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Archiv "Italien: Gesundheitsdienst mit Kostenbeteiligung?" (03.01.1980)

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Bericht und Meinung

sogar unter Änderung bestehen- der Rechtsbestimmungen die Mi- gration von Ärzten in der Weiter- bildung innerhalb Europas zu för- dern und den bestehenden Mög- lichkeiten weitgehende Publizität zu verschaffen.

Arbeitsmedizin

Das Plenum verabschiedete nach kurzen Diskussionen zwei gewich- tige Dokumente, die über Jahre hinweg in den zuständigen Unter- ausschüssen vorbereitet worden sind. Das eine ist eine „Charta der Arbeitsmedizin". Sie umschreibt—

übrigens in gewisser Anlehnung an das geltende deutsche Recht — Rechte und Pflichten des Be- triebsarztes und seine Stellung im Betrieb, gegenüber dem Arbeitge- ber und gegenüber der Arbeitneh- mervertretung im Betrieb. Es wird genau und umfassend der Aufga- benkatalog des Betriebsarztes dar- gestellt, aber auch das, was er nicht tun darf. Beigegeben sind Grund- sätze für die Gestaltung des Ar- beitsvertrages für den Betriebsarzt sowie eine Themenliste für die ar- beitsmedizinische Weiterbildung.

Bedeutsam an dieser Charta ist insbesondere, daß sie eine Reihe von Sicherungen für die berufli- che Unabhängigkeit des Betriebs- arztes enthält — Sicherungen, die verhindern sollen, daß die Tätig- keit des Betriebsarztes von Inter- essen oder Pressionen, sei es des Arbeitgebers, sei es des Betriebs- rates, beeinträchtigt werden. Ins- besondere fordert die Charta für den Fall von Streitigkeiten zwi- schen Betriebsarzt und Betrieb (Arbeitgeber oder Betriebsrat) die alleinige Zuständigkeit einer Schlichtungskommission, die pa- ritätisch zusammengesetzt sein und mindestens zur Hälfte aus Ärzten bestehen soll. Die Charta, deren maßgebende Fassung in deutscher Sprache gehalten ist (Vorsitzender des zuständigen Ausschusses war Dr. Rolf D. Be- rensmann), wird in einem späteren Heft des DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATTES im Wortlaut veröffent- licht werden.

Ärzte in der EG

Mustervertrag für angestellte Ärzte

Das gleiche gilt für ein Dokument, das der unter Vorsitz von Dr. Wolf- gang Bechtoldt arbeitende Aus- schuß für die angestellten Ärzte dem Plenum vorgelegt hat — auch dieses Dokument wurde einstim- mig verabschiedet. Es handelt sich um Musterbestimmungen für die Verträge angestellter Ärzte.

Auch in diesem Vertragsmuster wird besonderer Wert darauf ge-

legt, die arbeitsrechtliche Bindung des angestellten Arztes zu seinem Arbeitgeber von seiner berufli- chen Verantwortung als Arzt sorg- fältig zu trennen.

Skepsis über

„Patienten-Charta"

Eine dritte „Charta" führte zu ei- ner ausführlichen Diskussion dar- über, wie sich der Ständige Aus- schuß der Ärzte gegenüber einem seiner Gesprächspartner in Zu- kunft verhalten solle — gegenüber dem ähnlich konstruierten Ständi- gen Ausschuß der Krankenhaus- träger in der Europäischen Ge- meinschaft. Bis zum Anfang der siebziger Jahre hatte es regelmä- ßige Kontakte zwischen dieser Or- ganisation der Krankenhausträger und den Ärzten gegeben; sie wa- ren dann eingeschlafen, und erst in diesem Jahre war es erneut zu einer Begegnung zwischen den beiden Gruppen in einem recht kleinen Kreise gekommen.

Einige Delegierte des Ständigen Ausschusses der Ärzte äußerten nun in Kopenhagen ihre Verärge- rung darüber, daß es zwar diese Begegnung gegeben habe, aber die Ärzte dabei nicht darüber in- formiert worden seien, daß der Ausschuß der Krankenhausträger in den letzten zwei Jahren eine

„Charta des Krankenhauspatien- ten" ausgearbeitet hat, die nach einer langwierigen Präambel in acht Punkten Rechte des Kran- kenhauspatienten definiert. Von Pflichten ist nicht die Rede. Und die Ärzte sind bei der Ausarbei-

AUS EUROPA

ITALIEN

Gesundheitsdienst mit Kostenbeteiligung?

Der liberale italienische Gesund- heitsminister Renato Altissimo hat in einem Zeitungsinterview mitge- teilt, daß er die Einführung ei- ner direkten Kostenbeteiligung bei der ambulanten ärztlichen Be- handlung und bei den Kranken- hauskosten erwägt. Das Ministe- rium ist beauftragt, Vorschläge hierfür beschleunigt auszuarbei- ten.

Altissimo verwies in dem Interview darauf, daß die vor mehr als einem Jahr eingeführte Kostenbeteili- gung bei den Medikamenten zu einer beachtlichen Senkung der Arzneimittelausgaben geführt ha- be. Deshalb erwarte er einen sol- chen Effekt auch durch andere Kostenbeteiligungen. Vorrang hat dabei die Zuzahlung bei der ambu- lanten Behandlung, weil sie, wie Altissimo sagte, am Anfang eines Vorganges stehe, der eine ganze Kette von Kosten verursache:

beim Arzt, bei Medikamenten, bei Labor- oder Röntgenuntersuchun- gen usw. Dies scheint darauf hin- zudeuten, daß die geplante Ko- stenbeteiligung als eine Art „Ein- trittsgeld" in das System der am- bulanten Behandlung betrachtet werden soll.

Die Beteiligung an den Kranken- hauskosten hält Altissimo deshalb für notwendig, weil nach seinen Beobachtungen in zunehmendem Maße die Krankenhäuser als eine Art „Abschiebestation" vor allem für ältere Familienmitglieder miß- braucht würden, wenn die Versor- gung in der Familie Schwierigkei- ten macht. Es sei auffallend, sagte Altissimo, daß es insbesondere zu Feiertagen oder in Ferienzeiten re- gelmäßig eine besonders große Zahl von Aufnahmen alter Leute in die Krankenhäuser gebe. Der Mini- ster denkt daran, die Kostenbetei- ligung etwa in der Höhe der er- sparten Verpflegung im Haus an- zusetzen. bt

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 1 vom 3. Januar 1980 9

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