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Wirtschaf tswissenschaf tliche Betrachtung der Waldbesteuerung in der Schweiz

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Oxf. 95: (494)

BERNHARD BITTIG

Wirtschaf tswissenschaf tliche Betrachtung der Waldbesteuerung

in der Schweiz

HERAUSGEBER DR. W. BOSSHARD, DIREKTOR DER EIDGENÖSSISCHEN ANSTALT

FÜR DAS FORSTLICHE VERSUCHSWESEN Bd./Vol. 47 Heft/Fase. 3 1971

(2)
(3)

INHALT

Seite

1 Einleitung 153

11 Dank 153

12 Ziel der Arbeit 153

13 Funktionen der Forstwirtschaft 154

131 Wirtschaftsfunktionen . 154

1311 Rohstoff-Funktion 154

1312 Vermögensfunktion und Eigentumsstruktur 155

1313 Einkommensfunktion 156

1314 Arbeitsfunktion 157

132 Infrastrukturelle Funktionen des Waldes 158

1321 Schutzfunktion gegen Naturgefahren 158

1322 Schutzfunktion gegen Zivilisationsgefahren 158

1323 Erholungsfunktion . 158

1324 Gliederungsfunktion 159

1325 Naturschutzfunktion 159

14 Das Zielsystem eines Forstbetriebes 159

141 Ziele 159

142 Funktionsbereiche eines Forstbetriebes 160

1421 Marktleistungsbezogene Funktionsbereiche 160 1422 Betriebsmittelbezogene Funktionsbereiche 161

1423 Unternehmungsbezogener Funktionsbereich 161

143 Bewirtschaftungsformen des Waldes 162

2 Abriß über die Waldbesteuerung in der Schweiz 163

21 Ziele der schweizerischen Budgetpolitik 163

22 Steuern der Schweiz . 163

23 Waldbesteuerung des Bundes 166

231 Warenumsatzsteuer 166

232 Wehrsteuer (direkte Bundessteuer) 168

2321 Allgemeine Ausführungen 168

2322 Natürliche Personen 168

2323 Juristische Personen 169

24 Waldbesteuerung der Kantone und Gemeinden 170

241 Vorbemerkungen . 170

242 Einschränkung der Untersuchung . 170

243 Untersuchung über den Umfang der Steuerpflicht bei den direkten Steuern 170

2431 Begründung der Untersuchung . 170

2432 Auswertung 171

244 Schätzungsverfahren zur Ermittlung des steuerpflichtigen

Einkommens und Vermögens 174

2441 Erhobene Argumente 174

2442 Auswertung 175

25 Versuch einer funktionellen Betrachtung der heutigen Waldbesteuerung 177 3 Die Ziele einer modernen Budgetpolitik und ihre Auswirkungen auf die Forstwirtschaft 179

31 Ziele der Budgetpolitik . 179

32 Finanzwissenschaftlicher Steuerbegriff 180

33 Gestaltung der Besteuerung 180

331 Allgemeine Grundsätze 180

332 Formulierung eines rationalen Steuersystems 181

(4)

333 Ausgestaltung der Hauptsteuern 3331 Einkommensteuer

3332 Umsatzsteuern (Mehrwertsteuer) 334 Ausgestaltung der Nebensteuern

4 Betriebswirtschaftliche Betrachtung der Waldbesteuerung 41 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

411 Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre im Hinblick auf die Waldbesteuerung

412 Verbuchung der Steuern 4121 Vorbemerkungen 4122 Hauptsteuern 4123 Nebensteuern 42 Bewertung

421 Problemstellung

422 Die Ermittlung des Ertragswertes im Rahmen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre

423 Probleme der forstlichen Bewertung 4231 Allgemeines

4232 Der forstliche Zinsfuß

4233 Methoden der Waldwertberechnung

4234 Bewertung der infrastrukturellen Funktionen des Waldes 43 Behandlung des Waldes im Steuerrecht

431 Grundsätze des Steuerrechtes

432 Möglichkeiten einer richtigen Behandlung 4321 Einkommensteuer

4322 Umsatzsteuern (Mehrwertsteuer) 4323 Vermögensteuer und übrige Nebensteuern 5 Spezielle Probleme

51 Rückstellungen und Abschreibungen . 52 Forstreserve

53 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit den infrastrukturellen Funktionen des Waldes .

6 Vorschläge für die optimale Gestaltung der Waldbesteuerung 61 Bemessungsgrundlagen

611 Hauptsteuern . 612 Nebensteuern .

62 Ausgestaltung der Steuerrechtsnormen

7 Zusammenfassung - Resume - Riassunto - Summary . 71 Zusammenfassung

72 Resume . 73 Riassunto 74 Summary 8 Anhang .

81 Schätzungsverfahren des steuerpflichtigen Einkommens und Vermögens 82 Forstlicher Kontenplan des Institutes für forstliche

Betriebswirtschaftslehre der ETH 9 Literatur .

91 Veröffentlichungen . 92 Statistische Unterlagen 93 Rechtliche Unterlagen

Abschluß des steuerrechtlichen Teils der Arbeit: 31. Dezember 1970

Seite 182 182 184 189 192 192 192 192 192 193 196 196 196 196 199 199 199 200 202 205 205 205 205 209 212 215 215 220 221 223 223 223 224 226 227 227 227 228 229 231 231 245 251 251 254 254

(5)

1 Einleitung

11 Dank

Die Anregung zur Ausarbeitung der vorliegenden These habe ich bei der Auf- nahme meiner Tätigkeit am Institut für forstliche Betriebswirtschaftslehre an der ETH vom Institutsvorsteher, Herrn Prof. Dr. H. Tramp, erhalten. Er hat mir bei der Ausarbeitung dieser These und der damit verbundenen Weiterausbildung volle Freiheit gelassen. Herr Prof. Dr. B. Fritsch, Korreferent, hat mich in allen Fragen zuvorkommend beraten und mir viele wertvolle Anregungen geboten.

Für die Ausarbeitung des praktischen Teils war ich auf die Kantonsoberförster angewiesen. Ich erhielt überall volle Unterstützung und bereitwillige Beantwortung meiner Anfragen. Besonders die Herren E. Wullschleger, Aarau, Dr. C. Hagen, Frauenfeld, und W. Kälin, Schwyz, haben mir sehr interessante Unterlagen zur Ver- fügung gestellt. Wertvolle Anregungen erhielt ich auch von Herrn P. Meyer, Kreis- oberförster, Langenthal.

Die Probleme der Mehrwertsteuer sowie andere Grundsatzfragen durfte ich mit Herrn Prof. Dr. W. Kroth aus München eingehend diskutieren.

Seit meiner Tätigkeit am Eidgenössischen Oberforstinspektorat haben die Herren Dr. M. de Coulon und C. Lanz die Fertigstellung dieser Arbeit unterstützt.

Der «Fonds zur Förderung der Wald- und Holzforschung» hat ein~n namhaften Beitrag an die Drucklegungskosten geleistet.

Allen Genannten, aber auch dem großen Kreis ·der hier nicht erwähnten Perso- nen, die mir in irgendeiner Form behilflich waren, möchte ich an dieser Stelle meinen Dank aussprechen.

12 Ziel der Arbeit

Der Zweck der Forstwirtschaft 1 im Rahmen unserer Gesellschaftsordnung liegt einerseits in den Wirtschaftsfunktionen 2 , welche sich in die Rohstoff-, Arbeits-, Einkommens- und Vermögensfunktion aufteilen lassen, und anderseits in den infrastrukturellen Funktionen des Waldes.

Bis vor wenigen Jahren waren im Zielsystem der Forstbetriebe die infrastruk- turellen Funktionen des Waldes ein komplementäres Ziel zu den übrigen, erwerbs- wirtschaftlich motivierten Zielsetzungen, wobei diese als Primärziele galten. Als Folge der Bevölkerungszunahme und der technischen Entwicklung ist eine Sensibi-

1 Für die begriffliche Trennung Zweck/Ziel vgl. H. ULRICH, Die Unternehmung als produk- tives soziales System, Bern-Stuttgart 1968, S. 114 f.

2 Die Ausscheidung der verschiedenen Funktionen erfolgt in Anlehnung an: Ertragslage und Steuerbelastung der Forstbetriebe, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 15, Bonn 1970, S. 10 ff.

(6)

Iisierung hinsichtlich der Erhaltung einer gesunden Umwelt eingetreten. Es ist daher vorstellbar, daß in nächster Zukunft dem Forstbetrieb die infrastrukturellen Lei- stungen des Waldes als Primärziel aufgezwungen werden. Da diese Leistungen bis heute nicht befriedigend quantifiziert und deshalb auch nicht abgegolten werden können und da die Holzproduktion zurzeit aus strukturellen oder standortsbeding- ten Gründen namentlich im Gebirge nicht mehr kostendeckend gestaltet werden kann, wird durch diese Entwicklung die Existenz der Forstbetriebe berührt.

Unter diesem Blickwinkel erhält auch die Frage der Waldbesteuerung zuneh- mende Bedeutung. Der Waldeigentümer ist vor allem an einer alle Gegebenheiten der forstlichen Produktion berücksichtigenden Besteuerung interessiert. Zusätzlich muß aber auch untersucht werden, inwieweit die Budgetpolitik der öffentlichen Hand die Zweckbestimmung der Forstwirtschaft zu erreichen hilft und ob nicht eventuell Zielkonflikte bestehen.

In der vorliegenden Arbeit soll deshalb versucht werden, die Zielkonflikte, welche zwischen der schweizerischen Budgetpolitik und der Forstwirtschaft beste- hen, mittels wirtschaftstheoretischer Überlegungen und praktischer Untersuchungen aufzuzeigen. - In einem ersten Abschnitt werden die Funktionen der schweize- rischen Forstwirtschaft dargestellt. Anschließend folgt eine Ist-Aufnahme der heutigen Waldbesteuerung; diese soll funktionell auf ihre Wirksamkeit zur Ziel- erreichung überprüft werden. Weiter werden die Ziele einer modernen Budgetpolitik mit ihren Auswirkungen auf die Forstwirtschaft untersucht; daran schließt eine betriebswirtschaftliche Betrachtung der Waldbesteuerung an. Am Schluß der These werden Vorschläge für eine systemgerechte Waldbesteuerung ausgearbeitet.

13 Funktionen der Forstwirtschaft

131 Wirtschaftsfunktionen

1311 Rohstoff-Funktion

Die Nutzungen auf der rund 1 Million ha betragenden Waldfläche der Schweiz betrugen im Durchschnitt der Jahre 1960-1969 3,66 Millionen m3 pro Jahr bei einem geschätzten Vorrat von 275 Millionen m3 stehenden Holzes 3. Der öffentliche Wald hat daran e}nen Anteil von 2,71 Millionen m3, und zwar stammen 0,27 Millio- nen ni3 aus dem Staatswald und 2,43 Millionen m3 aus den Gemeinde- und Korpo- rationswaldungen. Der Privatwald weist im gleichen Zeitraum einen Durchschnitt von 0,96 Millionen m3 auf. Rund 75 % der Holznutzung des öffentlichen Waldes entfallen auf das Nutzholz (Stammholz und Industrieholz), der Rest ist Brennholz.

In den nächsten Jahren dürfte -sich der Brennholzanteil auf 5-15 % vermindern.

Der Anteil des Nadelholzes an den gesamten Nutzungen beträgt rund 75

%-

3 Schweiz. Forststatistik 1960 ff.

(7)

Der Holzverbrauch (Nutzholz und Brennholz) hat im Durchschnitt der letzten 20 Jahre pro Jahr und Kopf der Bevölkerung rund 1 m3 betragen und ist praktisch stabil geblieben. Der Nutzholzverbrauch betrug im Zeitraum 1951/55 0,60 m3 pro Kopf und Jahr; im Zeitraum 1965/69 lag er bei" 0,68 m3 • Dieser Zunahme des Nutzholzverbrauchs entspricht eine Verminderung des Brennholzkonsums.

Diesem Holzverbrauch steht eine durchschnittliche jährliche Produktion von 3,7 Millionen m3 gegenüber. - Das bedeutet, daß die Nachfrage nach Holz bis heute durch die schweizerische Forstwirtschaft nicht befriedigt werden konnte; es bestehen allerdings Aussichten, daß sich dies in Zukunft ändern wird 4 •

1312 Vermögensfunktion und Eigentumsstruktur

Um die Vermögensfunktion des Schweizer Waldes genau festlegen zu können, wäre eine Bewertung aller Wälder nötig, was jedoch aus methodischen Gründen nicht möglich ist. Unter der Annahme, daß die Hektare Wald im schweizerischen Durchschnitt einen Wert von Fr. 5 000.- aufweist, würde die Vermögensfunktion ein, allerdings nicht realisierbares, Kapital von 5 Milliarden Franken für die gesamte Waldfläche der Schweiz beinhalten.

Rund eine Million ha oder ein Viertel der Gesamtfläche der Schweiz ist mit Wald bedeckt; davon entfallen 963 000 ha auf produktive Standortes. Diese Wald- fläche wiederum verteilt sich auf 71 % öffentlicher und 29 % privater Wald. Der öff entliehe Wald befindet _sich zu 20

%

im Jura, 22

%

im Mittelland und 5 8

%

in den Alpen. Die Verteilung der Betriebe und Waldfläche in Prozenten auf die Eigen- tümerkategorien sieht folgendermaßen aus 6:

Tabelle 1 Betriebe und Waldflächen nach Eigentümerkategorien (öffentlicher Wald)

Eigentümerkategorien

1

Betriebe

1

Waldfläche

0/o 0/o

Bund 1,9 0,5

Kantone 1,4 6,9

Politische (Einwohner- und gemischte) Gemeinden 38,0 38,1

Bürgergemeinden 24,4 33,0

Kirchgemeinden 9,3 0,5

Schul-und Armengemeinden 1,1 0,0

Korporationen und Genossenschaften 21,7 20,4

Stiftungen 0,7 0,1

übrige juristische Personen mit Waldungen

öffentlichen Charakters 1,5 0,5

Total 100,0 100,0

4 Experten schätzen das nachhaltige Produktionsvermögen des Schweizer Waldes auf über 5 Millionen m3 jährlich.

5 Schweiz. Forststatistik 1969, S. 8.

6 Forstbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften 1965, S. 10.

(8)

Die drei bedeutendsten Eigentümerkategorien sind die politischen Gemeinden, die Bürgergemeinden sowie die Korporationen und Genossenschaften.

Im Durchschnitt weisen die öffentlichen Forstbetriebe fünf Parzellen pro Betrieb auf7. Die durchschnittliche Fläche pro Parzelle beträgt 27 ha und schwankt nach Eigentümerkategorie von 4 ha beim Bund bis zu 36 ha bei den Bürgergemeinden.

Der Privatwald der Schweiz umfaßt 281 500 ha produktive Waldfläche. Anläß- lich der Betriebszählung 1965 wurden dabei folgende Flächen pro Eigentümer- kategorie ermittelt:

Tabelle 2 Übersicht über den Privatwald der ~cbweiz

Fläche Anzahl

Eigcntiimerkategorien ha

Parzellen

1 Betriebe

Landwirtschaftsbetriebe t 136 800 201 039 77 570

Private Forstbetriebe2 36 800 - 10265

Gärtnerei betriebe 3 160 - -

Statistisch nicht erfaßt 107 740 - -

Total 281 500

1 Landwirtschaftsbetriebe 1965, Seite 270

2 Gartenbau-, Fischerei- und private Forstbetriebe 1965, Seite 160

3 Gartenbau-, Fischerei- und private Forstbetriebe 1965, Seite 125

Tabelle 2 zeigt die extrem ungünstige Parzellierung des Privatwaldes. Außer bei den Landwirtschaftsbetrieben, wo die durchschnittliche Parzellengröße laut Statistik 0,63 ha beträgt 8, läßt die Statistik keine weiteren Interpretationen zu.

Sowohl beim öffentlichen als auch beim Privatwald ist eine starke Parzellierung festzustellen. Diese ungünstige Struktur des Waldes ist eines der größten forstpoli- tischen Probleme der Schweiz.

1313 Einkommens/ unktion

Die Gelderträge werden in der Forststatistik nur für die öffentlichen Wälder ausgewiesen 9• In den Jahren 1960 bis 1969 wurde ein durchschnittlicher Gesamt- überschuß von 57,0 Millionen Franken pro Jahr erzielt; auf die ha umgerechnet sind dies Fr. 84.- oder pro genutzten m3 Fr. 21.-. Dieser Gesamtüberschuß verteilt sich auf die Haupteigentümerkategorien wie folgt:

- Staatswald: 2,7 Millionen Franken oder Fr. 57.-/ha bzw. Fr. 10.-/m3•

7 Forstbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften 1965, S. 75.

8 Betriebe mit weniger als 0,25 ha wurden nicht erhoben.

9 Schweiz. Forststatistik 1960 ff.

(9)

- Gemeinde- und Korporationswald: 54,3 Millionen Franken oder Fr. 86.-/ha bzw. Fr. 22.-/m3• In den letzten Jahren ist ein eindeutiger Trend zur Abnahme des Gesamtüberschusses festzustellen. Im Jahre 1960 betrug er pro m3 Fr. 29.-, im Jahre 1969 aber nur noch Fr. 11.-. Alle diese Zahlen beziehen sich auf nominelle Werte; eine Deflationierung würde die Verminderung des Gesamt- überschusses noch verschärfter darstellen.

Bei einem Vergleich mit anderen Wirtschaftsgruppen steht die Forstwirtschaft relativ gut da 10• Das Bruttoinlandprodukt zu Faktor kosten pro Beschäftigten lag in der Gruppe Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei über dem Durchschnitt aller Hauptsektoren, wie die folgende übersieht zeigt:

A. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei Landwirtschaft und Weinbau

Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei B. Industrie, Handwerk und Baugewerbe C. Dienstleistungsbetriebe

Fr. 17 473.- Fr. 16 651.- Fr. 25 223.- Fr. 22 295.- Fr. 24 124.- Es ist aber zu beachten, daß die Gruppe Forstwirtschaft, Gartenbau und Fische- rei nur mit 0,9 % am Brutto-Inlandprodukt beteiligt ist. Werden die der Forstwirt- schaft nachgelagerten Wirtschaftsgruppen dazugezählt 11, so dürften schätzungs- weise 1 bis 3 % des Brutto-Inlandproduktes auf die Forst- und Holzwirtschaft ent- fallen.

Die Bedeutung der Einkommensfunktion des Waldes und seiner nachgelagerten Weiterverarbeitungsstufen ist jedoch regional verschieden. Besonders wichtig ist sie in touristisch oder industriell nicht erschlossenen Voralpen- und Alpenregionen.

1314 Arbeitsfunktion

Auf dem heute in unserem Lande vollständig ausgetrockneten Arbeitsmarkt ist die Bedeutung der Arbeitsfunktion nur noch im Rahmen der Besiedlungspolitik von Bedeutung. Die Forstwirtschaft erfüllt hier in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten eine wichtige Aufgabe indem sie der Entvölkerung gewisser Regionen entgegenwirkt. Dieses Entgegenwirken gewinnt besonders im Hinblick auf die infrastrukturellen Aufgaben des Waldes an Bedeutung.

über die Struktur des forstlichen Arbeitsmarktes sind nur Zahlen für Forst- betriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorhanden. So hatten im Jahre 1965 von den 4 640 Forstbetrieben deren 940 oder 20 % ständige Arbeitskräfte 12•

Diese verteilten sich wie folgt:

10 Versuch einer Erfassung des Sozialproduktes von der Entstehungsseite her, in: Die Volks- wirtschaft 42 (1969), 11, S. 564-565.

11 Holz- und Korkindustrie 1,8 % , Papierindustrie 0,8 % und Baugewerbe 9,8 % .

12 Forstbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften 1965.

(10)

Tabelle 3 Struktur der Arbeitskräfte in ,öffentlichen Forstbetrieben 1965

Kategorie

1

ständig

1

nicht ständig

Förster und Bannwarte 1170 1 706

Forstwarte 279 481

Angelernte (mit Holzerkurs) 1074 2 288

Ungelernte 1329 21435

Lehrlinge 306 -

Weibliche Arbeitskräfte 8 1580

Total 4166 27 490

132 Infrastrukturelle Funktionen des Waldes 13

1321 Schutzfunktion gegen Naturgefahren

Der Wald schützt Siedlungen, Industrieanlagen, Verkehrswege und landwirt- schaftlich bebaute Flächen vor mannigfaltigen Naturgefahren, wie Steinschlag, Bodenerosion, Verrüfung, Geröllbildung, Bodenaustrocknung durch Winde, Wild- bäche und andere außerordentliche Wasserstände. Er verhindert das Anreißen von Lawinen auf den bestockten Flächen, muß aber seinerseits vor höher anreißenden Lawinen durch Verbauungen geschützt werden. Mit der zunehmenden touristischen Erschließung der Berggebiete erhält die Schutzfunktion gegen Naturgefahren immer größere Bedeutung.

1322 Schutzfunktion gegen Zivilisationsgefahren

Der Wald schützt Menschen und Siedlungen vor Lärm, Gasen und Staub und hemmt die Wasserverschmutzung, indem er gegen Lärmquellen isoliert, Wasser und Luft filtriert, Kohlensäuregas verarbeitet und Luftsauerstoff abgibt.

1323 Erholungsfunktion

Die Einwohnerzahl der Schweiz wird für das Jahr 2000 auf 7 ,5 Mio geschätzt;

für das zeitlich nicht bestimmte Planungsziel wird eine Bevölkerung von 10 Mio angenommen. Die Einwohnerzahl pro km2 , heute 148, wird demnach auf 189 und 242 ansteigen, und die Waldfläche pro Kopf, heute 16 Aren, wird entsprechend auf 13 und 10 Aren fallen. In den Gebieten mit der größten Siedlungsdichte

13 Diese Ausscheidung wurde dem internen Entwurf des Forstpolitischen Programms des Schweizerischen Forstvereins, an dem der Verfasser ebenfalls mitgewirkt hat, entnommen.

(11)

stellen die Wälder bereits heute die letzten nicht überbauten und jedermann frei zugänglichen Flächen 'dar, die genügend groß sind, um der Bevölkerung das befreiende und erholsame Gefühl der Naturverbundenheit zu geben. Mit der zuneh- menden Technisierung wird sich die Bedeutung der Wälder als Erholungsgebiet erhöhen, und gewisse Waldzonen werden voraussichtlich speziell zu diesem Zwecke eingerichtet und entsprechend gepflegt werden müssen.

1324 Gliederungsfunktion

Die Wälder sind ein wichtiges Element für die Landschaftsgliederung und bilden zusammen mit Topographie und Gewässer ein festes Gerippe für die Raumplanung.

Diese Gliederungsfunktion wird um so wichtiger, je mehr Einwohner pro km2 leben.

Sie wirkt einer unerwünschten Konzentration der Siedlungen entgegen.

_ 1325 Naturschutzfunktion

Der Wald umfaßt eine artenreiche Fauna und Flora und bietet zahlreichen Tieren Schutz, Nahrung und Aufenthaltsraum. Mit der zunehmenden Bewirtschaf- tungsintensität auf dem Freiland erhöht sich auch die Bedeutung des Waldes zur Erhaltung unserer Tier- und Pflanzenwelt.

14 Das Zielsystem eines Forstbetriebes

141 Ziele

Dem Thema dieser Arbeit entsprechend, erscheint es angebracht, den Forst- betrieb mit den Begriffen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre zu umschreiben.

Eine Unternehmung im Sinne der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre hat folgende wichtige Zielkomponenten 14 :

Entwicklung, Wachstum und Gewinn (Rendite). Diese Komponenten können als erwerbswirtschaftliches Zielsystem bezeichnet werden. Auf einen schweizerischen Forstbetrieb mit öffentlichem Wald angewendet, läßt sich dieses Zielsystem wie folgt abändern:

Kontinuität anstelle von Entwicklung und Wachstum und nachhaltig ausgegli- chene Jahresrechnungen (keine Verluste) anstelle von Gewinn 15• Je nach dem Grad der Unabhängigkeit von der öffentlichen Verwaltung in Richtung Regiebetrieb verschiebt sich dieses Zielsystem zugunsten des erwerbswirtschaftlichen. Für den Privatwald kommen die allgemeinen Zielsetzungen voll zur Anwendung, auch wenn sich das Wachstum infolge der gegebenen starren Waldfläche nur in einem beschei- denen Umfang hält.

14 V. BATAILLARD, Führungslehre in moderner Sicht, NZZ vom 9. September 1969, Nr. 553.

15 B. REFISCH, Zur Frage der wirtschaftlichen Zielsetzung und ihrer Determinanten in Forst- wirtschaftsbetrieben, Forstw. Cbl. 89 (1970), H. 5, S. 304.

(12)

142 Funktionsbereiche eines Forstbetriebes 10

1421 Marktleistungsbezagene Funktionsbereiche Produktentwicklung:

Keine Möglichkeiten, da Holz ein natürlich gewachsenes Gut ist.

Produktion:

- Raum: Großflächig und dezentralisiert

Zeit: Langfristig. Ein Produktionszyklus umfaßt in Mitteleuropa 60 bis 300 Jahre.

Objekt: Standortgebunden. N aturabhängig bezüglich Gelände, Klima, Boden und Katastrophen. Boden und Bäume sind eine untrennbare Produktionseinheit.

Holz ist Produktionsmittel und Produkt zugleich; gute Lagerhaltung möglich.

Kuppelproduktion erstens auf der gleichen Fläche (Holz und infrastrukturelle Leistungen) und zweitens am gleichen Produktionsmittel (Stamm und Äste, Reisig usw.).

Absatz 11 :

Absatzmethode: Der Holzabsatz ist sowohl möglich über betriebseigene Stellen als auch über betriebsfremde. Im letzteren Fall kann unterschieden werden zwischen Ernte durch betriebseigene Organisation und Ernte durch Dritte (Stehendverkauf des Holzes).

Preispolitik: Die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ist beim Haupt- produkt, dem Sägerundholz, gering18• Da Holz ein Gut mit niedrigem spezi- fischem Wert ist, entstehen in der Regel oligopolistische Teilmärkte.

Produktgestaltung: Sehr kleine direkte Einflußmöglichkeiten. Produktgestaltung nur über Sortierung möglich.

Werbung: Das verkaufte Holz geht außer dem wertmäßig unbedeutenden Brenn- holz nach Verlassen des Forstbetriebes nicht an den Endverbraucher, sondern an eine Weiterverarbeitungsstufe (Sägereien, Papier- und Plattenfabriken usw.).

Deren Produktionsstruktur ist infolge Fehlens von Substituten derart, daß eine Werbung nur zusammen mit den Abnehmern auf dem Endprodukte-Markt erfolgreich sein kann.

18 In Anlehnung an H. ULRICH, op. cit., S. 46 ff.

17 Gliederung nach dem absatzpolitischen Instrumentarium von E. GUTENBERG, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Zweiter Band: Der Absatz, 10. Aufl., Berlin-Heidelberg-New York 1967,

s.

123 ff.

18 H. TRoMP, Rundholzpreis, Schnittwarenpreis und Holzverdrängung, SZfF 110 (1959), 6/7,

s.

411 f.

(13)

142 2 Betriebsmitte/bezogene Funktionsbereiche Personalwesen:

Die manuellen Arbeiten im Forstbetrieb sind sehr anstrengend (Schwerarbeit);

die Beschaffung von Arbeitskräften bereitet auf dieser Stufe besondere Schwierig- keiten. Weitere Probleme ergeben sich aus der zunehmenden Verknappung der für Teilzeitarbeit (Winterhalbjahr) zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Hilfs- kräfte. - Auf den anderen Ebenen bestehen keine außergewöhnlichen Probleme.

Anlagenwirtschaft:

Die Hauptanlage ist der stehende Holzvorrat. Die Bedeutung der übrigen Anla- gen ist je nach Lage des Forstbetriebes verschieden, sie nimmt bei steigendem Mechanisierungsgrad zu, ohne jedoch in normalen Fällen wertmäßig den Holz- vorrat zu übersteigen.

Materialwirtschaft:

Während eines Jahres fallen in einem Forstbetrieb die verschiedensten Arbeiten an; die dafür benötigten Betriebsmittel sind deshalb meist schlecht ausgelastet. Als Werkstoffe sind nur Betriebsstoffe vorhanden, da für die Holzproduktion weder Roh- noch Hilfsstoffe benötigt werden.

l nf ormationswesen:

Die dezentrale und langfristige Produktion sowie die Großflächigkeit verlangen im Forstbetrieb ein spezielles Planungs- und Kontrollwesen, insbesondere für die Führung und die Datenerfassung.

Finanzwesen:

Da der stehende Holzvorrat bei den nachhaltigen Betrieben mindestens dem fünfzigf achen Wert einer Jahresnutzung entspricht, ist die Beschaffung von Finanz- mitteln bei normalem Preisniveau stets gesichert. Aus demselben Grunde ist der Anteil des Fremdkapitals äußerst gering (1-10

%).

Die Rentabilität beträgt 0 bis 3

%,

und das im Wald investierte Kapital schlägt sich alle 30 bis 80 Jahre um 19 •

Eine geldmäßige Bewertung des Waldes stellt besondere Probleme, da die Erfassung von Wertänderungen höchstens alle 10 Jahre zu sinnvollen Resultaten führt. Dies wirkt sich auf das Rechnungswesen erschwerend aus.

1423 Unternehmungsbezogener Funktionsbereich Gesamtführung des Forstbetriebes 20:

- Formulierung der Forstpolitik: Diese wird meist durch den Forstdienst oder die Waldwirtschaftsverbände bestimmt, also außerhalb der Forstbetriebe. Höchste

19 G. SPEIDEL, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Hamburg und Berlin 1967, S. 32.

20 Vgl. W. HILL, Beitrag zu einer modernen Konzeption der Unternehmungsleitung, Die Unternehmung 22 (1968), 4, S. 225-239.

(14)

Priorität hat das Prinzip der Nachhaltigkeit, das in der Schweiz sowohl die Erhaltung der Waldfläche als auch die regelmäßige Holzversorgung umfaßt.

Aus dieser Zielsetzung lassen sich die untergeordneten Ziele herleiten. Eine dem gesamtwirtschaftlichen Wachstum entsprechende Wachstumspolitik des Forst- betriebes ist wegen der Flächenbindung der Holzproduktion und der Natur- abhängigkeit nicht möglich, ohne das Prinzip der N achhaltigkeit zu verletzen.

- Planung und Kontrolle: Die langfristige Produktion verlangt ein gutes Planungs- wesen: ein solches ist zwar mengenmäßig, jedoch bis heute nicht wertmäßig durchführbar wegen den unsicheren Zukunftserwartungen. Die Planung wird in allen Phasen durch die nicht voraussehbaren Einwirkungen der Natur stark erschwert. Eine wertmäßige Planung ist nur mittelfristig sinnvoll (bis 5 Jahre).

Die Kontrolle leidet unter analogen Erschwernissen wie die Planung.

- Organisation: Die Organisation wird am stärksten durch die Struktur des Grund- eigentums (starke Parzellierung, hoher Anteil von öffentlichem Wald) beein- flußt. Die Besonderheiten der Produktion lassen nur eine geringe Flexibilität zu.

143 Bewirtschaftungsformen des Waldes

Ein Forstbetrieb ist zwingend mit Wald verbunden. Dagegen ist es möglich, daß ein Wald auch ohne Forstbetrieb bestehen kann, da er eine natürliche Vegetations- form darstellt. Eine Bewirtschaftung des Waldes ist unter verschiedenen Formen möglich 21:

Exploitationsbetrieb: Die Nutzung eines öffentlichen Waldes darf durch einen privaten Unternehmer auf Grund einer Konzession durchgeführt werden. Die Kon- zession umschreibt Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Waldeigen- tümers 22.

W ald-F eldbaube triebe: Wechselnde Bewirtschaftung Landw irtschaft-F orstw irt- schaft.

Plantagenbetrieb: Gleichförmige Bestände, hoher jährlicher Zuwachs, kurze Umtriebszeit, flächenmäßig konzentrierte Nutzung.

Aussetzender Betrieb: Bei zu geringer Fläche oder einseitigem Altersaufbau des Waldes ist eine jährliche Nutzung nicht möglich; die Holzentnahme erfolgt in größeren Zeitabständen.

Nachhaltiger Betrieb: Sowohl Fläche als auch Struktur gestatten eine jährliche Nutzung, welche im Modellfall jedes Jahr mengenmäßig gleich groß ist. Ist der flächenmäßige Anteil des jungen, noch nicht hiebsreif en Waldes übermäßig groß, so handelt es sich um einen Aufbaubetrieb. Im umgekehrten Fall, d. h. bei über- durchschnittlichem Vorhandensein von hiebsreifem Altholz, wird von einem Abbau- betrieb gesprochen.

21 G. SPBIDEL, op. cit., S. 30.

22 F. SCHMITHÜSEN, Untersuchung über forstliche Konzessionen. Ein Beitrag zur Förderung der Forstwirtschaft in den Entwicklungsländern1 Stuttgart 1969,

(15)

2 Abriß über die Waldbesteuemng in der Schweiz

21 Ziele der schweizerischen Budgetpolitik

Die Zielsetzung für die Aufgaben des Bundes ist in Art. 2 der Bundesverfas- sung vorgegeben 23, diejenige der Kantone im Art. 3 24• Die Kompetenzvermutung liegt bei den Kantonen. Nun benötigen alle Gebietskörperschaften für die Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel, wobei die ergiebigste Einnahmenquelle die Steuern sind.

Diese Mittelbeschaffung erfolgt in der Schweiz nicht auf Grund einer aktiven Budgetpolitik, sondern sie hat als oberstes Ziel den Budgetausgleich innerhalb einer Steuerperiode 25 • Die Ziele der Budgetpolitik, 1. eine optimale Allokation der Pro- duktivkräfte, 2. die Regulierung der Einkommens- und Vermögensverteilung und 3. die Gewährleistung der ökonomischen Stabilität26, werden in der Schweiz theo- retisch wohl angestrebt, praktisch aber wegen Fehlens eines entsprechenden Instru- mentariums nicht erreicht.

Diese fehlende Zielsetzung in der Budgetpolitik verursacht volkswirtschaftliche Kosten z.B. in der Form von unrationeller Standortwahl (Ballung in steuergünsti- gen Gegenden), übermäßige Inflation, ungenügende Infrastruktur usw. Diese Kosten lassen sich auch mit einem verbesserten Finanzausgleich nicht vermeiden 27•

Da die Gebietskörperschaften als einziges Ziel den Budgetausgleich haben, wird es schwierig sein, die Zielsetzungen der Forstwirtschaft mit den Budgetzielen der Gebietskörperschaften zu vereinigen. Um diese Aufgabe zu ermöglichen, ist vor der funktionellen Betrachtung eine institutionelle Analyse der Waldbesteuerung in der Schweiz nötig.

22 Steuern der Schweiz

Die Abgrenzung der verschiedenen Steuerhoheiten zueinander ist in der Bundes- verfassung geregelt. Es dürfen sowohl Bund, Kantone und andere Gebietskörper- schaften vom gleichen Steuerobjekt Steuern erheben, aber eine Doppelbesteuerung durch Gebietskörperschaften gleicher Stufe ist verboten 28 • Die Kantone sind im Rahmen ihrer staatlichen Tätigkeit befugt, «. . . ihre Steuern nach eigenem Gut-

23 Art. 2 BV: Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

24 Art. 3 BV: Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundes- verfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundes- gewalt übertragen sind.

25 Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt, vom 18. Dezember 1968: Art. 2.

26 R. A. MusGRAVE, Finanztheorie, 2. Aufl., Tübingen 1969, S. 5.

27 H. HALLER, Der Finanzausgleich in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, Schw. Z. Vw., 105 (1969), 2, S. 121-137.

28 BV Art. 46, Abs. 2.

(16)

dünken zu ordnen, sofern sie dabei nicht in Rechte eingreifen, die verfassungsmäßig der Bundesgewalt übertragen sind» 29 •

Neben dem Bund hat jeder Kanton in der Schweiz sein eigenes Steuersystem.

Dies läßt sich dadurch erklären, daß in der Schweiz als staatspolitisches Ordnungs- prinzip der Föderalismus gilt, in dem die Gliedstaaten große Autonomie genießen.

Allerdings ist eine gegenseitige Angleichung der kantonalen Steuersysteme festzu- stellen, welche durch die während des Zweiten Weltkrieges eingeführten und seither beibehaltenen Wehrsteuer herbeigeführt wurde. In den letzten Jahren hat der Einfluß des Bundes eher abgenommen; dafür haben die Kantone eine rege Tätigkeit entfaltet, um eine Steuerharmonisierung herbeizuführen 30 •

Um die verschiedenen Steuersysteme vergleichen zu können, ist eine Einteilung nach dem Steuerobjekt angezeigta1 :

l. Personal-, Einkommen- und Vermögensteuer:

Objekt: Persönliche Eigenschaften des Pflichtigen.

2. Besitz- und Aufwandsteuern:

Objekt: Innehabung oder Benützung einer körperlichen Sache oder ein bestimm- ter Grad der Lebenshaltung einer Person.

3. Rechtsverkehrssteuern:

Objekt: Vorgänge des Rechtsverkehrs.

4. Wirtschaftsverkehrssteuern:

Objekt: Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs.

5. Konsumsteuern:

Objekt: Verbrauch von Waren.

Alle Kantone weisen eine allgemeine Einkommensteuer mit ergänzender Ver- mögensteuer auf. Dabei fallen folgende Einkünfte unter die Einkommensbesteue- rung a2:

Erwerbseinkommen: Dieses stammt aus der fortgesetzten Tätigkeit des Steuer- pflichtigen.

Ertragseinkommen: Steuerobjekt ist der Vermögensertrag. Dieser muß nicht nur aus Bareinkünften bestehen, es können auch indirekte Einkünfte besteuert werden wie Benützung des eigenen Hauses, Verkauf von Bezugsrechten usw.

Genußeinkommen: Steuerobjekt ist der «Genuß» von Renten, Pensionen usw.

Zuwachsgewinneinkommen: Dieses entsteht unregelmäßig und sporadisch aus der Wertsteigerung von Vermögensgegenständen und wird steuerrechtlich meist als Kapital-, Liegenschafts- oder Spekulationsgewinn bezeichnet.

29 E. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 1951, S. 10.

30 Vgl. H. LETSCH, Grundsatzfragen einer föderalistischen Finanzordnung, Schweizer Monatshefte 50 (1970), 5, S. 414-423. B. MEIER, Aspekte der Steuerharmonisierung, Zbl. 71 (1970), 7 /8, s. 129-137.

31 E. BLUMENSTEIN, op. cit., S. 111 ff.

32 R. BoRKOWSKY, Kleine Steuerkunde, 4. Aufl., Zürich 1966, S. 24 f.

(17)

...

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p. t:c

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...

O'I Ut

Steuerhoheiten

Bund Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Baselland Schaffhausen Appenzell-A. Rh.

Appenzell-I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf B=Bund

Personal-, Einkommen-, Vermögensteuer

Personal-, Ein- Diverse Haus- kommen- (Grund-, haltungs- und Ver- Gewerbe- steuer mögen- steuer)

steuer

- B -

G K G (G)

G K G G

K K G (K) G K G K G - K G K G - K G K G -

K G K G - K G K G - K G K G -

(G) K G K (G) K (G) K G -

- K G (K) (G) (G) K G K K G K G -

K K G -

K (G) K G (K) (G) G K G (K) G K (G) K G (K) (G)

- K G -

K G K G (K) G K G K G (G) K G K (G)

G K G K G - K G K (G)

K K G K

K=Kanton

Tabelle 4 übersieht über die Steuern in der Schweiz

Besitz- und Aufwandsteuern Rechtsverkehrssteuern Wirtschaftsverkehrs- und Konsumsteuern

Motor- Hunde- Vergnil- Diverse Stempel- Hand- Wert- Erb- Zölle, Reklame- Div.(Ge- fahrzeug- steuer gungs- steuern ände- zuwachs- schafts- Umsatz- plakat- tränke-,

steuer steuer rungs- und und steuer steuer Spiel-

steuern Lotterie- Sehen- karten-

gewinn- kungs- steuer)

steuer steuer

- - - - B - - - B - B

K K K - - (G) G K - - -

K G K (G) K (G) - K K G K - - -

K G (G) (G) K K G K (G) - K -

K G K (G) K - K K - K -

K G (G) K (G) K (G) K - - K K

K (G) - - - K K G - - K -

K K (G) K (G) K K K K - K -

K K (G) K K (G) - - K K - - -

K (G) (G) K - K (G) K - - -

K K (G) (G) K (G) K K (G) K (G) K (G) - K K

K K (G) K (G) (G) - K K (G) K - (G) -

K K K K K K K (G) K - - -

K K (G) - - K K K - - -

K K (G) K - - - K G K - - -

K K (G) (G) - (G) K K - - -

K G K - - K (G) K K - (G) -

K G G (G) - G K K - K -

K G (G) K (G) - (G) K (G) K (G) - - -

K K - - K - K K - K K

K K (G) K (G) - K K K G K - K -

K K K K K K K K - K K

K K (G) (G) K (G) K K (G) K K (G) - K K

K K (G) (G) K K - G - - K K

K (G) (G) K K K K K - K K

K K (G) K K (G) K K K K - K -

G=Gemeinde ( ) = fakultative Steuern

(18)

Die Tabelle 4 gibt eine übersieht über die Steuern der Schweiz, aufgeteilt nach dem Steuerobjekt 88.

23 Waldbesteuerung des Bundes

231 Warenumsatzsteuer

Diese Steuer beschränkt sich auf Waren, welche im Inland umgesetzt werden;

Dienstleistungen sind ihr grundsätzlich nicht unterworfen. «Als <Ware> gilt jede bewegliche, körperliche Sache, und zwar ungeachtet der Art ihrer endgültigen Ver- wendung 84. :> Somit werden nicht nur der Verbrauch, sondern auch die Investition besteuert. Die Warenumsatzsteuer erfaßt auch die Einfuhr von Waren sowie die Bezüge von Erzeugnissen der inländischen Urproduktion.

Die Warenumsatzsteuer ist eine Brutto-Einphasensteuer, welche auf dem Prinzip der Selbstveranlagung beruht. Es handelt sich rechtlich um eine Konsumsteuer.

Die Waren werden bei der Lieferung durch Grossisten an Nichtgrossisten oder bei Verwendung zum Eigenverbrauch besteuert35 • Die Umsatzgrenze für die Einrei- hung als Grossist beträgt heute Fr. 35 000.-.

Aus Wirtschaftlichkeitsgründen wird nur eine einmalige Steuererhebung vor- gesehen. Dabei soll die Ware besteuert werden, bevor sie konsumiert oder investiert wird. Die Anzahl der Steuerpflichtigen soll möglichst klein sein; deshalb wurde die Erhebungsstufe Grossist/Nichtgrossist gewählt. Die folgende Tabelle zeigt Art und Zahl der «Grossisten» sowie die Befreiung von der Steuerpflicht 86•

Der proportionale Steuersatz beträgt bei Detaillieferungen 3,6 % (Lieferungen an den Verbraucher), bei Engroslieferungen 5,4 % (Lieferungen an Wiederver- käufer). Mit der Abstufung 3,6 % und 5,4 % wird dem Umstand Rechnung getra- gen, daß die Steuer nicht immer auf der gleichen Wirtschaftsstufe erhoben wird.

So kann die Ware vom Grossisten beispielsweise direkt in den Konsum (d. h. an den privaten Verbraucher, an die öffentliche Hand oder an den Grossisten, soweit dieser als Verbraucher gilt) gelangen; sie kann aber auch mittelbar über einen Nicht- grossisten (nicht steuerpflichtigen Unternehmer), beispielsweise einen Detailhändler, in die Konsumsphäre gelangen. Das Satzgefälle soll den üblichen durchschnittlichen Preisunterschied zwischen der Detail- und der Engroslieferung ausgleichen. Dieser wurde mit 50 % vom Einkaufspreis oder 331/3 % vom Verkaufspreis angenommen (5,4 % von 100 = 3,6 % von 150)37 •

33 Steuersystem, Einnahmen, Ausgaben von Bund und Kantonen. Kurzorientierung der lnformationsstelle für Steuerfragen der Interkantonalen Kommission für Steueraufklärung, Oktober 1969, S. 13 f.

34 M. GEIGER, Die eidgenössische Warenumsatzsteuer im Lichte der modernen Steuer- theorie, Diss. Zürich 1969, S. 13 f.

35 BRB vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer, in der Folge als WUB bezeichnet.

36 M. GEIGER, op. cit., S. 28.

37 H. LIPPUNER, Die Bundesfinanzen und die EWG-Steuerharmonisierung, Diss. Bern 1970, S.104.

(19)

Tabelle 5 Umfang der Steuerpflicht bei der Warenumsatzsteuer

Anzahl Unternehmungen nach Wirtschaftszweigen

1

Gesamtzahl

1 «Grossisten»

Land- und Forstwirtschaft 1 200 000

os

Gastgewerbe 23 000 0

Banken, Versicherungen, Immobilien-

handel 4000 0

Verkehr 5 000 0

Vermittlung, Interessenvertretung,

Beratung (Anwälte, Treuhandbüros) 6000 0

Gesundheitspflege (Heil- und Pflege- 2

anstalten, Zahnärzte) 3 5000 0

Körperpflege

(Coiffeure, Schönheitsinstitute) 8 000 0

Sport, Theater, Kinos 1000 0

Industrie, Gewerbe, Handwerk 120 0004 50000

Großhandel 10 000 10000

Detailhandel 43 000 5 000

Total 425 000 65 000

1 Obwohl sie Waren liefern, sind Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich von der

«Grossisten»-Pflicht ausgenommen.

2 Die hier aufgeführten Betriebe (Gesamtzahl: 29 000) sind von der «Grossisten»-Pflicht ausgenommen, weil sie Leistungen erbringen, die der Steuer nicht unterliegen.

3 Ärzte und Tierärzte sind in der Aufstellung nicht enthalten.

4 Davon 70 000 Betriebe mit nur einer Person.

5 Die wenigen in der übrigen Urproduktion (z. B. Kies- und Sandwerke) tätigen

«Grossisten» können vernachlässigt werden.

Gemäß Art. 11 WUB 38 ist die Forstwirtschaft von der Warenumsatzsteuer befreit. Hingegen wird ein Käufer von Nutzholz zum Satz von 5,4 % steuerpflichtig, falls er, ohne Grossist zu sein, für mehr als Fr. 1000.- pro Vierteljahr Nutzholz von Lieferanten bezieht, die nicht Grossisten sind 39 • Dem Satz von 5,4 % liegt die An- nahme zugrunde, daß der Käufer von Nutzholz dieses wieder weiterverarbeitet beziehungsweise für die Warenherstellung verwenden wird. Das Brennholz ist steuerfrei, da Brennstoffe allgemein von der Steuer befreit sind 40 •

38 Art. 11 WUB lautet: Es gelten ... nicht als Grossisten a) Landwirte, Forstwirte, ... die ausschließlich im eigenen Betriebe gewonnene Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirt- schaft ... liefern.

39 WUB Art. 8, Abs. 1, lit. b. Vgl. auch M. GEIGER, op. cit., S. 41 ff.

40 WUB Art. 14, Abs. 1, lit. b.

(20)

232 Wehrsteuer ~direkte Bundessteuer)

2321 Allgemeine Ausführungen

Die Wehrsteuer ist eine unechte Pränumerando-Steuer. Veranlagungs- und Bemessungsperiode betragen zwei Jahre, wobei zur Ermittlung von Einkommen und Vermögen das Mittel zweier Jahre genommen wird. Die Steuerperiode beträgt ein Jahr.

Für die Bewertung des Waldes bei der Wehrsteuer 41 ist der Ertragswert maß- gebend 42 • Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzt die Koeffizienten fest, zu denen die kantonalen Schätzungen für die Veranlagung der Wehrsteuer übernom- men werden können 43Diese Koeffizienten werden für jede Steuerperiode in einem Kreisschreiben bekanntgegeben. Bei Rekursen oder Nichtannahme der kantonalen Einschätzungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung kommt das Eidgenös- sische Schätzungsreglement zur Anwendung44 •

Die Ermittlung des Einkommens aus Wald erfolgt ebenfalls auf Grund der kan- tonalen Einschätzungen. Im Falle von Einsprachen gegen die Wehrsteuer wird bei buchführenden Betrieben das nachh~ltige Einkommen über die Jahresrechnungen ermittelt. Wird keine Buchhaltung geführt, so wird bei Selbstbewirtschaftern das Einkommen aus der Ertragswert-Schätzung bestimmt, und zwar beträgt der <<Netto- Rohertrag» 10-15 % des Ertragswertes. Falls keine Selbstbewirtschaftung vor- handen ist, wird der Nettoertrag auf ca. 5 % des Ertragswertes festgelegt. Dies ist gerechtfertigt, da im ersten Fall der Selbstbewirtschaftung der Aufwand für die Waldbewirtschaftung (Personalaufwand) vom Netto-Rohertrag abgezogen werden kann, in den anderen Fällen jedoch nicht. Der so ermittelte Nettoertrag ist ein Teil des Roheinkommens.

2322 Natürliche Personen Einkommensteuer:

Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Vermögen oder anderen Quellen. Die Summe wird Roheinkommen genannt 45 • Davon sind Abzüge zulässig, und zwar für Gewinnungskosten, geschäftsmäßig begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Geschäftsverluste, Schuldzinsen, Unterhaltskosten von Grund- stücken und Gebäuden, Wohlfahrtszuwendungen buchführungspflichtiger Unter- nehmen sowie für gesetzliche und private Versicherungen. Dazu kommen noch je

41 BRB über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 9. Dezember 1940, in der Folge als WStB bezeichnet.

42 Verfügung des Eidg. Finanz- und Zolldepartements betreffend die Bewertung der Grund- stücke gemäß Art. 31 des Wehrsteuerbeschlusses, vom 14. Oktober 1958, in der Folge BewVerf genannt, Art. 8.

4a BewVerf Art. 8, Abs. 2.

44 Eidg. Schätzungsreglement, Ausgabe 1970.

45 WStB Art. 21 f.

(21)

nach Zivilstand und Anzahl Kinder Sozialabzüge. Das Einkommen nach Vornahme dieser Abzüge nenn~ sich Reineinkommen oder steuerbares Einkommen.

Vermögensteuer:

Natürliche Personen sind seit 1959 von der Vermögensteuer befreit 46 • 2323 Juristische Personen

Bei den juristischen Personen sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich juri- stische Personen des öffentlichen Rechts 47 und solche privatrechtlicher Art. Was die Waldbesteuerung betrifft, so besitzen die letzteren in der Schweiz eine Gesamt- waldfläche von 12 000 ha 48, welche jedoch stark parzelliert ist. Bei der Wald- besteuerung werden sie deshalb in der Regel gleich behandelt wie die natürlichen Personen; es kann somit auf eine getrennte Untersuchung dieser Personenkategorien verzichtet werden.

Die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von ZGB Art. 59 sind nur vermögensteuerpf lichtig 49 • In die Steuerberechnung fällt das gesamte, um die nach- gewiesenen Schulden gekürzte, bewegliche und unbewegliche Vermögen 50 • Die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften sind für ihr öffentlichen Zwecken dienendes Vermögen weitgehend steuerfrei 51 •

Die W aldtaxation erfolgt auf Grund der kantonalen Einschätzungen. In Fällen, wo gewisse Körperschaften nach kantonalem Steuerrecht steuerfrei sind, wird die Einschätzung nach dem Eidg. Schätzungsreglement durchgeführt 52 •

Für die Waldbesteuerung interessiert die Ausscheidung nach der Zweckbestim- mung des Vermögens. Wie bereits erwähnt wurde, ist das öffentlichen Zwecken dienende Vermögen steuerfrei.

«Dabei wird nicht verlangt, daß das Vermögen unmittelbar der Erfüllung einer konkreten öffentlichen Aufgabe dient (Altersasyl, Schulhaus, Waisenhaus, ausgeschiedener Armenfonds usw.); es wird vielmehr auch dem mittelbar öffentlichen Zwecken dienenden Vermögen die Steuerfreiheit gewährt. Wo keine genaue rechnungsmäßige Trennung des öffentlichen und des bloß korporativen Zwecken gewidmeten Vermögens vorliegt, hat eine Ausscheidung unter Zuhilfenahme der Ausgabenrechnung zu erfolgen. Soweit es sich nicht um unmittelbar öffent- lichen Zwecken dienendes Vermögen handelt, wie beim Finanzvermögen, wird der steuerfreie Vermögensteil nach Maßgabe der zu öffentlichen Zwecken verwendeten Ausgaben ausgeschie- den. - Die gleichmäßige Verteilung eines sogenannten Burgernutzens, die ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Bürger erfolgt, wird nicht als Erfüllung eines öffentlichen Zweckes anerlrnnnt. Das gleiche gilt für die <Austeilgelder>, die eine öffentlich-rechtliche Korporation den Korporationsgenossen aus ihren Einkünften in bar ausrichtet» 53 •

46 WStB Art. 26bis.

47 Gemäß WStB Art. 51, Abs. 1, lit. b.

48 Gartenbau-, Fischerei- und private Forstbetriebe 1965, S. 158.

49 WStB Art. 51, Abs. 1, lit. c.

50 WStB Art. 27, Abs. 1.

51 WStB Art. 16, Abs. 2, E. KÄNZIG, Die Eidgenössische Wehrsteuer, Basel 1962, S. 407.

52 Kreisschreiben Nr. 13 der Eidg. Steuerverwaltung, vom 2. April 1969.

53 PERRET/MASSHARDT, Kommentar zur eidgenössischen Wehrsteuer 1965-1974, Zürich 1965,

s.

46.

(22)

24 Waldbesteuerung der Kantone und Gemeinden

241 Vorbemerkungen

Wie bereits in Tabelle 4 gezeigt wurde, ist in der Schweiz eine Vielfalt von Steuern vorhanden. Die ergiebigsten der dauernd fließenden Steuern sind die Ein- kommen- und Vermögensteuer, welche bei den natürlichen Personen erhoben wer- den, sowie die Ertrag- und Kapitalsteuern der juristischen Personen. Die besonderen Steuern wie Personal-, Grund-, Handänderungs-, Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungs-, Kirchen-, Schul-, Armensteuer usw. unterliegen teils nebenfiska- lischen Zielsetzungen 54, teils sind sie technisch in die Einkommensteuer eingebaut 55 • Es gilt hier, die für die Forstwirtschaft am bedeutendsten erscheinenden Steuerarten auszuwählen und zu untersuchen.

242 Einschränkung der Untersuchung

Für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen dürften die dauernd erhobenen Steuern die hauptsächliche Belastung bedeuten; diese Steuern stehen auch im Mittelpunkt der meisten Steuerdiskussionen. Im weiteren werden die oben erwähnten besonde- ren Steuern in den Kantonen 1:}1ld Gemeinden sehr unterschiedlich angewendet.

Diese Steuerarten müssen in gesamtschweizerischen Spezialuntersuchungen behan- delt werden. Aus diesen Gründen beschränkt sich die nachfolgende Untersuchung auf die direkten S~euern, also der Einkommen- und Vermögensteuer beziehungs- weise der Ertrag- und Kapitalsteuer der juristischen Personen des Privatrechts. Bei den nachfolgenden Untersuchungen wird auf die faktische Steuerpflicht abgestellt56 •

Der Schwerpunkt liegt auf den forstlichen Problemen, wobei einerseits eine allge- meine übersieht über die angewendeten Verfahren, anderseits eine kurze Ana- lyse der verschiedenen Methoden gegeben werden soll.

243 Untersuchung über den Umfang der Steuerpflicht bei den direkten Steuern 2431 Begründung der Untersuchung

Das Steuerobjekt der natürlichen Personen ist das Einkommen aus dem Wald und das Waldeigentum. Bei den juristischen Personen ist das Steuerobjekt der

54 So dienen zum Beispiel Erbschafts- und Schenkungssteuern der Umverteilung des Privat- eigentums.

55 Kirchensteuer, Schulsteuer, Armensteuer.

56 Eine eingehende Besprechung der Steuersysteme aller Kantone, entsprechend der vorher- gehenden Darstellung über die Bundessteuern, kann in dieser Untersuchung nicht geboten werden. Eine rechtsvergleichende Untersuchung wird gegenwärtig im Auftrag der Konferenz kantonaler Finanzdirektoren an der Hochschule für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften St. Gallen durchgeführt. Als Folge davon soll ein kantonales Mustergesetz geschaffen werden.

Vgl. Steuerharmonisierung, Rückblick und Ausblick, in: Steuer-Revue 25 (1970), 7, S. 260-262.

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