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M 182/2000

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M 182/2000 GEF 28. Februar 2001 44C

Motion

0785 Frey, Ittigen (FDP)

Weitere Unterschriften: 25 Eingereicht am: 11.09.2000

Überführung der Sonderschulen in den Zuständigkeitsbereich der Erziehungs- direktion

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Zuständigkeit für den Bereich Sonderschulen (gemäss Art. 18 Volksschulgesetz) auf den nächstmöglichen Termin, spätestens aber mit dem Inkrafttreten des revidierten Volksschulgesetzes, von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion neu der Erziehungsdirektion zu übertragen.

Begründung:

Die Sonderschule ist eine Bildungseinrichtung und gehört somit organisatorisch zu den anderen Bildungseinrichtungen, die alle in der Erziehungsdirektion zusammengefasst sind.

Ein Zustand, wie er übrigens in allen übrigen schweizerischen Kantonen besteht, nachdem die Waadt vor zwei Jahren als zweitletzter Kanton diesen Schritt vollzogen hat.

Mit der Integration in die Erziehungsdirektion wird die Zusammenarbeit der verschiedenen Schultypen erleichtert und die Durchlässigkeit zwischen der Regelschule und der Sonderschule erhöht. Dies bringt auch erhebliche organisatorische Verbesserungen sowohl für die Schulen wie auch für die betroffenen Eltern und die Lehrerschaft. Eltern und Lehrpersonen haben je gleiche Ansprechstellen, und die zermürbende Suche nach der zuständigen Amtsstelle wegen unklaren Zuständigkeiten und aufwändigen und unnötigen Doppelspurigkeiten entfällt.

Es geht dabei nicht um einen Abbau der Sonderschule, sie wird auch in Zukunft notwendig bleiben, um schwer- und mehrfachbehinderten Kindern eine optimale Bildung zu ermöglichen. Die Zusammenfassung unter dem Dach der Erziehungsdirektion erlaubt es aber, den Auftrag behinderte Kinder soweit möglich in der Regelschule zu unterrichten, besser zu erfüllen. Damit kann das Verständnis für Behinderte sowohl bei Kindern wie auch bei Erwachsenen gefördert werden. Integration wird ganz normal gelebt und damit auch spätere Ausgrenzungen vermieden.

Die Sonderschule soll mit dieser Umteilung aus dem heutigen Sonderstatus einer Fürsorgeinstitution herausgeführt werden. Mit der Integration in die Erziehungsdirektion kann dokumentiert werden, dass dieser Schultyp zu einem normalen Angebot eines fortschrittlichen Bildungswesens gehört.

Antwort des Regierungsrates

Im Kanton Bern wird seit Jahren zwischen ERZ und GEF in nachstehenden Bereichen der besonderen Schulung zusammengearbeitet:

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Die pädagogische Aufsicht über die Sonderschulen wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 09. November 1983 an die der Erziehungsdirektion unterstehenden Schulinspektoren übertragen.

Im Verantwortungsbereich der ERZ sind heute Kinder und Jugendliche mit Schulschwierigkeiten - in der Fachliteratur meist unter Lernbehinderung abgehandelt - die den wesentlichen Anforderungen der Regelschule nicht gewachsen sind und in Kleinklassen im Rahmen der Volksschule unterrichtet werden und/oder von ambulanten heilpädagogischen Diensten profitieren.

Damit wird die Forderung des Motionärs, dass der Kanton Bern die Sonderschulung der Erziehungsdirektion unterstellt, teilweise erfüllt.

Eine Verschiebung des Sonderschul- und Heimwesens in den Verantwortungsbereich der ERZ ist grundsätzlich denkbar und entspräche der Forderung, den Bereich der Bildung einer Direktion zu unterstellen.

• Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Bildung im Sonderschulbereich in Verbindung mit verschiedenen weiteren Bereichen steht, damit das Ziel `Mensch-Sein` mit einem hohen Selbständigkeits- und Eigenständigkeitsgrad erreicht werden kann; es gibt dabei viele graduelle Unterschiede in der Bildbarkeit und Entwicklungsfähigkeit von jungen Menschen. Kinder und Jugendliche in Sonderschulen und Heimen weisen meist spezielle Erscheinungsbilder und Lebensgeschichten auf, die das erwähnte Ziel nur teilweise und dank umfassenden Sonderschulmassnahmen erreichen lassen. Das Recht auf Bildung eines jeden Menschen bildet dazu die entsprechende Grundlage.

• Unter den Begriff Sonderschüler fallen Kinder und Jugendliche bis zum 20. Altersjahr mit komplexeren Besonderheiten und Bedürftigkeiten, als sie der Kleinklassenschüler aufweist.

• Sonderschulung bezeichnet in der Regel heilpädagogische,

sozialpädagogische

und medizinisch-therapeutische

Bemühungen in ambulanten und stationären Formen (z.B. Frühförderung, heilpäd.

Tagesschulen, Heime mit und ohne Schulen, ambulante und stationäre Therapieangebote).

Sie beinhaltet

individuellen und differenzierten Unterricht (wie lernen von Kulturtechniken),

sozialpädagogische Förderung (wie Alltagsgestaltung, umfassende lebenspraktische Förderung, Aufbau der Kontaktpflege)

und je nach Art und Ausmass der Behinderung medizinisch-therapeutische Massnahmen (Physio-therapie, Ergotherapie, Sprachbehandlung).

• Der reine (Schul-) Bildungsanteil stellt meist bloss einen geringen Anteil aller Massnahmen dar.

Die Notwendigkeit einer Sonderschulung ergibt sich aus gesundheitlichen, behinderungsbedingten, fürsorgerechtlichen oder strafrechtlichen Gründen. Die erforderlichen Massnahmen erfolgen situationsgerecht und bedürfnisbezogen und verfolgen das Ziel, eine angepasste und verheissungsvolle Entwicklung und Förderung zu unterstützen.

• Auch bei den Fachkräften bildet sich ab, wie weitreichend das sonderpädagogische Feld ist. Sonderschulmassnahmen werden durch eine Vielzahl von Fachpersonen durchgeführt, die verschiedenen Berufsgruppen angehören, mit unterschiedlichen Arbeits- und Anstellungsbedingungen. Diese Tatsachen weisen daraufhin, dass die Zuständigkeit bei der GEF als Fachdirektion richtig ist. Die GEF spannt den Bogen zwischen Gesundheit/Fürsorge und Bildung.

• Die bernische Heimlandschaft ist sehr vielfältig und im Laufe der letzten Jahrzehnte kontinuierlich gewachsen. Aus einigen ursprünglichen Institutionen für Kinder und Jugendliche sind Institutionen geworden, die auch erwachsene Menschen mit einer Behinderung betreuen. Für diese Institutionen wäre eine Abtrennung des Kinder- und Jugendbereichs im Administrativen (wie z.B. in Abgrenzungsfragen,

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Abrechnungssystemen, IV-Rechtlichem) mit erheblichen Umtrieben und Unsicherheiten in den Abläufen und der Zuständigkeit verbunden. Zwei Direktionen als Ansprechpartner zu haben brächte schwierige Schnittstellen.

• Die GEF hat in den letzten 40 Jahren - seit der Schaffung der Invalidenversicherung - eine leistungsfähige und kompetente Verwaltungseinheit mit einem dichten Beziehungsnetz für den Behindertenbereich aufgebaut und zu einem gut funktionierenden System werden lassen.

• Eine durchgeführte Vernehmlassung ergab ein uneinheitliches Bild. Aus den befürwortenden Stellungnahmen geht speziell hervor, dass Standard und Qualität des heutigen Angebots nicht verlorengehen dürften. In vielen Antworten wird auf die Integration hingewiesen, die durch einen Direktionswechsel unterstützt würde.

• Die Frage der Integration von Menschen mit einer Behinderung ist nicht von der Direktionszugehörigkeit abhängig; vielmehr sind das gemeinsame Erkennen von Lösungen und die Bereitschaft zur Umsetzung die wesentlichen Faktoren. Viele Beispiele zeigen, dass Integration –soweit sie immer möglich und sinnvoll ist- vielerorts gelebt wird. Es ist ein grosses Anliegen aller Sonderschulinstitutionen integrativ zu arbeiten, die Zusammenarbeit mit dem Regelschulbereich zu pflegen und das Volkschulgesetz entsprechend anzuwenden. Die Synergien zwischen ERZ und GEF werden bereits umfassend genutzt. Ein Direktionswechsel könnte kaum zu weiteren und bisher nicht genutzten Synergien führen.

Sonderschulen und Sonderschulinstitutionen sind und bleiben etwas Besonderes; sie beschäftigen sich mit jungen Menschen, die auf Grund einer Behinderung oder eines Lebensumstandes, vorübergehend oder dauernd, auf individuelle, professionelle Begleitung und Förderung angewiesen sind.

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile überwiegen die Gründe, die gegen einen Direktionswechsel sprechen. Es muss vielmehr angenommen werden, dass Aufwand und Ertrag in einem Missverhältnis stehen.

Die Diskussion über Verteilung der Aufgaben und Zugehörigkeiten kann sich allenfalls mit den neuen kommenden Aufgabenteilungen zwischen Bund und Kantonen (NFA) wieder stellen.

Antrag: Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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