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Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR (KWLK AöR) - Wirtschaftsplan 2018

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Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe

Az.: 21 a. 21006; 21 a. 22003-484.653-3769581

Sitzungsvorlage KT/06/2018

Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR (KWLK AöR)

- Wirtschaftsplan 2018

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

7 Kreistag 25.01.2018 öffentlich

1 Anlage Wirtschaftsplan 2018 (wird auf der Homepage und im

Ratsinformationssystem des Landkreises Karlsruhe bereitgestellt)

Beschlussvorschlag

Der Kreistag stimmt zu, den Verwaltungsrat der Kommunalanstalt anzuweisen, in der Verwaltungsratssitzung am 06.03.2018 den Wirtschaftsplan 2018 mit fünfjähriger Fi- nanzplanung festzustellen und einer Darlehensaufnahme in Höhe von 1,24 Mio. € zu- zustimmen.

I.Sachverhalt

Der Landkreis Karlsruhe ist untere Aufnahmebehörde i. S. v. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 14 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG). Er überträgt die Teilaufgabe der Bereitstellung von Wohnraum auf die Kommunalanstalt. Aufgabe der Kommunalanstalt ist danach die Be- reitstellung von Wohnraum, insbesondere für die Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Karlsruhe. Weitere Aufgabe der Kommunalanstalt ist die Beratung und Un- terstützung von kreisangehörigen Städten und Gemeinden bei der Anschlussunterbrin- gung von Flüchtlingen.

Die Kommunalanstalt hat ihre Geschäftstätigkeit zum 01.01.2017 aufgenommen. Sie hat vom Landkreis rund 50 Objekte übernommen, die als Gemeinschaftsunterkünfte betrieben bzw. aufgebaut werden und zusätzlich rund 50 Wohnungen, die später als Anschlussunterbringung komplett an die Gemeinden übergeben werden sollen. In der 3.

Sitzung des Verwaltungsrates der Kommunalanstalt am 06.11.2017 wurde u. a. der Wirtschaftsplan beraten und den Eckpunkten von Seiten des Verwaltungsrates zuge- stimmt.

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Az.: 21 a. 21006; 21 a. 22003 - 484.653 - 3769581

Seite 2 Im Wirtschaftsplan 2018 ist zum bestehenden Betriebszweig „Gemeinschaftsunterkünf- te“ zusätzlich der neu gegründete Betriebszweig „Service AUB“ abzubilden, der die Möblierungsvereinbarungen mit den jeweiligen Kommunen entsprechend abbildet und einen Beitrag zur Kostenminimierungspflicht des Landkreises bei der Spitzabrechnung Asyl mit dem Land Baden-Württemberg leistet.

Erfolgsplan Gemeinschaftsunterkünfte:

Durch den Rückgang der Flüchtlingszahlen und der Fortsetzung des konsequenten Rückbaus nicht benötigter Unterkünfte, können die Erträge und Aufwendungen gegen- über dem Planjahr 2017 um 23,6 Mio. € von 48,8 Mio. € auf 25,2 Mio. € reduziert wer- den.

An Erträgen aus den Kombimodellen werden nächstes Jahr 1,8 Mio. € erwartet, so dass der Zuschussbedarf von Seiten des Landkreises 23 Mio. € beträgt.

Der Aufwand an bezogenen Leistungen sinkt dank dem Rückbau von Gemeinschafts- unterkünften von 9,3 Mio. € auf 4,1 Mio. €.

Durch den vollzogenen Personalwechsel in 2017 können die Personalkosten für 2018 entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten prognostiziert werden. Der Ansatz ist daher um 0,9 Mio. € höher als 2017 und steigt von 0,6 Mio. € auf 1,5 Mio. €.

Die planmäßigen Abschreibungen werden 2018 3 Mio. € betragen.

Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen macht sich ebenfalls der Rückbau be- merkbar. So werden die Aufwendungen um 18,6 Mio. € geringer als im Plan 2017 er- wartet. Der Planansatz gegenüber dem Vorjahr reduziert sich daher von 35,2 Mio. € auf 16,6 Mio. €.

Allein beim Aufwand von den sonstigen betrieblichen Aufwendungen für Mieten und Pachten gibt es eine Verminderung um 18,8 Mio. € von 29,6 Mio. € auf 10,8 Mio. €.

Der Aufwand für die sonstige Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen wurde vom Groben ins Feine gegliedert, so werden jetzt z. B. die Kostenarten Gebäu- dereinigung, Müll-/Straßenreinigung und Schädlingsbekämpfung separat ausgewiesen.

Erfolgsplan Service AUB:

Da der Aufwand für die Ausstattung von Anschlussunterbringungen von den Kommu- nen gänzlich zu begleichen ist, stellt sich der Erfolgsplan hier ausgeglichen dar.

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Az.: 21 a. 21006; 21 a. 22003 - 484.653 - 3769581

Seite 3 Vermögensplan:

Die Finanzierungsmittel (Einnahmen) setzen sich aus den Abschreibungen in Höhe von 3 Mio. € und einem Kredit von Seiten des Landkreises für die Finanzierung der Investi- tionen in Höhe von rd. 1,2 Mio. € zusammen.

Der Finanzierungsbedarf (Ausgaben) setzt sich aus der Tilgung der jährlichen AfA für die Mietereinbauten und Sachanlagen in Höhe von rd. 4 Mio. € sowie für Ausgaben für Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte zusammen.

Aktuelles zum Rückbau

Erfreulicherweise hat nun das Innenministerium die Eckpunkte zur Wirtschaftlichkeit der Unterbringungskapazität in der vorläufigen Unterbringung veröffentlicht.

Abweichend von dem ersten Ansatz eine Kostenbeteiligung nur dann zu übernehmen, wenn die einzelne Liegenschaft zu 70 % ausgelastet ist, wurden die Hinweise der Spit- zenverbände dahingehend aufgegriffen, diese Quote nun landkreisweit und nicht auf die einzelne Liegenschaft festzulegen. Diese Quote steigt 2019 und 2020 jeweils um weite- re 5 %.

Bedauerlicherweise wird aber weiterhin ein hoher Dokumentationsaufwand beim Rück- bau eingefordert, der weit über unseren Masterplan hinausgeht.

Aufgrund des Umfangs der vorliegenden Unterlagen ist nicht sicher, ob bei Verkaufs- verhandlungen oder Nachnutzungen schnelle Rückmeldungen vom Regierungspräsidi- um möglich sein werden.

Bei den wirtschaftlich vertretbaren Konditionen sowohl bei einem Verkauf wie auch bei einer Vermietung ist derzeit noch nicht geklärt, ob alle Kosten, die bei Errichtung der Unterkunft aufgrund baurechtlicher Vorgaben angefallen sind und nur für diesen Zweck sinnvoll waren, außerordentlich abzuschreiben sind und somit vollständig vom Land bezahlt werden. Damit wäre die ortsübliche Miete bei den Mietobjekten des Landkreises Karlsruhe eingehalten.

Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 11.01.2018 vor- beraten und dem Kreistag einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Die Ausgleichszahlungen für die Gemeinschaftsunterkünfte von Seiten des Landkreises Karlsruhe fließen in voller Höhe in die Spitzabrechnung mit dem Land Baden- Württemberg ein.

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Az. 21 a. 21006; 21 a. 22003 - 484.653 - 3769581

Seite 4 Die Unterbringung der AUB und die Bezahlungen der Ausstattungen in der AUB wer- den durch die Einnahmen von den Städten und Gemeinden – auch durch die ortsübli- chen Mieten – ausgeglichen. Damit findet keine Verschiebung der Kosten zwischen den Aufwendungen der AUB und der GU statt.

III. Zuständigkeit

Der Vorstand der Kommunalanstalt ist nach § 10 Abs. 2 der Anstaltssatzung (AnS) da- zu verpflichtet, dem Verwaltungsrat den Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan mit Stellenplan) und eine fünfjährige Finanzplanung so rechtzeitig vorzulegen, dass der Verwaltungsrat vor oder zu Beginn des neuen Geschäftsjahres darüber beschließen kann.

Der Verwaltungsrat entscheidet nach § 8 Abs. 2 Buchst. a) AnS auf Weisung des Kreis- tages über die Feststellung des Wirtschaftsplanes.

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