Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen BEKANNTMACHUNGEN
Erläuterungen zu den ab 1. Juli 1976 geltenden Vereinbarungen über die tiefenpsychologisch fun- dierte und analytische Psychothe- rapie in der kassen/vertragsärzt- lichen Versorgung und den dazu gehörenden PT-Formblättern
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zur Ausübung der tiefenpsycholo- gisch fundierten und analytischen Psy- chotherapie Berechtigte
2.1 Nachweis der Tätigkeit auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundier- ten und analytischen Psychotherapie 2.2 Beendigung der Übergangsrege-
lung (§ 3 a der RVO-Vereinbarung; Nr.
8 der Anlage 5 b zum AEV) für nicht- ärztliche Psychotherapeuten mit dem 30. 6. 1976
2.3 Ergänzung der Bezeichnung Psych- agoge"
2.4 Überlassung probatorischer Sitzun- gen an psychologisch vorgebildete Psy- chotherapeuten und Psychagogen 2.5 Begrenzung der begleitenden Psy- chotherapie von Beziehungspersonen 2.6 Wiederholung psychologischer Testverfahren
Beachten: Unterschiedliche Abrech- nung bei gesetzlichen Krankenversiche- rungen und Ersatzkassen!
2.7 Erwerbsunfähigkeit 3. Gutachterverfahren
3.1 Hinweise für den antragstellenden Arzt über die Art und den Umfang der Ausfüllung der Formblätter PT 3 bzw.
PT 3 b
3.2 Hinweise zu Punkt 6 des PT 3 a (Psychodynamik der neurotischen Er- krankung)
3.3 Punkt 8 PT 3 a (Behandlungsplan) 3.4 Leistungsbegrenzung im Rahmen der Richtlinien bzw. der Anlage 5 zum Arzt/E rsatzkassenvertrag
3.5 Hinweise zum PT 3 a (K) und PT 3 b (K)
(Beauftragung und Delegation)
3.6 Allgemeine Hinweise für den an- tragstellenden Arzt und den Gutachter Diese Erläuterungen sind nur im Zu- sammenhang mit dem Text der Verein- barungen und den PT-Formblättern zu sehen.
Erläuterungen zu den ab dem 1. Juli 1976 geltenden Vereinbarungen über die Ausübung von tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychothe- rapie in der kassenärztlichen Versor- gung und gemäß Anlage 5 zum Arzt/Er- satzkassenvertrag.
1. Allgemeines
Aufgrund der Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen erwies sich eine Neu- fassung der bisher geltenden Vereinba- rung über die Ausübung von tiefenpsy- chologisch fundierter und analytischer Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung und der Anlagen 5 a und 5 b zum Arzt/Ersatzkassenvertrag als notwendig.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und den Verbänden der Kranken- kassen über die Ausübung von tiefen- psychologisch fundierter und analyti- scher Psychotherapie in der kassen- ärztlichen/vertragsärztlichen Versor- gung, die ab 1. Juli 1976 gelten. Hinter
den Hinweisen auf Bestimmungen der Vereinbarungen mit den RVO-Kassen sind jeweils die entsprechenden Be- stimmungen der Anlage 5 Arzt/Ersatz- kassenvertrag angegeben.
§ 1 des Teils A (§ 6 des Teils B der An- lage 5) enthält die Voraussetzungen, die zur Ausübung der tiefenpsycholo- gisch fundierten und analytischen Psy- chotherapie berechtigen. Die Beson- derheit der jetzt getroffenen Regelung besteht darin, daß in § 1 unter 1 a bis 1 c (§ 6 unter 1 a bis 1 c) nicht mehr auf die Zusatzbezeichnung „Psychothe- rapie" abgestellt wird. Der Kassen/Ver- tragsarzt, der an der kassenärztlichen/
vertragsärztlichen Versorgung beteiligte Arzt und der ermächtigte Arzt haben neben oder an Stelle der zur Führung der Zusatzbezeichnung „Psychothe- rapie" notwendigen Weiterbildungsvor- aussetzungen, deren inhaltliche Bestim- mungen von Landesärztekammer zu Landesärztekammer differieren, nun- mehr einheitlich neben dem psychiatri- schen Jahr zwei Jahre Tätigkeit auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psycho- therapie nachzuweisen. Diese Tätigkeit ist nicht als Assistenzarztzeit zu verste- hen, so daß die von den anerkannten psychotherapeutischen Instituten ange- botene Weiterbildung zum analytischen Psychotherapeuten diese Voraussetzun- gen - neben dem psychiatrischen Jahr - eindeutig erfüllt.
Im Zusammenhang mit § 1 (§ 6) ist der
§ 18 (§ 22) zu beachten:
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinba- rungen endet die Übergangsbestim- mung des § 2 Abs. 1 (§ 5 Abs. 2) der bisherigen Vereinbarungen. Eine Aner- kennung der Berechtigung zur Aus- übung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie ent- fällt, wenn der betreffende Arzt (Ner- venarzt ohne Zusatzbezeichnung mit Facharztanerkennung vor dem 1. 1.
1963) derartige Leistungen seit dem 1.
4. 1972 (1. 4. 1971) über das Gutachter- verfahren nicht erbracht hat.
2.2 Mit Inkrafttreten dieser Vereinba- rungen endet auch die Übergangsbe- stimmung für nichtärztliche Psycho- therapeuten (§ 3 a der RVO-Vereinba- rung; Nr. 8 der Anlage 5 b Arzt/Ersatz- kassenvertrag), die auf dem Wege der Ausnahmeregelung im Rahmen der
Kommentierung der Psychotherapie-Vereinbarungen
Zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kranken- kassen über tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psycho- therapie in der kassenärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 27. Januar 1976, in Kraft ab 1. Juli 1976, und zu den Vereinbarun- gen über die Durchführung der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie in der kassen/vertragsärztlichen Ver- sorgung, gültig ab 1. Juli 1976, Teil III, Autor: Dr. med. R. Haarstrick (zur Veröffentlichung in Heft 27/1976)
2. Zur Ausübung Berechtigte 2.1 Zu § 1 (§ 6)
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Heft 32 vom 5. August 1976DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
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kassen-/vertragsärztlichen Versorgung tätig werden konnten, sofern sie am Stichtag das 45. Lebensjahr erreicht hatten und bestimmte Weiterbildungsin- halte nachweisen konnten.
2.3 Zu § 2 (§ 7)
Der nichtärztliche Psychotherapeut muß in Zukunft eine abgeschlossene Ausbil- dung als Diplom-Psychologe nachwei- sen; die bisherige Möglichkeit anderer akademischer Ausbildungsvorausset- zung durch die Worte „in der Regel"
entfällt. Die Gleichwertigkeit einer aka- demischen Ausbildung im Ausland wird von der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung festgestellt; das gleiche gilt bei einer Zusatzausbildung an einem aus- ländischen Ausbildungsinstitut.
2.4 Zu § 4 (§ 8)
Bis zu zwei probatorische Leistungen können danach auch von Psychagogen erbracht werden. Die Abrechnung er- folgt mittels Krankenschein über den ärztlichen Psychotherapeuten; dabei ist die entsprechende Leistung durch den Zusatz „A" zu kennzeichnen (z. B. 758 A BMÄ/645 A E-Adgo).
2.5 Zu § 5 (§ 9)
Die Begrenzung der begleitenden Psy- chotherapie der Beziehungspersonen bei Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen in Relation zum Umfang der Therapie des Patienten ist auf höchstens 4:1 festgelegt. Das heißt, für vier Therapieleistungen für das Kind beziehungsweise den Jugendlichen kann im Höchstfall eine Leistung als begleitende Psychotherapie der Bezie- hungspersonen genehmigt werden.
Bei der begleitenden Gruppenpsycho- therapie der Beziehungspersonen be- trägt diese Relation 1:2, d. h. für zwei Leistungen zur Behandlung des Kindes kann eine Leistung als Gruppenpsy- chotherapie der Beziehungspersonen ausgeführt werden (Ziff. 758 a B bzw.
758 a AB BMÄ und Ziff. 646 B bzw. 646 AB E-Adgo).
Ausdrücklich wird in Absatz 2 hervor- gehoben, daß eine begleitende Psy- chotherapie der Beziehungspersonen ohne Therapie des Kindes nicht mög- lich ist. Eine begleitende Psychothe- rapie der Beziehungspersonen kann nur von dem ärztlichen Psychotherapeuten, der den Antrag für die Behandlung des Kindes stellt oder gestellt hat, bean- tragt und abgerechnet werden.
Nach Abs. 3 ist es möglich, eine beglei- tende Psychotherapie am Wohnort der Beziehungspersonen zu beantragen und durchzuführen, wenn das Kind bzw. der Jugendliche sich stationär in einer Klinik — ggf. an einem anderen Ort — in Psychotherapie befindet. In diesem Fall haben die beiden Thera- peuten zusammenzuarbeiten. Der an- tragstellende Arzt, der die begleitende Psychotherapie ausführt, hat eine Be- scheinigung der Klinik beizufügen, daß sich das Kind in klinischer Psychothe- rapie befindet.
Dieses Verfahren gilt nur für den RVO- Sektor. Die Ersatzkassen haben sich vorbehalten, im Einzelfall über eine ent- sprechende Regelung zu entscheiden.
zu§9(§14)
Es entfällt — entsprechend der auf dem Ersatzkassensektor bereits ab 1.
10. 1975 geltenden Regelung — die An- forderung von Formblättern (PT 1, PT 2, PT 3 a, PT 3 b) bei der Krankenkasse.
Diese Formblätter werden dem ärztli- chen Psychotherapeuten von der zu- ständigen Kassenärztlichen Vereini- gung zur Verfügung gestellt. Hierdurch wird es notwendig, daß der Arzt auf den Formblättern die Chiffre (Anfangs- buchstabe des Familiennamens des Pa- tienten, Geburtsdatum (sechsstellig!) einträgt und auch jene Eintragungen auf der ersten Seite vornimmt, die bis- her von der zuständigen Krankenkasse gemacht wurden.
2.6 Zu § 12 (§ 16)
Hier bringt Absatz 2 eine Erweiterung der diagnostischen Möglichkeiten. Es ist nunmehr auch die Wiederholung psychologischer Testverfahren (Nr. 751, 752 und 753 BMÄ bzw. Ziffer 641, 642 und 643 E-Adgo) abrechnungsfähig, wenn dies zur Begründung eines Antra- ges auf Fortführung und/oder der pro- gnostischen Einschätzung notwendig wird. Der antragstellende Arzt kann diese Leistungen auf dem RVO -Sektor über den Krankenschein abrechnen.
Auf dem Ersatzkassensektor erfolgt die Abrechnung der wiederholten Testver- fahren bei Anträgen auf Fortführung über den Behandlungsausweis für gut- achterpflichtige tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychothe- rapie (Vordruck Nr. 7 b/E).
Zu § 15 (§ 19)
Es wird hier die Möglichkeit aufgezeigt, daß die Kassenärztlichen Vereinigun-
gen — im Einverständnis mit dem dele- gierenden Arzt — die von nichtärztli- chen Psychotherapeuten/Psychagogen erbrachten Leistungen an diese direkt vergüten.
2.7 Erwerbsunfähigkeit
Auf dem Ersatzkassensektor werden auf Formblatt PT 2 zusätzlich Angaben zur Erwerbsfähigkeit des Patienten er- beten. Erwerbsunfähig ist der Versi- cherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwä- che seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Er- werbstätigkeit in gewisser Regelmäßig- keit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selb- ständige Erwerbstätigkeit ausübt.
3. Zum Gutachterverfahren (s. Richtlinien-Kommentar, Punkt 5.) Da sich eine nachträgliche Überprüfung ausgeführter tiefenpsychologisch fun- dierter und analytischer psychothera- peutischer Leistungen durch die Prüfor- gane der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigung im Hinblick auf den mögli- chen Umfang von Regreßforderungen gegenüber dem behandelnden Arzt als nicht durchführbar erwies, wurde von den Vertragspartnern ein Gutachterver- fahren eingeführt. Hiernach wird vor Beginn der Therapie zu der jeweils ge- planten tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie auch unter Berücksichtigung von Notwendig- keit und Wirtschaftlichkeit gutachterlich Stellung genommen. Wird die Behand- lung vom Gutachter befürwortet, so empfiehlt er der zuständigen Kranken- kasse die Kostenübernahme in einem bestimmten Umfang. Die Krankenkasse entscheidet, ob sie sich dem Votum des Gutachters anschließt und die vor- geschlagenen Leistungen bewilligt.
Im Falle einer ablehnenden Stellungnah- me des Gutachters ist die Einholung eines Obergutachtens möglich.
Zur Durchführung des Gutachterverfah- rens bedient sich der antragstellende Arzt der Formblätter PT 3 a, PT 3 b be- ziehungsweise PT 3 a (K) und PT 3 b (K), die eine sachgerechte Stellungnah- me des Gutachters ermöglichen sollen.
Die Ersatzkassen haben die Formblät- ter inhaltlich gleichlautend übernom- men, fordern jedoch vom antragstellen- den Arzt, auf dem PT 2/E, zur Frage der drohenden Erwerbsunfähigkeit bei
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Kommentierung der Psychotherapie-Vereinbarungen
dem betreffenden Patienten Stellung zu nehmen.
Die Änderung der Psychotherapie- Richtlinien beziehungsweise der Ver- einbarungen machte Umformulierungen der Formblätter zur Einleitung bezie- hungsweise zur Fortführung der Psy- chotherapie unumgänglich.
Da die Abhebung der aktuellen neuroti- schen Störungen von den chronifizier- ten neurotischen Erkrankungen nach der Neufassung der Psychotherapie- Richtlinien entfallen ist, mußte die Sy- stematik der Formblätter geändert wer- den. Aus der ambulanten kassenärztli- chen Versorgung stehen keine Erfah- rungen mit der tiefenpsychologisch fun- dierten und analytischen Psychothe- rapie als rehabilitative Leistungen zur Verfügung. Auch die Indikation und Prognose der analytischen Psychothe- rapie chronifizierter neurotischer Zu- standsbilder unter den einschränken- den Bestimmungen der kassenärztli- chen Versorgung (§ 182 RVO) bedürfen der kritischen Prüfung. Die Formblätter sind daher in ihrem Fragen differen- zierter geworden.
Nur auf diese Weise stehen dem Gut- achter Beurteilungskriterien zur Verfü- gung, die es ihm ermöglichen, eine ver- tretbare Entscheidung zu treffen.
3.1 Für den antragstellenden Arzt be- deutet dieser Anspruch eine Mehrbela- stung. Ihm werden daher folgende Hin- weise gegeben:
„Die Neufassung der Psychotherapie- Richtlinien wie auch der Formblätter soll Ihnen die Bearbeitung erleichtern und den erforderlichen Zeitaufwand auf ein Mindestmaß reduzieren.
Bitte beachten Sie vor der Bearbeitung der Formblätter folgende Hinweise:
1. Die Beantwortungen sollten so knapp wie möglich erfolgen (u. U. Tele- grammstil).
2. Geben Sie dem Gutachter die Mög- lichkeit, das Wesentliche des Falles zu erkennen,
a) daß die Indikation für eine tiefenpsy- chologisch fundierte oder analytische Psychotherapie gegeben ist;
b) daß Kontraindikationen nach dem vorliegenden somatischen und psychi- schen Befund wie auch nach der psy- chosozialen Konstellation nicht ange- nommen werden müssen;
c) daß Sie eine tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Therapie durchführen, wie sie dem Inhalt der Richtlinien und der darin enthaltenen Limitierung der Leistungspflicht ent- spricht.
3. Eine weniger ausführliche Fassung kann bei einer Therapie nach Ziff. 758 BMÄ bzw. 645 E-Adgo und 758 BMÄ bzw. 646 E-Adgo akzeptiert werden. Be- achten Sie jedoch die ausreichende Beantwortung der Frage 6.
4. Bei allen Fällen nach Ziff. 759 BMÄ bzw. 647 E-Adgo und 759 a BMÄ bzw.
648 E-Adgo ist eine ausführliche Beant- wortung erforderlich, besonders wenn PT 3 b mit Ergänzungsantrag vorgelegt wird.
5. Für die Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapie haben die Fragestellun- gen der Formulare z. T. Hinweischarak- ter. Wählen Sie das Ihnen im gegebe- nen Fall Wichtige aus.
6. Rehabilitations-Fälle erfordern eine besondere ausführliche Beantwortung.
Nicht eine breitangelegte Darstellung zahlreicher Details ist wichtig, sondern die prägnante Darstellung der relevan- ten Psychodynamik der neurotischen Störung, ihre Psychogenese und bei Anträgen auf analytische Psychothe- rapie die Aufschlüsselung der Dynamik der neurotischen Erkrankung unter Ver- wendung psychoanalytischer Modellvor- stellungen. Dieses gilt um so mehr bei Anträgen auf Fortführung einer Psy- chotherapie für die Darstellung des Therapieverlaufs.
3.2 Zu PT 3 a
Aus Punkt 5 (früher aktuelle Konfliktsi- tuation) ist jetzt „Befund zum Zeitpunkt der Antragstellung", aus Punkt 6 „Psy- chodynamik der neurotischen Erkran- kung" geworden.
Wie aus den Hinweisen in Kleindruck zu ersehen, wird eine möglichst treffen- de Darstellung gefordert, die den neu- rosepsychologischen Sachverhalt evi- dent macht. Besonders zu beachten ist der Satz: „Ohne eine ausreichende Be- antwortung dieser Frage kann der An- trag vom Gutachter nicht bearbeitet werden!"
Das heißt, der Antrag muß vom Gutach- ter an den Antragsteller mit der Bitte um Ergänzung zurückgeschickt werden, wenn die Ausführungen z. B. unzurei- chend oder mißverständlich sind. Er-
weisen sich auch die zusätzlichen An- gaben des die Psychotherapie ausfüh- renden Arztes noch als unvollständig, kann der Gutachter die Befürwortung ablehnen.
3.3 Neu hinzugekommen ist auch der Punkt 8
„Behandlungsplan".
Der antragstellende Arzt soll veranlaßt werden, bereits bei der Antragstellung einen Therapieplan zu entwickeln und klarzulegen, welche Form der Psycho- therapie er auszuführen gedenkt. Dabei muß er die bei den verschiedenen The- rapieformen gegebene Limitierung be- achten.
Die unterschiedlichen Verfahren haben nicht nur einen abgrenzbaren Indika- tionsbereich, sondern der jeweilige the- rapeutische Ansatz ist methodenspezi- fisch und kann daher nicht nach Belie- ben geändert werden.
Dies schließt nicht aus, daß in Einzel- fällen ein Wechsel des therapeutischen Verfahrens angezeigt ist. Dieser muß in einem neuen Antrag entsprechend be- gründet werden. Vermieden werden soll der bisher gelegentlich praktizierte Übergang von tiefenpsychologisch fun- dierter Psychotherapie — nach Inan- spruchnahme der Maximalleistungen für diese Therapieform — zur analyti- schen Psychotherapie. Nach der in den neuen Psychotherapie-Richtlinien er- folgten Definition der beiden Therapie- formen ist dem Gutachter die Möglich- keit gegeben, die beiden Behandlungs- arten in seiner Stellungnahme eindeuti- ger voneinander abzugrenzen.
Besondere Bedeutung wird bei Anträ- gen auf Fortführung der Psychotherapie der Punkt 9 erhalten. Die im Kleindruck aufgeführten Hinweise sollen dem An- tragsteller deutlich machen, daß nur bei ausreichend günstigen Vorausset- zungen einer langdauernden Therapie zugestimmt werden kann.
Zu Punkt 10 c wird die Beauftragung eines Ausbildungskandidaten, die nur auf dem Ersatzkassen-Sektor möglich ist, aufgeführt.
Der Gutachter hat in seiner Stellung- nahme einer beabsichtigten Delegie- rung oder Beauftragung zuzustimmen.
Eine Liste der zur Beauftragung be- rechtigten Ausbildungsleiter (§ 6 Abs.
4) steht ihm zur Orientierung zur Verfü- gung.
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Spektnim der Woche Aufsätze • Notizen Kommentierung der Psychotherapie
-Vereinbarungen
Versicherungsrechtlich besteht zwi- schen der Behandlung von Krankheit und medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation für die Krankenkassen als Versicherungsträger kein Unter- schied. Der Versicherungsfall ist versi- cherungsrechtlich durch das Gesetz definiert. Eine Unterscheidung zwi- schen Krankenbehandlung und Maß- nahmen zur Rehabilitation ist daher nur im internen ärztlichen Verfahren zweck- mäßig. Die besondere Erwähnung re- habilitativer Leistungen dient dem an- tragstellenden Arzt und dem Gutachter zur besseren Verständigung über Art und Dauer der geplanten psychothera- peutischen Hilfen und verdeutlicht auch die unterschiedliche Zielsetzung der vorgesehenen Maßnahmen. Rehabilita- tive Maßnahmen sollen zur Eingliede- rung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft dienen, während Krankenbehandlung auf eine Heilung, Besserung oder Lin- derung eines Krankheitszustandes zielt.
Das Formblatt PT 3 b
setzt die Systematik des PT 3 a fort.
Auf Seite 1 ist unter Ziffer 2 a auf die bereits erwähnte Möglichkeit des Wechsels der Therapieform hingewie- sen worden (s. Ziffer 7). Die Absicht ist zu begründen und erfordert eine gut- achterliche Stellungnahme.
Hinzugekommen ist der Inhalt der Zif- fer 4. Es wird ausdrücklich eine Dar- stellung der aus der Therapie gewon- nenen Erkenntnisse des Therapeuten über die Psychodynamik der neuroti- schen Erkrankung gefordert. Fehlt die- ser Bericht, sollte der Gutachter den Therapeuten um Ergänzung des Form- blattes bitten.
3.4 Die Psychotherapie-Richtlinien se- hen für die einzelnen Therapieformen Regelleistungen und eine Begrenzung des Leistungsumfanges vor, lassen aber die Möglichkeit offen, in Ausnah- mefällen die Höchstgrenze zu über- schreiten. In diesen Fällen bedient sich der antragstellende Arzt des „Ergän- zungsantrages zum Formblatt PT 3 b (PT 3 b (K)) für eine ausnahmsweise Fortsetzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psycho- therapie über die Begrenzung des Lei- stungsumfanges hinaus". Aus diesem Ergänzungsantrag muß hervorgehen, wie der Antragsteller die Beendigung der Therapie plant.
Wird ein Ergänzungsantrag gestellt, kann der Gutachter bis zu 60 Leistun- gen befürworten.
Besonders zu beachten ist der Hinweis:
„Die Fragestellungen der Ziffern 6 und 8 des PT 3 b (Ziffern 6, 8 und 9 des PT 3 b [K]) sind auf diesem Ergänzungsbo- gen im Hinblick auf ihre spezielle Be- deutung für die Beurteilung der Aus- nahmeregelung besonders eingehend darzustellen. Damit entfällt die Beant- wortung dieser Ziffern auf dem beige- fügten Formblatt PT 3 b."
3.5 PT 3 a (K)
Die Systematik des PT 3 a (K) ist der des PT 3 a angeglichen.
Die Angaben unter Punkt 4 sind zur besseren Information des Gutachters neu gegliedert und umformuliert wor- den.
Punkt 6 beinhaltet wie in PT 3 a die Darstellung der Psychodynamik der neurotischen Erkrankung. Die Kommen- tierung wurde bereits zu PT 3 a gege- ben.
Auch der Punkt 8 (Behandlungsplan) hat die gleiche Tendenz wie in PT 3 a:
Den Therapeuten zu veranlassen, die vorgesehenen Maßnahmen zu beden- ken und sich auf eine bestimmte Thera- pieform und deren spezifischen Ansatz festzulegen.
Die Punkte 9 und 11 betreffen die Be- ziehungspersonen, für die eine beglei- tende Psychotherapie beantragt wird.
Für Punkt 10 (Prognose) gelten die gleichen Überlegungen wie bei PT 3 a.
Punkt 12 c betrifft die Beauftragung ei- nes Ausbildungskandidaten (nur auf dem Ersatzkassen-Sektor möglich).
PT 3 b (K)
Der Inhalt entspricht im wesentlichen dem PT 3 b. Das Ergänzungsblatt zum PT 3 b (K) ist identisch mit dem des PT 3 b.
PT 3 c (Delegierungsbogen)
Das Formblatt ist unverändert bis auf die Einfügung der KV-Nummer des an- tragstellenden Arztes bzw. des nicht- ärztlichen Psychotherapeuten/Psych- agogen.
3.6 Hinweise für den antragstellenden Arzt und den Gutachter
1. Anfangs wird es für die Gutachter häufig notwendig sein, durch Rückfra- gen oder Rücksendungen des PT 3 a beziehungsweise PT 3 a (K) ausrei- chend genaue und verwertbare lnfor-
mationen zu einzelnen Punkten der Formblätter zu erhalten. Bei den Betei- ligten entsteht dadurch mehr Mühe und Aufwand.
2. Zur Kombination von Gruppen- und Einzeltherapie (s. Richtlinien-Kommen- tar, Punkt 3.8)
Tiefenpsychologisch fundierte und ana- lytische Gruppentherapie müssen in der kassenärztlichen Versorgung konti- nuierlich ausgeführt werden. Fraktio- nierte Gruppenpsychotherapie (soge- nannte Mammut-Gruppen-Sitzungen, Gruppenarbeit und sogenannte Wo- chenend-Gruppen) sind in der kassen- ärztlichen Versorgung nicht statthaft und dürfen daher weder beantragt noch vom Gutachter befürwortet wer- den.
Anschrift des Verfassers:
Dr. med. R. Haarstrick Horner Heerstraße
14
2800 Bremen 33Kassenärztliche Bundesvereinigung
9. Nachtrag zum Vertrag zwischen dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen, Bonn, einerseits und der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, Köln, an- dererseits über die Heilbehandlung der durch Dienstunfall verletzten Postbeamten vom 10. November 1958 in der Fassung vom 28. Mai 1975
Das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen und die Kassen- ärztliche Bundesvereinigung vereinba- ren folgende Änderungen der Anlage B (Honorarvereinbarung) zum Vertrag:
Zu Abschnitt II
Abschnitt II erhält folgende Fassung:
„Es gelten die anderthalbfachen Sätze der Gebührenordnung bzw. der Analo- gen Bewertungen zuzüglich eines Auf- schlages von 66 Prozent, wobei jeweils auf volle 5 Pfennig aufzurunden ist."
Zu Abschnitt III
1. Die Gebühr der Ziffer 1 wird von 9,55 DM auf 10,— DM angehoben.