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SuisseID – Risiken und Haftungsfragen

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Academic year: 2022

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SuisseID – Risiken und Haftungsfragen

ISSS Security Lunch

SuisseID - Identitätsmissbrauch

28. Juni 2011, 12:00 - 14:00, Schmiedstube, Bern Samuel Klaus, Dr.iur., Rechtsanwalt

Walder Wyss AG

(2)

Übersicht

1. Zertifizierungsdienste / PKI 2. Definition / Begrifflichkeiten 3. Anwendungsmöglichkeiten

4. Digitale Signatur: Normalfall / Missbrauchsfall 5. Problembereiche

6. Haftungsnormen 7. Ansprüche

8. OR 59a: Voraussetzungen / Folgen

9. ZertEs 16: Voraussetzungen / Folgen

10. Zusammenfassung / Fazit

(3)

1. Zertifizierungsdienste / PKI *

* Public Key Infrastructure

Masse Firma Hinter-

grund

Pass, ID

Authentifizierung,

Interne Dienste

(4)

2. Definition / Begrifflichkeiten

ZertES *

Digitale Signatur (OR 14.2bis)

•* BG über die elektronische Signatur, SR 943.03

•** Marken Nr. 596114, 59755/2010, www.swissreg.ch

Marke des SECO, lizenziert an: **

 QuoVadis Trustlink Schweiz AG

 Die Schweizerische Post

 Swisscom (Schweiz) AG

(5)

3. Anwendungsmöglichkeiten

Authentifizierung

Digitale Signatur (OR 14.2bis)

Indirekte Anwendungen

(z.B. E-Mail Verschlüsselung)

(6)

4.1 Digitale Signatur - Normalfall

ZI§

A

SuisseID

1 2 3 4

ZI: ¶

Signierung durch Zertifikatsinhaber

Empfang durch

« Akzeptor »

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

Gültige qualifizierte elektronische Signatur

gem. OR 14.2bis

(7)

4.2 Digitale Signatur - Missbrauchsfall

ZI§ A

SuisseID

1 2 3 4

Signierung durch Dritten, ohne Wissen

und Mitwirkung des Zertifikatsinhabers

Gültige qualifizierte elektronische Signatur

gem. OR 14.2bis

Empfang durch

« Akzeptor »

D: ¶ D

(StGB 143, 143bis, 147?)

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

•D = Dritter («Angreifer»)

(8)

5 Problembereiche

§

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

•D = Dritter («Angreifer»)

ZI A

Willenserklärung Beweislast ?

ZI

D: ¶

Haftung ?

Rechtssicherheit ? Vertragserfüllung ?

Schadenersatz ? tatsächlicher Wille

(9)

6 Haftungsnormen

§

•ZDA = Zertifizierungsdienste-Anbieter

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

ZDA

A

ZI

Vertrauen auf dig. Signatur

ZertES 16

OR 59a ZertES 16

(10)

7 Ansprüche

•ZDA = Zertifizierungsdienste-Anbieter

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

ZertES 16 iVm ZertES 6.2.c ZertES 16

iVm ZertES 6.2.c Gegen ZDA

OR 59a - -

(iVm VZertES 11) Gegen ZI

Von ZI (Zert.Inhaber) Von A

(Akzeptor) Anspruch auf

Schadenersatz

•ZertES: BG über die elektronische Signatur, SR 943.03

•VZertES: Verordnung über die elektronische Signatur, SR 942.032

(11)

8.1 OR 59a

§

•ZDA = Zertifizierungsdienste-Anbieter

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

ZDA

A

ZI

Vertrauen auf dig. Signatur

ZertES 16

OR 59a ZertES 16

(12)

8.2 OR 59a: Voraussetzungen

OR 59a

1 Der Inhaber eines Signaturschlüssels haftet Drittpersonen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf das qualifizierte gültige Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des ZertES verlassen haben.

2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber des

Signaturschlüssels glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und

zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des Signaturschlüssels zu verhindern.

3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheits-

vorkehrungenim Sinne von Absatz 2. VZertES 11

Haftung des ZI nach OR 59a (iVm VZertES 11) :

Schlauri, Elektronische Signaturen (2002) :

746 Kontrolle des Halters über den Signierschlüssel:

Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat zu überprüfen, ob der Schlüsselhalter über eine sichere Signiereinheit verfügt [...]. Kommt dennoch ein unsicheres Gerätzum Einsatz, haftet der Schlüsselhalter jedenfalls nach Art. 59a [OR].

(Ebenso: BK-Brehm, OR 59a, Rz 6)

BK-Brehm, OR 59a (2006) zu VZertEs 11:

19 Art. 11 führt einige Sicherheitsvorkehrungen des Inhaber eines Signaturschlüssels auf [...].

20 Diese Pflichten sind nicht ausschöpfend

aufgeführt. Eine Haftung des Inhabers kann auch aus anderen, allgemeinen Pflichtverletzungen entstehen[...].

(13)

8.3 OR 59a: Folgen

Haftungsfolgen und Unsicherheit für Zertifikateinhaber (ZI) :

( in heutiger Form )

« unsicheres Gerät »  Haftung OR 59a

( zug. A )

ZI

Schutz der Arbeitsumgebung

 « allgemeine

Sorgfaltspflicht »  Unklarer Begriff *

* www.melani.admin.ch/themen/00166/index.html •ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

(14)

9.1 ZertES 16

§

•ZDA = Zertifizierungsdienste-Anbieter

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

ZDA

A

ZI

Vertrauen auf dig. Signatur

ZertES 16

OR 59a ZertES 16

(15)

9.2 ZertES 16: Voraussetzungen

ZertES 16

1 Die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten haftet der Inhaberin oder dem Inhaber des Signaturschlüssels und Drittpersonen, die sich auf ein gültiges

qualfiziertes Zertifikat verlassen haben, für Schäden, die diese erleiden, weil die Anbieterin den Pflichten aus diesem Gesetzund den entsprechenden Ausführungsvorschriften nicht nachgekommen ist.

2 Sie trägt die Beweislast dafür, den Pflichten aus diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften nachgekommen zu sein.

3 Sie kann ihre Haftung aus diesem Gesetz weder für sich noch für Hilfspersonen wegbedingen [...].

Haftung des ZDA nach ZertES 16 iVm ZertES 6.2.c :

ZertES 6.2.c :

2 Die Signaturerstellungseinheiten müssen zumindest gewährleisten, dass die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturschlüssel: [...]

Schlauri, Elektronische Signaturen (2002) :

746 Kontrolle des Halters über den Signierschlüssel:

Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat zu überprüfen, ob der Schlüsselhalter über eine sichere Signiereinheitverfügt.

c. von der rechtmässigen Inhaberin oder vom rechtmässigen Inhaber vor der missbräuchlichen Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.

(16)

9.3 ZertES 16: Folgen

Haftungsfolgen für Zertifizierungsdienste-Anbieter (ZDA) :

( in heutiger Form )

« unsicheres Gerät »  Haftung ZertES 16

( zug. A / ZI )

•ZDA = Zertifizierungsdienste-Anbieter

•ZI = Zertifikatsinhaber («Anwender»)

•A = Akzeptor (z.B. Diensteanbieter)

 Was gehört alles

zu diesen Pflichten ?  Unklarer Begriff

« ...Pflichten aus

diesem Gesetz... »

(17)

Zusammenfassung

Bei missbräuchlicher Verwendung der SuisseID durch Dritten ergibt sich :

1. Missbräuchlich signierter Vertrag ist nicht gültig (noch keine Gerichtspraxis) 2. Zertifikateinhaber (ZI) haftet Akzeptor (A) nach OR 59a (auf neg.Interesse)

 Regress auf Zertifizierungsdienste-Anbieter nach ZertES 16 iVm ZertES 6.2.c

3. Zertifizierungsdienste-Anbieter (ZDA) haftet :

3.1 nach ZertES 16 iVm ZertES 6.2.c (keine Wegbedingung / Einschränkung)

 dem Akzeptor (A)

 dem Zertifikateinhaber (ZI) 3.2 aus vertraglichem Grundverhältnis

 dem Zertifikateinhaber (ZI)

(18)

Fazit

 Risiken und (offene) Haftungsfragen bestehen

 Noch keine Gerichtspraxis

Vor SuisseID-Einsatz :

Individuelle Kosten/Nutzen - Abwägung

Referenzen

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