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3 3 Gestaltung der Besteuerung

5 Spezielle Probleme

51 Rückstellungen und Abschreibungen

Die Bildung von Rückstellungen steht in engem Zusammenhang mit dem Verur-sachungsprinzip; dieses stützt sich auf die Periode, in der ein Geschäftsvorfall ein-getreten ist. <<Durch die Rückstellung wird es möglich, in bezug auf Höhe und Fäl-ligkeit ungewisse Aufwendungen, welche die laufende Periode betreffen, von der Erfolgsrechnung zukünftiger Jahre fernzuhalten und dadurch den periodengerechten Erfolg zu bestimmen. Führt dieser Aufwand später zu Ausgaben, so wird er nicht der Erfolgsrechnung des laufenden Jahres belastet, sondern zu Lasten der gebildeten Rückstellungen verbucht. Diese Ausgabe ist in der Auszahlungsperiode erfolgs-neutral> 168•

Rückstellungen sind Fremdkapitel. Die Ursache ihrer Bildung liegt in der Gegen-wart oder Vergangenheit, während das Ereignis erst in einer zukünftigen Periode eintreten wird. Im Gegensatz dazu sind Rücklagen oder Reserven Eigenkapital; sie werden im Hinblick auf in kommenden Perioden eintretende Gewinnverminderun-gen, Liquiditätsengpässen usw. gebildet; Ursache und Zahlung liegen somit in einer zukünftigen Periode. Der Unterschied zwischen Rückstellungen und Abschreibung besteht darin, daß die Rückstellungen eine Vorverteilung, die Abschreibungen eine N achverteilung von Betriebsaufwand darstellen.

Damit die Rückstellungen steuerrechtlich abzugsfähig sind, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen 160:

«a) Am Bilanzstichtag muß eine Werteinbuße oder eine Verbindlichkeit bestanden haben oder mit Sicherheit oder größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein; diese müssen mit einem im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretenen Ereignis kausal zusammenhängen.

Rückstellungen für später möglicherweise eintretende Wertverminderungen oder solche, die nur der allgemeinen Sicherung des Unternehmers dienen, können somit steuerrechtlich nicht anerkannt werden.

b)Diese Verluste oder Verbindlichkeiten dürfen ihrer Höhe und/oder Fälligkeit nach noch nicht genau feststehen.

c) Die Verbindlichkeiten und Verluste müssen nach allgemein steuerrechtlichen Grundsätzen als Gewinnungskosten abzugsfähig sein.

d) Die Rückstellung muß verbucht werden.»

Für die Forstwirtschaft ist bei den Rückstellungen keine spezielle Betrachtung nötig, da hier keine spezifischen Probleme bestehen. Die Frage der «Forstreserven>

wird gesondert behandelt 110.

Unter Abschreibung sind diejenigen Beträge zu verstehen, « ... die im Hinblick auf eine voraussehbare Wertverminderung der Vermögensgegenstände der Unter-nehmung in den einzelnen Rechnungsabschnitten als Aufwandfaktor in die

.Vermö-10s TH. LENHARD, op. cit., S. 44.

169 TH. LENHARD, op. cit., S.174,

i7o Siehe Abschnitt 52,

gensrechnung der Unternehmung und als Kostenfaktor in die Kostenrechnung des Betriebes eingesetzt werden» 171 •

Steuerliche Abschreibungen sind definitive Abzüge vom steuerbaren Einkommen bzw. Ertrag, « ... und zwar im Umfang und zum Ausgleich bereits eingetretener Entwertungen auf Vermögenswerten» 172•

In bezug auf steuerliche Abschreibungen kommt LENHARD zum Schluß, daß sowohl betriebswirtschaftliche als auch steuerliche und veranlagungsökonomische Gründe für die Buchwertabschreibung sprechen 173.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten für eine steuerliche Behandlung von Abschreibungen:

l. Die Abschreibung erfolgt auf Grund von <<Normalansätzen», welche von der Steuerverwaltung herausgegeben werden.

2. Es erfolgt eine Sofortabschreibung innerhalb eines Jahres bis zum Endwert.

Zu 1.: Das System der Abschreibung nach Normalansätzen, wie sie z.B. die Eidg. Steuerverwaltung herausgibt, geht nach dem Grundsatz der Periodizität, wobei allerdings den betriebsindividuellen Gegebenheiten nicht immer Rechnung getragen wird, da diese Sätze für «durchschnittliche» Verhältnisse angenommen werden. Diese Richtlinien sind ohne Rechtskraft, d. h., die Steuerjustizbehörden können jederzeit davon abweichen, um dem Einzelbetrieb besser Rechnung zu tragen 174• Eine Unterschreitung der zulässigen Normalsätze wird von der Steuer-behörde ohne weiteres gebilligt, nicht aber Abschreibungen, welche über diese Normalsätze hinausgehen 11s.

Zu 2.: Das System der Sofortabschreibungen wird im Kanton Zürich seit 1931 auf alle abschreibungsfähigen Anlagegüter, im Kanton Aargau seit 1967 nur für bewegliche Betriebseinrichtungen angewendet 176• Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß sich dieses System in der Schweiz mit den bis heute relativ niedrigen Steuerbelastungen ohne weiteres durchführen läßt. Die genannten Kantone haben daneben auch noch Normalsätze; der Steuerpflichtige kann zwischen den beiden Verfahren wählen. Volkswirtschaftlich betrachtet, geht allerdings dem Staat mit die-sem System eine Maßnahme zur Konjunkturbeeinflussung verloren. Da eine solche Beeinflussung jedoch nur mit einem System von Maßnahmen erfolgreich durch-geführt werden kann 177, sollte in der Konjunkturpolitik auf das Mittel der Sonder-abschreibungen verzichtet werden können.

171 F. ÜBERLI, Die kalkulatorische und die bilanzmäßige Abschreibung, Bern 1945, S. 23.

172 Tu. LENHARD, op. cit., s. 28.

173 Tu. LENHARD, op. cit., s. 43.

174 PERRET/MASSHARDT, op. cit.,

s.

115.

l75 TH. LENHARD, op. cit., s. 134.

176 Tu. LENHARD, op. cit., s. 166 ff.

177 Vgl. H. Ar.LEMANN, Es war einmal ... ein Anschlußprogramm, in: Mitteilungsblatt des Delegierten für Konjunkturfragen 25 (1969), 4, S. 65-70.

Sofortabschreibungen haben gesamtwirtschaftlich betrachtet folgende Vorteile 178 : - Wirtschaftlichkeit der Steuererhebung

- Einmaligkeit der Abschreibungen - Förderung des Liberalitätsgedankens - Kontinuität des Steuereinganges

- Unternehmerische Planungsmöglichkeiten - Ermöglichung von Großinvestitionen

Der letzte Punkt bedingt, daß die Möglichkeit der Sofortabschreibung auf alle Anlagegüter ausgedehnt wird, auf welchen überhaupt Abschreibungen betriebswirt-schaftlich sinnvoll sind, d. h. auf welchen im Laufe der Zeit Wertverminderungen eintreten. Für die Vermögensteuer verlangt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedoch, daß auch die vorzeitig abgeschriebenen Güter zu ihrem tatsächlichen Wert versteuert werden. Da die Vermögensteuer vielfach sehr gering ist, wäre es jedoch denkbar, daß eine solche Differenzierung zugunsten von Erhebungs- und Entrichtungsbilligkeit fallengelassen würde.

Die in der Forstwirtschaft angewendeten Abschreibungszeiten für kalkulatorische Zwecke sind relativ lang. Gemäß der am Institut für forstliche Betriebswirtschafts-lehre an der ETH durchgeführten betriebswirtschaftlichen Untersuchung der Forstwirtschaft kommen bei der angewendeten linearen Abschreibungsmethode folgende Abschreibungszeiten zur Anwendung:

Arbeitsgeräte und Kleinmaschinen 179 :

Fahrzeuge:

Büroeinrichtungen:

Tiefbauten:

- Mit Lastwagen befahrbare Straßen Hochbauten:

- Waldhütten usw.

3-10 Jahre 5-10 Jahre 5-10 Jahre

40 Jahre

12 Jahre

Diese Auswahl zeigt, daß die kalkulatorische Abschreibung sich über lange Zeit-räume erstreckt. Für die steuerliche Abschreibung sind solche Zeiträume nicht gut brauchbar, da die Länge weit über die schätzbaren Zukunftserwartungen hinaus-geht. Im weiteren ist auch die angewendete Methode der linearen Abschreibung diskutierbar. Obwohl diese Methode für Betriebsvergleiche gut geeignet ist, trägt sie den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung. Sie führt auch zu Doppelspurigkeiten, da die Betriebe vielfach an der buchmäßigen Abschreibungs-methode festhalten. Die im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Untersuchung

ver-178 lil. LENHARD, op. cit., S. 162 ff.

179 Geräte und Kleinmaschinen unter Fr. 1000.- können sofort abgeschrieben werden.

wendeten Abschreibungsmethoden und -zeiträume dürfen deshalb für die steuerliche Abschreibung nicht angewendet werden. Es muß der Abschreibung vom Buchwert auf alle Fälle der Vorzug gegeben werden; sie dürfte dem betriebswirtschaftlichen Postulat der möglichst leistungsproportionalen Abschreibung in den meisten Fällen am besten entsprechen. Die Länge der Abschreibungsdauer fällt so auch weniger ins Gewicht, da schon bald nur noch unbedeutende Restwerte vorhanden sind, welche bei Auftreten unvorhergesehener Ereignisse ohne großen Aufwand .sofort völlig abgeschrieben werden können.

Auf Grund seiner umfangreichen Untersuchungen stellt LENHARD 180 fest, daß eine Normierung von Abschreibungssätzen in Frage gestellt werden müsse. «Ins-künftig sollen steuerliche Abschreibungen verstanden werden als der rechnungs-mäßige Ausdruck für auf Geschäftsvermögen voraussehbare Wertverminderungen.

Ihre Höhe ist einzig und allein durch den Ausgangs- und den Endwert bestimmt.

Innerhalb dieser Grenzen ist es dem Unternehmer überlassen, die jährliche Ab-schreibungsquote zu bestimmen.» - Es ist nur zu hoffen, daß sich diese Auffassung auch in die Praxis übertragen läßt.

Für die Forstwirtschaft ist in diesem Zusammenhang noch die folgende Über-legung von Bedeutung:

Wenn durch die Methode der Sofortabschreibung der Anreiz zu vermehrten Investitionen im Wald gefördert wird 181, so ist auch bei Vorhandensein von Nor-malsätzen der Methode der Sofortabschreibung der Vorzug zu geben, da das öffentliche Interesse an der Walderhaltung und der Waldpflege über den fiskalischen Interessen liegt.

Die Zulässigkeit von Sofortabschreibungen ist bei Investitionen für forstliche Erschließungen auch von der Sache her, ungeachtet der vorhandenen Rechts-normen, gerechtfertigt. Betriebswirtschaftliche Quervergleiche zwecks Interpreta••

tion allgemeingehaltener Abschreibungsnormen sind wegen der spezifischen Pro-duktionsweise der Forstwirtschaft sehr problematisch. Ohne Wegnetz und andere Erschließungsmittel dürfte eine Bewirtschaftung des Waldes in den meisten Fällen unmöglich sein. Damit wird der Ertragswert des Waldes gleich null. Die Erschlie-ßung stellt also die Voraussetzung für jegliche Bewirtschaftung dar; sie ist mit dem Wald untrennbar verbunden und hat im Falle von permanenten Installationen auch keinen Liquidationswert. Eine getrennte Aktivierung von Wald und von Erschlie-ßungsanlagen ist betriebswirtschaftlich nicht vertretbar. Als Beweis dieser Aussage seien nur die heute angewendeten kantonalen W aldschätzungsverfahren erwähnt 182, die alle die Erschließungsverhältnisse als maßgebendes Kriterium für die Ertrags-wertbestimmung aufführen. Von diesen Tatsachen hat das Steuerrecht Kenntnis zu

180 TH. LENHARD, op. cit., S. 245 ff.

181 Der Anreiz der Sonderabschreibungen für vermehrte Investitionen wird gerne über-schätzt. Vgl. J. ESSER, Funktionen und Auswirkungen der verschiedenen Abschreibungs-methoden im Blickpunkt der praktischen Betriebswirtschaft. Bonn 1957, Institut «Finanzen und Steuern», Heft 47, S. 74.

182 Siehe Abschnitt 2441.

nehmen. Übrigens finden sich in der ausländischen Literatur ähnliche Aussagen 183 ; so kommt NIESSLEIN in seiner Studie zu folgenden Schlüssen:

«Ein Forstweg stellt im Rahmen eines Forstbetriebes kein abgesondertes und für sich allein bewertbares Wirtschaftsgut dar, sondern er dient lediglich der Gestaltung eines bestimmten Betriebsablaufes. Im Sinne der in der Forstwirtschaft eigenen betriebswirtschaftlichen Betrach-tungsweise, wonach die jährlichen, nebeneinanderliegenden Betriebsausgaben in der Kosten-rechnung das zeitliche Aufeinanderfolgen der Erzeugungskosten, das im 100jährigen Produk-tionsablauf jedoch nicht überschaubar ist, zu ersetzen haben, sind die für die Herstellung von Forstwegen aufgewandten Kosten als unmittelbare Holzerzeugungskosten in der Sparte Brin-gung und Transport anzusehen.

Allein in Würdigung der wirtschaftspolitischen Notwendigkeit, aber auch in Ansehung der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten wäre daher dem Verlangen stattzugeben, die Aufwen-dungen für den Bau von Forstaufschließungswegen steuerlich als laufende Betriebsausgaben zu behandeln und ihrer Abschreibung im Jahre der Entstehung zuzustimmen.»

Im heutigen Zeitpunkt dürften Neuerschließungen vielfach erst die Voraus-setzung einer zeitge~äßen Waldbewirtschaftung darstellen. Mit anderen Worten, solche Investitionen ermöglichen die Beibehaltung der vorhandenen Waldwerte.

Im Falle sehr umfangreicher Investitionen im Wegebau kann jedoch eine indi-rekte Aktivierung dieser Anlagen über eine neue Ertragswertschätzung erfolgen.

Der Baukostenwert darf aber nicht als Aktivierungsbasis genommen werden, da als Bewertungsgrundlage immer die zukünftigen Nutzenerwartungen einer Anlage genommen werden sollten. Der Baukostenwert dürfte bei forstlichen Investitionen in den seltensten Fällen -dem diskontierten Nutzenzugang entsprechen, da für forst-liche Investitionsentscheide meistens nur die Nettokosten (nach Abzug der Sub-ventionen) betrachtet werden.

Die hier gemachten Ausführungen über die betriebswirtschaftlich als notwendig erachteten Sofortabschreibungen auf forstlichen Erschließungsinvestitionen besagen nun nicht, daß für andere Investitionen gewisse Sofortabschreibungen von der Sache her nicht auch gerechtfertigt wären. Für die Beurteilung ist immer eine Betrachtung der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der Forstwirtschaft nötig;

weiter ist zu untersuchen, welchen Liquidationswert die Investition hat. Abschrei-bungen sollten immer bis mindestens auf diesen Wert hinunter zulässig sein. Werden diese Grundsätze beachtet, so erfährt die Forstwirtschaft auch bei Nichteinführen einer allgemeinen Sofortabschreibung eine betriebswirtschaftlich richtige Behand-lung.

183 E. NmssLEIN, Grundsätzliche Überlegungen zur steuerlichen Behandlung der Forstwege.

Allg. Forstzeitung 73 (1962), 1/2, S. 15-18. J. SPEER, Wirkungen der Einkommensteuer auf die Planung forstwirtschaftlicher Betriebe. Allg. Forst- und Jagdzeitung 130 (1959), 4/5, S. 102.

52 Forstreserve

Unter diesem Begriff werden in der Schweiz Rücklagen verstanden, welche Waldeigentümer mit eingerichtetem Wald auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bilden müssen 184 • Diese Rücklagen, welche im betriebswirtschaftlichen Sinne Eigenkapital darstellen, müssen zweckgebunden verwendet werden.

Das Ziel jeder Forstreserve ist, die geldmäßige Nachhaltigkeit auch bei außer-ordentlichen Ereignissen wie Sturmnutzungen, Waldverkäufe usw. aufrechtzu-erhalten. Fallen nämlich z. B. bei Sturmnutzungen Holzmengen an, welche über dem Hiebsatz liegen, so müssen diese Mehrnutzungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in den folgenden Jahren wieder eingespart werden. Die fehlenden Erträge können dann der Forstreserve entnommen werden. Es handelt sich bei diesen Vorgängen um eine Uminvestierung.

über die Anlage der Forstreserven bestehen meistens auch zwingende Vor-schriften. In der Regel müßten diese in mündelsicheren Obligationen angelegt werden 185 ; ihre Verwendung für forstliche Verbesserungen ist in den meisten Fällen ebenfalls zulässig 186.

AFFOLTER 187 führte im Jahre 1963 eine Untersuchung über die steuerliche Behandlung der Forstreserven durch 188• Diese ergab, daß auch auf diesem Gebiet die unterschiedlichsten Praxen angewendet werden, wobei jedoch die Mehrzahl der Kantone von einer Besteuerung der Forstreserven absieht. Die unterschiedliche Behandlung in den Kantonen zeigt, daß auch hier nicht nur rein fiskalische Ziel-setzungen einen Einfluß haben. In der Praxis kann zusätzlich eine Erweiterung der Forstreserven im Sinne der Bildung allgemeiner Rücklagen beobachtet werden.

Für eine saubere Abgrenzung zwischen eigentlichen Forstreserven und nicht zweckgebundenen Rücklagen ist eine Zweiteilung der gemischten Forstreserven angezeigt. Eine solche Regelung besteht z. B. im Kanton Bern, der einen « Über-nutzungsfonds» (Forstreserve) und einen «Betriebsreservefonds» (allgemeine, nicht zweckgebundene Rücklage) kennt.

Die allgemeinen Rücklagen verlangen keine steuerlichen Sonderbehandlungen;

hingegen ist es nötig, daß die Steuerbehörde den Besonderheiten der forstlichen Produktion über die Forstreserve Rechnung trägt. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob diese Beträge nicht öffentlichen Zwecken dienen 18!1. In diesem Fall wäre die

184 ZGB Art. 770, Abs. 3. FPolG Art. 18, Abs. 3.

185 Ob in Zeiten rascher Geldentwertung eine solche Vorschrift sinnvoll ist, muß angezwei-felt werden. Nach heutiger Auffassung würde es genügen, wenn die Anlage in erstklassigen inländischen Wertpapieren (Obligationen und Aktien) gemacht würde.

186 Also für Straßenbauten, permanente Hochbauten usw.

187 Eine erste Untersuchung wurde von ÜBERLI durchgeführt; diese beschränkte sich aller-dings nur auf den Kanton St. Gallen. Vgl. H. ÜBERLI, Die Besteuerung der Forstreservefonds, SZfF 96 (1945), 12, S. 329-345.

188 E. AFF0LTER, Ergebnis einer Umfrage über die Einlagen in die Forstreserven und deren Besteuerung, Wald und Holz 45 (1964), 7, S. 202-210.

1so Siehe Abschnitt 2323.

Forstreserve sowohl von der Einkommen- als auch von der Vermögensteuer zu befreien, und zwar auch entsprechende Rückstellungen beim Privatwald.

In allen anderen Fällen empfiehlt sich für die Forstreserve folgende steuerliche Behandlung:

Vermögensteuer: Wird bei Übernutzungen oder Waldverkäufen das Waldver-mögen, das als Bemessungsgrundlage dient, nicht um den in die Forstreserve ein-gelegten Betrag vermindert, so ist er als vermögensteuerfrei zu betrachten. Werden auf dem Aktivum Wald in solchen Fällen Abschreibungen zugelassen, so ist darauf zu achten, daß die gesamte Vermögensteuerbelastung nach den Abschreibungen höchstens gleich groß wie vorher oder aber, bedingt durch allfällige Wertverluste, kleiner ist. Es muß also auf die Einheit von Waldwert und Forstreservefonds geachtet werden 190.

Einkommensteuer: Wird die Forstreserve überhaupt von der Einkommensteuer erfaßt, so sollte dies erst bei Entnahmen geschehen, damit das Ziel der Forst-reserve erreicht werden kann. Dienen diese Entnahmen ausschließlich der Erhal-tung der «Waldsubstanz», z.B. bei Entnahmen für NeuaufforsErhal-tungen und Wald-käufe, so sollte von einer Besteuerung abgesehen werden, da es sich hier nur um Verschiebungen innerhalb der Waldsubstanz handelt, was eine Uminvestierung darstellt. Die Entnahmen für andere forstliche Verbesserungen sind ebenfalls unter diesem Blickwinkel zu prüfen, wobei jedoch auch die bereits bei den Abschrei-bungen gemachten Ausführungen zu beachten sind.

5 3 Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit den infrastrukturellen Funktionen des Waldes

Um die Leistungen des Waldes für die Volkswohlfahrt zu honorieren, wird vielfach eine generelle Steuerbefreiung des Waldeigentums verlangt 191 •

Gestützt auf die bisherigen Ausführungen läßt sich dieser Problemkreis wie folgt behandeln:

In der Buchhaltung gilt der Grundsatz der Verbuchung nach dem Verur-sachungsprinzip. Es ist nun naheliegend, daß dieser Grundsatz auch auf Aufwände, welche im Zusammenhang mit den infrastrukturellen Funktionen des Waldes ent-stehen, angewendet wird, worauf versucht werden sollte, diese Aufwendungen periodisch von den Verursachern abgelten zu lassen. Ob in solchen Fällen die Ver-ursacher mit den Gebietskörperschaften, welche die Steuerhoheit über den Wald-eigentümer besitzen, identisch ist, muß bezweifelt werden. Es ist zudem fraglich,

190 H. ÜBERLI, op. cit.,

s.

338.

191 Vgl. z.B. R. DE RA.DA, Effektive Kostenbelastung der Forstwirtschaft durch den Frem~

denverkehr und Möglichkeiten zur Erstattung derselben. Brugg: Veröffentlichungen der CEA (1970), 41,

s.

160-170.

ob diese Aufwendungen der Waldeigentümer gleich hoch sind wie ihre Steuerschuld aus dem Waldeigentum. Auch im Rahmen einer steuerrechtlichen Betrachtung dieses Problemkreises ist eine Steuerbefreiung nicht angezeigt. Die Gerechtigkeits-zielsetzung verlangt 102, daß alle Individuen für gleiche Tatbestände gleich behan-delt werden müssen. Die Besteuerung erfolgt nun immer auf Grund der wirtschaft-lichen Leistungsfähigkeit der natürwirtschaft-lichen und, bei einer extensiven Auslegung, auch der juristischen Personen. Dabei ist es irrelevant, ob diese Leistungsfähigkeit im Besitz von Wertschriften, Kunstgegenständen, Häusern, Mobilien oder Wald begründet ist. Die Steuerobjekte bleiben die gleichen, nämlich Einkommen und Vermögen (aus Waldeigentum). Wie diese Größen zu ermitteln sind, wurde bereits aufgezeigt. Dient ein Privatwald ausschließlich öffentlichen Zwecken, dürfte er langfristig gesehen keinen Ertrag mehr abwerfen, und sowohl Einkommen als auch Vermögen werden somit null; eine Besteuerung entfällt. Dieser Extremfall dürfte jedoch selten eintreten. - J?ie gleiche Argumentation gilt für öffentlichen Wald, welcher eindeutig zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehört.

Die generelle Abgeltung der infrastrukturellen Funktionen des Waldes durch Steuerbefreiung ist auch unter dem in der Steuerpraxis angewendeten Grundsatz der Einzelbewertung nicht haltbar. Jeder Wald dürfte durch diese Funktionen anders belastet sein. So ist es ohne weiteres vorstellbar, dass auch eine Steuer-befreiung bei stadtnahen Waldungen die Aufwendungen für die Erholungsfunktion bei weitem nicht zu decken vermöchte.

Globale Steuerprivilegien versagen auch unter dem Blickwinkel der Zweck/

Mittel-Relation 193, weil damit keine zielgerichtete Politik betrieben werden kann.

Schließlich muß noch auf die Problematik der Bewertung solcher Leistungen hingewiesen werden. Nachdem es offensichtlich noch nicht gelungen ist, für solche Leistungen eindeutige Werte zu bestimmen, kann die Frage der Abgeltung gar nicht gelöst werden.

Es erscheint deshalb angezeigt, die Forderungen auf Abgeltung der infrastruk-turellen Funktionen des Waldes auf die buchmäßig erfaßten Aufwände oder bei fehlender Buchhaltung auf sonstige eindeutig ausgewiesene Ertragsminderungen zu beschränken. Es besteht sonst die Gefahr, daß vor lauter Bewertungsmethoden und -formeln der Wald als System verschiedenster Funktionen nicht mehr gesehen wird.

192 Siehe Abschnitt 331.

193 W. LEISNER, Die Unzulässigkeiten steuerlicher Fiskalprivilegien. Unter besonderer Berücksichtigung der Forstwirtschaft. BB 25 (1970), 10, S. 413.

6 Vorschläge für die optimale Gestaltung