Im Deutschen Ärzteblatt Heft 1–2 vom 6. Januar 1997 wurde zuletzt berich- tet über die Ergänzung der Arzt- information zum Hilfsmittelverzeichnis um weitere Produktgruppen.
Zwischenzeitlich wurden für diese Arztinformation die nachfolgenden bei- den Produktgruppen erarbeitet:
02 – Adaptionshilfen,
32 – Therapeutische Bewegungs- geräte.
Damit liegen nunmehr 25 der insge- samt 35 Produktgruppen für die Arzt-
information zum Hilfsmittelverzeichnis vor. Weitere Produktgruppen sind in Vorbereitung.
Diese Änderung vom 16. September 1996 der Arztinformation zum Hilfs-
mittelverzeichnis als Anlage 3 zu den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien ist nachstehend angeführt. Ihre Bekannt- machung ist im Bundesanzeiger Nr. 50 vom 13. März 1997 erfolgt.
Adaptionshilfen 02
Hilfen im häuslichen Bereich, Hilfen zum Lesen und Schreiben, Bedienungssensoren für elektrische Geräte, Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte für Personen, die zur selbständigen Lebensführung infolge Krankheit oder Behinderung Geräte und Gegenstände des täg- lichen Lebens nicht mehr zweckentsprechend nutzen können.
Nicht jede technisch mögliche Adaption zur Nutzung eines Gerä- tes/Gebrauchsgegenstandes begründet eine Leistungspflicht der Ge- setzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Kosten für die Bedie- nungseinheiten von Geräten aus den Bereichen der Unterhaltungs- elektronik (z. B. Fernseher, Fernbedienung, Video, Hifi-Anlage), des Hobbys (z. B. Computerspiele, Musikinstrumente) und der Telekom- munikation (z. B. Telefax, Electronic-Banking, Mailbox), fallen in den eigenverantwortlichen Bereich des Patienten und werden nicht von der GKV übernommen.
Gleiches gilt für bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Adaptionshilfen (z. B. Veränderung von Türdurch- gängen, Ansteuerung von Hausaufzügen, Anbringung eines Motors an eine Tür). Auch die Anpassung der Wohnung an die krankheitsbeding- ten Bedürfnisse des Behinderten ist kein Hilfsmittel der GKV.
In diesen Fällen kann eine Leistungspflicht anderer Soziallei- stungsträger gegeben sein. Ein finanzieller Zuschuß kann z. B. durch die Pflegekasse in Betracht kommen, wenn bei einem Pflegebedürftigen durch eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfel- des die häusliche Pflege erst ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine selbständigere Lebensführung wiederhergestellt werden kann.
Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegen- stände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertengerecht gestal- tet sind. Hierzu zählen Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind, auch Hilfen zur Nahrungsauf- nahme bzw. -zubereitung wie z. B. Nagelbretter, Elektromesser, elektri- sche Dosenöffner, Töpfe, Geschirr.
Untergruppe Produktart
Häuslicher Bereich
Anziehhilfen Anziehhilfen für Kleidungs- 02.40.01.0
02.40.01 stücke
bei Bewegungseinschrän- bei erheblichen Funktionsstörungen kungen der Hände/Arme, der Finger-, Hand- bzw. Armgelenke, z. B. bei hochgradig ent- die funktionell einer Ohnhändigkeit zündlichen oder erheblich bzw. Gebrauchsaufhebung der oberen verschleißenden Gelenk- Extremität gleichkommen
erkrankungen, Lähmungs-
bildern, deformierenden Knöpfhilfen 02.40.01.1 Erkrankungen im Handbe-
reich, Verletzungsfolgen, bei erheblichen Funktionsstörungen Amputationen, Fehl- der Finger- und Handgelenke, v. a. der bildungen, um dem Greiffunktion und Feinmotorik, die das Patienten das selbständige Anziehen von Kleidungsstücken mit Aus- und Ankleiden Knöpfen unmöglich machen zu ermöglichen.
Strumpf- bzw. Strumpf- 02.40.01.2 hosenanziehhilfen
bei erheblichen Funktionsstörungen der Finger-, Hand- bzw. Armgelenke, v. a.
der Greiffunktion, die das Anziehen von Strümpfen bzw. Strumpfhosen ohne Hilfsmittel unmöglich machen Spezielle Strumpf- bzw. Strumpfho- senanziehhilfen bzw. mit Griffverlänge- rung sind indiziert wegen der Unmög- lichkeit, die Arme an die Strümpfe her- anzuführen, z. B. bei weitgehenden Wir- belsäulen-, Hüft-, Kniegelenkversteifun- gen, Adipositas per magna.
Strumpfanziehhilfen für 02.40.01.3 Kompressionsstrümpfe
bei erheblichen Funktionsstörungen der Finger-, Hand- bzw. Armgelenke, v. a.
Ergänzung der Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis
als Anlage zu den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien
Anlage 3 (zu Nr. 8.2) der
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien
Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis
Die Anlage 3 zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verord- nung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtli-
nien) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183 b vom 29. Septem- ber 1992), Anlage 3 zuletzt geän- dert am 31. Mai 1996 (Beilage zum BAnz. S. 13.071), wird wie folgt geän- dert bzw. ergänzt:
Bekanntmachungen
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
der Greiffunktion, die das sachgerechte Anziehen von ärztlich verordneten Kom- pressionsstrümpfen ohne Hilfsmittel un- möglich machen
Spezielle Strumpf- bzw. Strumpfho- senanziehhilfen für Kompressions- strümpfe mit Griffverlängerung sind in- diziert wegen der Unmöglichkeit, die Ar- me an die Strümpfe heranzuführen, z. B.
bei weitgehenden Wirbelsäulen-, Hüft-, Kniegelenkversteifungen, Adipositas per magna.
Schlüpfhilfen für Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpfhosen gehören obligato- risch zur verwendungsfertigen Abgabe ei- nes Kompressionsstrumpfes; sie sind kei- ne Hilfsmittel im Sinne der GKV. Sie er- langen auch dann keine Hilfsmitteleigen- schaft, wenn sie aufwendiger, z. B. mit verlängertem Material oder mit weiteren Zusatzprodukten, ausgestattet werden.
Eß-/Trinkhilfen 02.40.02 Griffverdickungen für 02.40.02.0 Eßbesteck
bei weitgehendem Verlust der Hand-, Greiffunktionen, der Feinmotorik, der Kraft der Finger und der Hand, die die Benutzung von Eßbesteck ohne Griffver- änderungen einschränken bzw. verhindern Griffverlängerungen für 02.40.02.1 Eßbesteck
bei weitgehendem Verlust der Armfunk- tion, v. a. des Schulter- und Ellenbogen- gelenkes, der die Benutzung eines Eßbe- stecks ohne Griffverlängerung unmög- lich macht
Halter für Eßbesteck 02.40.02.2 bei weitgehendem Verlust der Funktion der Finger-, Hand- und Armgelenke, der die Benutzung eines Eßbestecks unmög- lich macht
Halterung/Handspangen 02.40.02.3 für Trinkgefäße/-becher
bei gestörter, aber vorhandener Restgreif- funktion, bei der mit Hilfe dieser Halte- rungen noch ein Trinkgefäß genutzt wer- den kann
Tellerranderhöhungen, 02.40.02.4 aufsteckbar
bei weitgehender Gebrauchsminderung der Finger-, Hand- und Armgelenke, die die selbständige Nahrungsaufnahme un- möglich macht
Rutschfeste 02.40.03 Rutschfeste Unterlagen 02.40.03.0 Unterlagen
aus Kunststoffen o. ä., er- bei erheblichen Funktionsstörungen möglichen das Greifen von der Finger-, Hand- bzw. Armgelenke, verschiedenen Gebrauchs- wie neurologisch bedingte Störungen der gegenständen Hand und Armfunktionen, Lähmungs-
bilder, entzündliche, verschleißende oder deformierende Veränderungen der Fin- ger-, Hand- bzw. auch Ellenbogengelen- ke, Unfallfolgen und Fehlbildungen Greifhilfen 02.40.04 Universalgriffe 02.40.04.0
Universalgriffe, Greifzangen bei erheblicher Störung der Greiffunk- oder die sog. Helfende Hand tion der Hand
ermöglichen die Nutzung, das Greifzangen/Helfende 02.40.04.1 Erreichen und Heranholen Hand
von Gegenständen
bei erheblicher Einschränkung des Akti- onsradius der oberen Extremitäten und/oder Funktionseinschränkung der Rumpf- und Beinfunktionen, so daß das Aufheben, Halten und Verschieben von Gegenständen ohne Hilfsmittel nicht möglich oder weitgehend unmöglich ist Greifhilfen für 02.40.04.2 Wasserhahn
bei gestörter, aber noch teilweise erhalte- ner Greiffunktion der Hand, die unter Einsatz von Hebelkräften für das Öffnen und Schließen von Wasserhähnen noch ausreicht
Türgriffverlängerungen 02.40.04.3 bei gestörter, aber noch teilweise erhalte- ner Greiffunktion, die unter Einsatz von Hebelkräften für das Öffnen und Schließen von Türgriffen noch ausreicht Halter/Halterungen/ Fönhalterungen 02.40.05.0 Greifhilfen für Produkte
zur Körperhygiene bei erheblicher Minderung oder 02.40.05 Gebrauchsaufhebung der oberen
Extremitäten
Rasierapparathalterungen 02.40.05.1 bei erheblicher Minderung oder Gebrauchsaufhebung der oberen Extremitäten
Zahnbürstenhalter 02.40.05.2 bei erheblicher Minderung oder Gebrauchsaufhebung der oberen Extremitäten
Toilettenpapiergreifhilfen 02.40.05.3 bei gestörter, aber noch teilweise erhaltener Greiffunktion
Schreibhilfen Schreibgriffe bzw. Schreib- 02.40.06.0 02.40.06 griffverdickungen für Schreibgeräte bei gestörter Fingergreiffunk-
tion, v. a. hinsichtlich der Fein-Befestigungen bzw. 02.40.06.1 motorik, die zwar die Benut- Spangen für Schreibgeräte
zung herkömmlicher Schreib-
geräte unmöglich macht, aber Schreibhilfen zur 02.40.06.2 mit Hilfe dieser BefestigungenFührung eines Schreibgerätes
noch den Schreibvorgang er- möglicht, z. B. bei neurologi- schen Krankheitsbildern mit Lähmungen und/oder Spastik des schreibenden Armes, entzündlichen, degenerativen oder deformierenden Verände- rungen der Hand und/oder der Fingergelenke
Kopfschreibhilfen 02.40.06.3 Kopf- oder Fußschreibhilfen,
Blas-Saug-Mundstäbe sowie bei vollständig aufgehobener Greiffunk- spezielle Tastaturadaptionen tion der Arme (evtl. auch der Beine), (Führungsschablonen für aber noch ungestört erhaltener Moto- Tastaturen) werden bei rik des Kopfes, z. B. bei Tetraplegie Gebrauchsaufhebung der oder anderen (neurologischen) Störun- Hände eingesetzt. gen mit vergleichbarem Funktionsverlust,
Halbseitenlähmung mit weitgehender Un- geschicklichkeit der nicht gelähmten Seite Fußschreibhilfen 02.40.06.4 bei vollständig aufgehobener Greiffunk-
Untergruppe Produktart Untergruppe Produktart
tion beider Arme (evtl. auch der Beine), aber noch ungestörter Motorik minde- stens eines Beines
Blas-Saug-Mundstab 02.40.06.5 bei Gebrauchsaufhebung der oberen Extremität, aber noch erhaltener und gut dosierbarer Motorik der Gesichtsmusku- latur, z. B. bei hoher Querschnittsläh- mung bzw. vergleichbarer neuromusku- lärer Erkrankung
Führungsschablonen für 02.40.06.6 Tastaturen
bei Einschränkung der (Fein-)Motorik und des Aktionsradius der Hände und Finger
Lesehilfen Mundstab 02.40.07.0
02.40.07
Umblättergeräte (manuell)/ 02.40.07.1 Blattwender
Mundstäbe und manuelle Umblättergerä- te (Blattwender) bei Einschränkungen oder fehlender Feinmotorik/Aktionsradi- us der Hände und Finger, z. B. bei ent- zündlichen oder degenerativen Verände- rungen, Lähmungsbildern, Verletzungs- folgen, Amputationen (Ohnhänder), nar- bigen Veränderungen der Handweichteile Umblättergeräte, elektrisch 02.40.07.2 bei Unmöglichkeit, Hände und Finger zum Halten und Umblättern einer Lektü- re einzusetzen, z. B. bei hoher Quer- schnittslähmung mit erhaltener Kopfbe- weglichkeit, verbunden mit der Fähigkeit, die Lektüre geistig umsetzen zu können, wenn manuelle Umblätterhilfen oder ein Mundstab nicht mehr genutzt werden können, bei beidseitigem Armverlust, funktioneller Gebrauchsaufhebung von Armen und Händen
Leseständer 02.40.07.3
bei Einschränkungen der Feinmotorik und des Aktionsradius der Hände und Finger mit der Folge, Lektüren zum Le- sen nicht entsprechend (mit den Händen) fixieren zu können.
Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze
Druck-/Berührungs- 02.99.01 Druck- oder 02.99.01.0 sensible Bedienungssensoren zugempfindliche
für elektrische Geräte Sensoren
können elektrische Funktio- bei weitgehendem Ausfall der Arm- nen auslösen und reagieren funktion, z. B. bei hoher Querschnitts- auf Druck oder Zug, kraft- lähmung oder vergleichbaren Krank- lose Berührung, heits-/Schädigungsbildern, neurologi- schen oder neuromuskulären Erkran- können auf Blasen oder Sau- kungen mit ähnlichen Funktionsver- gen, Augen-, Kinn-, Mund- lusten
oder Zungenbewegungen
oder Licht- oder Schall- Anwendung im Kopfbereich bei Tetra- wellen reagieren, plegie bei erhaltener Kopfbeweglich-
keit sind unter Berücksichtigung
des Einsatzgebietes und der Berührungsempfindliche 02.99.01.1 Behinderung auszuwählen, Sensoren
müssen vom Anwender zu-
verlässig bedient werden bei weitgehendem Ausfall der Arm- können und sollten dabei kei- funktion, insbesondere Kraftminderung ne übermäßigen Anstrengun- der Greif- und Tastfunktion
gen, Veränderungen des Mus-
keltonus oder schmerzhafte Kinnsteuerungen 02.99.01.2
Belastungen der Gelenke bei vollständigem Ausfall der Armfunk- oder anderer Körperteile zur tion, bei erhaltener Kopfbeweglichkeit Folge haben.
Blas-Saug-Sensoren 02.99.01.3 Mehrfachausstattungen mit
zwei typengleichen Bedie- bei vollständigem Ausfall der Armfunk- nungssensoren sind in der tion, verminderter Kopfbeweglichkeit, Regel nicht notwendig. jedoch noch gut erhaltener Funktion
der mimischen Muskulatur In Einzelfällen kann für
Schwerstbehinderte, die Zungen-/Mund- 02.99.01.4 ständig auf die Nutzung eines bedienbare Sensoren
Bedienungssensors angewie-
sen sind, eine Versorgung bei vollständigem Ausfall der Armfunk- mit einem zweiten Bedie- tion, jedoch noch gering verbliebener nungssensor in Betracht Kopfbeweglichkeit und gut erhaltener
kommen. Funktion der mimischen Muskulatur
Vor der Verordnung sollte Zungenbedienbare 02.99.01.5 eine 4wöchige Erprobungs- Sensoren, intraoral
phase durchgeführt sein.
bei vollständigem Ausfall der Armfunkti- on und der Kopfbeweglichkeit, bei hoher Querschnittslähmung, kompletter Tetra- plegie (Läsionshöhe C0–C3) oder ver- gleichbaren Krankheits-/Schädigungsbil- dern
Bewegungssensible 02.99.02 Näherungssensoren/ 02.99.02.0 Bedienungssensoren Lichtschranken
für elektrische Geräte
bei weitgehendem Ausfall der Arm- reagieren auf Bewegungen funktion, insbesondere Kraftminderung von Körperteilen und der Greif- und Tastfunktion, z. B. bei können elektrische hoher Querschnittslähmung oder ver- Funktionen auslösen, gleichbaren Krankheits-/Schädigungs-
bildern, neurologischen oder neuro- sind unter Berücksichti- muskulären Erkrankungen mit ähnli- gung des Einsatzgebietes chen Funktionsverlusten
und der Behinderung auszuwählen,
Anwendung im Kopfbereich bei Tetra- müssen vom Anwender zu- plegie bei erhaltener Kopfbeweglich- verlässig bedient werden keit
können und sollten dabei keine
übermäßigen Anstrengungen, Bewegungs-/Neigungs- 02.99.02.1 Veränderungen des Muskel- sensoren
tonus oder schmerzhafte Be-
lastungen der Gelenke oder bei weitgehendem Ausfall der Arm- anderer Körperteile zur Folge funktion, z. B. bei hoher Querschnitts-
haben. lähmung oder vergleichbaren Krank-
heits-/Schädigungsbildern, neurologi- Mehrfachausstattungen mit schen oder neuromuskulären Erkran- zwei typengleichen Bedie- kungen mit ähnlichen Funktions- nungssensoren sind in der verlusten
Regel nicht notwendig.
Anwendung im Kopfbereich bei Tetra- In Einzelfällen kann für plegie bei erhaltener Kopfbeweglich- Schwerstbehinderte, die keit
ständig auf die Nutzung eines
Bedienungssensors angewie- Augengesteuerte 02.99.02.2 sen sind, eine Versorgung Sensoren
mit einem zweiten Bedie-
nungssensor in Betracht bei vollständigem Ausfall der Armfunk- kommen. tion und der Kopfbeweglichkeit bei ho-
her Querschnittslähmung, kompletter Vor der Verordnung sollte Tetraplegie (Läsionshöhe C0–C3) oder eine 4wöchige Erprobungs- vergleichbaren Krankheits-/Schädi- phase durchgeführt sein. gungsbildern
kontraindizert bei Augenmotilitäts- störungen, z. B. Nystagmus
Lichtsensible 02.99.03 Lichtgesteuerte 02.99.03.0 Bedienungssensoren Sensoren
für elektrische Geräte
bei weitgehendem Ausfall der Arm- funktion, insbesondere Kraftminderung der Greif- und Tastfunktion
Anwendung im Kopfbereich bei Tetra- plegie bei erhaltener Kopfbeweglichkeit
Untergruppe Produktart Untergruppe Produktart
Schallsensible 02.99.04 Geräuschgesteuerte 02.99.04.0 Bedienungssensoren Sensoren
für elektrische Geräte
bei weitgehendem Ausfall der Armfunk- tion, insbesondere Kraftminderung der Greif- und Tastfunktion, z. B. bei hoher Querschnittslähmung, kompletter Tetra- plegie (Läsionshöhe C0–C3) oder ver- gleichbaren Krankheits-/Schädigungsbil- dern, neurologischen oder neuromus- kulären Erkrankungen mit ähnlichen Funktionsverlusten
Sprachgesteuerte 02.99.04.1 Sensoren
bei vollständigem Ausfall der Armfunkti- on und der Kopfbeweglichkeit, z. B. bei hoher Querschnittslähmung, kompletter Tetraplegie (Läsionshöhe C0–C4) oder vergleichbaren Krankheits-/Schädigungs- bildern
kontraindiziert bei groben Sprachstörun- gen verschiedener Ursache
Umfeldkontroll- 02.99.05 Umfeldkontrollgeräte 02.99.05.0 geräte für elektrische
Geräte bei dauerndem, vollständigem Ausfall der Arm- und Beinfunktion, z. B. bei versetzen körperbehinderte, hoher Querschnittslähmung oder ver- bewegungsgestörte Versi- gleichbaren Krankheits-/Schädigungsbil- cherte in die Lage, bestimmte dern, neurologischen oder neuromus- Gebrauchsgegenstände des kulären Erkrankungen mit ähnlichen täglichen Lebens selbständig Funktionsverlusten
zu nutzen,
Mentale bzw. geistige Fähigkeiten des nehmen Signale von Bedie- Benutzers dürfen nicht wesentlich be- nungsmodulen (z. B. Senso- einträchtigt sein; er muß fähig sein, die ren) auf und leiten sie an die Bedienung – bei programmierbaren Bedienungseinheiten weiter; Geräten auch die Programmstruktur – Fremdhilfe wird reduziert zu erlernen.
und dem Versicherten evtl.
ein Verbleiben in der
Wohnung ermöglicht, Die Entscheidung über den Umfang der Versorgung mit derartigen Hilfen ist setzen voraus, daß der unter Berücksichtigung der individuel- Patient körperlich und geistig len Notwendigkeit zu beurteilen, das in der Lage ist, das Gerät zu soziale Umfeld ist einzubeziehen und bedienen, zu prüfen, ob einzelne Verrichtungen,
die die allgemeine Lebensführung müssen die Ausführung von betreffen, nicht bereits von anderen Tätigkeiten ermöglichen Personen (z. B. durch Pflegepersonen, wie z. B. Bedienung von Angehörige) ausgeführt werden und Telefon, Sprechanlagen, dadurch Ausstattungskomponenten Heizung, Öffnen und nicht notwendig sind.
Schließen von Türen und
Fenstern, Ein- und Aus- Empfänger für Umfeld- 02.99.05.1 schalten von Licht, Bedie- kontrollgeräte
nung von Hilfsmitteln (z. B.
Steuerung von elektrischen, bei dauerndem, vollständigem Ausfall behindertengerechten Betten, der Arm- und Beinfunktion.
Kommunikationshilfen, Krankenfahrzeugen, Blatt- wendegeräten usw.),
sollten für den Bereich der Haus- technik der individuellen Le- benssituation des Versicher- ten angepaßt sein; ansteuer- bar sollten sein:
– eine Lichtquelle pro vom Ver- sicherten nutzbaren/erreich- baren Raum
– mit einem fernbedienbaren Fenster können ausgestat- tet werden: Schlafraum, Wohn- raum, Badezimmer, WC – über das Gerät können an-
gesprochen werden: Woh-
nungstür, Haustür, Bade- zimmertür, WC-Tür.
Abrechnungs- 02.99.99 Abrechnungsposition 02.99.99.0 position für Zusätze für Zusätze
Abrechnungsposition 02.99.99.1 für Zubehör für Sensoren
und Umfeldkontrollgeräte Querverweise:
Spezial-Tastaturen als Bedienungselemente zur Kommunikation:
siehe PG 16 „Kommunikationshilfen“
Prismenbrillen: siehe PG 25 „Sehhilfen“
Therapeutische Bewegungsgeräte 32
werden eingesetzt, um gezielte Bewegungsabläufe zu trainieren, zu ermöglichen oder zu erzeugen. Hierdurch soll der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert, Gelenk- und Muskelfunktion sowie die Durchblutung erhalten oder deren Minderung eingegrenzt werden.
Grundsätze zur Verordnung von fremdkraftbetriebenen Bewe- gungsschienen zur Kurzzeitanwendung (Motorschienen, CPM-Schie- nen):
– Indikation bei erheblichen Bewegungsbehinderungen/-einschränkun- gen großer Gelenke nach Krankheiten und Unfällen mit operativen Gelenkeingriffen oder gelenknahen Eingriffen, die eine früh- postoperative und frühfunktionelle passive Bewegung erlauben;
– diagnostische arthroskopische Operationen und einfach arthroskopi- sche Eingriffe wie z. B. Meniskusteilentfernungen und Synovia-PEs ohne wesentliche postoperative Bewegungseinschränkungen sind keine Indikation für eine CPM-Behandlung;
– Beginn der Therapie in der Regel unter stationären Bedingungen un- mittelbar postoperativ oder am ersten postoperativen Tag; Dauer zwei, maximal vier Wochen;
– Arzt weist Versicherten in Gebrauch ein, kontrolliert und dokumen- tiert den Erfolg der Behandlung;
– kurzfristige Weiterbehandlung in der häuslichen Umgebung ist sinn- voll zur Sicherung des Operations- und Behandlungsergebnisses und zur Abkürzung des stationären Aufenthaltes;
– häusliche Anwendung erfordert Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit und technisches Verständnis des Patienten, da eine unsach- gemäße Handhabung der Schienen zu Gelenkschädigungen und Ge- fährdung des therapeutischen Erfolges führen kann;
– Behandlung mit der Motorschiene erfolgt in Ergänzung und in Kom- bination mit physikalischer Therapie; sie kann und darf die physikali- sche Therapie nicht ersetzen; Durchführung der physikalischen The- rapie (auch in häuslicher Umgebung) muß sichergestellt, präoperativ geklärt und organisiert sein;
– Leistungspflicht im Rahmen der Hilfsmittelgewährung nach § 33 SGB V beginnt erst nach der Entlassung aus der stationären Behand- lung. Behandlung in der häuslichen Umgebung muß mit dem glei- chen Schienentyp wie in der Klinik durchgeführt werden;
– während einer Behandlung in einem ambulanten Reha-Zentrum (EAP = erweiterte ambulante Physiotherapie) ist eine zusätzliche Verordnung von CPM-Schienen für die häusliche Behandlung nicht erforderlich, da im Reha-Zentrum eine Motorschienenbehandlung durchgeführt werden kann.
Grundsätze zur Verordnung von fremdkraftbetriebenen Bewe- gungsgeräten zur Langzeitanwendung (Bein-, Arm- und Kombinati- onstrainer für Arme und Beine):
– Anwendung kommt in Betracht, wenn die Erkrankung eine kontinu- ierliche – ggf. auch tägliche – krankengymnastische Behandlung er- fordert und das Gerät die Maßnahmen teilweise oder ganz ersetzt.
Wird das Gerät dagegen allein als ergänzende Maßnahme zur kran- kengymnastischen Behandlung eingesetzt, wird das Maß des Not- wendigen überschritten;
– vierwöchige Erprobungsphase, in Zusammenarbeit mit dem verord- nenden Arzt und dem Physio-/Ergotherapeuten ist zwingend erfor- derlich, um den Versicherten qualifiziert in die Nutzung des Gerätes einzuweisen, da bei unsachgemäßer Anwendung die Gefahr besteht, daß sich die Spastizität erhöht.
Handelsübliche Übungs-, Gymnastik- und Fitneß-Geräte (z. B.
Hanteln, Stepper, Matten, Expander, Fahrradergometer), die zum
Untergruppe Produktart Untergruppe Produktart
Kraft-, Ausdauer- und Fitneßtraining angeboten werden, sind keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gleiches gilt für handelsübliche Hand- oder Fingertrainer (z. B. Spiralfedern mit Handgriffen), die nicht individuell anpaßbar sind und lediglich einer Erhöhung der vorhandenen Muskelkraft dienen.
Fremdkraft- 32.02.01 Fremdkraftbetriebene 32.02.01.0 betriebene Sprunggelenk- Sprunggelenkbewegungsschienen bewegungsschienen
bei operativ versorgten Frakturen, Luxa- tionsfrakturen, Pseudarthrosen, Umstel- lungsoperationen, operativ versorgten Knorpeldefekten, Arthrotomie in Kombi- nation mit intraartikulären Maßnahmen wie Arthrolyse, Synovektomie und Kno- chendebridement, operativer Bandrekon- struktion und Bandplastik, Achillesseh- nenrekonstruktion, Alloarthroplastik Datum und Art der Operation sind auf der Verordnung anzugeben.
Fremdkraft- 32.04.01 Fremdkraftbetriebene 32.04.01.0 betriebene Kniebewegungs- Kniebewegungsschienen
schienen
bei operativ versorgten Frakturen, Pseudarthrosen, Umstellungsoperationen mit Kniegelenkbeteiligung, Arthrotomie und Arthroskopie in Kombination mit umfangreichen intraartikulären Maß- nahmen wie Arthrolyse, ausgedehnter Synovektomie und Kochendebridement, operativ versorgte Kapselbandverletzun- gen, Kreuzbandrekonstruktionen und -plastiken, Alloarthroplastik, nach Ge- lenkmobilisation in Narkose, operativer Quadriceps- und Patellarsehnenrekon- struktion
Datum und Art der Operation sind auf der Verordnung anzugeben.
Fremdkraft- 32.05.01 Fremdkraftbetriebene 32.05.01.0 betriebene Hüftbewegungs- Hüftbewegungsschienen
schienen
bei Arthrotomie in Kombination mit in- traartikulären Maßnahmen wie Arthroly- se, Synovektomie und Knochendebride- ment, operativ versorgten Hüftgelenk- und hüftgelenknahen Frakturen, Becken- und Umstellungsosteotomien, Alloar- throplastik in geeigneten Fällen Datum und Art der Operation sind auf der Verordnung anzugeben.
Fremdkraft- 32.06.01 Fremdkraftbetriebene 32.06.01.0 betriebene Beintrainer Beintrainer
bei Lähmungsbildern oder neuromus- kulären Erkrankungen mit weitgehen- dem Funktionsverlust der Beinbeweg- lichkeit, z. B. durch Querschnittsläsionen, Multiple Sklerose, Muskeldystrophie, neuromuskuläre Erkrankungen mit ver- gleichbaren Schädigungsbildern, Hirn- schädigungsfolgen.
Eigenkraft 32.07.01 Fingertrainer 32.07.01.0 aktivierende Fingertrainer
bei Operations-/Verletzungsfolgen an Handskelett oder Fingerweichteilen, ent- zündlichen, rheumatischen oder Ver- schleißerkrankungen, neuromuskulär be- dingten Störungen der Fingerbeweglich- keit, Fingergelenkkontrakturen zur Ver- besserung der Funktion
Therapieknete 32.07.01.1
bei Operations-/Verletzungsfolgen an Handskelett oder Fingerweichteilen, ent- zündlichen, rheumatischen oder Ver-
schleißerkrankungen, neuromuskulär be- dingten Störungen der Fingerbeweglich- keit, Fingergelenkkontrakturen zur Ver- besserung der Funktion
Fremdkraft- 32.08.01 Fremdkraftbetriebene 32.08.01.0 betriebene Ellenbogen- Ellenbogenbewegungsschienen bewegungsschienen
bei operativ versorgten Ellenbogenge- lenk- oder -gelenknahen Frakturen, Luxationsfrakturen, Pseudarthrosen, Umstellungsoperationen, Arthrotomie mit intraartikulären Maßnahmen wie Ar- throlyse, ausgedehnte Synovektomie und Knochendebridement, operativen Bi- cepssehnenrekonstruktionen
Datum und Art der Operation sind auf der Verordnung anzugeben.
Fremdkraft- 32.09.01 Fremdkraftbetriebene 32.09.01.0 betriebene Schulterbe- Schulterbewegungsschienen
wegungsschienen
bei operativ versorgten Schultergelenk- oder gelenknahen Frakturen, Luxations- frakturen, Pseudarthrosen, Umstellungs- operationen, Arthrotomie mit intraarti- kulären Maßnahmen wie Arthrolyse, ausgedehnter Synovektomie und Kno- chendebridement, Alloarthroplastik, ope- rativ behandelten Impingement-Syndro- men (z. B. Akromioplastik) und ver- wandten Operationen mit erheblicher funktioneller Einschränkung, operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit erheblicher funktioneller Einschrän- kung, nach Gelenkmobilisation in Nar- kose
Datum und Art der Operation sind auf der Verordnung anzugeben.
Fremdkraft- 32.10.01 Fremdkraftbetriebene 32.10.01.0 betriebene Armtrainer Armtrainer
bei Lähmungsbildern oder neuromus- kulären Erkrankungen mit weitestgehen- dem Funktionsverlust der Armbeweg- lichkeit, z. B. durch hohe Querschnitts- läsionen (Tetraplegie), Multiple Sklerose, Muskeldystrophie, neuromuskuläre Erkrankungen mit vergleichbaren Schädigungsbildern, Hirnschädigungs- folgen
Fremdkraft- 32.29.01 Fremdkraftbetriebene 32.29.01.0 betriebene Kombinations- Kombinationstrainer für
trainer für Arme und Beine Arme und Beine
bei Lähmungsbildern oder neuromus- kulären Erkrankungen mit weitestgehen- dem Funktionsverlust der Arm- und Beinbeweglichkeit
Therapiegeräte 32.29.02 Spreizgehräder für Kinder 32.29.02.0 für Kinder
bei operativ oder konservativ behandel- ten Verletzungen oder Erkrankungen des Hüftgelenkes wie Hüftdysplasie, Hüft- luxation, Morbus Perthes, Coxitis (rheu- matisch oder bakteriell), hüftgelenks- nahen Frakturen
Rollbretter für Kinder 32.29.02.1 bei schwer bewegungsgestörten Kindern mit unzureichender Rumpfkontrolle und erhaltener Beweglichkeit der Arme oder Beine zur Förderung der Körperkoordi- nation bei Cerebralparese, neuromus- kulären Erkrankungen, Spina bifida, Querschnittslähmung.
Untergruppe Produktart Untergruppe Produktart
Ohne speziellen Anwendungsort/Zusätze
Therapieunter- 32.99.01 Gymnastikbälle für 32.99.01.0 stützende Produkte für Kinder mit Cerebralparese
Kinder mit neuromus-
kulären Erkrankungen bei Störungen des Muskeltonus zur Er- möglichung physiologischer Haltungs- und Bewegungsmuster, zur Erweiterung der Rumpfrotation und der Stütz- und Gleichgewichtsreaktionen
Bewegungskreisel für 32.99.01.1 Kinder bei neuromuskulären
Erkrankungen
bei Cerebralparese, neuromuskulären Erkrankungen und Spina bifida zur Förderung des Gleichgewichtssinnes und der Körperkoordination bei unzureichender Rumpfkontrolle und erhaltener Arm- und Beinbeweglich- keit.
Abrechnungs- 32.99.99 Abrechnungsposition 32.99.99.0 position für Zusätze für Zusätze
bei medizinischer Notwendigkeit zur Er- weiterung des Anwendungsbereiches ge- genüber dem Grundmodell und zur An- passung an spezifische Krankheitsbilder und Behinderungen.
Querverweise:
Gehgestelle, Gehwagen, Gehübungsgeräte, Fahrbare Gehhilfen: siehe auch PG 10 „Gehhilfen“
Zweiräder für Kinder, Dreiräder für Kinder: siehe auch PG 22 „Mobi- litätshilfen“
Stehständer, Schrägliegebretter: siehe auch PG 28 „Stehhilfen“
Köln, den 16. September 1996
Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Der Vorsitzende
Schroeder-Printzen
Untergruppe Produktart Untergruppe Produktart
Bei der nachstehenden Änderung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen handelt es sich um eine Anpassung des Abschnittes E. Sehhil- fen an die neu in das Hilfsmittelverzeich- nis aufgenommene Produktgruppe 25 – Sehhilfen. Des weiteren sind die gesetzli- che Neuregelung zum Ausschluß von Brillenfassungen aus der Leistungs- pflicht der gesetzlichen Krankenversi- cherung sowie die Bildschirmarbeits- platz-Verordnung berücksichtigt. Auch betont die Neufassung dieses Abschnit- tes der Richtlinien die augenärztliche Verordnungskompetenz im Bereich der Sehhilfen.
Produktgruppe 25 –
Sehhilfen zum Hilfsmittelverzeichnis Gemäß § 128 SGB V erstellen die Spitzenverbände der Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die von der Leistungspflicht umfaßten Hilfsmit- tel aufgeführt sind. Nur die darin ver- zeichneten Produkte können zu Lasten der Krankenversicherung verordnet wer- den. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in einzelne Produktgruppen. Im Rahmen der neu erstellten Produktgrup- pe 25 – Sehhilfen wurde die Anglei- chung bestimmter Regelungen in den Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien notwendig.
Die nachfolgend erläuterten wesent- lichen Änderungen des Abschnittes E.
Sehhilfen sind in der Reihenfolge gemäß den entsprechenden Passagen der Richt- linien wiedergegeben.
Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung Am 20. Dezember 1996 ist die Bild- schirmarbeitsplatz-Verordnung in Kraft getreten. Danach sind den Beschäftigten für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhil- fen durch den Arbeitgeber zur Verfü- gung zu stellen. In Anbetracht der Aus- legung dieser Verordnung fällt die ge- sonderte Brillenversorgung für die spezi- elle Situation an Bildschirmarbeitsplät- zen nicht mehr in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus diesem Grunde entfällt die bisherige Nr.
55.3.3 der Richtlinien über die zusätzli- che Verordnung einer Brille für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten.
Der Ausgleich der bestehenden Fehl- sichtigkeit der Versicherten wird da- durch nicht in Frage gestellt, da jedem Versicherten für die Korrektur seiner Fehlsichtigkeit im Fern- wie im Nahbe- reich eine Versorgung mit Brillengläsern ermöglicht wird. Darüber hinaus ist auch eine Versorgung mit Trifokalgläsern bei bestehender eingeengter Akkommodati- onsbreite möglich, wenn diese den Wert von 1,5 dpt nicht erreicht.
Bifokalgläser
Ausdrücklich angeführt unter der Nr.
56.1 wird erstmals die Verordnungsfähig-
keit von bifokalen Brillengläsern mit ex- tra großem Nahteil zur Behandlung des akkommodativen Strabismus bei Kin- dern und Jugendlichen.
Kantenfiltergläser
Unter den Nrn. 57.1 m) und n) des Abschnittes über Lichtschutzgläser sind die Bestimmungen zu Kantenfilterglä- sern neu gefaßt. So können Kantenfilter- gläser bis 400 nm als UV-Schutz verord- net werden bei Aphakie (Linsenlosig- keit) oder wenn nach Staroperation die implantierte Intraokularlinse keinen oder einen nicht ausreichenden UV-Ab- sorber aufweist. Die Mehrzahl der Kunstlinsen allerdings verfügt heute über einen derartigen UV-Schutz.
Weiterhin verordnungsfähig ist diese Kantenfiltertönung (400 nm) im Rah- men einer Photochemotherapie.
Kantenfiltertönungen, die die Trans- mission kurzwelligen sichtbaren Lich- tes unterbinden (Wirkungsbereich bei 540, 560, 580 oder 660 nm), können neuerdings verordnet werden für Pati- enten mit dystrophischen Netzhauter- krankungen, wie beispielsweise einer Retinopathia pigmentosa, um die Blen- dung zu mindern und die Kontrast- wahrnehmung zu erhöhen. Dabei han- delt es sich nur um die angeborenen dy- strophischen Netzhauterkrankungen, nicht hingegen um die senile Makulade- generation.
Nicht verordnungsfähig:
Neu aufgenommen:
In Ergänzung des bisherigen Kata- logs der nicht verordnungsfähigen Bril- lengläser unter der Nr. 58der Richtlinien sind nunmehr angeführt
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien
Änderung des Abschnittes E. Sehhilfen
Mitteilungen
– asphärischer Brillenglasschliff (aus- genommen die asphärische Gestaltung organischer Lenticular-/Stargläser),
– hochbrechendes organisches Glas- material,
– hochbrechende Mineralgläser (ausgenommen für den Versorgungsbe- reich der Myopie ab –15 dpt bis zu ei- nem Brechungsindex von 1,7),
– hochbrechendes Lenticularglas, – Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen
(Mit der Aufnahme dieser Position unter der Nr. 58.10 wird der eingangs bereits erwähnten Bildschirmarbeits- platz-Verordnung Rechnung getra- gen),
– Brillenfassungen, ausgenommen Systemträger für Fernrohrlupenbrillen und im Sinne von Körperersatzstücken (Mit der Aufnahme dieser Position un- ter der Nr. 58.11 wird der gesetzlichen Neuregelung entsprochen, wonach Bril- lenfassungen ab 1. Januar 1997 als Lei- stung der gesetzlichen Krankenversiche- rung ausgeschlossen sind).
Hochbrechende Gläser
Für die hochbrechenden Gläser gilt, daß für ihre Wahl vorrangig kosmetische Gründe maßgebend sind. Höherbre- chende Brillengläser liefern keine besse- re Abbildung, weisen aber den Nachteil auf, durch erhöhte Farbzerstreuung (niedrige Abbe’sche Zahl) Farbsäume in der Peripherie zu bilden. Die höhere Dichte der Gläser macht sie schwerer, insofern ist trotz ihrer geringeren Dicke die Gewichtsersparnis im Verhältnis ge- ringer.
Die Gewichtserleichterung wird ganz vorrangig durch die Wahl von Kunst- stoffgläsern anstatt Mineralgläsern er- zielt.
Nachdem Kunststoffgläser aber im- mer dicker als mineralische Gläser sind, wird bei Korrekturgläsern für hochgra- dig Myope die Randdicke eines Kunst- stoffglases so ausgeprägt, daß für diesen besonderen Versorgungsbereich hoch- gradig Myoper ab –15 dpt hochbrechen- des Mineralglas, allerdings nur bis zum Brechungsindex von 1,7, verordnungs- fähig ist.
Gleitsichtgläser
Der Verordnungsausschluß für Gleit- sichtgläser galt auch bisher nicht bei Er- gänzung zur Kontaktlinse bei Aphakie bis zum 60. Lebensjahr. Gleiches gilt nunmehr auch bei Pseudophakie. Grund hierfür ist, daß die überwiegende Mehr- zahl implantierter Linsen (Pseudopha- kie) nur die Fehlsichtigkeit für die Ferne ausgleicht und über keinen Nahzusatz verfügt.
Gläser und Folien mit prismatischer Wirkung
Für die Verordnung von Gläsern und Folien mit prismatischer Wirkung wird nunmehr eine vorausgehende umfassen- de orthoptisch-pleoptische Diagnostik gefordert. Grund hierfür ist, daß an die Qualität der Prismenverordnung künftig wesentlich höhere Anforderungen ge- stellt werden. Darüber hinaus beziehen sich die für ihre Verordnungsfähigkeit vorauszusetzenden Indikationen nicht auf den Ausgleich von Fehlsichtigkeit (ausschließlich Kurzsichtigkeit, Über- sichtigkeit und Stabsichtigkeit), sondern auf krankhafte Störungen der beidäugi- gen Zusammenarbeit. Die diesbezügli- chen Indikationen können nur durch ei- ne differenzierte augenärztliche Unter- suchung gestellt werden.
Kontaktlinsen Aniseikonie
Im Bereich der Indikationsstellung für die Versorgung mit Kontaktlinsen ist unter der Nr. 59.1 h) die Aniseikonie nunmehr nach anerkannten reproduzier- baren Bestimmungsmethoden zu sichern und im Ergebnis zu dokumentieren.
Das Wort „Aniseikonie“ bedeutet
„ungleiche Bilder“. Eine Aniseikonie liegt vor, wenn subjektiv mit beiden Au- gen unterschiedlich große oder unter- schiedlich geformte Netzhautbilder wahr- genommen werden. Die Aniseikonien stören das räumliche Sehen. Sie fallen im allgemeinen erst auf, wenn sie Beträge über 5 Prozent annehmen, obwohl die
Augen in der Lage sind, bereits Bild- größenunterschiede von 0,1 bis 0,25 Pro- zent wahrzunehmen. Auf der anderen Seite werden höhergradige Aniseikonien oftmals gut toleriert. Um möglichem Mißbrauch bei der Diagnosestellung ent- gegenzuwirken, wurde die Regelung über die Bestimmung der Aniseikonie und ih- re Dokumentation aufgenommen.
Kontaktlinsenmaterialien
Aktualisiert wurde der Abschnitt 59.2 über Kontaktlinsenmaterialien in Anpassung an die Materialdifferenzie- rung im Rahmen der Produktgruppe 25 – Sehhilfen zum Hilfsmittelverzeichnis.
Austauschsysteme/Weichlinsen Erstmals namentlich angeführt wer- den die Austauschsysteme als Kontakt- linsen begrenzter Tragedauer für den de- finierten Indikationsbereich der Not- wendigkeit zur Weichlinsenversorgung bei vermehrter Neigung zu Eiweißabla- gerungen (Jelly bumps).
Nicht verordnungsfähig:
Neu aufgenommen wurde die Nr.
59.6 zu Indikationen, bei denen Kon- taktlinsen nicht zu Lasten der gesetzli- chen Krankenversicherung verord- nungsfähig sind. Neben der schon bisher geltenden Ausschlußregelung für Reini- gungs- und Pflegemittel sind hier ange- führt:
– Kontaktlinsen für die Interimsver- sorgung nach corneachirurgischen re- fraktionskorrigierendem Eingriff,
– farbige Kontaktlinsen, – sog. One-day-Linsen.
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 20. Februar 1997 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Ver- ordnung von Heilmitteln und Hilfsmit- teln in der vertragsärztlichen Versor- gung (Heilmittel- und Hilfsmittel-Richt- linien) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183 b vom 29. Sep- tember 1992), zuletzt geändert am 23.
Februar 1996 (BAnz. S. 5188), wie folgt zu ändern:
Der Abschnitt E. Sehhilfen erhält die folgende Fassung:
„53. Eine Sehhilfe soll nur dann ver- ordnet werden, wenn sie der Verbesse- rung der Sehschärfe oder der Behebung bzw. Linderung eines anderen Krank- heitszustandes dient.
54. Als Sehhilfen kommen in Frage:
54.1 Brillengläser 54.2 Kontaktlinsen
54.3 andere Sehhilfen (z. B. Lupen, Lupenbrillen, Fernrohrbrillen, elektro- nisch vergrößernde Sehhilfen)
55. Brillengläser
55.1 In erster Linie kommt die Ver- ordnung von Brillengläsern in Betracht.
Kontaktlinsen und andere Sehhilfen dür-
Änderung der
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien
Bekanntmachungen
fen nur in besonders zu begründenden Fällen verordnet werden. Dabei sind die Nrn. 59 und 60 dieses Abschnittes zu be- achten.
55.2 Die Erstversorgung mit Bril- lengläsern soll nur aufgrund einer au- genärztlichen Untersuchung erfolgen.
Der Folgeversorgung mit Brillengläsern soll eine augenärztliche Untersuchung vorausgehen, wenn aufgrund einer auf- fälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung oder aufgrund des Alters des Brillenträgers im Zusam- menhang mit dem Zeitablauf seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Er- krankung des Auges besteht.
55.2.1 Folgegläser können bei Versi- cherten, die das 14. Lebensjahr vollen- det haben, nur verordnet werden, wenn sich die Gläserstärke um mindestens 0,5 dpt geändert hat; eine Änderung der Gläserstärke um 0,5 dpt liegt auch dann vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt zugenommen und die für das andere Auge um 0,25 dpt abge- nommen hat. Bei Kurzsichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit den Folgegläsern eine Verbesse- rung der Sehschärfe (Visus) um minde- stens 20 Prozentpunkte erzielen läßt.
55.3 Die Mehrfachverordnung von Brillengläsern für eine sog. „Zweitbril- le“, deren Korrektionsstärken den be- reits vorhandenen Gläsern entsprechen, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Brillengläser für eine Reser- vebrille (z. B. aus Gründen der Ver- kehrssicherheit) benötigt werden.
Folgende Sonderfälle sind zu berück- sichtigen:
55.3.1 Brillengläser für Sportbrillen sind nicht verordnungsfähig, es sei denn, sie sind für die Teilnahme am Schulsport im Rahmen der Schulpflicht erforderlich.
55.3.2 Soweit eine zusätzliche Ver- ordnung von die Sehschärfe korrigieren- den Brillengläsern für den Schutz am Arbeitsplatz erforderlich ist, sind die be- sonderen Vorkehrungen an der Brille, die ausschließlich den Zwecken der Un- fallverhütung dienen (z. B. Mehrkosten für Kunststoffgläser, Seitenschutz), nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenver- sicherung verordnungsfähig.
56. Anstelle von Fern- und/oder Nahgläsern können Bifokalgläser ggf.
mit Planglasanteil verordnet werden, so- fern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen der Brille eine solche Ausstat- tung erforderlich macht.
56.1 Bifokalgläser mit extra großem Nahteil können nach augenärztlicher Diagnostik bei Kindern und Jugendli- chen zur Behandlung des akkommodati- ven Strabismus verordnet werden.
57. Sind aufgrund medizinischer In- dikation besondere Gläser erforderlich, kann die Verordnung nur unter Anle- gung eines strengen Maßstabes erfolgen:
57.1. Lichtschutzgläser, d. h. Gläser mit einer 75prozentigen Transmission oder weniger bei:
a) umschriebenen Transparenzverlu- sten (Trübungen) im Bereich der bre- chenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsen- trübungen, Glaskörpertrübungen),
b) krankhaften, andauernden Pupil- lenerweiterungen sowie den Blend- schutz herabsetzenden Substanzverlu- sten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniri- die, traumatische Mydriasis, Iridodialy- se),
c) Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupil- lenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
d) chronisch-rezidivierenden Reiz- zuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjun- ctivitis, Iritis, Cyclitis),
e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Nar- benzug) und Behinderung des Tränen- flusses,
f) Ciliarneuralgie,
g) Blendung bedingenden entzündli- chen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder des Seh- nerven,
h) totaler Farbenblindheit, i) Albinismus,
j) unerträglichen Blendungserschei- nungen bei praktischer Blindheit,
k) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit be- steht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntu- moren),
l) Gläsern ab +10,0 dpt wegen Ver- größerung der Eintrittspupille,
m) als Sonderform Kantenfilterglä- ser (400 nm) im Rahmen einer Photo- chemotherapie, als UV-Schutz nach Staroperationen, wenn keine Intraoku- larlinse mit UV-Schutz implantiert wur- de, oder bei Iriskolobomen,
n) als Sonderform Kantenfiltergläser (540, 560, 580, 660 nm) bei dystrophi- schen Netzhauterkrankungen.
57.2 Kunststoffgläser bei
a) Kindern im Vorschulalter, unab- hängig von der Gläserstärke,
b) Kindern bis zum 14. Lebensjahr ab +/–5,0 dpt,
c) Gläserstärken ab +6,0/–8,0 dpt aus Gewichtsgründen,
d) Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Minderung der durch den Gewichtsunterschied bedingten Un-
zuträglichkeiten,
e) Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildun- gen oder Mißbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbe- reich, wenn trotz anatomisch geeigneter Brillenfassungswahl und bei Verwen- dung mineralischer Gläser ein befriedi- gender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
f) Spastikern und Epileptikern, un- abhängig von der Gläserstärke,
g) Einäugigen aus Sicherheitsgrün- den, unabhängig von der Gläserstärke,
h) Brillen, die im Rahmen der Schul- pflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.
58. Nicht verordnungsfähigsind:
58.1 fototrope Gläser, 58.2 entspiegelte Gläser,
58.3 asphärische Gläser, ausgenom- men asphärische organische Lentikular-/
Stargläser,
58.4 hochbrechende organische Glä- ser,
58.5 hochbrechende mineralische Gläser, ausgenommen bei einer Myopie ab –15 dpt, in diesen Fällen sind Gläser nur mit einem Brechungsindex bis maxi- mal 1,7 verordnungsfähig,
58.6 hochbrechende Lentikularglä- ser,
58.7 Trifokalgläser, ausgenommen, wenn die Akkommodationsbreite den Wert von 1,5 dpt nicht erreicht,
58.8 Gleitsichtgläser, ausgenommen als Ergänzung zur Kontaktlinse bei Aphakie bzw. Pseudophakie bis zum 60. Lebensjahr.
58.9 Gläser und Folien mit prismati- scher Wirkung sind nur verordnungs- fähig, wenn sie zur Behandlung oder Be- hebung von Beschwerden erforderlich sind, die durch krankhafte Störungen in der sensorischen und motorischen Zu- sammenarbeit der Augen ausgelöst wer- den. Dies setzt in jedem Fall eine umfas- sende augenärztliche, orthoptisch-pleop- tische Diagnostik voraus. Isolierte Er- gebnisse der Polatestmethode begrün- den keine Verordnungsfähigkeit von Brillen mit prismatischer Wirkung. Aus- gleichs-Prismen bei übergroßen Bril- lenglasdurchmessern sind nicht verord- nungsfähig.
58.10 Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen.
58.11 Brillenfassungen, ausgenom- men Systemträger für Fernrohrlupen- brillen.
59. Kontaktlinsen
59.1 Kontaktlinsen können nur bei nachstehend aufgeführten Indikationen verordnet werden:
a) Myopie ab 8,0 dpt, b) Hyperopie ab 8,0 dpt,
c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20% verbes- serte Sehstärke gegenüber Brillenglä- sern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inver- sus ab 3,0 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achsla- ge 45 ° +/–30 ° bzw. 135 ° +/–30 °) ab 2 dpt,
f) Keratokonus, g) Aphakie,
h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Au- gen muß eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Be- stimmungsmethode erfolgen und doku- mentiert werden),
i) Anisometropie ab 2,0 dpt, j) als Verbandlinse/Verbandschale bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverlet- zung oder bei Einsatz als Medikamen- tenträger,
k) als Occlusionslinse/Occlusions- schale in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
l) als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut.
59.2 Kontaktlinsen werden aus un- terschiedlichen Materialien hergestellt.
Es wird unterschieden zwischen:
a) formstabilen Linsen (PMMA), b) formstabilen, gasdurchlässigen Linsen (z. B. CAB, CAB/EVA, SiMMA, FSA),
c) flexiblen (weichen) Linsen (wie z. B. HEMA-Copolymere [HEMA/MA/
EGDMA u. a.], oder HEMA-freie Ma- terialien [MMA/VP u. a.]),
d) Silicon-Linsen.
59.3 Bei der Versorgung mit Kon- taktlinsen ist in der Regel die Verord- nung von formstabilen, gasdurchlässigen Linsen (59.2 b)) angezeigt. Die Verord- nung flexibler (weicher) Kontaktlinsen bedarf einer besonderen Begründung, wobei ein ausreichender Trageversuch mit formstabilen Linsen durchgeführt worden sein soll.
59.4 Austauschsystem, Weichlinsen für die begrenzte (7–14tägige) Trage- dauer sind nur dann verordnungsfähig, wenn formstabile Linsen nicht getragen werden können, konventionelle Weich- linsen aber wegen starker Verunreini- gungen durch mit konventionellen Rei- nigungsverfahren nicht entfernbaren Ei- weißabscheidungen in hoher Frequenz verworfen werden müssen.
59.5 Da Kontaktlinsen aus medizini- schen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, ist bei nach 59.1 verordneten Kontaktlinsen die zu-
sätzliche Verordnung von Brillengläsern möglich. Bei Alterssichtigkeit sind ggf.
zusätzliche Brillengläser verordnungs- fähig.
59.6 Nicht verordnungsfähigsind:
59.6.1 Kontaktlinsen als postoperati- ve Interimsversorgung (auch als Ver- bandlinse) einer corneachirurgischen In- tervention zur Korrektur einer Refrakti- onsanomalie,
59.6.2 Kontaktlinsen in farbiger Aus- führung zur Veränderung oder Verstär- kung der körpereigenen Farbe der Iris,
59.6.3 sog. One-day-Linsen, 59.6.4 Reinigungs- und Pflegemittel.
60. Andere Sehhilfen
60.1 Läßt sich durch Verordnung von Brillengläsern oder von Kontaktlinsen Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, kann die Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe (Lupe, Leselu-
pe, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Bildschirm-Lesegerät u. ä.) notwendig werden.
60.2 Andere Lesehilfen (z. B. Bettle- segerät, Blattwendegerät) sind in der Regel keine Sehhilfen im Sinne dieses Abschnittes; sie können allerdings Hilfs- mittel sein.“
Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.*)
Köln, den 20. Februar 1997 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen
Der Vorsitzende Jung
Strahlenschutz-Grundkurs
25. bis 29. Augustim Rahmen des
31. Internationalen Seminarkongresses in Grado
Collegium Medicinae Italogermanicum
Unter Mitwirkung der deutschen Bundesärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer
24. August bis 5. September 1997
Informieren Sie sich über das weitere vielfältige Fortbildungsangebot in der ersten und zweiten Kongreßwoche. (Beide Kongreßwochen bieten jeweils abgeschlossene Veranstaltungen, so daß die Teilnahme auch an
einer Kongreßwoche sinnvoll ist).
Collegium Medicinae Italogermanicum c/o Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04-4 17
Umweltmedizin
Seminar: 25. bis 29. August Kurs-Block IV: 1. bis 5. Septemberim Rahmen des
31. Internationalen Seminarkongresses in Grado
Collegium Medicinae Italogermanicum
Unter Mitwirkung der deutschen Bundesärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer
24. August bis 5. September 1997
Informieren Sie sich über das weitere vielfältige Fortbildungsangebot in der ersten und zweiten Kongreßwoche. (Beide Kongreßwochen bieten jeweils abgeschlossene Veranstaltungen, so daß die Teilnahme auch an
einer Kongreßwoche sinnvoll ist).
Collegium Medicinae Italogermanicum c/o Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04-4 17
*) Die Bekanntmachung ist im Bundesanzei- ger in der Nr. 66 vom 9. April 1997 erfolgt.