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Academic year: 2022

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München

An alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in Bayern

Vorstand

Ihr Ansprechpartner:

KVB-Servicetelefonie Technik Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 40

10.06.2021

Telematikinfrastruktur (TI) - Informationen zur verpflichtenden Einführung der neuen Anwendung elektronische Patientenakte (ePA)

ePA-Einführung - Das Wichtigste auf einen Blick

Voraussetzungen für ePA müssen in den Praxen bis spätestens 30. Juni 2021 geschaffen werden

- Anbindung an die TI

- ePA-Update des Konnektors (Updatestufe PTV 4) - ePA-Modul/-Update PVS

- eHBA G2

 Komponenten aber bislang nicht umfassend verfügbar

Bei fehlender Verfügbarkeit der technischen Komponenten genügt eine verbindliche Bestellung bis 30. Juni 2021.

Bitte schaffen Sie die ePA-Voraussetzungen in Ihrer Praxis, sobald die technischen Komponenten verfügbar sind.

Ansprechpartner hierfür ist Ihr IT-Servicepartner/TI-Anbieter.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

nach aktueller gesetzlicher Vorgabe müssen die Praxen zum 1. Juli 2021 bereit zur An- wendung der ePA sein. Genauer gesagt sind Vertragsärzte und -psychotherapeuten laut

§ 341 Absatz 6 SGB V verpflichtet, die Voraussetzungen zur Befüllung und zum Auslesen der ePA in ihren Praxen bis spätestens 30. Juni 2021 zu schaffen. Andernfalls sind wir

Technische Voraussetzungen

Gesetzliche Frist

Was ist zu tun?

Einverständnis BMG

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Seite 2

zum Schreiben vom 10.06.2021

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

nach dem Gesetz verpflichtet, eine Kürzung des Honorars um 1 Prozent vorzunehmen.

Zwar hat mittlerweile ein erster Konnektor-Hersteller die Zulassung für das ePA-Update erhalten, aber mit Blick auf die weiterhin laufenden Feldtests fehlen am Markt immer noch weitestgehend die erforderlichen Konnektor- und PVS-Updates. Damit wird deutlich, wie knapp diese Frist bemessen ist.

Mehrfach haben wir auf Bundesebene die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen in Anbe- tracht der unvermeidbaren Abhängigkeiten beanstandet. Anfang Juni hat das Bundesge- sundheitsministerium (BMG) in einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Bundesärztekammer eingeräumt, dass die Einhaltung der Frist aufgrund der schleppenden Verfügbarkeit der technischen Komponenten unsicher ist. Gemäß BMG soll eine bis 30. Juni 2021 getätigte, verbindliche Bestellung der Komponenten ge- nügen, falls die Technik noch nicht auslieferungsfähig ist. Diese Maßnahme dient dazu, „den geplanten Rollout wie vorgesehen im Laufe des dritten Quartals umzusetzen“.

Damit Sie einer Honorarkürzung entgehen, empfehlen wir Ihnen: Bitte schaffen Sie die erforderlichen Voraussetzungen für die ePA in Ihren Praxen, sobald die technischen Komponenten verfügbar sind. Falls dies noch nicht möglich ist, bestellen Sie die Technik bitte bis Ende Juni verbindlich.

Sie müssen uns die Bestellung bzw. Integration der Technik nicht manuell nachweisen.

Anhand Ihrer eingereichten Abrechnungsdateien können wir überprüfen, ob die Voraus- setzungen in Bezug auf den Konnektor und das Praxisverwaltungssystem geschaffen wurden. Diese Prüfung nehmen wir erstmals mit der Abrechnung für das Quartal 3/2021 vor.

Nachfolgend möchten wir Ihnen relevante Informationen zur ePA-Einführung bereitstellen.

Die ePA - Allgemeine Informationen und Pflichten

Sämtliche Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie in der Anlage 1

Anlage 1

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Seite 3

zum Schreiben vom 10.06.2021

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Technische Voraussetzungen

Folgende technische Komponenten sind für die ePA erforderlich:

- Anbindung an die TI

- ePA-Update des Konnektors (Updatestufe PTV 4, sog. ePA-Konnektor) - ePA-Modul/-Update im Praxisverwaltungssystem (PVS)

- elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2)

Für Praxen, die bereits an die TI angebunden sind, ist ein Software-Update des vorhande- nen TI-Konnektors erforderlich - dieser muss nicht ausgetauscht werden, um die ePA- Funktionalitäten zu erhalten. Ansprechpartner für weitere Informationen, insbesondere zur Verfügbarkeit der Konnektor- und PVS-Updates, ist Ihr IT-Servicepartner oder TI-Anbieter.

Der eHBA (eArztausweis/ePsychotherapeutenausweis) ist eine gesetzliche Vorgabe für den Zugriff auf die Daten der ePA (vgl. § 339 Absatz 3 SGB V) und wird zur Signatur be- stimmter Datensätze benötigt. Er kann über die Bayerische Landesärztekammer bzw. die Psychotherapeutenkammer Bayern beantragt werden. Entsprechend ist bei Fragen zur Verfügbarkeit und zur Beantragung die jeweilige Landeskammer der Ansprechpartner.

Stand zum eArztausweis: Bitte planen Sie Vorlauf bei der Bestellung des eHBA G2 für Ärzte ein, da es aufgrund der aktuell erhöhten Nachfrage bei einzelnen Anbietern zu Ver- zögerungen von mehreren Wochen kommen kann.

Stand zum ePsychotherapeutenausweis: Der eHBA G2 für Psychotherapeuten ist laut jüngster Information der PTK Bayern ab 15. Juni bestellbar. Bitte bestellen Sie diesen so- bald es möglich ist.

Finanzierung

In der TI-Finanzierungsvereinbarung wurden je Betriebsstätte folgende Erstattungspau- schalen festgelegt:

- ePA-Update des Konnektors: 400 Euro einmalig - ePA-Modul/-Update des PVS: 150 Euro einmalig

- Erhöhung der im Rahmen der TI-Erstausstattung gezahlten Betriebskosten um 4,50 Euro pro Quartal

Der Nachweis über die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen erfolgt automa- tisch durch das PVS über die Abrechnungsdatei. Es müssen keine Rechnungen oder sonstige Unterlagen eingereicht werden. Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt automa- tisch mit der Restzahlung für das jeweilige Quartal und wird im Honorarbescheid ausge- wiesen.

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zum Schreiben vom 10.06.2021

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Vergütung ärztlicher Unterstützungsleistungen

Sämtliche Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie in der Anlage 2

Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte finden Sie auf unserer ePA-The- menseite unter www.kvb.de/ti. An dieser Stelle informieren wir Sie auch über die aktuelle Verfügbarkeit der technischen Komponenten und die weitere Entwicklung zu den gesetzli- chen Fristen.

Informationen zu weiteren kommenden TI-Anwendungen (elektronische Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung und elektronisches Rezept) erhalten Sie in einem gesonderten Ser- viceschreiben, sobald uns Details zur Verfügbarkeit der technischen Komponenten sowie zur prozessualen Handhabung vorliegen.

Freundliche kollegiale Grüße

Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Ritter-Rupp

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

*** Neuer Termin: Ab Juli Serviceschreiben nur noch über „Meine KVB“ ***

Mit April 2021 kommen diverse Anforderungen auf die KVB-Mitglieder zu, allen voran der Start der Corona-Schutzimpfung in den Praxen. Daher hat sich der KVB-Vorstand für eine Verschiebung des Umstellungstermins entschieden.

Damit erfolgt bis Ende Juni 2021 weiterhin der Versand der KVB-Serviceschreiben auf dem herkömmlichen Weg und zusätzlich über das Nachrichtencenter im Mitgliederportal „Meine KVB“.

Weitere Infos: KVB-Internetseite unter www.kvb.de/Serviceschreiben-Umstellung

Anlage 2

Referenzen

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