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Archiv "Krankenhaus: Wer hat recht?" (11.11.1994)

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WELTNEUHEIT

PANKREASFUNKHONSTES

patentiert

Verdauungsstörungen - Oberbauchschmerz Ist das Pankreas beteiligt ?

Quantitative Bestimmung der pankreatischen Elastase 1

zwei neue ELISA zur Pankreas - Diagnostik

chronische Pankreatitis cystische Fibrose akute Pankreatitis

Elastase 1 ist absolut p nkreasspezifisch,

Die Elastase 1-Bestimmung im Stuhl korreliert mit dem Gold-Standard, dem Sekretin-Pankreozymin-Test,

Elastasel ist darmstabil, d.h. die Konzentration der E l im Stuhl spiegelt in idealer Weise die Sekretionsleistung des Pankreas wider (Diagnose oder Ausschluß einer exokrinen Pankreasinsuffizienz).

• Eine Substitutionstherapie hat keinen Einfluß auf das Test- ergebnis.

Elastase 1 I

ril l

wie die übrigen Pankreasenzyme während akuter Entzündungsphasen ins Blut über, bleibt darin aber länger nachweisbar als z. B. Lipase oder Amylase, so daß ein akuter Krankheitsschub auch 3 bis 4 Tage nach Krankheitsbeginn noch erkennbar ist.

• Deutlich verbesserte prädiktive Aussagekraft,

• Idealer Screening Test.

Zur Bestimmung der Elastase 1 (El) stehen zwei ELISA, basierend auf monoklonalen Antikörpern, zur Verfügung.

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LESERBRIEFE

Krankenhaus

Zur unterschiedlichen Beurteilung der Notwendigkeit einer Kranken- hausbehandlung:

Wer hat recht?

Wir Ost-Ärzte müssen wirklich viel lernen. Bisher waren wir der Meinung, daß für die Einweisung in ein Krankenhaus der Zustand des Patienten vor der sta- tionären Behandlung maßge- bend ist. Nun belehrt uns die AOK Leipzig aber, daß es umgekehrt ist. Wenn eine stationäre Behandlung eine positive Auswirkung zeigt und der Patient danach in der Lage ist, das Krankenhaus wieder zu verlassen, dann war die Krankenhausbe- handlung nicht erforderlich.

Zum Fall: der 21jährige Patient war mit dem Fahrrad unterwegs und bekam so

Arzneiverordnung

Zu dem „Seite eins"-Beitrag „Lob für Ärzte" in Heft 38/1994:

Verschiebebahnhof

Jedes Jahr die gleichen Sprüche der Herren Schwa- be und Paffrath:

Die deutschen Kassen- (Vertrags-)Ärzte haben so- undsoviel mehr oder weniger

„umstrittene" Arzneimittel verordnet, mal Lob, mal Ta- del, diesmal Lob. Was aber sind nun „umstrittene"? Es sind solche, die von Zehn- tausenden von Vertragsärz- ten verschrieben werden, die von Millionen von Patienten angewendet werden, deren Wirksamkeit durch wissen- schaftlich einwandfreie Stu- dien belegt ist, und weil ein halbes Dutzend Pharmako- logen nichts davon hält, sind sie „umstritten".

Was die Herren Schwabe und Paffrath auch immer un- terschlagen: diese Mittel sind vom BGA für bestimmte In- dikationen zugelassen. Ein Patient mit einer entspre- chenden Krankheit hat ein

starke Atemnot und Schmer- zen im Thorax, daß er den Notarzt telefonisch bestellte.

Dieser gab Sauerstoff, Anal- gin iv. und Asthma-Spray.

Doch der Zustand besserte sich nicht. Daraufhin erfolgte die stationäre Einweisung.

Der Patient wurde regelrecht stationär aufgenommen. Da- bei stellten wir einen Bron- chospasmus fest und führten die Behandlung mit Sauer- stoff und Reproterol weiter.

Unvernünftigerweise verließ der Patient nach leichter Bes- serung des Zustandes nach eineinhalb Stunden das Krankenhaus unbemerkt.

Wir möchten Sie als neu- trale Institution fragen: Wer hat in diesem Falle recht?

Die AOK oder der Notarzt, der die stationäre Einwei- sung veranlaßte?

Dr. R. Oettel, Kreiskranken- haus „Bergmannswohl", Kursdorfer Straße 50, 04435 Schkeuditz

Recht auf deren Verordnung.

Als Vertragsarzt verstößt man gegen die einschlägigen Vorschriften, wenn man die Verordnung verweigert oder auf Privatrezept verordnet!

Einen weiteren Aspekt können die Herren Theoreti- ker ebenfalls nicht kennen.

Zum Beispiel erhielt eine Pa- tientin wegen gesicherter In- dikation vom Hausarzt ASS.

Da der Preis für die Tablet- ten unter dem Zuzahlungs- betrag lag, sie also ohnehin das Mittel selbst bezahlen mußte, holte sie sich über- haupt kein Rezept mehr dafür ab und kaufte es selber in der Apotheke. Später mußte sie Marcumar neh- men. An die ASS-Tabletten dachte der Arzt nach Mona- ten nicht mehr, das Schicksal nahm seinen Lauf. Hier wird für zweifelhafte Einsparun- gen die Therapiesicherheit geopfert.

Im übrigen, wenn sich die Patienten jetzt eine Reihe Medikamente selbst kaufen, dann werden zwar die Ver- tragsärzte exkulpiert, bezahlt werden müssen die Arzneien aber trotzdem, nicht über die

A

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3054

(6) Deutsches Ärzteblatt

91,

Heft 45, 11. November

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Bei Schmerzen-

Das Basis-Opioid von HEXAL.® :

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Opioidabhängigk., Bewußtseinsstör. unklarer Genese, Stör. d. Atemzentrums u. d. Atemfunktion, Zust. mit erhöhtem Hirndruck, wenn keine Beatmung durchgef. wird, Kindern unter 1 Jahr, Beh. mit Naltrexon. Sow. Schmerzbeh. m.

Opioiden i. d. Schwangersch. indiz. ist, Beschränk. auf Einzeldos. Keine chron.

Anw. währ. d. Schwangersch. Kein Einfluß auf Uteruskontrakt. vor/währ. d.

Geburt. Nicht anw. in Stillz., b. einmal. Anw. keine Unterbrech. d. Stillens erford.

Nebenwirk.: Dosisabh. Atemdepr. u. Sedierung in untersch. Ausmaß (nicht b.

oraler/rektaler Anw. in empfohl. Dos. b. mäßig starken Schmerzen). Geleg.

Übelk., Schwitzen, Mundtrockenh., Schwindel, Benommenh. Selten Beein- fluss. d. Kreislaufreg. (Herzklopfen, Tachyk., Kollapsneig. bis Kreislaufkollaps), insb. b. aufrechter Körperhalt., i.v. Gabe u. b. körperl. Belast. Selten Kopf- schmerz, Brechreiz, Erbrechen, Verstopfung, Magen-Darm-Stör. u. Hautreakt.

Sehr selten Muskelschwäche, Appetitänd., Stör. beim Wasserlassen, versch.

psychische Nebenwirk., die bzgl. Stärke u. Art indiv. unterschiedl. in Erschein.

treten, z. B. Stimmungsveränd., Veränd. der Aktivität u. d. Gedächtnisleist. In Einzelf. Krampfanf. d. Gehirns (fast ausschl. nach i.v. Anwend, hoher Dos. u.

Begleitmed. mit Neuroleptika). Allerg. Reakt. bis zum anaph. Schock nicht sicher ausgeschl. Bes. Vorsichtshinw.: Mißbrauch u. Abhängigk. mögl. Eignet sich nicht als Ersatzdroge. Bei Überschreit. d. empf. parenteralen Dos. (v. a. i.

Rahmen d. Allg.narkose) sowie b. Überschreit. d. empf. Dos. u. gleichz.

Anwend. and. ZNS-dämpf. Medik. muß eine atemdämpf. Wirkung berücks. wer- den. B. Leber- u. Nierenfunk.stör. Dosierungsintervall verlängern. Wechsel- wirk.: Mit ZNS-dämpfenden Arzneim., Alkohol, Neuroleptika, Cimetidin, MAO- Hemmern. Warnhinw.: Abhängigkeitspot. B. läng. Gebr. Toleranz, psych. u.

phys. Abhängigk. Kreuztoleranz zu and. Opioiden. Dos.: Dos. abh. v. Stärke d.

Schmerzen u. individ. Empfindlichk. d. Pat. Erw. und Jugendl. über 14 Jahre bei mäßig starken Schmerzen als Einzeldos. 50-100 mg, entspr. 1-2 Kapseln/1 Zäpfchen bzw. 20-40 Tropfen bzw. 1 Amp, Tritt nach Anw. von 50 mg (1 Kps./20 Tropfen) innerh. v. 30-60 Min. keine ausr. Schmerzbefr. ein, Wiederh. mögl. B.

schweren Schmerzzust. zu Beh.beg, 100 mg mögl. Ki. ab 1 Jahr 1-2 mg/kg KG (Tropfen (4 Tr. entspr. 10 mg), Amp.). Wirkdauer je nach Schmerzstärke 4-8 Std. Durchschnittl. Tagesdos. bis 400 mg, b. Tumorschmerzen auch deutl.

höhere Tagesdos. B. Nieren- und Leberfunktionsstör. u. b. älteren Pat. evtl.

Dosisanpassung. Die empf. Dos. sind Anhaltswerte. Grundsätzl. sollte die kleinste wirksame Dosis gewählt werden. B. Ther, chron. Schmerzen ist Dos.

nach festem Zeitplan vorzuziehen. Nicht länger als ther. notw. anw. Falls länge- re Beh. erforderl., sorgt., regelm. Überprüf. d. med. Erfordern. in kurzen Abst.

Zus. f. Amp: Zur Beh. starker postoperat. Schmerzen im On-demand-Analge- sie-Verf. bis 500 mg/4 Std. (Überwachen!), lnj. s.c., i.m., i.v. od. in Infisg. ver- dünnt anw., i.v. In). langsam. Warn-, Verkehrshinw. u. weitere Einzelh. s. Fach-, Gebrauchsinfo. Verschreibungspflichtig. HEXAL. PHARMA GmbH, 83607 Holzkirchen Stand: August 1994 Mat.-Nr.: 1/032460/5601600/380/02

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GKV, sondern aus eigener Tasche: der übliche Verschie- bebahnhof, den die Politiker dazu benutzen, dem Volk Sand in die Augen zu streu- en.

Dr. med. Henning Fischer, Scharnhorststraße 25, 32052 Herford

Sterilität

Zu dem Bericht über die General- versammlung des Weltärztebundes (WMA) in Stockholm: „Weltweite Bemühungen um medizin-ethische Normen" von Walter Burkart in Heft 38/1994:

Verbotsdrohende Entwürfe

Die Berichte über die 137. Vorstandssitzung des Weltärztebundes in Buda- pest (Heft 30/1993), die 138.

Vorstandssitzung in Sydney

(Heft 22-23/1994) und die 46.

Generalversammlung des Weltärztebundes in Stock- holm zeigten, daß sich die deutsche Bundesärztekam- mer bei den Entscheidungen auf fortpflanzungsmedizini- schem Gebiet vom Ensem- ble der internationalen Ärz- tevertretungen isoliert. Es betrifft nicht nur die soge- nannte heterologe Insemina- tion, sondern möglicherweise auch die Reproduktionsme- dizin insgesamt.

Die diskutierten Entwür- fe über Gameten- und Oo- zytentransfer machten auf den B ÄK-Hauptgeschäfts- führer, Prof. Dr. Chr. Fuchs, den Eindruck, daß „Kinder- losigkeit eine behandlungs- pflichtige Krankheit" sei.

Wenn man als Arzt die uner- wünschte Sterilität der Ehe als Krankheit beziehungs- weise Störung von Krank- heitswert akzeptiert, dann ist

sie eben behandlungsbedürf- tig wie viele andere Krank- heiten auch!

Die deutsche Delegation hat den Entwürfen des Weltärztebundes zur hetero- logen Insemination nicht zu- gestimmt.

Die therapeutische Spen- dersamenübertragung ist be- kanntlich eine international übliche und bewährte Me- thode zur Behandlung der Sterilität der Ehe. In kinder- losen Ehen sind immerhin 10 bis 15 Prozent der Männer infertil. Die heterologe Inse- mination wird auch in Deutschland in mehr als 50 ärztlichen Einrichtungen durchgeführt, mehr als 1 000 betroffene Ehepaare verdan- ken ihr jährlich glücklich ein Kind.

Die deutsche Rechtslage kann dem Spender keine Anonymität sichern, aber weder Arzt und Spender

noch Ehepaar sind an Ent- hüllungen interessiert. Das Recht des Kindes auf Kennt- nis seiner Abstammung bleibt gewahrt, aber kein Außenstehender kann das Ehepaar zur Offenbarung zwingen.

Wozu also die ständige Ermahnung, daß keine An- onymität des Spenders be- steht? Sollen die behandeln- den Ärzte und kinderlosen Ehepaare verängstigt wer- den? Soll unliberal ein Un- rechtsbewußtsein geschaffen werden?

Immerhin haben sich in Deutschland der 73. Ärzte- tag 1970 und der 56. Juristen- tag 1986 mehrheitlich für ei- ne berufsethische Akzeptanz der sogenannten heterologen Insemination ausgesprochen, ebenso der Europarat 1979 für die Staaten der Europäi- schen Union. Sie ist nicht sit- tenwidrig und verstößt nicht

Deutsches Ärzteblatt

91,

Heft 45, 11. November 1994 (7)

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