausschussmitglieder anwesend sind.
§ 5. Die
Jury fasst ihre Beschlüsse mit •in-fachcr Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der
Jury-Vorsitzende.
§ 6. Den
Jurorenhat
bei ihren Entschlüssenüber Aufnahme
oder
Ablehnung eines einge¬reichten Werkes
ausschliesslich
dessen künst¬lerischer Werth
massgebend
zusein,
so dass Werke aller Arten bildender Kunst, wenn sie obiger Bedingung entsprechen, aufzunehmensind,
also
auchsolche, bei
denensich
derKünstler
irgend einer kunstgewerblichen
Technik
als Aus¬drucksmittel
bedient hat. Bei den Ausstellungen inWien sind
nur daselbst noch nicht ausgestelltgewesene Werke zulässig. Architekten
stellen
eigenhändige Zeichnungen, ferner
Reproduc-
tionen oder Plastiken, so
weit sie
zur Ergänzung des ausgestellten,eigenhändig
gearbeiteten Pro- jectes dienen, aus; Bureauarbeitensind
ausge¬schlossen, desgleichen als Massenartikel erzeugte
Objecte.
§ 7.
KeinObject darf
ohne Einwilligungdes künstlerischen Urhebers, soweit
dieselbe erreichbar ist,
ausgestellt werden; desgleichendarf bei keinem
Ausstellungsobjectder
Name seines künstlerischen Urhebers ohne dessenausdrücklichen Wunsch
verschwiegen werden.§ 8. Die Jury ist
verpflichtet, jedes ein¬gesendete Werk
unter möglichst günstigenäusseren Umständen zu
betrachten und
überdie Annahme
oder Ablehnung jedes eingesen¬deten
Werkes
einenformellen Beschluss
zu fassen; ein von der Juryendgiltig
angenommenesWerk muss unbedingt der betreffenden Aus¬
stellung eingereiht werden und kann unter keinen Umständen, weder durch seinen Urheber, noch
durch
dritte Personen zurückgezogen oder ent¬fernt werden; ein
von derJury
endgiltig ab¬gelehntes oder derselben nicht
vorgelegtes und
von
ihr nicht
beurtheiltesWerk
kann unter keinenUmständen der
betreffenden Ausstellung•ingereiht
werden.
iggggaa
K.
Moser.5 0. Die Jurymitglieder
habensich während der Beschlussfassung
überihre eigenen Werke
aus den Arbeitsräumen der
Jury
zuentfernen.
{ 10. Juryfrei sind ausschliesslich
jeneWerke, welche
vom Arbeitsausschüsse zu Aus¬stellungszwecken speciell
erbeten wurden,ferner
dieWerke der
correspondirendenMitglieder.
§ 11. Ueber
jedeSitzung der Jury
ist unternamentlicher
Aufzählungaller
Anwesendenein
genaues Protokoll zu
führen, welches alle Juroren
zu
unterzeichnen haben.
§ 12. Unmittelbar nach Beschlussfassung
über die Annahme oder
Ablehnung aller ein¬
gereichten Werke sind
dieAblehnungsschreiben
zu
erlassen.
§
13.Die Juryrung
vonArbeiten ordent¬
licher
Mitglieder,welche
nichtin Wien, sondern
ineinem anderen
KunstcentrumOesterreichs
leben,findet in
derWeise
statt, dasszwei
zudiesem
Zwecke nach der
betreffendenStadt delegirte Arbeitsausschüsse
undein Vertrauens¬
mann
der
betreffendenKunststadt selbst
sichan
Ort und Stelle über die auszuwählenden Kunstwerke einigen.
§ 14. Für die Ausstellung der
Kunstwerkeist die
Einwilligung der Urheber, sofern selbe
trreichbarist, einzuholen.
§'15. Das
Arrangementder Ausstellung ob¬
liegt
dreien von derJury gewählten Ausschuss¬
mitgliedern.
§
10.Vom
Tage an, anwelchem
dieseihre Arbeit beginnen,
bis
zumFimisstage dürfen
die Ausstellungsräume ausser vonihnen
nurvon
Mitgliedern des Arbeitsausschusses
betretenwerden.
§ 17. Die Veranstaltung der eventuellen
Sommerausstellungen kannder
Arbeitsausschussauch
einemkleineren,
ausseiner Mitte gewähl¬
ten
Comite
anvertrauen, dasfür die Dauer seiner
Thätigkeitmit allen
Rechtenund Pflichten
der sonstigen
Jury
ausgestattetwird.
§
18.Der Arbeitsausschuss kann über
rechtzeitig erfolgtes Ansuchen
die Veranstaltung
von Gruppenausstellungen der
Werke
einesoder
21
J.
Hoffmann.
mehrerer
Mitglieder bewilligen. Solche
unter¬liegen
nicht dergewöhnlichen Jury, und kann ihr
Arrangement vondem oder
denAusstellern selbst
besorgt werden; doch bleibtdem Arbeits¬
ausschüsse
ein
Vetorechtin Bezug auf einzelne
Ausstellungsobjecte gewahrt.§ 19.
Am Firnisstage,d. i.
amTage
vorder
Eröffnung,
habenalle Mitglieder und Aus¬
steller Zutritt in
denAusstellungsräumen.
§ 20.
DieEröffnung der Ausstellungen findet in
Anwesenheitgeladener Gäste, darunter alle Stifter,
statt.Die Ausstellung währt
vom 26. März bis 15. Juni
und ist täglich
vonMorgens
9 Uhr bis Abends 6 Uhr
geöffnet.
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VERKAUF VON KUNSTWERKEN.
Die Preise der Kunstwerke sind im Secretariat jederzeit
zuerfragen.
Der Verkauf wird ausschliesslich durch den Secretär der Vereinigung
bildender Künstler Oesterreichs, Herrn Franz Haneke, vermittelt.
Ein Drittel des Kaufpreises wird bei Abschluss des Kaufes als Anzahlung,
der Rest mit Schluss der Ausstellung erbeten.
j Die Versendung der verkauften
Kunstwerke erfolgt nach Schluss der Ausstellung auf Rechnung und Gefahr
des Käufers.
Ueber alle Anfragen betreffs der
Vereinigung wird im Secretariat bereit¬
willigst Auskunft ertheilt.
Der Eingang in das Secretariat, wie in das Zimmer der Zeitschrift »Ver Sacrum« ist
vomSaale X
amrechten Flügel.
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