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Mittwoch (Nachmittag), 20. März 2013

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Sitzungstitel7 2012.1534 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 20. März 2013

Polizei- und Militärdirektion

36 2012.1534 Gesetz

Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) (Änderung)

Beilage Nr. 07 1. Lesung

Eintretensdebatte

Marianne Schenk-Anderegg, Schüpfen (BDP), Kommissionspräsidentin. Die Kommission führte am 15. Januar mit Herrn Regierungsrat Hans-Jürg Käser sowie vonseiten der Verwaltung mit Herrn Jean-François Jöhr, stellvertretender Generalsekretär der POM, Herrn Roger Kull, Leiter Rechtsdienst der POM, und Herrn Urs Arn, Amt für Migration und Personenstand, die Beratung durch. Weshalb die Änderung in diesem Gesetz und im Straf- und Massnahmenvollzugsgesetz (SMVG)? Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 6. August 2010 festgehalten, es fehle generell an abstrakten Rechtsnormen über die Vollzugsgrundsätze von ausländerrechtlicher Administrativhaft – das heisst Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft – und über die Haftbedingungen, soweit sie sich zwingend von den Bedingungen für Personen im Strafvollzug oder in Untersuchungshaft unterscheiden müssen. Hervorgehoben hat das Verwaltungsgericht insbesondere die Beschäftigungsmöglichkeiten, die Art der Unterbringung, die Besuchsräumlichkeiten, den Spaziergang sowie das Disziplinarwesen. Nebst Bestimmungen in diesen Bereichen legt der vorliegende Gesetzesentwurf die Regelungen der Zuständigkeit für den Vollzug der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts fest. Die Änderungen des Gesetzes enthalten im Weiteren die grundlegendsten Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen sowie Bestimmungen über Sicherheit und Ordnung in den Vollzugseinrichtungen. Das Verwaltungsgericht machte der Polizei- und Militärdirektion beliebt, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Mit dem vorliegenden Entwurf zu einer Änderung des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz soll das nun erfolgen.

Es trifft zu, dass diesbezüglich die einschlägigen Regelungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht einfach übernommen bzw. angewendet werden können. Die administrativrechtlichen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen verfolgen nämlich andere Zwecke und Zielsetzungen als die strafvollzugsrechtlichen: Sie dienen der Sicherung des Wegweisungsverfahrens, das heisst Vorbereitungshaft bzw. Sicherung des Vollzugs von Wegweisungsentscheidungen, sprich Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft. Soweit materielle Bestimmungen zwar formellen Gesetzescharakter haben, jedoch keine oder bloss marginale Unterschiede zum Straf- und Massnahmenvollzugsrecht bestehen, wird auf das SMVG, das Straf- und Massnahmenvollzugsgesetz, verwiesen, beispielsweise bei Fragen zu Sicherheit und Ordnung sowie beim Disziplinarrecht. Die Totalrevision des Ausländergesetzes, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten war, hat zwar einen Ausbau von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gebracht. Ausser der Neufassung der bisher im Wesentlichen schon geltenden Haftbedingungen in Artikel 13d des Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer hat der neue Artikel 81 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer indessen keine Konkretisierung der Haftbedingungen gebracht. Das Verwaltungsgericht macht in seinem eingangs erwähnten Entscheid ausführliche Darlegungen betreffend Haftbedingungen in der Ausschaffungshaft und hat die unverzügliche Ausarbeitung

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Märzsession 2013 2012.1534 2

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entsprechender Bestimmungen angeregt.

In der Kommission wurde der vorliegende Gesetzesentwurf im Grossen und Ganzen gut aufgenommen. Das Eintreten auf diese Gesetzesvorlage war in der Kommission unbestritten.

Anlass zu Diskussionen gaben hauptsächlich Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 12b Absatz 4, in dem es um nicht überwachte telefonische und briefliche Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt sowie nicht überwachten Besuch geht, sowie Absatz 5, in dem es darum geht, ob die Inhaftierten zu einer Arbeit verpflichtet werden können oder nicht. Die vorberatende Kommission beantragt, nur eine Lesung durchzuführen. Das Gesetz wurde in der Kommission mit 12 gegen 5 Stimmen verabschiedet.

An dieser Stelle werden die Beratungen unterbrochen.

Schluss der Sitzung: 11.43 Uhr Die Redaktorinnen:

Priska Vogt (d)

Catherine Graf Lutz (f)

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