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Elektronischer Rechtsverkehr Rechtliche Grundlagen für das besondere elektronische Behördenpostfach (bebpo)

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(1)

Elektronischer Rechtsverkehr

Rechtliche Grundlagen für das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

10.06.2020

(2)

Nordrhein-Westfalen

Gesetzesänderungen zum 01.01.2018

Möglichkeit zur elektronischen (schriftformersetzenden) Einreichung von Dokumenten bei Gericht in Verfahrensordnungen, z.B. § 130a ZPO

mit qualifizierter elektronischer Signatur oder

auf allen sicheren Übermittlungswegen (§ 130a Abs. 4 ZPO, gleichlautend mit § 55a Abs. 4 VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG und § 52a FGO), u.a.

absenderbestätigte De-Mail

beA (EGVP)

beBPo (EGVP)

Zusätzlich bei OWi- und Strafverfolgungsbehörden, vgl. § 32a StPO

(3)

Pflicht zum Empfang gerichtlicher elektronischer Dokumente, z.B.

§ 174 Abs 3 ZPO

Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges u.a. bei Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

(4)

Nordrhein-Westfalen

Gesetzesänderungen zum 01.01.2022

Pflicht zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei Gericht in Verfahrensordnungen, z.B. § 130d ZPO n.F.

Betrifft Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Rechtsanwälte

Mindestens Sollvorgabe zur Einreichung bei OWi- und

Strafverfolgungsbehörden, vgl. § 32d StPO n.F. und § 110c OwiG,

zum Teil auch Pflicht

(5)

Format

Druckbar, kopierbar und durchsuchbar Grundsatz: PDF, Ausnahme: TIFF

Keine aktiven Inhalte (außer Formularfelder)

Keine eingebetteten ausführbaren Aktionen (z.B. JavaScript)

Beweis- oder Hilfsmittel auch in üblichen Formaten (z.B. Tabellen in Exel)

Dateiname:

Schlagwortartige Beschreibung des Dokuments Bei mehreren Dokumenten: logische Nummerierung

(6)

Nordrhein-Westfalen

Anforderungen an eine einheitliche Aktenübermittlung

Für Aktenübersendung entsprechende Verfahrensweise Strukturanforderungen

Ziel:

Sammlung von Einzeldokumenten

Beifügung des bundesweit einheitlichen X-Justiz-Datensatzes (V 2.4.0 oder höher) Mögliche Vorstufen:

1. Übersendung von sortierten Einzeldokumenten mit schlagwortartiger Bezeichnung (z.B. 001 Anhörung.pdf, 002 Bescheid.pdf, 003 Zustellungsurkunde.pdf, 004

Einspruch.pdf, etc.)

2. Übersendung als Gesamt-PDF mit Inhaltsverzeichnis und Sprungmarken 3. Mindestanforderung: Gesamt-PDF ohne Inhaltsverzeichnis

(7)

Alle fachlichen Anforderungen sind abgebildet

Authentifizierung

Integrität und Vertraulichkeit geschützt Sende- und Prüfprotokolle

Nachvollziehbarkeit sichergestellt: Wer schickt was wann an wen?

Bundesweit einheitlicher Standard für den ERV

Ein Kommunikationskanal für alle Szenarien und alle Beteiligten

Behörden erreichen auch (Justiz-) Einrichtungen anderer Bundesländer Synergie-Effekte dank einheitlicher Infrastruktur

Größenbeschränkung von aktuell 60 MB pro Nachricht

(8)

Nordrhein-Westfalen

Das beBPo als Teil der EGVP- Infrastruktur

(9)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Informationen: Kontakt:

www.egvp.de Ministerium der Justiz des Landes NRW

www.justiz.de IT-Organisation - Infrastruktur - Bereitstellung www.xjustiz.de Herr Christian Fleckenstein, LL.M.

E-Mail: Christian.fleckenstein@jm.nrw.de

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