Psychotherapie-Richtlinie
und -Vereinbarung ab 1. April 2017
Eine Zusammenfassung der Änderungen
Neue Gebührenordnungspositionen ab 01.07.2017
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz: Vorgabe des Gesetzgebers in §§ 92 Absatz 6a und 75 Absatz 1a Satz 13 SGB V.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie soll der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der
Versicherten und Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung dienen. Sie wurde am 15.02.2017 veröffentlicht und findet ab 01. April 2017 Anwendung.
Eine ursprünglich liberalere Fassung der Ausgestaltung der Psychotherapie- Richtlinie des G-BA wurde vom Bundesministerium für Gesundheit beanstandet und führte zu der nunmehr in Kraft getretenen Version.
Rechtsgrundlagen
Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde als Anlage 1 des Bundesmantelvertrages- Ärzte neu vereinbart.
Damit wurden auch die neuen PTV-Formulare beschlossen. Diese und zugehörige Ausfüllanleitungen finden sich auf www.kbv.de
Beschluss des (erweiterten) Bewertungsausschusses vom 29.03.2017 zum 01.04.2017 Teil A und zum 01.07.2017 Teil B.
Rechtsgrundlage für die neu eingeführte Vermittlung von Erstgesprächen in der Psychotherapeutischen Sprechstunde und der zeitnahen erforderlichen
Behandlungstermine (Terminservicestelle) wurde in § 75 Absatz 1a Satz 13 SGB V verankert und als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte umgesetzt.
Rechtsgrundlagen
Die vertragsärztliche Versorgung umfasst gemäß § 72 Absatz 2 SGB V auch die Verordnung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von
Leistungen der psychotherapeutischen Rehabilitation Krankentransporten
Krankenhausbehandlung
Soziotherapie
Das Nähere bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seinen Richtlinien:
Rehabilitations-Richtlinie: Verordnung von Reha aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen möglich, etwa bei solchen, die zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie be-
rechtigen. Manche Diagnosen erfordern allerdings eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.
Krankentransport-Richtlinie. Verordnungen von Krankentransport können Psychotherapeuten ebenso nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen vornehmen und bedürfen bei manchen Diagnosen einer Abstimmung mit dem behandelnden Arzt. Weist der Psychotherapeut den Patienten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus ein, kann er ferner den hierfür
erforderlichen Krankentransport oder die Rettungsfahrt verordnen.
Krankenhauseinweisungs-Richtlinie: Krankenhauseinweisungen können Psychotherapeuten nur aufgrund psychischer Erkrankungen oder Störungen vornehmen und bedürfen bei manchen Diagnosen einer Abstimmung mit dem behandelnden Arzt
Soziotherapie-Richtlinie: Soziotherapie soll schwer psychisch Kranken, beispielsweise durch strukturierte Trainingsmaßnahmen, helfen, medizinische Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Das Verordnungsrecht für Psychotherapeuten hat der G-BA dem Umfang des ärztlichen Verordnungsrechts entsprechend ausgestaltet. Dabei wurde klargestellt, dass die Soziotherapie auch dazu dienen kann, die Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen zu
ermöglichen.
Versorgungsangebote
Sprechstunde bis zu 6 x á 25 Min.
Einheiten von 25 oder 50 Min.
Insgesamt also bis zu 150 Minuten möglich, 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psycho- therapeutische Behandlung.
Angebot von
Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 für Erwachsene
Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/
Gruppentherapie bei Erwachsenen in Therapieeinheiten
Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen
Akutbehandlung bis zu 24 x á 25 Min.
Einheiten von 25 oder 50 Min.
Probatorik verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeit- therapie 2 bis 4 x á 50 Min.
Langzeit- therapie
Verhaltens- therapie (VT)
Tiefenpsycho- logisch fun- dierte Psycho- therapie (TP)
bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig
bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig
bis zu 80 antragspflichtig;
Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 100 / 80 antragspflichtig;
Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 300 / 150 bis zu 12 (KZT 1)
antragspflichtig;
grundsätzlich nicht mehr gutachter- pflichtig
Rezidivprophylaxe
Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit- Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Kurzzeittherapie bis zu 24
(VT, TP oder AP)
anzeigepflichtig
weitere 12 (KZT 2) antragspflichtig;
grundsätzlich nicht mehr gutachter- pflichtig
Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig.
Erbrachte Stunden der Akut- behandlung sind mit einer ggf.
anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen.
Versorgungsangebote
Sprechstunde bis zu 10 x á 25 Min.
Einheiten von 25 und 50 Min.
Insgesamt also bis zu 250 Minuten möglich, 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psycho- therapeutische Behandlung.
Angebot von 100 Minuten in der Woche für Therapeuten verpflichtend
Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 für Kinder und Jugendliche
Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Kindern (K) und Jugendlichen (J) in Therapieeinheiten
Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen
Akutbehandlung
bis zu 24 x á 25 Min.
Einheiten von 25 oder 50 Min.
Probatorik verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeit- therapie 2 bis 6 x 50 Min.
Langzeit- therapie
Verhaltens- therapie (VT)
Tiefenpsycho- logisch fun- dierte Psycho- therapie (TP)
Analytische Psycho- therapie (AP)
bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig
K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig
bis zu 80 antragspflichtig;
Gutachterpflicht liegt im Ermessen der
Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachter- pflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachter- pflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 12 (KZT 1)
antragspflichtig;
grundsätzlich nicht mehr gutachter- pflichtig
Rezidivprophylaxe Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch ge- nommener Therapie- einheiten aus dem Langzeit-Kontingent kann zwei Jahre zur
Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich).
Kurzzeittherapie bis zu 24 (VT, TP oder AP)
anzeigepflichtig
weitere 12 (KZT 2) antragspflichtig;
grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig
Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig.
Erbrachte Stunden der Akut- behandlung sind mit einer ggf.
anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen.
Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie)
EBM - Abschnitt 35.2.1 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
EBM - Leistungsdefinition der GOP 35151 Psychoth. Sprechstunde
Rückwirkende
Anhebung der Bewertung zum 1. April .2017
Pkt.wert alt: neu:
406 421
EBM - Leistungsdefinition der GOP 35152 Akutbehandlung
Rückwirkende
Anhebung der Bewertung zum 1. April .2017
Pkt.wert alt: neu:
406 421
Mögliche Behandlung während eines Krankheitsfalls innerhalb der 2-Jahresfrist
Zielsetzung der nachfolgend genannten Leistungen:
Psychotherapeutisches Gespräch (EZ-Behandlung) / Psychotherapeutische Akutbehandlung
Ziel der psychotherapeutischen Akutbehandlung ist:
Die psychotherapeutische Akutbehandlung ist auf eine kurzfristige Verbesserung der Symptomatik der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Sie strebt dabei keine umfassende Bearbeitung der zugrundeliegenden ätiopathogenetischen Einflussfaktoren der psychischen Erkrankung an, sondern dient der Besserung akuter psychischer Krisen- und Ausnahmezustände.
Patienten, für die die Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Behandlung im Rahmen der Richtlinientherapie vorbereitet sind oder dass ihnen andere ambulante (z. B. psychiatrische, psychosomatische, kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung,
Sozialpsychiatrischer Dienst, Jugendhilfe), teilstationäre oder stationäre Maßnahmen empfohlen werden können.
Akutbehandlung
GOP 35152Akutbehandlung
Psychotherapeutische Sprechstunde mit Patient (PTV 11)
Akutbehandlung im Krankheitsfall pro Patient 24x á 25 Min. oder 12x á 50 Min. ggf. Einbindung Bezugsperson (§9 Psycho-Rili) ohne zusätzlichen Mehrbedarfsanspruch -höchstensbis zu 600 Minuten!
3 mögliche Konstellationen des Behandlungsab-/verlaufs
2. Möglichkeit
Bei Überleitung in die Richtlinien-therapie Akutbehandlung
im Anschluss 2 probatorische Sitzungen
Psychologische Psychotherapeuten:
Überweisung zur somatischen Abklärung (Muster 7)
Konsiliarbericht (Muster 22)
1. Möglichkeit
Zeitnahe Intervention Stabilisierung
Keine weiteren Maßnahmen erforderlich
3. Möglichkeit
Nach Beendigung LZ-Therapie + ggf. Rezidivprophylaxe nach einem Jahr, jedoch innerhalb
der 2-Jahresfrist Abwägung
Kriseninter- vention ggf.
GOP 23220
Vorübergehende Akutbehandlung (Ansatzhäufigkeit Krankheitsfall
Zielsetzung der nachfolgend genannten Leistungen:
Psychotherapeutisches Gespräch (EZ-Behandlung) / Psychotherapeutische Akutbehandlung
Ziel Psychotherapeutisches Gespräch:
Das psychotherapeutische Gespräch zielt auf eine Veränderung eines psychopathologischen Krankheitsbildes, und zwar dann, wenn Psychotherapie nach den Psychotherapie-Richtlinien nicht erforderlich oder nicht zweck-mäßig ist (wenn z. B. die Motivation eines Patienten für eine solche Behandlung nicht ausreicht) oder wenn besondere Umstände ein psychotherapeutisches Gespräch während einer laufenden Psychotherapie nach den PT-Richtlinien erforderlich machen.
Das psychotherapeutische Gespräch folgt einem psychotherapeutischen Krankheitsverständnis und -plan. In erster Linie dient es der supportiven langfristigen Behandlung bei chronischen
Krankheitsbildern (statt einer Psychotherapie) oder in Folge einer solchen als Anschlussbehandlung.
Die Legende schließt eine parallele Behandlung von Psychotherapie nach den PT-Richtlinien und psychotherapeutischem Gespräch nicht aus. Sofern eine parallele Behandlung erfolgt, muss
gewährleistet sein, dass die Behandlung einem Gesamtbehandlungsplan folgt, der sicherstellt, dass die Dynamik des psychotherapeutischen Prozesses durch zwischenzeitliche psychotherapeutische Gespräche nicht in ihrer Wirksamkeit geschmälert wird. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Angebot psychotherapeutischer Gespräche von einem Patienten (unbewusst) agierend genutzt wird.
Psychotherapeutisches Gespräch
GOP 23220
Mögliche Behandlung während eines Krankheitsfalls innerhalb der 2-Jahresfrist
Definition Behandlungsfall/Krankheitsfall
Als Behandlungsfall gilt:die gesamtevon derselben Arztpraxis (Vertragsarzt, Vertragspsychotherapeut, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum) innerhalb desselben Kalendervierteljahres an demselben Versicherten ambulant zu Lasten derselben Krankenkasse vorgenommene Behandlung
wenn sich aus der zuerst behandelten Krankheit eine andere Krankheit entwickelt oder während der Behandlung hinzutritt oder
wenn der Versicherte, nachdem er eine Zeitlang einer Behandlung nicht
bedurfte, innerhalb desselben Kalendervierteljahres wegen derselben oder einer anderen Krankheit in derselben Arztpraxis behandelt wird
wenn sich die Versichertenart (Mitglied, Familie, Rentner) während des Quartals ändert. Es wird die Versichertenart bei der Abrechnung zugrunde gelegt, die bei Quartalsbeginn besteht.
Ein Krankheitsfall umfasst:
Definition Behandlungs- / Krankheitsfall
Häufig gestellte Fragen bei einem Therapeutenwechsel
Psychotherapeutische Sprechstunde
Werden die Zeiten der Sprechstunde, die der Patient bereits bei einem anderen Psychotherapeuten in Anspruch genommen hat auf die 150 Minuten (bei Versicherten bis zum 21. Lebensjahr 250 Minuten) angerechnet?
Nein, die Zeiten der in Anspruch werden nicht angerechnet (= neuer Krankheitsfall).
Muss zwischen einer abgeschlossenen Therapie und der Wahrnehmung einer psychotherapeu- tischen Sprechstunde ein bestimmter Zeitraum liegen?
Nein, ein solcher Zeitraum ist nicht definiert.
Hat die psychotherapeutische Sprechstunde Auswirkungen auf den Zweijahres-Zeitraum zwischen zwei Therapien?
Nein, hat sie nicht. Der Zweijahres-Zeitraum wird durch die Durchführung der psychotherapeu- tischen Sprechstunde nicht unterbrochen.
Akutbehandlung
Werden die Sitzungen der Akutbehandlungen, die ein Patient bei einem anderen Therapeuten in Anspruch genommen hat, auf meine beantragte Kurzzeittherapie (KZT 1) angerechnet?
Nein, es werden nur die beim gleichen Therapeuten durchgeführten Akutbehandlungen auf die Richtlinientherapie angerechnet (= neuer Krankheitsfall).
Fragen und Antworten zur GOP 35151 / 35152
EBM - Abschnitt 35.2 - 35.3 neu ab 01.07.2017
Neustrukturierung Kapitel 35 - antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen
Abschnitt 35.2 antragspflichtige Leistungen 35.2.1: Einzeltherapien (GOP 35401 bis 35425) 35.2.2: Gruppentherapien (GOP 35503 bis 35559) 35.2.3: Zuschläge (GOP 35571, 35572, 35573)
Abschnitt 35.3 psychodiagnostische Testverfahren
Anwendung und Auswertung standardisierter Testverfahren (GOP 35600)
Anwendung und Auswertung psychometrischen Testverfahren (GOP 35601)
Anwendung und Auswertung von projektiven Verfahren (GOP 35602)
EBM - Abschnitt 35.2.1 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
Fortsetzung:
Hinweise zur Abrechnung
Ab Juli nur noch die neuen GOP: Die alten GOP werden zum 1. Juli gestrichen.
Für die Abrechnung von Einzeltherapien verwenden Psychotherapeuten dann die
neuen GOP. Dies gilt auch für Therapien, die vor dem 1. Juli beantragt wurden.Besonderheit bei Kurzzeittherapien: Bei Kurzzeittherapien, die vor dem 1. Juli begonnen wurden, richtet sich die Abrechnung nach dem Stand des bewillig- ten Therapiekontingents:
Die ersten zwölf Sitzungen werden mit der GOP 35401, 35411 oder 35421 abgerechnet, die 13. bis 24. Sitzung (bzw. 25. Sitzung mit L-Kennzeichnung, falls die Therapie vor dem 1. April 2017 beantragt worden war) mit der GOP 35402, 35412 oder 35422.
EBM - Abschnitt 35.2 - neu ab 01.07.2017
Abkürzungen
Bewertung zum 01.07.2017
Bei Gruppentherapie für jedes der drei Therapieverfahren jeweils sieben GOPen nach Teilnehmerzahl
Neuer Abschnitt 35.2.2 im EBM eingeführt
Nicht mehr Unterscheidung kleine/große Gruppe
Alte GOPen entfallen, auch für vor dem 01.07.2017 beantragten Therapien
Neubewertung, Honoraranstieg um etwa 20 %, Ausnahme Gruppe mit vier Teilnehmern 100 Minuten je Teilnehmer
Besonderheit Verhaltenstherapie, auch Sitzungen mit 50 Minuten abrechenbar, H- Kennzeichnung
Besonderheit: Gruppen mit zwei Teilnehmern, die vor 01.04.2017 beantragt wurden, Abrechnung mit Pseudo-GOP
Bei Antragstellung muss sich der Therapeut nicht schon auf eine Gruppengröße bei der Beantragung im Formblatt PTV 2 festlegen
Ab dem01.07.2017 können im Formblatt PTV 2 bei der Beantragung nur die ersten vier Stellen der GOP eingetragen werden, die fünfte Stelle wird mit einem „X“ ersetzt
Künftig ist daher entweder im Formblatt PTV 2 die GOP 3550X, 3551X, 3552X, 3553X, 3554X oder3555X anzugeben, wenn Therapieeinheiten für Gruppentherapie m Rahmen einer Gruppen- oder Kombinationsbehandlung beantragt werden (z.B. 3554X bei einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeittherapie)
Von der Krankenkassewird dann die GOP aller Gruppengrößen der beantragten Gruppen- oder Kombinationsbehandlung (z.B. GOP 35543 - 355549 bei einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeittherapie) bewilligt.
Aus diesem bewilligten GOP-Bereich wird jeweils die GOP der tatsächlichen Gruppengröße abgerechnet (z.B. GOP 35543 bei drei Teilnehmern in einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeitgruppentherapie)
Abrechnungsmöglichkeit - tatsächliche Gruppengröße
Fortsetzung:
Hinweise zur Abrechnung
Ab Juli nur noch die neuen GOP: Die alten GOP werden zum 1. Juli gestrichen. Für die Abrechnung von Gruppentherapien verwenden Psychotherapeuten dann die neuen
Gebührenordnungspositionen im Abschnitt 35.2.2. Dies gilt auch für Therapien, die vor dem 1. Juli beantragt wurden.
Besonderheit bei Gruppen mit zwei Teilnehmern: Die Abrechnung von Gruppentherapien mit nur zwei Teilnehmern, die vor Einführung der neuen Psychotherapie-Richtlinie am 1.
April beantragt wurden, ist weiterhin möglich. Aktuell können diese Gruppentherapien nach den GOP der kleinen Gruppe abgerechnet werden. Ab Juli erfolgt die Abrechnung
mit bundeseinheitlichen Pseudo-GOP:
EBM - Abschnitt 35.2.2 - neu ab 01.07.2017
Pseudo-GOP Bezeichnung
80542 Verhaltenstherapie (KZT), 2 Teilnehmer 80552 Verhaltenstherapie (LZT), 2 Teilnehmer
EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
EBM - Abschnitt 35.2.2 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
B = Einbeziehung Bezugsperson
Alle neuen Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 35.2.1 und 35.2.2
H = Kennzeichnung der Verhaltenstherapie (Gruppe) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten
Gebührenordnungspositionen 35543 bis 35549 und 35553 bis 35559 des Abschnitts 35.2.2 für Kurzzeittherapien Gruppe
Z = Kennzeichnung der Verhaltenstherapie (Gruppe) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten mit Einbeziehung Bezugsperson
Gebührenordnungspositionen 35543 bis 35549 und 35553 bis 35559 des Abschnitts 35.2.2 für Kurzzeittherapien Gruppe
Kurzzeittherapie:
L = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie
S = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie mit Einbeziehung Bezugsperson
N = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie (VT vor dem 01.04.2017 beantragt) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten
W = Kennzeichnung der 25. Sitzung der Kurzzeittherapie (VT vor dem 01.04.2017 beantragt) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten mit Einbeziehung Bezugsperson
Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe
R = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe
U = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe mit Bezugsperson
X = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe (VT) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten
Y = Kennzeichnung der Langzeittherapie als Rezidivprophylaxe (VT) bei einer Dauer von weniger als 100 Minuten, aber mind. 50 Minuten mit Einbeziehung Bezugsperson
EBM - Abschnitt 35.2.3 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
EBM - Abschnitt 35.2.3 - Kostenträger Bundeswehr
rückwirkend ab 01.04.2017Strukturzuschläge Psychotherapie ab 1. April 2017 / Kostenträger Bundeswehr
Seit 1. April 2017 wird ein Strukturzuschlag auf jede antrags- und genehmigungspflichtige Leistung des EBM-Abschnitts 35.2 bei der psychotherapeutischen Behandlung von Soldaten der Bundeswehrgewährt.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschlag bereits ab der ersten Einzel- oder Gruppentherapie gezahlt, dafür aber nur in halber Höhe. Bei einer Einzeltherapie zum Beispiel beträgt der Zuschlag 7,35 Euro.
Die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von Soldaten, die nicht gesetzlich krankenversichertsind, ist in einem speziellen Vertrag für sogenannte sonstige
Kostenträger geregelt. So gilt die Psychotherapie-Richtliniemit ihren neuen Leistungen auch nicht für diese Gruppe von Patienten. Die Richtlinie betrifft nur gesetzlich Versicherte.
Neu ab 01.04.2017
GOP für den Struktur- zuschlag
Strukturzuschlag auf diese
GOP Vergütung in Euro
Ab 01.04.2017
35251
Ab 01.07.2017
35571
35200, 35201, 35210, 35220,
35221 7,35
35252 35572 35202, 35203, 35211, 35222,
35223, 35224, 35225 3,05
35253 35573 35205, 35208, 35212 6,00
Hinweise:
Der Strukturzuschlag ist ab der ersten Einzel- oder Gruppentherapie berechnungsfähig.
Die Bewertung erfolgt mit dem im EBM ausgewiesenen Punktwert multipliziert mit dem Faktor 0,5.
Das heißt: Es wird ein halber Zuschlag gewährt, dafür aber bereits ab der ersten Therapiesitzung.
Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
EBM - Abschnitt 35.2.3 - Kostenträger Bundeswehr
rückwirkend ab 01.04.2017EBM - Abschnitt 35.3 - Gegenüberstellung alt / neu ab 01.07.2017
Kontakt und Beratung
unter www.kvb.de
Broschüre „Wegweiser für psychotherapeutische Leistungserbringer“
Hinweis: Wegweiser zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen - wird derzeit aktualisiert
Flyer „Koordinationsstelle Psychotherapie“