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Archiv "Merkblatt für Ausscheider von Salmonellen (Typhus, Paratyphus und Enteritiserreger) sowie von Ruhrbakterien" (22.11.1979)

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Merkblatt Nr. 12 Ausgabe September 1979

D.Ä.V.

Merkblatt für Ausscheider

von Salmonellen (Typhus, Paratyphus und Enteritiserreger) sowie von Ruhrbakterien

Herausgegeben vom Bundesgesundheitsamt Typhus (Unterleibstyphus), Paratyphus, Salmonel-

lose und Ruhr sind übertragbare Krankheiten, die durch Bakterien hervorgerufen werden. Die Krank- heitserreger werden während der Krankheit haupt- sächlich mit dem Stuhl, bei Typhus und Paratyphus auch mit dem Harn, ausgeschieden und können, vor allem bei mangelnder Reinlichkeit, auf andere Men- schen übertragen werden. Die Krankheitserreger gelangen meistens über die nach dem Stuhlgang oder der Harnentleerung unzureichend gesäuberten Hände direkt oder indirekt (z. B. durch Berührung von Lebensmitteln) in den Mund. Die Krankheit kann so leicht verlaufen, daß sie weder vom Betrof- fenen als solche empfunden wird noch dem Arzt erkennbar ist. Im allgemeinen hört die Ausschei- dung der Krankheitskeime mit der Genesung auf.

Bei einem Teil der Genesenen dauert sie aber bis- weilen noch viele Monate, unter Umständen das ganze Leben lang zeitweilig oder ständig an. Für solche Personen ist die Bezeichnung Ausscheider gebräuchlich.

Ausscheider gefährden die Gesundheit der Bevölke- rung, da von ihnen vereinzelte Ansteckungen und auch Epidemien ausgehen können.

Aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bun- des-Seuchengesetz*)) vom 18. 7. 1961 ergeben sich folgende

Bestimmungen für Ausscheider

Nach wiederholten Untersuchungen Ihrer Ausschei- dungen mit positivem Bakterienbefund ist das Gesundheitsamt genötigt, Sie als Ausscheider im Sinne des BSeuchG anzusehen.

1. Sie müssen jeden Wechsel der Wohnung und jeden Wechsel der Arbeitsstätte unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt melden (§ 6 Abs. 1).

2. Sie sind verpflichtet, bei jeder Aufnahme in ein Krankenhaus oder in ein Entbindungsheim oder bei Inanspruchnahme einer Hebamme dem be- handelnden Arzt und der Hebamme mitzuteilen, daß Sie Ausscheider sind. Bei Minderjährigen trifft diese Verpflichtung den Vater bzw. den zur Sorge Verpflichteten, bei geschäftsunfähigen Personen den Vormund (§ 6 Abs. 2 und 3).

3. Sie dürfen nicht beim gewerbsmäßigen Herstel- len, Behandeln oder Inverkehrbringen der nach-

.) Abgekürzt. BSeuchG

folgend genannten Lebensmittel tätig sein oder beschäftigt werden, wenn Sie dabei mit diesen in Berührung kommen.

Lebensmittel im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Backwaren mit nicht durchgebackener Fül- lung oder Auflage,

2. Eiprodukte,

3. Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren,

4. Feinkostsalate, Kartoffelsalat, Marinaden, Mayonnaise, andere emulgierte Soßen, Nah- rungshefe,

5. Fleisch und Erzeugnisse aus Fleisch, 6. Milch und Erzeugnisse aus Milch, 7. Säuglings- und Kleinkinder-Nahrung, 8. Speiseeis und Speiseeis-Halberzeugnisse.

(BSeuchG., § 17, Abs. 1 u. 2)

4. Wenn Sie in amtlicher Eigenschaft, auch im Rah- men Ihrer Ausbildung, mit den genannten Le- bensmitteln in Berühung kommen, dürfen Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben (BSeuchG. § 17, Abs. 3).

5. In Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Kranken- häusern oder sonstigen Einrichtungen zur Ge- meinschaftsverpflegung dürfen Sie nicht mit der Zubereitung der Speisen und Getränke beschäf- tigt werden (§ 17 Abs. 4).

Sie können durch die zuständige Behörde der gesundheitlichen Beobachtung unterstellt werden.

Dabei müssen Sie die erforderlichen Untersuchun- gen dulden und die ärztlichen Weisungen befolgen.

Sie sind verpflichtet, den Vorladungen des Gesund- heitsamtes Folge zu leisten, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zur Befragung oder Untersu- chung den Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gestatten und ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben (§ 36).

Über das vorstehend genannte hinaus kann Ihnen als Ausscheider die Ausübung bestimmter berufli- cher Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden (§ 38).

Sollten Sie eine Schule oder sonstige Gemein- schaftseinrichtungen besuchen oder dort tätig sein wollen, so dürfen Sie nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorge- schriebenen Schutzmaßnahmen die dem Unterricht dienenden Räume betreten und Einrichtungen der Schule benutzen (§ 45 Abs. 2).

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 47 vom 22. November 1979 3115

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Wenn Sie nach den vorgenannten Bestimmungen in der Ausübung Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit Verboten unterliegen oder ein solches Verbot aus- gesprochen wird und wenn Sie dadurch einen Ver- dienstausfall erleiden, so steht Ihnen auf Antrag in gewissen Grenzen eine geldliche Entschädigung zu.

Einzelheiten regelt das BseuchG in den §§ 49 ff.

Trotz dieser zur Gesunderhaltung der Bevölkerung notwendigen beruflichen Einschränkungen besteht für Sie kein Grund, sich aus der Gemeinschaft aus- geschlossen zu fühlen. Das Bestreben Ihres Gesundheitsamtes und der Zweck dieses Merkblat- tes ist, Ihnen zu raten, wie Sie die Gefährdung anderer Menschen vermeiden können.

Wichtig ist dabei in jedem Fall Ihre persönliche Mitarbeit.

Leitsätze für Ausscheider

1. Achten Sie auf größte Sauberkeit, insbesondere auf sorgfältiges Reinigen der Hände und Nägel mit warmen Wasser, Seife und Bürste. Damit erfüllen Sie die wichtigste Voraussetzung zur Verhütung einer Übertragung der Krankheitser- reger. Besonders nach jeder Stuhl- und Harn- entleerung ist gründliches Händewaschen er- forderlich, weil die Bakterien in der Regel durch (sichtbare oder unsichtbare) Beschmutzung der Hände mit geringfügigsten Spuren von Aus- scheidungen verbreitet werden. Die Hände sol- len möglichst vor dem Waschen auch desinfi- ziert werden. Über Auswahl und Anwendung der Desinfektionsmittel berät Sie Ihr Amtsarzt.

2. Benutzen Sie möglichst einen nur Ihnen vorbe- haltenen oder — wenn dies nicht möglich ist — wenigstens immer denselben Abort. Dort muß stets eine Schüssel mit Desinfektionslösung für Sie bereitstehen.

3. Türgriff, Sitzbrett und Deckel, Wasserzug oder Spülknopf der Toilette sollen häufig mit Desin- fektionslösung abgewaschen werden, beson- ders wenn die Toilette von anderen mitbenutzt wird.

4. Falls die Benutzung eines Nachtgeschirres unumgänglich ist, so ist es anschließend zu desinfizieren. Über das Verfahren berät Sie Ihr Amtsarzt.

5. Wenn der Abort nicht an die allgemeine Kanali- sation angeschlossen ist, so holen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt Auskunft darüber ein, welche besonderen Schutzvorkeh- rungen Sie einhalten müssen.

6. Ihre gebrauchte Leib- und Bettwäsche sowie die von Ihnen benutzten Handtücher sind in geschlossenem Gefäß (Wäschetopf) gesondert aufzubewahren und, bevor sie mit der übrigen Hauswäsche gewaschen werden, zu desinfizie- ren. Darüber berät Sie Ihr Amtsarzt. Achten Sie darauf, daß derjenige, der Ihre Leib- und Bett- wäsche besorgt, sich vor jeder anderen Arbeit die Hände desinfiziert. Ihre Wäsche darf nicht undesinfiziert in eine gewerbliche Wäscherei

oder gemeinschaftlich benutzte Waschanlage gegeben werden. Monatsbinden sind in festen Tüten verschlossen zu beseitigen; am sicher- sten ist sofortige Verbrennung.

7. Falle Ihnen ein Badezimmer zur alleinigen Benutzung nicht zur Verfügung steht, verwen- den Sie zur Körperreinigung nach Möglichkeit die Brause, denn nach einem Wannenbad müs- sen Sie die Badewanne desinfizieren (Ausspü- len und Ausscheuern genügt nicht!).

8. Sie müssen ein eigenes Bett, eigenes Wasch- zeug und eigene Handtücher zur Verfügung haben.

9. Unter keine Umständen dürfen Sie Speisen für einen größeren Personenkreis (Familienfeier usw.) zubereiten.

10. Unterrichten Sie jeden Arzt, der in Ihre Wohnge- meinschaft zu einem fieberhaft Erkrankten ge- rufen wird, davon, daß Sie Ausscheider sind.

11. Beim Umgang mit Kindern müssen Sie beson- ders achtsam sein. Ob sich eine Schutzimpfung für Personen Ihrer Umgebung empfiehlt, sagt Ihnen Ihr Amtsarzt.

12. Auch beim Umgang mit Tieren sollen Sie die hier gegebenen Empfehlungen beachten, weil einige Krankheitserreger, insbesondere bei der Futterzubereitung und beim Füttern, auf Tiere und von diesen wieder auf Menschen übertra- gen werden können.

13. Über Möglichkeiten einer Behandlung befragen Sie bitte Ihren Hausarzt. Erst nach mehreren negativ verlaufenen Untersuchungen kann Ihr Amtsarzt das Aufhören Ihres Ausscheidertums bestätigen.

14. Außerhalb Ihrer Wohnung, vor allem auf Reisen, auf Campingplätzen, in Zeltlagern, auf Fernstra- ßen-Rastplätzen usw. ist die strenge Befolgung aller vorgenannten Vorsichtsmaßregeln beson- ders dringend geboten. Bei Aufenthalten in war- men Ländern ist stets zu berücksichtigen, daß dort Krankheitserreger durch Klima, Sitten und Lebensgewohnheiten noch leichter verbreitet werden können als in Zentraleuropa. Deshalb ist auf persönliche Sauberkeit und Toilettenhy- giene besonders zu achten. Der Reisende muß unbedingt Toilettenpapier benutzen und des- halb einen Vorrat von zu Hause mitnehmen.

Keinesfalls darf Stuhl oder Harn im Freien abge- setzt werden. Der Benutzung öffentlicher Bäder oder Swimming-pools muß eine gründliche Körperreinigung vorausgehen; Harnlassen im Wasser ist unter allen Umständen zu vermeiden.

Vorher Wasser lassen!

Handelt es sich bei dem Ausscheider um eine Per- son unter 21 Jahren oder um eine geschäftsunfä- hige Person, so trägt der Sorgeberechtigte die Ver- antwortung für die gewissenhafte Beachtung der vorstehenden Richtlinien. Muß der Sorgeberech- tigte die Aufsicht anderen Personen übertragen, so muß er diese über den Umfang und die Bedeutung der übertragenen Aufsichtspflicht unterrichten.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Deutschen Arzte-Verlages, Köln

Vorstehendes Merblatt ist erhaitiich beim Deutschen Ärzte-Verlag GmbH., Post'aLh 40 04 40, 5000 Koln 40 Preis: 1 Stück 0,75 DM; 10 Stück 4,25: 50 Stück 15,00 DM; 100 Stück 25,00 DM, 1000 Stück 180,00 DM

3116 Heft 47 vom 22. November 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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