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Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

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Academic year: 2022

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(1)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 1

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

(Auszug)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“

Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt

Magdeburg, 23. September 2010

(2)

Arbeitsschutzorganisation im Betrieb

(3)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 3

Grundsatz

Der UNTERNEHMER trägt die Verantwortung

für das

Arbeitsergebnis und die Arbeitssicherheit

Durch Delegation (Pflichtenübertragung)

werden betriebliche Vorgesetzte mit in seine

Verantwortung einbezogen.

(4)

Pflichtenübertragung sollte

schriftlich erfolgen

(5)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 5

Facharbeiter, Fachwerker

Pflichtendelegation in Bauunternehmen

SIFA

Betriebsarzt u.ä.

Linienverantwortung Stabsverantwortung

Bauwerker, Auszubildender Betriebliche Vorgesetzte Unternehmer/Betriebsleiter

(6)

§ 6 ASiG Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den

Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Sie haben insbesondere

- den Arbeitgeber ... zu beraten, insbesondere ...

- sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und der technischen Arbeitsmittel vor deren Inbetriebnahme

und

Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung,

- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten……

- darauf hinzuwirken, dass……

(7)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 7

Weisungsbefugnis

Nach dem Gesetz lediglich

Mitteilungs-, Vorschlagspflichten

gegenüber dem Arbeitgeber

(8)

„Reine“ Sicherheitsfachkraft

Sicherheitsfachkraft

z. B. mit Weisungsbefugnis

oder gleichzeitig Vorgesetzter

(9)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 9

Haftung von Sicherheitsfachkräften

aufgrund ihrer Tätigkeiten

(10)

Zivilrechtliche Haftung

der Sicherheitsfachkraft

(11)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 11

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein

den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist

nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch

ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle

des Verschuldens ein.

(12)

Verkehrssicherungspflicht

(13)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 13

Verantwortliche außerhalb

eines Betriebes

(14)

Regress - Anspruchsmöglichkeiten

der BG nach einem Arbeitsunfall

(15)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 15

Regress der BG

(16)

Regress der BG nach Arbeitsunfall

Ersatz der Aufwendungen nach § 110 SGB VII nur bei

grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Ersatz der Aufwendungen

nach § 116 SGB X bei einfacher Fahrlässigkeit

(BG leistet in jedem Fall nach Gesetz; sie geht in Vorleistung.)

Mitglied, Versicherte

Dritte (Betriebsfremde)

(17)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 17

§ 104 SBG VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(18)

§ 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen

Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach

anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf

einem nach § 8 Abs. 2Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für

denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind.

§ 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(19)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 19

§ 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder

Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf

einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen

untereinander.

(20)

Zivilrechtliche Haftung

z.B. Sachschäden

Regress

Betriebshaftpflicht

(21)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 21

Arbeitsrechtliche Folgen

Abmahnung

Kündigung

(22)

Ordnungswidrigkeiten

(23)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 23

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

(nur persönlich)

(24)

Strafrecht

Aktives Tun Aktives Tun

Unfall kann auf ein aktives Verhalten

der Sicherheitsfachkraft zurückgeführt werden

Strafrecht

(25)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 25

Echtes Unterlassen

z.B.:

Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB

Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138 StGB

Unechtes Unterlassen

Begehungsvariante von z. B. Diebstahl § 242 StGB Körperverletzung § 223 StGB

Unterlassungsdelikte

(26)

Haftung bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Strafrecht: Geld-, Freiheitsstrafe

Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs-, Bußgelder

Zivilrecht: Schadenersatz, Regress

Arbeitsrecht: Ermahnung,

Abmahnung, Kündigung etc.…

(27)

Ass. Ursula Behrendsen

Leiterin des Zentralreferats „Rechtsfragen der Prävention“ Seite 27

Empfehlung:

Dokumentation

Nachweis möglich,

dass alles mögliche und zumutbare getan

wurde, um Schäden zu vermeiden.

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