Ass. Ursula Behrendsen
Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 1
Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte
(Auszug)
Ass. Ursula Behrendsen
Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“
Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt
Magdeburg, 23. September 2010
Arbeitsschutzorganisation im Betrieb
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Grundsatz
Der UNTERNEHMER trägt die Verantwortung
für das
Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit
Durch Delegation (Pflichtenübertragung)
werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine
Verantwortung einbezogen.
Pflichtenübertragung sollte
schriftlich erfolgen
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Facharbeiter, Fachwerker
Pflichtendelegation in Bauunternehmen
SIFA
Betriebsarzt u.ä.
Linienverantwortung Stabsverantwortung
Bauwerker, Auszubildender Betriebliche Vorgesetzte Unternehmer/Betriebsleiter
§ 6 ASiG Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.
Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber ... zu beraten, insbesondere ...
- sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel vor deren Inbetriebnahme
und
Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten……
- darauf hinzuwirken, dass……
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Weisungsbefugnis
Nach dem Gesetz lediglich
Mitteilungs-, Vorschlagspflichten
gegenüber dem Arbeitgeber
„Reine“ Sicherheitsfachkraft
Sicherheitsfachkraft
z. B. mit Weisungsbefugnis
oder gleichzeitig Vorgesetzter
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Haftung von Sicherheitsfachkräften
aufgrund ihrer Tätigkeiten
Zivilrechtliche Haftung
der Sicherheitsfachkraft
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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle
des Verschuldens ein.
Verkehrssicherungspflicht
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Verantwortliche außerhalb
eines Betriebes
Regress - Anspruchsmöglichkeiten
der BG nach einem Arbeitsunfall
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Regress der BG
Regress der BG nach Arbeitsunfall
Ersatz der Aufwendungen nach § 110 SGB VII nur bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Ersatz der Aufwendungen
nach § 116 SGB X bei einfacher Fahrlässigkeit
(BG leistet in jedem Fall nach Gesetz; sie geht in Vorleistung.)
Mitglied, Versicherte
Dritte (Betriebsfremde)
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§ 104 SBG VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
§ 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach
anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf
einem nach § 8 Abs. 2Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für
denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind.
§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder
Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen
untereinander.
Zivilrechtliche Haftung
z.B. Sachschäden
Regress
Betriebshaftpflicht
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Arbeitsrechtliche Folgen
Abmahnung
Kündigung
Ordnungswidrigkeiten
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Strafrechtliche Verantwortlichkeit
(nur persönlich)
Strafrecht
Aktives Tun Aktives Tun
Unfall kann auf ein aktives Verhalten
der Sicherheitsfachkraft zurückgeführt werden
Strafrecht
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Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 25
Echtes Unterlassen
z.B.:Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138 StGB
Unechtes Unterlassen
Begehungsvariante von z. B. Diebstahl § 242 StGB Körperverletzung § 223 StGB
Unterlassungsdelikte
Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Strafrecht: Geld-, Freiheitsstrafe
Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs-, Bußgelder
Zivilrecht: Schadenersatz, Regress
Arbeitsrecht: Ermahnung,
Abmahnung, Kündigung etc.…
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