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Archiv "Bekanntmachungen: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung vom 20. Dezember 2007" (28.03.2008)

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A696 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

1. In der Vereinbarung über Vordrucke für die ver- tragsärztliche Versorgung werden folgende Änderun- gen vorgenommen:

1.1 In Abschnitt 1 (Allgemeines) ändert sich unter Punkt 1.1.3 die Abbildung über die Anordnung und Abmessung des Krankenversichertenkartenfeldes wie folgt:

1.2 In Abschnitt 1 (Allgemeines) ändert sich Punkt 1.1.5, Ab- satz 2 wie folgt:

Im Personalienfeld der Vordrucke dürfen die Betriebsstät- ten-Nr. und die Vertragsarzt-Nr. nur nummerisch (Ziffern 0 bis 9) ausgedruckt werden. Eine Verwendung anderer Zeichen, wie z. B. „-“, „/“ oder „blank“ (= Leerzeichen) ist wegen der maschinellen Lesung nicht statthaft.

2 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Formulare, die den bis zum 30. Juni 2008 gültigen Be- druckungsvorschriften entsprechen, müssen aufge- braucht werden.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum,

den 1. Juni 2007 )

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20.

Dezember 2007 die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung gemäß § 37 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB V (Spezialisierte Ambulante Pallia- tivversorgungs-Richtlinie; SAPV-RL) beschlossen.

I. Die SAPV-Richtlinie wird wie folgt gefasst:

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativ- versorgung (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgungs-

Richtlinie/SAPV-RL)

§ 1 Grundlagen und Ziele

(1) 1Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß

§ 37 b SGB V (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein men- schenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häus- lichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) zu ermöglichen. 2Im Vordergrund steht anstelle eines kura- tiven Ansatzes die medizinisch-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern.

(2) Den besonderen Belangen von Kindern ist Rechnung zu tragen.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebs- krankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R.,

Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, sowie die Knappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren die nachstehende*

20. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

* Mit dem VdaK/AEV wurde eine inhaltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

Die Änderungen der 20. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versor- gung (siehe Deutsches Ärzteblatt, Heft 8/2008) wurden in der hier bekannt gegebenen Vereinbarung bereits eingearbeit.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Vom 20. Dezember 2007

(2)

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008 A697

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(3) 1Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientin oder des Patienten sowie die Belange ihrer oder seiner ver- trauten Personen stehen im Mittelpunkt der Versorgung.

2Der Patientenwille, der auch durch Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu beachten.

(4) 1Die SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere das der Vertragsärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste. 2Sie kann als alleinige Beratungsleistung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenbetreuung erbracht werden. 3Andere Sozialleis- tungsansprüche bleiben unberührt.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte haben Anspruch auf SAPV, wenn

1. sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Le- benserwartung begrenzt ist (§ 3) und

2. sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwendige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 SGB XI) erbracht werden kann.

§ 3 Anforderungen an die Erkrankungen

(1) Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allge- mein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Er- krankung führen können.

(2) Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.

(3) 1Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbes- serung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter Einschätzung der verordnen- den Ärztin oder des verordnenden Arztes die Lebenserwar- tung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist. 2Insbe- sondere bei Kindern sind die Voraussetzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognos- tizierten Lebenserwartung erfüllt.

§ 4 Besonders aufwendige Versorgung

1Bedarf nach einer besonders aufwendigen Versorgung be- steht, soweit die anderweitigen ambulanten Versorgungs- formen sowie ggf. die Leistungen des ambulanten Hospiz- dienstes nicht oder nur unter besonderer Koordination aus- reichen würden, um die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen.

2Anhaltspunkt dafür ist das Vorliegen eines komplexen Symptomgeschehens, dessen Behandlung spezifische pal- liativmedizinische und/oder palliativpflegerische Kennt- nisse und Erfahrungen sowie ein interdisziplinär, insbeson- dere zwischen Ärzten und Pflegekräften in besonderem Maß abgestimmtes Konzept voraussetzt. 3Ein Symptomge- schehen ist in der Regel komplex, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

– ausgeprägte Schmerzsymptomatik

– ausgeprägte neurologische/psychiatrische/psychische Symptomatik

– ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik

– ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik

– ausgeprägte ulzerierende/exulzerierende Wunden oder Tumore

– ausgeprägte urogenitale Symptomatik

§ 5 Inhalt und Umfang der spezialisierten ambulanten Pal- liativversorgung

(1) 1Die SAPV umfasst je nach Bedarf alle Leistungen der am- bulanten Krankenbehandlung, soweit diese erforderlich sind, um die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen. 2Sie umfasst zusätzlich die im Einzelfall erforderliche Koordi- nation der diagnostischen, therapeutischen und pflegeri- schen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der verordnenden oder behandelnden Ärztin oder des verordnenden oder behandelnden Arztes sowie der sonstigen an der allgemeinen Versorgung beteiligten Leis- tungserbringer, der Patienten und ihrer Angehörigen durch Leistungserbringer nach § 132 d SGB V.

(2) 1SAPV wird ausschließlich von Leistungserbringern nach

§ 132 d SGB V erbracht. 2Sie wird nach Bedarf intermittie- rend oder durchgängig erbracht, soweit das bestehende am- bulante Versorgungsangebot (§ 1 Abs. 4), insbesondere die allgemeine Palliativversorgung, nicht ausreicht, um die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen. 3Sie kann dem jeweili- gen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend als – Beratungsleistung

– Koordination der Versorgung – additiv unterstützende Teilversorgung – vollständige Versorgung

erbracht werden. 4Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind wirtschaftlich zu erbringen.

(3) Inhalte der SAPV sind insbesondere:

– Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung unter Einbezie- hung weiterer Berufsgruppen und von Hospizdiensten im Rahmen einer multiprofessionellen Zusammenarbeit – Symptomlinderung durch Anwendung von Medikamen-

ten oder anderen Maßnahmen

– apparative palliativmedizinische Behandlungsmaßnah- men (z. B. Medikamentenpumpe)

– palliativmedizinische Maßnahmen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz erfordern, die der einer Ärztin oder eines Arztes mit Zusatzweiter- bildung Palliativmedizin entspricht

– spezialisierte palliativpflegerische Leistungen, die nach ihrer Art, Schwere oder Komplexität eine Kompetenz er- fordern, die der einer Pflegefachkraft mit einer curricula- ren Weiterbildung zu Palliative Care entspricht

– Führung eines individuellen Behandlungsplans, vorbeu- gendes Krisenmanagement, Bedarfsinterventionen – Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund

um die Uhr für die im Rahmen der SAPV betreuten Pati- enten zur Sicherstellung der im Rahmen der SAPV erfor- derlichen Maßnahmen

– Beratung, Anleitung und Begleitung der Patienten und ih- rer Angehörigen zur palliativen Versorgung einschließ- lich Unterstützung beim Umgang mit Sterben und Tod – spezialisierte Beratung der betreuenden Leistungserbrin-

ger der Primärversorgung

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A698 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 13⏐⏐28. März 2008

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

– psychosoziale Unterstützung im Umgang mit schweren Erkrankungen in enger Zusammenarbeit z. B. mit Seel- sorge, Sozialarbeit und ambulanten Hospizdiensten – Organisation regelmäßiger Fallbesprechungen

– Dokumentation und Evaluation der wesentlichen Maß- nahmen im Rahmen der SAPV.

§ 6 Zusammenarbeit der Leistungserbringer

(1) 1Im Rahmen der SAPV ist zu gewährleisten, dass die an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer die erforderlichen Maßnahmen aufeinander abgestimmt und bedarfsgerecht er- bringen; die diesbezügliche Koordination ist sicherzustellen.

2Hierüber sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen schriftlich oder mündlich zu treffen. 3Kooperationspartner ist auch der ambulante Hospizdienst, der auf Wunsch der Pati- entin oder des Patienten an der Versorgung beteiligt wird. 4Bei Bedarf und entsprechender Qualifikation kann die dauerbe- handelnde Ärztin oder der dauerbehandelnde Arzt im Einzel- fall Kooperationspartnerin oder Kooperationspartner wer- den. 5Das Nähere regeln die Verträge nach § 132 d SGB V.

(2) Die vorhandenen Versorgungsstrukturen sind zu beachten.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass zwischen den an der Patien- tenversorgung beteiligten Leistungserbringern zeitnah alle notwendigen Informationen über die vorhergehende Be- handlung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Regelungen ausgetauscht werden.

(4) Bei der SAPV ist der ärztlich und pflegerisch erforderliche Entscheidungsspielraum für die Anpassung der Palliativ- versorgung an die Besonderheiten des Einzelfalls zu be- rücksichtigen.

(5) 1Für die notwendigen koordinativen Maßnahmen ist ver- netztes Arbeiten innerhalb der gewachsenen Strukturen der Palliativversorgung unabdingbar. 2Dieses ist unter Berück- sichtigung medizinischer, pflegerischer, physiotherapeuti- scher, psychologischer, psychosozialer und spiritueller An- forderungen zur lückenlosen Versorgung über die Sekto- rengrenzen hinweg zu fördern und auszubauen.

§ 7 Verordnung von SAPV

(1) 1SAPV wird von der behandelnden Vertragsärztin oder von dem behandelnden Vertragsarzt nach Maßgabe dieser Richtlinie verordnet. 2Satz 1 gilt für die Behandlung durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt bei einer oder einem von ihr oder ihm ambulant versorgten Patientin oder Patienten entsprechend. 3Hält eine Krankenhausärztin oder ein Krankenhausarzt die Entlassung einer Patientin oder eines Patienten für möglich und ist aus ihrer oder seiner Sicht SAPV erforderlich, kann die Krankenhausärz- tin oder der Krankenhausarzt die Verordnung ausstellen, längstens jedoch für sieben Tage.

(2) Die ärztliche Verordnung erfolgt auf einem zu vereinbaren- den Vordruck, der der Leistungserbringung nach dem je- weiligen aktuellen Versorgungsbedarf (§ 5 Abs. 2) Rech- nung zu tragen hat und Angaben zur Dauer der Verordnung enthält.

§ 8 Prüfung der Leistungsansprüche durch die Kranken- kasse

1Die Krankenkasse übernimmt bis zu einer Entscheidung über die weitere Leistungserbringung die Kosten für

die verordneten und von den Leistungserbringern nach

§ 132 d SGB V erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132 d SGB V, wenn die Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. 2Das Nähere regeln die Vertragspartner nach § 132 d SGB V.

II. Die SAPV-Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 20. Dezember 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Anlage I

„Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“:

Akupunktur: Verlängerung der Übergangsregelung

Vom 20. Dezember 2007

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20.

Dezember 2007 beschlossen, die Anlage I der Richtlinie zu Un- tersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinien Methoden vertragsärztliche Versorgung) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), zuletzt geändert am 16. August 2007 (BAnz. S. 7938), wie folgt zu än- dern:

I. In § 3 der Nr. 12 werden in den Absätzen 1 und 2 die Angaben

„31. Dezember 2007“ durch die Angaben „30. Juni 2008“ er- setzt.

II. Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Siegburg, den 20. Dezember 2007

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

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