Erbschaftsteuer in der EU
Höchstsätze in Prozent
"multiplii ert mit
Vermögenskoeffizienten
I 1 1 II
Quelle - 1WIn den Ländern der Europäischen Union (EU) haben alle Erbschaftsteuerregelun gen eines gemein: Die Übertragung von Vermögen unterliegt der Besteuerung — ganz gleich, ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Sehr unter- schiedlich sind dagegen die nationalen Steuersätze, Freibeträge und Zahlungs- modalitäten, zum Beispiel bei der Übertragung von Familienunternehmen: In Frankreich verzehrt die Erbschaftsteuer bis zu 88 Prozent. Ganz anders die briti- sche Regelung: Wer ein Unternehmen erbt, bleibt von der Erbschaftsteuer völlig
ungeschoren. ❑
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VARIA WIRTSCHAFT
„Einheitswerte":
Warten auf
Karlsruher Urteil
Das Urteil ist seit Jahren
„im Gespräch" — obwohl es noch nicht einmal gefällt wur- de. Doch das Ergebnis steht für jeden, der sich auszuken- nen glaubt, bereits fest: Die steuerlichen Einheitswerte für Immobilienbesitz werden in Karlsruhe für verfassungs- widrig erklärt. Grund: Sie be- vorzugen Grundstücksei- gentümer unangemessen ge- genüber denjenigen, die Ver- mögen in Aktien, Invest- mentfonds, Pfand- und Spar- briefen oder einfach auf dem Sparbuch angelegt haben.
Grundstücke und Häuser können derzeit noch zu 140 Prozent des steuerlichen Ein- heitswertes verschenkt oder vererbt werden. Auch die an die Kommune zu entrichten- de Grundsteuer richtet sich nach diesem Satz. Der Ein- heitswert beträgt im Regelfall aber nur 10 bis 25 Prozent des wirklichen Wertes.
So kann also der Grund und Boden, der einen Wert von 500 000 DM hat, steuer- frei auf ein Kind übertragen werden, weil der Einheits- wert laut Steuerbescheid viel- leicht nur 90 000 DM aus- macht. Ein 500 000-DM- Geldgeschenk aber würde den Fiskus mit 30 750 DM Schenkungs- (im Todesfall:
Erbschaft-)Steuer teilhaben lassen. „Verschenkt Euer Hab und Gut, bevor es zu spät ist", empfehlen deshalb viele „Anlageberater".
Daß solche gutgemeinten Ratschläge mit Vorsicht zu genießen sind, versteht sich.
Denn zum einen war es noch nie gut, finanzielle Entschei- dungen allein nach steuerli- chen Fakten auszurichten.
Zum anderen: Wer garan- tiert, daß die Beschenkten sich der milden Gabe auf Dauer würdig erweisen? Und außerdem: Wer weiß wirk- lich, was in den Köpfen der Karlsruher Verfassungshüter
vorgeht? Wenn es die Politi- ker tatsächlich wissen: War- um ändern sie dann nicht das Gesetz, sondern warten dar- auf, von „Karlsruhe" gegän- gelt zu werden?
Schließlich: Wer sagt denn, daß Karlsruhe das gel- tende Recht von heute auf morgen abschafft? In ver- gleichbaren Fällen wurden je- weils sehr großzügige Über- gangsfristen eingeräumt. So ist etwa die aus dem Jahr 1982 stammende Entscheidung zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen bis heute noch nicht in neues Recht umgesetzt worden.
Selbst wenn das Bundes- verfassungsgericht eine ra- sche Änderung verfügen soll- te: Der Gesetzgeber hätte es immer noch in der Hand, das Ergebnis „sozialverträglich"
zu gestalten — sprich: die Grundstücksbewertung zwar der Realität näherzubringen (was übrigens einen immen-
sen Verwaltungsaufwand er- fordern wird), dafür aber den Steuersatz zu senken (oder auf andere Weise dafür zu sorgen, daß „zusätzliche Be- lastungen für die betroffenen Bürger" ausbleiben, etwa durch eine Erhöhung der Freibeträge).
Was also tun? Sich keines- falls überhastet von Immobili- en trennen, um dem Fiskus
Eurocard, Visa und Ame- rican Express bieten neben der normalen Kreditkarte auch die goldene an. Und wer dieses Kärtchen sein eigen nennt, erhält mannigfache Versicherungen gratis hinzu.
Das reicht vom Autoschutz- brief über die Auslands- Krankenversicherung bis hin zur Bruchversicherung beim Einkauf.
Doch wer die Kartenbe- dingungen — also das Kleinge-
(vermeintlich) eins auszuwi- schen. Mit allergrößter Wahr- scheinlichkeit wird — wenn das Steuerrecht in diesem Bereich umgestaltet wird — eine lang bemessene Übergangsfrist eingeräumt. Und die kann dann für Transaktionen ge- nutzt werden. Also: Abwarten
— und Tee trinken, und zwar in den (noch) eigenen vier Wän- den . . . Wolfgang Büser
druckte — einmal aufmerksam studiert, wird sehr schnell merken, daß nicht alles Kar- tengold ist, was glänzt. Das Angebot der Versicherung gilt nämlich nur dann, wenn man die Kreditkarte vor dem Unfall oder vor dem Scha- deneintritt als Zahlungsmittel eingesetzt hat. Was passiert beispielsweise, wenn man sich im Hotel verletzt? Hat man bereits Versicherungs- schutz, wenn man in der Empfangshalle mit der Gold- Karte in der Hand auf die Re- zeption zusteuert, um mit dem Plastikgeld zu zahlen?
Weiterhin werden welt- weit geltende Reise-Unfall- Versicherungen angeboten.
Der Unfallschutz gilt indes nur dann, wenn die Reise mit der Karte bezahlt wurde. Al- so: Eine Geschäftsreise aus der Firmenkasse ist nicht ver- sichert.
Außerdem: Wer eine pri- vate Krankenvollversiche- rung abgeschlossen hat, braucht die zusätzliche Kran- kenversicherung über die Gold-Karte eh nicht. Denn die Versicherer zahlen nur dann, wenn niemand sonst für den Schaden haftet. Auch der sogenannte Haftpflichtschutz für den Leihwagen nutzt dem Gold-Karten-Inhaber nicht viel. Denn in den meisten Ur- laubsländern sind die Autos ohnehin haftpflichtversi-
chert. rco
Goldene Kreditkarten
Doppelt versichert ist nicht besser
Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 10, 10. März 1995 (63) A-701