• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Überarbeitung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis: Hinweise zur Verordnung von Hilfsmitteln" (09.10.1992)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Überarbeitung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis: Hinweise zur Verordnung von Hilfsmitteln" (09.10.1992)"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Die zum 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen, nachstehend in ihrem Ge- samtwortlaut veröffentlichten Richtli- nienänderungen sind das Ergebnis ei- ner Überarbeitung der Fassung vom 4.

Dezember 1990.

Dabei wurden neben der Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses, einer Neu- ordnung und Durchnumerierung der einzelnen Abschnitte der Abschnitt A.

Allgemeines vollständig überarbeitet so- wie der Abschnitt B. Maßnahmen der physikalischen Therapie aktualisiert.

Weiterhin wurden folgende drei Anlagen den Richtlinien beigefügt:

Anlage 1:

Einführung neuer Heilmittel Die Anlage 1 — Einführung neuer Heilmittel — dient als Entscheidungsra- ster für die Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung neuer Heilmittel.

Anlage 2:

Ausschlußkatalog

Die Anlage 2 gibt einen Ausschluß- katalog von Maßnahmen, die in der kas- senärztlichen Versorgung nicht als Heil- mittel verordnet werden können, wieder und stellt die überarbeitete Version der bisherigen Nr. 4 des Abschnittes A- Ausschluß von der Verordnung — der Richtlinien dar. In diesem Katalog sind Verordnungsausschlüsse für Geräte zur Messung von Körperzuständen, wie zum Beispiel Blutdruck- und Blutzuk- ker-Meßgeräte, nicht mehr enthalten.

Hierzu werden zwischen der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen Gespräche geführt, um die Bedingun- gen für die Verordnung dieser Geräte, die begrifflich entweder den Hilfsmit- teln zuzuordnen oder von ihnen abzu- grenzen sind, einheitlich zu regeln. Da- bei ist geplant, das nach § 128 SGB V von den Spitzenverbänden der Kran- kenkassen zu erstellende Hilfsmittel-

verzeichnis um die Produktgruppe

„Meßgeräte für Körperzustände/-funk- tionen" zu erweitern. Für die Über- gangszeit zwischen dem Inkrafttreten der neugefaßten Richtlinien und der geplanten Aufnahme der genannten Produktgruppe in das Hilfsmittelver- zeichnis gilt, daß den Krankenkassen die Entscheidung über die Verord- nungsfähigkeit dieser Geräte als Hilfs- mittel und ihre leistungsrechtliche Be- urteilung obliegt. Der verordnende Arzt ist für die Wirtschaftlichkeit der Verordnung insoweit nicht allein ver- antwortlich, als die Krankenkassen die- se im Zweifelsfall durch den Medizini- schen Dienst prüfen lassen können.

Anlage 3:

Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis

Ein Novum der neugefaßten Heil- mittel- und Hilfsmittel-Richtlinien ist die als Anlage 3 beigefügte Arztinforma- tion zum Hilfsmittelverzeichnis, die von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellt wurde, um dem verordnenden Arzt eine Hilfestellung bei der Auswahl des geeigneten Hilfs- mittels zu geben und zugleich auch die Frage zu klären, ob die Krankenversi- cherung kostenpflichtig ist.

Diese Arztinformation enthält die Liste der Produktgruppen, die bis zu den Produktarten untergliedert sind, umfaßt jedoch nicht die Bezeichnun- gen der Einzelprodukte, da sonst hier alle Einzelartikel aufgeführt werden müßten, die der Markt bereithält und für die eine Kostenübernahme seitens der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet ist. Ein derart geglieder- tes Verzeichnis als Arztinformation würde sich nicht mehr vom Hilfsmittel- verzeichnis der Spitzenverbände unter- scheiden, das aufgrund seines zu er- wartenden Umfanges von mehreren tausend Seiten für eine häufige An- wendung in der täglichen Praxis nicht

geeignet ist. Darüber hinaus kann in weiten Bereichen der Hilfsmittelver- sorgung dem Arzt die Auswahl aus den zahlreichen zur Verfügung stehenden Einzelprodukten nicht zugemutet wer- den, wodurch auch die Delegation der Verantwortung für die Auswahl des ge- eigneten Hilfsmittels unter Wirtschaft- lichkeitsaspekten an den Fachhandel gerechtfertigt wird.

Legt der Arzt jedoch Wert auf die Hilfsmittelversorgung seines Patienten mit einem bestimmten Einzelprodukt, das zum Beispiel in seiner Verord- nungspraxis häufig vorkommt, bleibt es ihm unbenommen, dieses dem vollstän- digen Hilfsmittelverzeichnis der Spit- zenverbände der Krankenkassen zu entnehmen. In diesen Fällen über- nimmt er natürlich auch die Gewähr für die Wirtschaftlichkeit seiner Ver- ordnungsweise.

Produktgruppen

Mit der Arztinformation zum Hilfs- mittelverzeichnis soll dem verordnen- den Arzt eine umfassende Information über die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel bei größtmöglichem Ent- scheidungsspielraum für indikationsbe- zogene Einzelverordnungen gegeben werden. Die Entscheidung darüber, ob bei der Verordnung das Einzelprodukt aus dem Hilfsmittelverzeichnis oder die Produktart aus der Arztinformation angegeben wird, liegt beim verordnen- den Arzt.

Durch die Aufnahme der Arztinfor- mation als Anlage 3 in die Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entfaltet die Arztinfor- mation im Gegensatz zum Hilfsmittel- verzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gegenüber den an der kassenärztlichen Versorgung teilneh- menden Ärzten Bindungswirkung mit der Verpflichtung, diese bei der Ver- ordnung von Hilfsmitteln zu beachten.

Bei einer Verordnung auf der Basis der Arztinformation kann der Arzt darauf vertrauen, daß diese bei entsprechen- der Indikation den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlich- keit als übergeordnetem Grundsatz der kassenärztlichen Versorgung genügt.

Die der Anlage 3 zu entnehmenden Produktgruppen „Bandagen", „Einla- gen", „Hilfsmittel gegen Dekubitus"

und „Stomaartikel" stellen die ersten unter den vorgenannten Aspekten er- arbeiteten Produktgruppen der Arztin- formation dar, die im Laufe der Zeit um weitere Produktgruppen ergänzt wird.

[

Die KBV infot lur

Überarbeitung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien

Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis:

Hinweise zur Verordnung von Hilfsmitteln

Dt. Arztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992 (83) A1-3355

(2)

Inhaltsübersicht A. Allgemeines

1-2 Begriffsbestimmungen 3-10 Voraussetzungen für die

Verordnung von Heilmit- teln und Hilfsmitteln 11-23 Allgemeine Verordnungs-

grundsätze

24-26 Inhalt der Verordnung 27-30 Informationspflichten 31-32 Feststellung der Verord-

nungsfähigkeit und Infor- mation des Kassenarztes B. Maßnahmen der physikalischen Therapie

33 Allgemeines 34 Massagen

35 Bewegungstherapie 36 Krankengymnastik 37 Traktionsbehandlung 38 Manuelle Therapie 39 Elektrotherapie 40 Lichttherapie

41 Wärme- und Kältetherapie 42 Hydrotherapie

43 Medizinische Bäder 44 Inhalationstherapie C. 45-49 Sprachtherapie D. Beschäftigungs- und Arbeits- therapie (Ergotherapie)

50 Allgemeine Grundsätze 51 Verordnungsgrundsätze 52 Behandlungsziele E. 53-60 Sehhilfen F. Hörhilfen

61 Allgemeine Grundsätze 62 Indikationsstellung 63 Verordnung 64 Versorgung 65 Sonderversorgung 66 Auswahl des Hörgerätes

und Anpassung 67 Besonderheiten der

Hörgeräte-Versorgung im Kindesalter 68 Wiederverordnung G. Inkrafttreten

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderungen der

Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 17. Juni 1992 beschlossen, die Richtlinien über die Ver- ordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien) in der zuletzt geänderten Fassung vom 4. Dezember 1990 wie folgt zu ändern:

2.1 Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel

2.2 Sehhilfen (siehe Abschnitt E) 2.3 Hörhilfen (siehe Abschnitt F) 2.4 Sächliche Mittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimit- tel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (zum Beispiel Spritzen, Inhalationsgeräte und ähnli- che Applikationshilfen)

2.5 Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Ge- brauch.

II. Voraussetzungen für die Verord- nung von Heilmitteln und Hilfsmitteln a) Heilmittel

3. Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind,

—eine Krankheit zu erkennen, zu hei- len, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lin- dern,

—eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

—einer Gefährdung der gesundheitli- chen Entwicklung eines Kindes entge- genzuwirken oder

—Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

Bei der Versorgung mit Heilmitteln ist den besonderen Bedürfnissen psy- chisch Kranker Rechnung zu tragen.

4. Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinien verordnungsfähig.

Neue Heilmittel dürfen nur verordnet werden, wenn der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zuvor in die- sen Richtlinien ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat (Anlage 1).

5. Heilmittel, die nicht als verordnungs- fähig anerkannt sind, werden — bei neu- en Heilmitteln nach Prüfung gemäß Nr. 4 — in der Anlage 2 zu diesen Richt- linien aufgeführt. Eine Verordnung dieser Mittel zu Lasten der Kranken- kassen kann nicht vorgenommen wer- den.

6. Bei Vorliegen von geringfügigen Ge- sundheitsstörungen dürfen anstelle der nach § 34 Abs. 1 SGB V von der Ver- ordnung ausgeschlossenen Arzneimit- tel Heilmittel nicht ersatzweise verord- net werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der physikalischen Thera- Die vom Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i. V. m. § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) be- schlossenen Richtlinien dienen der Si- cherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksich- tigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis- se ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versi- cherten mit Heilmitteln und Hilfsmit- teln.

A. Allgemeines

I. Begriffsbestimmungen

1. Heilmittel sind persönliche medizini- sche Leistungen. Zu ihnen gehören:

1.1 Maßnahmen der physikalischen Therapie (siehe Abschnitt B)

1.2 Sprachtherapie (siehe Abschnitt C) 1.3 Beschäftigungstherapie (siehe Ab- schnitt D)

2. Hilfsmittel sind sächliche medizini- sche Leistungen. Zu ihnen gehören:

A1 -3356 (84) Dt. Arztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

(3)

pie zur Anwendung bei Erkältungs- krankheiten.

b) Hilfsmittel

7. Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind,

—den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung aus- zugleichen,

—eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

—einer Gefährdung der gesundheitli- chen Entwicklung eines Kindes entge- genzuwirken oder

—Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.

8. Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung er- faßt und im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind.

8.1 Die Krankenkassen stellen in den Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V si- cher, daß bei der Abgabe von Hilfsmit- teln das Hilfsmittelverzeichnis nach

§ 128 SGB V beachtet wird.

8.2 Zur Information des Kassenarztes wird auf der Grundlage des Hilfsmittel- verzeichnisses gern. § 128 SGB V eine Arztinformation erstellt, die bei der Verordnung beachtet werden soll (An- lage 3).

8.3 Der Arbeitsausausschuß „Heilmit- tel- und Hilfsmittel-Richtlinien" ist be- rechtigt, die Arztinformation zu än- dern und zu ergänzen, soweit die Arzt- information nicht in ihrem wesentli- chen Inhalt geändert wird.

9. Hilfsmittel können durch die Kran- kenkassen auch leihweise überlassen werden.

10. Die Krankenkasse kann die Kosten- übernahme davon abhängig machen, daß sich der Versicherte das Hilfsmit- tel anpassen und/oder sich in seinem Gebrauch ausbilden läßt.

III. Allgemeine Verordnungsgrund- sätze

11. Die an der kassen- und vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte/Ärztinnen, im folgenden Kassen- ärzte genannt, treffen die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des durch das Gesetz und diese Richtli- nien bestimmten Rahmens, um dem Versicherten eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem allgemein

anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausreichende, zweckmä- ßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln zu- kommen zu lassen.

Die Kassenärzte sollen sicherstellen, daß für sie tätig werdende Vertreter und Assistenten diese Richtlinien ken- nen und beachten.

12. Vor der Verordnung von Heilmit- teln und Hilfsmitteln soll der Kassen- arzt prüfen, ob entsprechend dem Ge- bot der Wirtschaftlichkeit das ange- strebte Behandlungsziel durch andere Maßnahmen (zum Beispiel sportliche Betätigung, Änderung der Lebensfüh- rung) erreicht werden kann.

13. Bei der Verordnung von Heilmit- teln und Hilfsmitteln sind die Grund- sätze von Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeit zu beachten. Die Ent- wicklung und Erprobung von Heilmit- teln und Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenversicherung ist unzulässig.

14. Von gleichartig wirkenden Heilmit- teln und/oder Hilfsmitteln ist im Rah- men der Indikationsstellung das nach Art und Umfang dem Gebot der Wirt- schaftlichkeit entsprechende zu verord- nen. Eine gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel und/oder Hilfsmit- tel für denselben Anwendungsbereich kann nur sinnvoll sein, wenn durch sie ein therapeutisch zweckmäßiger Syner- gismus bewirkt wird.

15. Die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln kann nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Kassenarzt von dem Zustand des Kranken über- zeugt und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände in- formiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind.

16. Die Dauer und die Häufigkeit der Anwendung des zu verordnenden Heil- mittels hängen in erster Linie von der Art, Schwere und Dauer der Erkran- kung ab. Bei Serienverordnungen ist die Dauer der Serie auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

17. Insbesondere bei Maßnahmen der physikalischen Therapie soll die jewei- lige Verordnung nicht mehr als 6 Ein- zelbehandlungen umfassen. Die Ver- ordnung längerer Behandlungsserien bedarf der besonderen Begründung, soweit sich die Notwendigkeit nicht aus der Diagnose selbst ergibt. Die Unter- brechung einer Behandlungsserie von mehr als 10 Tagen verlangt grundsätz- lich eine Neuverordnung; das Gleiche gilt, wenn die Behandlung nicht inner-

halb von 14 Tagen nach der Ausstel- lung aufgenommen wird.

18. Der Kassenarzt soll sich vor einer Wiederholung der Verordnung von der therapeutischen Wirkung des verord- neten Heilmittels überzeugen, wenn erforderlich auch während einer lau- fenden Serie.

Bei Verordnungen sind Art und Um- fang der bereits durchgeführten Be- handlung zu berücksichtigen. Vor jeder Wiederholung von Heilmittelverord- nungen soll der Kassenarzt prüfen; ob eine Wiederholung erforderlich ist.

19. Der Kassenarzt soll sich vergewis- sern, ob das abgegebene Hilfsmittel seiner Verordnung entspricht und den vorgesehenen Zweck erfüllt, insbeson- dere dann, wenn es individuell angefer- tigt oder zugerichtet wurde.

20. Vor einer Wiederverordnung von Hilfsmitteln soll sich der Kassenarzt vergewissern, ob die Gebrauchsfähig- keit des bisher verwendeten Mittels durch Änderung oder Instandsetzung erhalten werden kann.

21. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirt- schaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzuse- hen.

22. Die Verordnung von Maßanferti- gungen ist nicht zulässig, wenn die Ver- sorgung mit Fertigartikeln (Konfektion oder Maßkonfektion) denselben Zweck erfüllt.

23. Der Kassenarzt soll Art und Um- fang der Verordnung in seinen Be- handlungsunterlagen aufzeichnen.

IV. Inhalt der Verordnung

24. Die Kassenärzte sind gehalten, die Verordnung von Heilmitteln und Hilfs- mitteln sorgfältig und leserlich auszu- stellen. Die Verordnungen sind auf den vereinbarten Vordruckmustern vorzunehmen. Die Verwendung von Stempeln ist nicht zulässig.

25. In der Verordnung ist das Heilmit- tel oder das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzel- angaben zu machen. Der Kassenarzt soll deshalb unter Nennung der Dia- gnose und des Datums insbesondere angeben:

25.1 bei Maßnahmen der physikali- schen Therapie (Nummern 33 bis 44)

Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992 (87) A1-3359

(4)

—genaue Bezeichnung,

—Anzahl und Zeitabstände der An- wendung, ggf. Dosierung, Gruppenbe- handlung, Behandlung in der Woh- nung des Patienten,

—Anwendungsbereich (Körperteil).

25.2 bei Maßnahmen der Sprachthera- pie (Nummern 45 bis 49)

—genaue Bezeichnung,

—Anzahl der Maßnahmen,

—Einzel- oder Gruppenbehandlung, Behandlung in der Wohnung des Pa- tienten.

Für die Behandlung notwendige Be- funde und Angaben sind gesondert bei- zufügen, soweit sie nicht aus der Ver- ordnung selbst hervorgehen.

25.3 bei Maßnahmen der Beschäfti- gungstherapie (Nummern 50 bis 52)

—die Art der krankhaften Funktions- einschränkungen und/oder das Ziel der ergotherapeutischen Maßnahmen (vgl.

Abschnitt D Nr. 52)

—die Zahl der Therapieeinheiten

—Einzel- oder Gruppenbehandlung, ggf. die Durchführung im häuslichen Umfeld.

Die für die Behandlung notwendigen Befunde und Angaben sind gesondert beizufügen, soweit sie nicht aus der Verordnung selbst hervorgehen.

25.4 bei Hilfsmitteln

—Anzahl

—Bezeichnung des Hilfsmittels nach Maßgabe der Arztinformation (s. Nr.

8.2)

—Art der Herstellung (Konfektion, Maßkonfektion, Anfertigung nach Maß).

Hinweise (zum Beispiel über Zweckbe- stimmung, Material, Abmessungen), die eine funktionsgerechte Anferti- gung, Zurichtung oder Abänderung durch den Lieferanten gewährleisten.

Ggf. sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen.

26. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Heilmitteln und Hilfs- mitteln bedürfen einer erneuten Arzt- unterschrift mit Datumsangabe.

V. Informationspflichten

27. Die Krankenkassen sollen die Ver- sicherten allgemein — und soweit nötig im Einzelfall — darüber aufklären,

—daß sie Anspruch auf eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem allgemein anerkannten Stand der me- dizinischen Erkenntnisse zweckmäßi- ge und ausreichende Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln haben,

—daß sie Leistungen, die nicht not- wendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beanspruchen können,

—daß die Verordnung von Maßnah- men und Mitteln zur allgemeinen Ge- sundheitserhaltung nicht zu Lasten der Krankenkassen erfolgen kann,

—daß ihnen nur Heilmittel, deren the- rapeutischer Nutzen anerkannt ist, und Hilfsmittel, deren Funktionstauglich- keit, therapeutischer Nutzen und Qua- lität nachgewiesen wurde, verordnet werden können,

—daß sie nur Anspruch haben auf die Heilmittel und Hilfsmittel, die der je- weiligen ärztlichen Verordnung genau entsprechen,

—daß für ein erforderliches Hilfsmit- tel, für das ein Festbetrag festgesetzt wurde, die Kasse die Kosten nur bis zur Höhe des Festbetrages übernimmt 28. Der Kassenarzt soll die Versicher- ten — soweit nötig im Einzelfall — eben- falls auf die in diesen Richtlinien ge- nannten Beschränkungen hinweisen.

29. Gegenüber Verordnungswünschen der Versicherten ist Zurückhaltung ge- boten.

30. Die Landesverbände der Kranken- kassen und die Verbände der Ersatz- kassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen Preislisten der verord- nungsfähigen Heilmittel und Hilfs- mittel sowie Übersichten über Festbe- träge und Festbetragslisten zur Verfü- gung.

VI. Feststellung der Verordnungsfähig- keit und Information des Kassenarztes 31. Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung kann zur Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln Auskünfte bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen einholen.

32. Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Spitzenverbände der Krankenkassen können einvernehm- lich allen an der kassenärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Kassenärzten und allen Krankenkassen Hinweise zur Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln und Hilfsmitteln geben.

B. Maßnahmen der physikalischen Therapie

33. Allgemeines

Folgende Heilmittel entfalten ihre Wirkung insbesondere nach physika- lisch-biologischem Prinzip durch über- wiegend von außen vermittelte mecha- nische, elektrische und gestrahlte Energie sowie durch Wärme und Kälte.

Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwir- ken.

34. Massagen:

34.1 Massage einzelner und/oder meh- rerer Körperteile als Massageform mit entstauender, tonisierender, detonisie- render und hyperämisierender Wir- kung

34.2 Bindegewebs-, Reflexzonen- und Segmentmassage und andere gezielte, über nervös-reflektorische Wege ein- wirkende Massagetechniken zur Beein- flussung innerer Organe und periphe- rer Durchblutungsstörungen über seg- mentale Regulationsmechanismen 34.3 Colonmassage als tonusregulie- rendes Verfahren durch leichte mecha- nische, auch reflektorische Reizung im Verlauf des Colon

34.4 Unterwasserdruckstrahlmassage als kombiniertes Verfahren, unter- stützt vom entspannenden Effekt der Wassertemperatur und von der Auf- triebskraft des Wassers, zur verbesser- ten Rückstromförderung und Mehr- durchblutung sowie Detonisierung ver- spannter Muskulatur durch variabel einstellbaren Druckstrahl

34.5 Manuelle Lymphdrainage zur ent- stauenden Behandlung bei chronischen Ödemen verschiedener Ursachen.

35. Bewegungstherapie:

35.1 Bewegungsübungen als gezielte und kontrollierte Übungsbehandlung, ggf. in Verbindung mit Massage, zur Lockerung und Vermeidung von Kon- trakturen, sowie Kräftigung der Mus- kulatur

35.2 Gezielte und kontrollierte Bewe- gungsübungen mit Eisanwendung oder entsprechender lokaler Anwendung von Kälte in anderer Form unter Aus- nutzung ihrer schmerzstillenden und muskeldetonisierenden Wirkung 35.3 Bewegungsübungen als gezielte und kontrollierte Übungsbehandlung im Wasser zur Verbesserung der Be- weglichkeit von Gelenken und der Wir- belsäule und Lockerung von Kontrak- turen unter Ausnutzung der Wärme- wirkung und des Auftriebes des war- men Wassers als Einzelbehandlung oder in Gruppen bis zu 5 Personen.

36. Krankengymnastik:

36.1 Passive Krankengymnastik zur Mobilisation versteifter Gelenke, Deh- nung kontrakter Weichteile und Deto- nisierung der verspannten Muskulatur 36.2 Aktive Krankengymnastik zur Verbesserung der Kraft, Ausdauer und Koordination, zur Okonomisierung von Muskelarbeit und Durchblutung mit mobilisierenden und stabilisierenden Übungen

A1-3360 (88) Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

(5)

36.3 Kombinierte aktiv-passive und ak- tiv unterstützte Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen innerer Organe und des Nervensystems, des Bewe- gungsapparates sowie zur Beeinflus- sung der vegetativen Gesamtregulation mit Spezialmethoden wie:

36.3.1 Krankengymnastik auf neuro- physiologischer Grundlage zur Erleich- terung des Bewegungsablaufs durch Ausnutzung komplexer Bewegungs- muster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen (zum Beispiel Krankengymnastik nach KABAT, BOBATH, VOIJTA) 36.3.2 Krankengymnastik zur Mobilisa- tion der Wirbelsäule, Kräftigung der Rumpfmuskulatur und Korrektur von Haltungsfehlern

36.3.3 Atemgymnastik zur Mobilisation des Brustkorbes, Verbesserung der Atemfunktion und Sekretlösung 36.3.4 Krankengymnastik bei Säuglin- gen und Kleinkindern zur Förderung der motorischen Entwicklung sowie zur Muskelkräftigung und zur Beseitigung von Haltungsfehlern

36.3.5 Krankengymnastik mit Eisan- wendung oder enstprechender lokaler Anwendung von Kälte in anderer Form unter Ausnutzung ihrer schmerzstillen- den und muskeldetonisierenden Wir- kung

36.3.6 Krankengymnastik im Bewe- gungsbad als kontrollierte Übungsbe- handlung mit den entsprechenden Wärmewirkungen, dem Auftrieb und dem Reibungswiderstand des Wassers als Einzelbehandlung oder in Gruppen bis zu 5 Personen

36.3.7 Krankengymnastik mit Geräten zur gezielten Kräftigung, Mobilisierung und Kontrakturlösung

36.3.8 Krankengymnastik zur Ökono- misierung des Kreislaufes, vegetativen Gesamtumschaltung und Leistungsstei- gerung unter ständiger Kontrolle der Belastung

37. Traktionsbehandlung als dosierter Zug auf die Wirbelsäule zur Entlastung koniprimierter Nervenwurzeln

38. Manuelle Therapie

Behandlung von Gelenkblockierungen und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte (impulslose) Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken

39. Elektrotherapie

39.1 Elektrobehandlung unter Verwen- dung konstanter galvanischer Ströme zur Förderung der Durchblutung,

Schmerzdämpfung und Training des Nerv-Muskelsystems ohne Anwendung von Arzneimitteln

39.2 Hydroelektrische Teil- oder Voll- bäder, unterstützt vom entspannenden Effekt der Wassertemperatur

39.3 Elektrobehandlung unter Verwen- dung von Strom-Impulsen zur Durch- blutungsförderung, Schmerzdämpfung und Muskelkräftigung (zum Beispiel diadynamische Ströme, mittelfrequen- te Wechselströme, Interferenzströme) 39.4 Elektrogymnastik unter Verwen- dung von Reizströmen mit definierten Impulsen zur Behandlung von Läh- mungen

40. Lichttherapie

Lichttherapie durch künstliches Licht (Infrarotstrahler, Lichtkasten, Rot- licht, Blaulicht) mit geringer Eindring- tiefe zur lokalen Wärmebehandlung, Hyperämisierung und Schmerzdämp- fung mit reflektorischem Effekt auf tie- fergelegene Organe.

41. Wärme- und Kältetherapie (Be- handlung mit Wärme- oder Kälteträ- gern)

41.1 Heißluftbehandlung mit strahlen- der und geleiteter Wärme zur Muskel- detonisierung und Schmerzstillung 41.2 Dampfduschen und Dampfbäder zur lokalen intensiven Hauthyperämi- sierung und Detonisierung verspannter Muskulatur

41.3 Warmpackungen und Bäder mit Peloiden (zum Beispiel Fango, Schlick oder Moor) mit starker thermischer Reizwirkung, auch mit Resorption ih- rer löslichen Substanzen

41.4 Warmpackungen oder Teilbäder mit Paraffin und Paraffin-Peloid-Ge- mischen zur Applizierung intensiverer Wärme

41.5 Warmkompressen (zum Beispiel Heublumenauflage, Heiße Rolle) zur intensiven lokalen Hauthyperämisie- rung mit reflektorischer Wirkung auf innere Organe

41.6 Kaltpackungen (zum Beispiel mit Peloiden, Kühlmanschetten) zur Ent- zündungshemmung

41.7 Kryo-Therapie (zum Beispiel mit Eis, tiefgekühlten Gelbeuteln, Kaltluft und Kaltgas) zur Entzündungshem- mung mit Herabsetzung der Schmerz- empfindung und zur Detonisierung spastischer Muskulatur.

42. Hydrotherapie

42.1 Kneippsche Güsse als Teil- oder Vollgüsse ohne mechanischen Reiz mit gefäßtrainierender Wirkung und als

Reiztherapie für das vegetative Ner- vensystem

42.2 Wechselgüsse mit länger dauern- der Warm- und kurzer Kaltanwendung zur Verstärkung der Reizwirkung auf das vegetative Nervensystem

42.3 Blitzgüsse, Blitzwechselgüsse mit thermischem und kräftigem mechani- schen Reiz

42.4 Temperaturansteigende Teilbä- der zur direkten und reflektorischen Blutgefäßerweiterung (ausgenommen Überwärmungsbäder)

42.5 Wechselbäder zur Auslösung ei- ner starken reaktiven Hyperämie mit gefäßtrainierender Wirkung

42.6 Temperaturabsteigende Teilbäder zur Durchblutungsdrosselung und Ent- zündungshemmung durch einschlei- chende abkühlende Wirkung

43. Medizinische Bäder

Medizinische Bäder mit entzündungs- hemmender, antirheumatischer, durch- blutungsfördernder, adstringierender und juckreizlindernder Wirkung sowie zur neurovegetativen Stabilisierung:

43.1 Bäder mit Badezusätzen, wenn diese als Arzneimittel verordnet wer- den können

43.2 Kohlensäurebäder, wenn minde- stens 1 g freies gasförmig gelöstes CO 2/

kg Wasser in dem physikalisch oder chemisch bereiteten Bad enthalten ist 43.3 CO2-Gasbäder

44. Inhalationstherapie

Inhalationstherapie (mittels Zerstäu- ber und Spray) Einzel- und Rauminha- lationen mit Solelösungen mit milder osmotischer Reizwirkung (0,5-2%

Kochsalzgehalt)

C. Sprachtherapie (Therapie von Stimm-, Sprech- und Sprachstörun- gen)

45. Die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung kann nur durch einen Kassenarzt erfolgen, der über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sprachtherapie verfügt und die erforderliche differenzierte Diagnostik vornehmen kann.

46. Die Sprachtherapie ist, soweit sie nicht von Kassenärzten durchgeführt wird, Aufgabe von staatlich anerkann- ten Logopäden sowie staatlich aner- kannten Sprachtherapeuten (sprach- therapeutischen Assistenten), soweit sie Verträge mit den Trägern der ge- setzlichen Krankenversicherung abge- schlossen haben. Dabei sind sprachthe- rapeutische Assistenten überwiegend auf dem Gebiet der Behandlung von Sprech- und Sprachstörungen bei Kin-

A1 -3362 (90) Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

(6)

dem und Jugendlichen tätig. Angehöri- ge anderer Berufe können auf Verord- nung des Arztes mit der Durchführung von Sprachtherapie betraut werden, so- weit bei entsprechender Qualifikation

— ggf. unter Beschränkung des Tätig- keitsfeldes auf die Behandlung be- stimmter Störungen — Verträge mit den Trägern der gesetzlichen Krankenver- sicherung abgeschlossen sind.*) 47. Die Verordnung von Sprachthera- pie richtet sich nach Teil A, Nummer 25.2 dieser Richtlinien. Darüber hinaus sollen nicht nur das Symptom, sondern auch — als medizinische Begründung — die pathologischen Zusmmenhänge an- gegeben sein, zum Beispiel familiäre Disposition, Hörvermögen, organischer und funktioneller Befund der Sprech- werkzeuge, sensorische, integrierende und motorische Funktion des zentralen Nervensystems, organische und funk- tionelle Störungen im Kehlkopfbe- reich, psychischer Zustand, allgemeine körperliche und geistige Entwicklung.

48. Als Indikationen zur Behandlung von Stimm-, Sprech- und Sprachstö- rungen können insbesondere in Frage kommen:

I. Stimmstörungen: a) organische Ursa- chen, b) funktionelle Ursachen, c) hor- monelle Ursachen, d) psychische Ursa- chen.

II. Sprech- und Sprachstörungen: a) verzögerte Sprachentwicklung, b) Stammeln (Dyslalie), c) Näseln (Rhi- nophonien), d) Dysgrammatismus, e) Aphasien, Dysphasien, f) Dysarthrien, g) Stottern (Balbuties), h) Poltern, i) Sprachstörungen bei später Ertaubung.

49. Vor einer Zweitverordnung hat der Arzt aufgrund des bisherigen Thera- pieverlaufs sorgfältig zu prüfen, ob die Fortsetzung der gewählten Therapie- methode einen weiteren Therapieer- folg verspricht.

D. Beschäftigungs- und Arbeitsthera- pie (Ergotherapie)

50. Allgemeine Grundsätze

50.1 Beschäftigungs- und Arbeitsthera- pie (Ergotherapie), einschließlich der Belastungserprobung, ist gerichtet auf die Behandlung krankheitsbedingter motorischer, sensorischer und psychi- scher Funktionseinschränkungen und Behinderungen.

•) Auf die Begutachtungsanleitung bei Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen, 4300 Essen, Rellinghauser Straße 93/96, wird hinge- wiesen.

50.2 Ziel der Behandlung ist die Wie- derherstellung, Verbesserung oder Kompensation der krankheitsbedingt eingeschränkten Funktionen und Fä- higkeiten. Die ergotherapeutischen Maßnahmen sind daher jeweils Be- standteil eines Gesamtkonzepts zur Rehabilitation, das geeignet ist, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhü- ten oder Pflegebedürftigkeit zu vermei- den oder zu vermindern.

50.3 Beschäftigungs- und Arbeitsthera- pie bedient sich aktivierender und handlungsorientierter Verfahren unter Einsatz speziell adaptierten Übungs- materials, handwerklicher und gestal- terischer Techniken sowie lebensprak- tischer Übungen.

50.4 Beschäftigungs- und Arbeitsthera- pie kann als Einzel- oder Gruppenbe- handlung durchgeführt werden. Die Behandlungsmaßnahmen finden in der Regel in der Praxis des Ergotherapeu- ten statt; eine Durchführung an ande- rer Stelle (zum Beispiel im häuslichen Umfeld des Versicherten) ist nur bei Vorliegen entsprechender medizini- scher Indikationen möglich.

51. Verordnungsgrundsätze

51.1 Ergotherapeutische Maßnahmen sollen — insbesondere, wenn sie länger- fristig erforderlich sind — nur von dem Arzt verordnet werden, der den Versi- cherten auf Dauer behandelt. Sie sind in enger Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Thera- peuten durchzuführen. Hierfür ist es insbesondere bei länger andauernder Ergotherapie erforderlich, daß zwi- schen dem behandelnden (verordnen- den) Arzt und dem Therapeuten in re- gelmäßigen Abständen eine Abstim- mung über den Verlauf und die Ergeb- nisse der ergotherapeutischen Maß- nahmen herbeigeführt wird.

51.2 Die erstmalige Verordnung von Ergotherapie im Krankheitsfall soll — von medizinisch indizierten Ausnah- men abgesehen — nicht mehr als 10 Therapieeinheiten umfassen. Vor der Verordnung weiterer Therapieeinhei- ten hat sich der behandelnde Arzt von der Wirksamkeit der ergotherapeuti- schen Maßnahmen zu überzeugen. Fol- geverordnungen können auch für eine größere Anzahl von Therapieeinheiten ausgestellt werden.

51.3 In der Verordnung sollen — ggf.

unter Verwendung eines Beiblattes zum Verordnungsblatt — angegeben werden:

— die für die Durchführung der Ergo- therapie relevanten Diagnosen,

—die Art der krankhaften Funktions- einschränkungen und/oder das Ziel der ergotherapeutischen Maßnahmen (sie- he Nr. 52),

—die Zahl der Therapieeinheiten,

—ggf. die Durchführung als Einzel- oder Gruppenbehandlung,

—ggf. die Durchführung im häuslichen Umfeld.

Die für die Behandlung notwendigen Befunde und Angaben sind gesondert beizufügen, soweit sie nicht aus der Verordnung selbst hervorgehen.

52. Behandlungsziele

Als Behandlungsziele ergotherapeu- tischer Maßnahmen kommen insbeson- dere in Betracht:

52.1 bei motorischen Funktionsein- schränkungen:

—Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster,

—Aufbau physiologischer Funktionen,

—Entwicklung oder Verbesserung der Grob- und Feinmotorik,

—Hemmung pathologischer Bewe- gungsmuster und Bahnung normaler Bewegungen,

—Entwicklung oder Verbesserung der Koordination von Bewegungsabläufen,

—Verbesserung von Gelenkfunktio- nen, einschließlich Gelenkschutz,

—Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen,

—Narbenabhärtung nach Amputatio- nen,

—Training im Gebrauch von Hilfsmit- teln,

—Selbsthilfetraining,

52.2 bei sensorischen Funktionsein- schränkungen

—Desensibilisierung beziehungsweise Sensibilisierung einzelner Sinne,

—Entwicklung oder Verbesserung der Funktionen einzelner Sinnesorgane,

—Koordination und Umsetzung von Sinneswahrnehmungen (sensorische Integration),

—Stabilisierung sensomotorischer und perzeptiver Funktionen, einschließlich Verbesserung der Gleichgewichtsfunk- tion,

—Verbesserung der Mund- und Eßmo- torik,

—Verbesserung der graphomotori- schen Fähigkeiten,

—Selbsthilfetraining,

52.3 bei psychischen Funktionsein- schränkungen

—Verbesserung der psychischen Grundleistungsfunktionen wie Orien- tierung, Belastbarkeit, Ausdauer, Fle- xibilität und Selbständigkeit in der Ta- gesstrukturierung (zum Beispiel durch

Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992 (91) A1-3363

(7)

stützende, strukturierende Techniken auch handwerklicher Art),

—Verbesserung von auf psychischem und medikamentös-toxischem Wege eingeschränkten körperlichen Funktio- nen wie Grob- und Feinmotorik, Kör- perhaltung und Körperwahrnehmung (zum Beispiel durch Geschicklich- keits-, Körperwahrnehmungs- und Ko- ordinationsübungen),

—Verbesserung von Motivation und Kommunikation beeinflussenden Funk- tionen wie Antrieb, Selbstvertrauen, Realitätsbezogenheit, Selbst- und Fremdwahrnehmung, Kontaktfähig- keit, Angstbewältigungsverhalten (zum Beispiel durch gelenkte Gruppenpro- jekte mit lebenspraktischen, gestalteri- schen Inhalten einerseits und kreatives, freies Gestalten mit Werkmaterial, bildnerischen oder literarischen Medi- en andererseits),

—Verbesserung kognitiver Funktionen wie Konzentration, Merkfähigkeit, Ge- dächtnis, sprachlogisches und numeri- sches Verständnis sowie Handlungs- planung (zum Beispiel durch Hirnlei- stungstraining oder gestaffelte Arbeits- trainingsangebote auch mit büro- und werktechnischen Inhalten),

—Verbesserung entwicklungspsycholo- gisch wichtiger Funktionen wie Auto- nomie und Bindungsfähigkeit, insbe- sondere bei kinder- und jugendpsychi- atrischen Erkrankungen (zum Beispiel durch einzel- oder gruppentherapeuti- sehe Verfahren mit gestalterischen und spielerischen Inhalten),

—Verbesserung der zur Erhaltung der Selbständigkeit erforderlichen Funk- tionen, insbesondere bei psychisch kranken alten Menschen (zum Beispiel durch lebenspraktisches Training, Ori- entierungs- und Wahrnehmungsübun- gen, Mobilisation der kognitiven, moto- rischen und sozioemotionalen Fähig- keiten).

E. Sehhilfen

53. Eine Sehhilfe soll nur dann verord- net werden, wenn sie der Verbesserung der Sehschärfe oder der Behebung be- ziehungsweise Linderung eines ande- ren Krankheitszustandes dient.

54. Als Sehhilfen kommen in Frage:

54.1 Brillen beziehungsweise Brillen- gläser

54.2 Kontaktlinsen

54.3 andere Sehhilfen (zum Beispiel Lupen, Lupenbrillen, Fernrohrbrillen).

55. Brillen beziehungsweise Brillenglä- ser

55.1 In erster Linie kommt die Verord- nung einer Brille beziehungsweise von

Brillengläsern in Betracht. Kontaktlin- sen und andere Sehhilfen dürfen nur in besonders zu begründenden Fällen ver- ordnet werden. Dabei sind die Num- mern 59 und 60 dieses Abschnittes zu beachten.

55.2 Die Erstversorgung mit einer Bril- le soll nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Der Versor- gung mit einer Folgebrille soll dann ei- ne ärztliche Untersuchung vorausge- hen, wenn aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung oder aufgrund des Alters des Brillenträgers im Zusam- menhang mit dem Zeitablauf seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht.

55.2.1 Eine Folgebrille kann bei Versi- cherten, die das 14. Lebensjahr vollen- det haben, nur verordnet werden, wenn sich die Gläserstärke um mindestens 0,5 dpt. geändert hat; eine Änderung der Gläserstärke um 0,5 dpt. liegt auch dann vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt. zugenom- men und die für das andere Auge um 0,25 dpt. abgenommen hat. Bei Kurz- sichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit der Folge- brille eine Verbesserung der Sehschär- fe (Visus) um mindestens 20 Prozent- punkte erzielen läßt.

55.3 Die Mehrfachverordnung einer Brille (sogenannte „Zweitbrille"), de- ren Korrektionsstärke einer bereits vorhandenen Brille entspricht, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die- se Brille als Reservebrille (zum Bei- spiel aus Gründen der Verkehrssicher- heit) benötigt wird.

Folgende Sonderfälle sind zu berück- sichtigen:

55.3.1 Sportbrillen sind nicht verord- nungsfähig, es sei denn, sie sind für die Teilnahme am Schulsport erforderlich.

55.3.2 Soweit eine zusätzliche Verord- nung von Brillen mit die Sehschärfe korrigierenden Gläsern für den Schutz am Arbeitsplatz erforderlich ist, sind die besonderen Vorkehrungen an der Brille, die ausschließlich den Zwecken der Unfallverhütung dienen (zum Bei- spiel Mehrkosten für Kunststoffgläser, Seitenschutz), nicht zu Lasten der ge- setzlichen Krankenversicherung ver- ordnungsfähig.

55.3.3 Die zusätzliche Verordnung ei- ner Brille für die Tätigkeit an Bild- schirmgeräten kann zu Lasten der ge- setzlichen Krankenkassen vorgenom- men werden, wenn mit der vorhande- nen, für die Korrektur des Sehfehlers geeigneten Brille eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsberei-

chen des Bildschirmarbeitsplatzes — trotz korrekter ergonomischer Einrich- tung des Arbeitsplatzes — nicht gewähr- leistet ist.

56. Anstelle einer Fern- und/oder Nah- brille kann eine Bifokalbrille ggf. mit Planglasanteil verordnet werden, so- fern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen der Brille eine solche Ausstat- tung erforderlich macht.

57. Sind aufgrund medizinischer Indi- kation besondere Gläser erforderlich, kann die Verordnung nur unter Anle- gung eines strengen Maßstabes erfol- gen:

57.1 Lichtschutzgläser, d. h. Gläser mit einer 75%igen Transmission oder we- niger bei:

a) umschriebenen Transparenzverlu- sten (Trübungen) im Bereich der bre- chenden Medien, die zu Lichtstreuun- gen führen (zum Beispiel Hornhaut- narben, Linsentrübungen, Glaskörper- trübungen),

b) krankhaften, andauernden Pupillen- erweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (zum Beispiel Iriskolobom, Aniri- die, traumatische Mydriasis, Iridodia- lyse),

c) Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syn- drom),

d) chronisch-rezidivierenden Reizzu- ständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Ke- ratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagoph- thalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,

f) Ciliarneuralgie,

g) blendungsbedingenden entzündli- chen oder degenerativen Erkrankun- gen der Netzhaut/Aderhaut oder des Sehnerven,

h) totaler Farbenblindheit, i) Albinismus,

j) unerträglichen Blendungserschei- nungen bei praktischer Blindheit, k) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlich- keit besteht (zum Beispiel Hirnverlet- zungen, Hirntumoren),

1) Gläsern ab + 10,0 dpt. wegen Ver- größerung der Eintrittspupille, m) im Rahmen einer Fotochemothera- pie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,

n) Kantenfiltergläser als UV-Schutz nach Staroperationen.

A1 -3364 (92) Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

(8)

57.2 Kunststoffgläser bei

a) Kindern im Vorschulalter, unabhän- gig von der Gläserstärke,

b) Kindern bis zum 14. Lebensjahr ab +I- 5,0 dpt.,

c) Gläserstärken ab + 6,0/- 8,0 dpt.

aus Gewichtsgründen,

d) Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt. zwecks Minderung der durch den Gewichtsunterschied bedingten Unzuträglichkeiten,

e) Patienten mit chronischem Druck- ekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Mißbildungen des Gesichts, ins- besondere im Nasen- und Ohrenbe- reich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung gewöhnlicher Glä- ser ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

f) Spastikern und Epileptikern, unab- hängig von der Gläserstärke,

g) Einäugigen aus Sicherheitsgründen, unabhängig von der Gläserstärke, h) Brillen, die für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.

Verzeichnis der Produktgruppen Titel Nr. der Produktgruppe

Absanggeräte 01

Adaptionshilfen 02

Applikationshilfen 03

Badehilfen 04

Bandagen 05

Bestrahlungsgeräte 06

Blindenhilfsmittel 07

Einlagen 08

Elektrostimulationsgeräte 09

Gehhilfen 10

Hilfsmittel gegen Dekubitus 11 Hilfsmittel für Kehlkopflose 12

Hörhilfen 13

Inhalations-I Atemtherapiegeräte 14

Inkontinenzhilfen 15

Kommunikationshilfen 16

Kompressionstherapie 17

Krankenfahrzeuge 18

Krankenpflegeartikel 19

Lagerungshilfen 20

Meßgeräte für

Körperzustände/-funktionen 21

Mobilitätshilfen 22

Ortbesen 23

Prothesen 24

Sehhilfen 25

Sitzhilfen 26

Sprechhilfen 27

Stehhilfen 28

Stomaartikel 29

Schienen 30

Schuhe 31

Therapeutische Bewegungsgeräte 32

Toilettenhilfen 33

Verschiedenes 99

..,.. Die folgenden Produktgruppen-Listen gehören zu Anhang 3 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien (siehe letzte Seite der Bekanntmachung)

Bandagen OS

Untergruppe Produktart

Die Verordnung als präventive

Maßnahme zu Lasten der Krankenversi- cherung ist ausgeschlossen.

Vor- u. Mittelfuß

Vorfußbandagen 05.01.01 Vorfußbandagen 05.01.01.0

Vorfußbandagen mit Pelotte 05.01.01.1 Sprunggelenk

Kompressionsbandagen 05.02.01 Bandagen zur Sprunggelenk- 05.02.01.0

mit Pelotte(n) Weichteilkompression

Bandagen zur Achillessehnen- 05.02.01.1 kompression

Funktionssicherungsbandagen 05.02.02 Funktionssicherungsbandagen 05.02.02.0 Stabilisierungsbandagen 05.02.03 Stabilisierungsbandagen 05.02.03.0 Fuß

Spitzfußbandagen 05.03.01 Spitzfußbandagen 05.03.01.0 (nur bei schlaffen Lähmungen)

Knie

Kompressionsbandagen 05.04.01 Patellabandagen 05.04.01.0 mit Pelotte( n) Patellarsehnenbandagen 05.04.01.1 Funktionssicherungsbandagen 05.04.02 Knieführungsbandagen 05.04.02.0 Funktionssicherungsbandagen 05.04.02.1 Stabilisierungsbandagen 05.04.03 Stabilisierungsbandagen 05.04.03.0 Stabilisierungsbandagen 05.04.03.1 mit Gelenk(en)

Hüfte

Hüftdysplasie-/Luxations- 05.05.01 Spreizhosen 05.05.01.0

bandagen Spreizbandagen 05.05.01.1

Spreizbandagen mit Bügel 05.05.01.2 Aktiv-Spreizschalen 05.05.01.3 Hand

Daumensattelgelenkbandagen 05.07.01 Daumensattelgelenkbandagen 05.07.01.0 Handgelenkbandagen 05.07.02 Handgelenkbandagen 05.07.02.0 Handgelenkbandagen 05.07.02.1 mit Fingerauflage

Stabilisierungsbandagen 05.07.02.2 Ellenbogen

Kompressionsbandagen 05.08.01 Kompressionsbandagen 05.08.01.0 Kompressionsbandagen

mit Pelotte(n) 05.08.01.1 Epicondylitisbandagen 05.08.02 Epicondylititsbandagen 05.08.02.0 Epicondylitisbandagen 05.08.02.1 mit Pelotte(n)

Epicondylitisspangen 05.08.02.2 Schulter

Schultergelenkbandagen 05.09.01 Kompressionsbandagen 05.09.01.0 Ruhigstellungsbandagen 05.09.01.1

Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992 (93) Ac3365

(9)

Untergruppe Produktart Claviculabandagen

Rippenbruchbandagen Symphysenbandagen

Damenleibbinden Herrenleibbinden Sonstige Leibbinden Maßgefertigte Leibbinden Zusätze für Leibbinden Brustgürtel

Brustkorbbandagen mit Pelotten

Anatomische Cervicalstützen Anatomische Cervicalstützen mit Verstärkung

Anatomische Kunst- stoffcervicalstützen Einstellbare anatomische Kunststoffcervicalstützen

BWS-Mahnbandagen BWS-Geradehalter

Lumbalbandagen Lumbalbandagen mit Pelotte(n)

Lumbalstützbandagen

Bruchbänder, einseitig Bruchbänder, doppelseitig

Bruchbänder für Kinder, einseitig

Bruchbänder für Kinder, doppelseitig

Maßgefertigte Bruchbänder, einseitig

Maßgefertigte Bruchbänder, doppelseitig

Zusätze für Bruchbänder Nabelbruchbänder Nabelbruchbänder für Kinder

Maßgefertigte Nabel- bruchbänder Suspensorien

Wasserbruchsuspensorien

05.09.02.0

05.11.01.0 05.11.02.0

05.11.03.0 05.11.03.1 05.11.03.2 05.11.03.3 05.11.03.4 05.11.04.0 05.11.04.1

05.12.01.0 05.12.01.1

05.12.02.0 05.12.02.1

05.13.01.0 05.13.01.1

05.14.01.0 05.14.01.1 05.14.01.2

05.16.01.0 05.16.01.1 05.16.01.2 05.16.01.3 05.16.01.4 05.16.01.5 05.16.01.6 05.16.02.0 05.16.02.1 05.16.02.2

05.16.03.0 05.16.03.1 Schulter

Schlüsselbeinbandagen 05.09.02 Leib/Rumpf

Rippenbruchbandagen 05.11.01 Symphysenbandagen 05.11.02

Leibbinden 05.11.03

(bei Frischoperierten, Bauch- wandlähmung, Bauchwand- bruch, Stomaträgem)

Brustbandagen 05.11.04

Halswirbelsäule

Schaumstoffcervicalstützen 05.12.01

Kunststoffcervicalstützen 05.12.02

Brustwirbelsäule

BWS-Bandagen 05.13.01

Lendenwirbelsäule

LWS-Bandagen 05.14.01

Bruch (Hernie) am jeweiligen Ort

Bruchbänder 05.16.01

Nabelbruchbänder 05.16.02

Suspensorien 05.16.03

Bandagen 05 (Fortsetzung)

58. Nicht verordnungsfähig sind:

58.1 fototrope Gläser, 58.2 entspiegelte Gläser,

58.3 Trifokalgläser, ausgenommen, wenn die Akkommodationsbreite den Wert von 1,5 dpt. nicht erreicht, 58.4 Gleitsichtgläser, ausgenommen als Ergänzung zur Kontaktlinse bei Apha- kie bis zum 60. Lebensjahr,

58.5 Gläser und Folien mit prismati- scher Wirkung sind nur verordnungsfä- hig, wenn sie zur Behebung von Stö- rungen in der sensorischen und motori- schen Zusammenarbeit der Augen er- forderlich sind. Ausgleichsprismen bei übergroßen Durchmessern von Brillen- glasscheiben sind nicht verordnungsfä- hig.

59. Kontaktlinsen

59.1 Kontaktlinsen können nur bei nachstehend aufgeführten Indikatio- nen verordnet werden:

a) Myopie ab 8,0 dpt., b) Hyperopie ab 8,0 dpt.,

c) irregulärer Astigmatismus, wenn da- mit eine zu mindestens 20% verbesser- te Sehschärfe gegenüber der Brille er- reicht wird,

d) Keratokonus, e) Aphakie, f) Aniseikonie,

g) Anisometropie ab 2,0 dpt.,

h) als Verbandlinse bei schwerer Er- krankung der Hornhaut, bei durchboh- render Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger, i) als Occlusionslinse in der Schielbe- handlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,

j) als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut.

59.2 Kontaktlinsen werden aus unter- schiedlichen Materialien hergestellt.

Es wird unterschieden zwischen:

a) formstabilen Linsen (PMMA-Lin- sen),

b) formstabilen, gasdurchlässigen Lin- sen (zum Beispiel CAB oder einem Ge- misch von PMMA, CAB, Fluor, Sili- con, u. a. m.),

c) flexiblen (weichen) Linsen (HEMA oder hema-freien Kunststoffgemischen wie Vinylpyrrolidon (VP), Vinylalko- hol (VA), Methacrylsäure (MA) usw.), d) Silicon-Linsen.

59.3 Bei der Versorgung mit Kontakt- linsen ist in der Regel die Verordnung von formstabilen, gasdurchlässigen Linsen (59.2 b) angezeigt. Die Verord- nung flexibler (weicher) Kontaktlinsen bedarf einer besonderen Begründung, wobei ein ausreichender Trageversuch durchgeführt worden sein soll.

59.4 Reinigungs- und Pflegemittel kön- nen nicht verordnet werden.

A1-3366 (94) Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

(10)

Untergruppe Produktart Ledereinlagen mit Längsgewölbestütze Plexidureinlagen Leichtmetalleinlagen Edelstahleinlagen Kunststoff- und Kunststoff- Ledereinlagen

Kork-Ledereinlagen Weichpolstereinlagen Kork-Leder-Schaleneinlagen Schaleneinlagen aus Plexidur o. a. Kunststoffen

Schaleneinlagen aus Metall Drei-Backen-Einlagen Einlagen mit Außen- oder Innenwinkel Winkelhebel-Einlagen Fersenschalen Stoßabsorber Herausnehmbare Ver- kürzungsausgleiche Sonderanfertigungen

08.03.01.0 08.03.01.1 08.03.01.2 08.03.01.3 08.03.01.4

08.03.02.0 08.03.02.1 08.03.03.0 08.03.03.1 08.03.03.2 08.03.03.3 08.03.03.4 08.03.03.5 08.03.03.6 08.03.04.0 08.03.04.1 08.03.04.2

Kopieeinlagen 08.03.01

Bettungseinlagen 08.03.02

Korrektureinlagen 08.03.03

Sondereinlagen 08.03.04

Zusätze und Ergänzungen für alle Typen von Einlagen

A Supinations-/Pronationskeil B Fersenspomausnehmung u. -polster C Großzehenlappen

D Weichbettung E Vorfußpolster F Langsohle G Lederdecke

H Verkürzungsausgleich (fest mit Einla- ge verbunden)

I Formabdruck (inld. positiv) J Formabdruck vom Arzt geliefert

(inkl. positiv) Zusätze:

59.5 Da Kontaktlinsen aus medizini- schen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, ist bei nach 59.1 verordneten Kontaktlinsen die zu- sätzliche Verordnung einer Brille mög- lich. Bei Alterssichtigkeit ist ggf. zu- sätzlich eine weitere Brille verord- nungsfähig.

60. Andere Sehhilfen

60.1 Läßt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen Lesen normaler Zeitungsschrift nicht errei- chen, kann die Verordnung einer ver- größernden Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohr- lupenbrille u. ä.) notwendig werden.

60.2 Andere Lesehilfen (zum Beispiel Bettlesegerät, Blattwendegerät, Fern- seh-Lesegeräte) sind in der Regel kei- ne Sehhilfen im Sinne dieses Abschnit- tes; sie können allerdings Hilfsmittel sein.

F. Hörhilfen

61. Allgemeine Grundsätze

Bei auditiver Kommunikationsbehin- derung kann die Verordnung von Hör- geräten angezeigt sein. Wird die vom Patienten angegebene Behinderung durch ärztliche Untersuchung bestätigt, ist zu prüfen, ob sie durch Hörgeräte wirkungsvoll gemindert werden kann.

Die Hörgeräteversorgung soll wie folgt ablaufen:

62. Indikationsstellung

62.1 Untersuchung durch einen Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten einschl. Erhebung der Anamnese sowie ton- und sprachaudiometrischer Bestä- tigung der Kommunikationsbehinde- rung.

62.2 Der tonaudiometrische Hörverlust beträgt auf dem besseren Ohr 30 dB oder mehr in mindestens einer der Prüffrequenzen zwischen 500 und 3000 Hz, und die Verstehensquote für einsil- bige Wörter ist auf dem besseren Ohr bei 65 dB nicht größer als 80% (bei sprachaudiometrischer Überprüfung mit Kopfhörern). Bei einseitiger Schwerhörigkeit muß der tonaudiome- trische Hörverlust bei 2000 Hz oder bei mindestens 2 Prüffrequenzen zwischen 500 und 3000 Hz mindestens 30 dB be- tragen.

62.3 Feststellung, ob der Patient über- haupt in der Lage ist, das Hörgerät zu bedienen, ggf. nach einer Anpaßphase in Zusammenarbeit mit einem Hörge- räte-Akustiker.

62.4 Entschluß des Patienten, das Hör- gerät tragen zu wollen.

Einlagen 08

63. Verordnung

63.1 Die Verordnung erfolgt auf dem dafür vereinbarten Vordruck. Das Formblatt ist vollständig auszufüllen aufgrund ärztlich erhobener Befunde.

Die audiometrischen Untersuchungen müssen in einem Raum mit einem Stör- schallpegel von nicht mehr als 40 dB (A) durchgeführt werden.

63.2 Soweit bei den Prüfungen ohne Hörgerät ein Punkt maximalen Einsil- benverstehens noch zu registrieren ist, sollte mit dem Hörgerät im freien Schallfeld das Einsilbenverstehen bei 65 dB diesem Punkt möglichst nahe- kommen. Ist bei 65 dB ohne Hörgerät noch ein Einsilbenverstehen zu regi- strieren, soll der Gewinn mit Hörgerät im freien Schallfeld bei gleichem Pegel mindestens 20 Prozentpunkte betra- gen. Bei einseitiger Schwerhörigkeit

muß durch das Hörgerät das Sprach- verstehen im Störgeräusch um minde- stens 10 Prozentpunkte steigen oder das Richtungshören verbessert werden.

64. Versorgung

64.1 Die Versorgung kann beidohrig erfolgen, wenn

—die auditive Kommunikationsbehin- derung beidseitig effektiv versorgbar ist, und

—zu erwarten ist, daß beide Hörgeräte durch den Patienten gleichzeitig be- nutzt werden können, und

—die Fähigkeit zur sachgerechten Be- dienung von zwei Hörgeräten beim Pa- tienten vorhanden ist, und

—durch die beidohrige Versorgung ge- genüber der einohrigen Versorgung das Sprachverstehen im Störgeräusch um mindestens 10 Prozentpunkte steigt oder das Richtungshören verbessert wird.

Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992 (95) A1-3367

(11)

Untergruppe Produktart Fuß

Fersenschützer Ellenbogen Ellenbogenschützer Leib/Rumpf

Sitzhilfen zur Vorbeugung

Sitzhilfen zur Be- oder Nachbehandlung

Liegehilfen zur Be- oder Nachbehandlung (nur verordnungsfähig bei krankheitsbedingtem langem Liegen und unmittel- barer Dekubitusgefährdung, bestehendem Dekubitus oder drohendem Rezidiv)

Fersenschützer 11.03.01.0

Ellenbogenschützer 11.08.01.0 Luftringe (nicht zur 11.11.01.0 Entlastung über längere Zeit)

Fellauflagen für Rollstühle; 11.11.01.1 Sitzfläche

Fellauflagen für Rollstühle; 11.11.01.2 Sitz- und Rückenlehnen

Schaum- oder Weich- 11.11.01.3 polstersitzkissen

Viskoelastische Gel-/ Wasser-/ 11.11.02.0 oder luftgefüllte Sitzkissen

Wechseldrucksitzkissen 11.11.02.1 Fellauflagen 50 x 70 cm 11.11.03.0 Fellauflagen 70 x 75 cm 11.11.03.1 Fellauflagen 70 x 140 cm 11.11.03.2 Fellauflagen 90 x 140 cm 11.11.03.3 Schaum- oder Weich- 11.11.03.4 polsterauflagen

Schaum- oder Weich- 11.11.03.5 polstermatratzen

Wassermatratzen 11.11.03.6 (soweit das fehlende Wider-

lager keine Kontra- indikation darstellt)

Wasserkissen/Teilmatratzen 11.11.03.7 Matratzen zur Entlastung 11.11.04.0 des Sacralbereichs

Matratzen 11.11.04.1

Wechseldruckmatratzen 11.11.04.2 11.11.02

11.11.04 Liegehilfen zur Vorbeugung 11.11.03 (nur verordnungsfähig bei

krankheitsbedingtem langem Liegen auch ohne unmittelbare Dekubitusgefährdung,

bei Immobilität und weitgehend eingeschränkter Beweglichkeit im Sacralbereich)

64.2 Bei einseitiger Versorgung annä- hernd seitengleichen Gehörs können zwei Ohrpaßstücke verordnet werden, damit der Patient das Hörgerät wech- selseitig tragen kann.

64.3 Bei einseitiger Versorgung deut- lich seitendifferenten Gehörs ist im Einzelfall zu prüfen, welches der bei- den Ohren zu versorgen ist.

64.4 In der Regel wird die Versorgung mit HdO-Geräten durchgeführt. Die Versorgung mit Im-Ohr-Geräten kann erfolgen, wenn:

—eine medizinische Indikation besteht (zum Beispiel Ohrmuschelanomalie),

—nach vergleichender Anpassung mit HdO-Geräten mindestens derselbe Verstehensgewinn erzielt wird*),

—durch den verordnenden Arzt bestä- tigt wird, daß die in Nr. 63 genannten Erfordernisse erfüllt sind.

Hilfsmittel gegen Dekubitus 11

65. Sonderversorgung

65.1 Taschengeräte (ein- oder zweika- nalig)

sind angezeigt, wenn ein HdO-Gerät nicht getragen oder nicht bedient wer- den kann.

65.2 Hörbrillen:

Knochenleitungs-Hörbrillen kommen nur bei besonderen Indikationen in Frage, zum Beispiel bei chronischer Ohrsekretion oder Gehörgangsatresie.

Anstelle von Luftleitungs-Hörbrillen sind möglichst HdO-Geräte mit Bril- lenadaptern zu verordnen.

65.3 CROS-Geräte (Contralateral Routing of Signals = Leitung des Schallsignals von einer Kopfseite zur anderen).

Die CROS-Versorgung erfordert in je- dem Fall eine enge Zusammenarbeit

zwischen HNO-Arzt und Hörgeräte- Akustiker. Ihre Verordnung bedarf ei- ner besonderen medizinischen Begrün- dung.

65.4 Die Verordnung anderer (drahtlo- ser und drahtgebundener) schallver- stärkender Geräte (zum Beispiel draht- lose Übertragungsanlagen, Handmi- krophon, Kinnbügelhörer) bedarf einer besonderen Begründung.

66. Auswahl des Hörgerätes und An- passung

Hat der Hörgeräte-Akustiker aufgrund einer ärztlichen Verordnung ein Hör- gerät angepaßt, muß sich der verord- nende HNO-Arzt durch sprachaudio- metrische Untersuchung vergewissern, daß

—die vom Hörgeräte-Akustiker vorge- schlagene Hörhilfe den angestrebten Verstehensgewinn nach Nr. 63.2 er- bringt

—die selbst erhobenen Meßwerte mit denen des Hörgeräte-Akustikers über- einstimmen

—bei Im-Ohr-Geräten laut den im An- paßbericht dokumentierten Meßwer- ten mindestens derselbe Verstehensge- winn wie mit dem am besten geeigne- ten HdO-Gerät erreicht wird.

Bei Ausländern, die die deutsche Spra- che nicht ausreichend beherrschen, er- folgt die Untersuchung mittels verglei- chender Tonschwellenaudiometrie und Sprachabstandsmessung oder speziel- len Fremdsprachentests.

67. Besonderheiten der Hörgeräte-Ver- sorgung im Kindesalter

67.1 Allgemeines

Bei Kindern kann die Hörstörung in Abhängigkeit von Alter, Grad der Hör- störung und Stand der Sprachenent- wicklung häufig nur geräusch- und ton- audiometrisch beziehungsweise mit Hilfe der Impedanzmessung oder der Elektrischen Reaktionsaudiometrie (ERA) gesichert werden. Sprachaudio- metrische Untersuchungen sind nur bei entsprechendem passivem und aktivem Wortschatz mit speziellen Sprachver- ständnistests für Kinder durchführbar.

Auswahl oder Einsatz dieser Tests sind nur nach genauer Wortschatzprüfung möglich. Die Hörgeräteversorgung bei Säuglingen und Kleinstkindern soll möglichst in einer klinisch-pädaudiolo- gischen Einrichtung durchgeführt wer- den.

67.2 Indikation und Verordnung

•) Gegenüber einem HdO-Gerät anfallende Mehr- kosten sind vom Versicherten zu tragen.

A1-3368 (96) Dt. Ärztebl. 89, Heft 41, 9. Oktober 1992

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Anlage 2 (zu Nr. 5 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) „Maßnah- men, die in der kassenärztlichen/ver- tragsärztlichen Versorgung nicht als Heil- mittel

Hierfür ist es insbesondere bei länger andauernder Ergotherapie erforderlich, daß zwi- schen dem behandelnden (verordnen- den) Arzt und dem Therapeuten in re- gelmäßigen

59.4 Austauschsystem, Weichlinsen für die begrenzte (7–14tägige) Trage- dauer sind nur dann verordnungsfähig, wenn formstabile Linsen nicht getragen werden können, konventionelle

Der Ausgleich der bestehenden Fehl- sichtigkeit der Versicherten wird da- durch nicht in Frage gestellt, da jedem Versicherten für die Korrektur seiner Fehlsichtigkeit im Fern- wie

58.9 Gläser und Folien mit prismati- scher Wirkung sind nur verordnungs- fähig, wenn sie zur Behandlung oder Be- hebung von Beschwerden erforderlich sind, die durch krankhafte

Zwei-/Dreiräder für Jugendliche und Erwachsene und Fahrräder mit Fremdantrieb (z. Tandems, Rikschas) sind nicht verordnungsfähig.

Bei der nachstehenden Änderung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen handelt es sich um eine Anpassung des Abschnittes E

—Eis oder Kälte in anderer Form un- ter Ausnutzung ihrer schmerzstillenden und muskeldetonisierenden Wirkung. 35.2.1.2 Krankengymnastik bei Kin- dern zur Förderung der motorischen