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Der gesetzliche Mindestlohn von CHF 20 pro Stunde 33

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Der gesetzliche Mindestlohn von CHF 20 pro Stunde

des

Kantons Neuenburg wurde vom Bundesgericht in seinem jüngst ergangenen Urteil BGer 2C_774/2014 vom 21. Juli 2017 geschützt. Damit ebnet das höchste Gericht den Weg für die Einführung von allgemein und branchenübergrei- fend geltenden gesetzlichen Mindestlöhnen auf kantonaler Ebene.

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EmploymentNews Nr.

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von Gaurav Bhagwanani Mlaw, Rechtsanwalt Telefon +41 58 658 52 80

gaurav.bhagwanani@walderwyss.com

Mindestlöhne in der Schweiz Allgemein

In der Schweiz existieren auf Bundesebe- ne keine gesetzlich konkret verankerte Mindestlöhne (vgl. aber für Handelsrei- sende Art. 349a Abs. 2 OR). Vielmehr steht die Festlegung des Lohnes zwi- schen dem Arbeitgeber und Arbeitneh- mer grundsätzlich unter dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Seit jeher scheiterten Versuche auf Kantons- sowie Bundesebe- ne, einen gesetzlichen Mindestlohn ein- zuführen. Namentlich wurde die Mindest- lohn-Initiative vom schweizerischen Volk im Jahre 2014 deutlich abgelehnt. Inzwi- schen haben aber die Kantone Neuen- burg, Jura und Tessin Verfassungsbe- stimmungen zur Einführung von Mindest- löhnen implementiert. Während der Kanton Neuenburg die konkrete Umset- zung auf Gesetzesstufe bereits erlassen hat, ist die Umsetzung in den anderen beiden Kantonen noch pendent. Aus die- sem Anlass erscheint es wichtig, auf die bereits bestehenden Mindestlohnvor- schriften einzugehen.

Mindestlöhne in Gesamtarbeitsverträgen (GAV)

Mit einem GAV stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerver- bände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der betei-

ligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

Die normativen Bestimmungen eines GAV werden sodann mit dessen Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie er- langen folglich direkte Geltung für sämtli- che Arbeitnehmer, die selber Mitglied ei- nes vertragschliessenden (Arbeitneh- mer-)Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Unter die normativen Bestimmungen fallen sodann z.B. Bestimmungen zum Lohn, mithin zum Mindestlohn.

Überdies hat bspw. der Bundesrat auf Antrag aller Vertragsparteien die Kompe- tenz, GAVs für allgemeinverbindlich zu erklären, wenn sich deren Geltungsbe- reich auf mehrere Kantone erstrecken soll. Wenn sich der Geltungsbereich auf das Gebiet eines Kantons oder auf einen Teil desselben beschränkt, ist die vom Kanton bezeichnete Behörde für die All- gemeinverbindlicherklärung zuständig.

Bei einer Allgemeinverbindlicherklärung wird der Geltungsbereich eines GAV auf alle (auch nicht vertragschliessenden) Arbeitnehmer und Arbeitgeber der be- treffenden Branche ausgedehnt. In den Allgemeinverbindlicherklärungen ist je- weils aufgeführt, für welches Gebiet, wel- che Branche und welche Arbeitnehmer die allgemeinverbindlich erklärten Be- stimmungen des GAV gelten. Namentlich in den schweizweit allgemeinverbindlich erklärten GAVs für den Bereich der priva- ten Sicherheitsdienstleistungen, den Be-

Mindestlöhne im Vormarsch

In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied das Bundesgericht, dass die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen aus sozialpolitischen Motiven im Kanton Neuenburg zulässig und namentlich mit dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit vereinbar sei. Es ist daher durchaus denkbar, dass in Kürze andere Kantone diesem Beispiel Folge leis- ten werden.

von Ueli Sommer

Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt Partner

Telefon +41 58 658 55 16 ueli.sommer@walderwyss.com

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reich des Personalverleihes, Landesman- telvertrag für das Bauhauptgewerbe (ausgenommen gewisse Bereiche im Kanton Genf und Waadt) sowie Landes- GAV des Gastgewerbes gelten Mindest- lohnbestimmungen. In den Kantonen gel- ten sodann diverse Mindestlohnbestim- mungen kraft allgemeinverbindlich erklärten GAVs insbesondere betreffend den Detailhandel für die Stadt Lausanne (Kanton Waadt) und den Kanton Genf (Genf), das Metallbaugewerbe (Wallis), das Gipsergewerbe (Basel-Stadt) und die Tankstellenshops (Kanton Luzern und St.

Gallen).

Schliesslich gilt in der Schweiz derzeit für knapp 1,7 Millionen der rund 5 Millio- nen Beschäftigten ein Mindestlohn ge- mäss einem anwendbaren GAV.

Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen (NAV)

In Branchen, in denen es keinen Gesamt- arbeitsvertrag (der ggf. für allgemeinver- bindlich erklärt werden kann) gibt, kön- nen bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne auf Kantons- wie auch Bundesebene NAVs mit verbind- lichen Mindestlöhnen erlassen werden.

Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche, wobei sie einzig zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden kön- nen. Auf Bundesebene werden in der Ver- ordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer in der Hauswirtschaft (NAV Haus- wirtschaft) Mindestlöhne festgelegt. Auf kantonaler Ebene haben die Kantone Genf, Jura, Tessin und Wallis namentlich NAVs für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer des Bauhauptgewerbes (Kanton Wallis), der Informatikbranche (Tessin), eines Treuhandbüros (Tessin), des Gross- handels (Tessin), im Detailhandel (Jura, Genf) sowie im Kosmetikbereich (Genf) mit zwingenden Mindestlohnvorschriften erlassen, wobei der Kanton Tessin am meisten NAVs erlassen hat.

lohnes von CHF 20 ging der Neuenburger Gesetzgeber dabei von einem jährlichen Minimaleinkommen von CHF 41‘759 so- wie einer 41 Stunden Woche (100% Pen- sum) bei 52 Arbeitswochen pro Jahr aus.

Ferner hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass die neu eingeführten Bestim- mungen zum Mindestlohn auch verhält- nismässig seien, da insbesondere für be- stimmte Wirtschaftsbereiche ein abweichender Mindeststundenlohn fest- gelegt werden könne und andere beson- dere Situationen berücksichtigt würden.

Das Bundesgericht kam sodann zum Schluss, dass der Mindeststundenlohn von CHF 20 innerhalb einer auf objektiven Kriterien beruhenden Spanne liege.

Schliesslich wies das Bundesgericht un- ter anderem den Einwand der Beschwer- deführer ab, dass das Bundesrecht den Kantonen keinen Platz für die Festlegung von Mindestlöhnen lasse.

Konsequenzen des Bundesgerichtsur- teiles vom 21. Juli 2017

Mit Fällung des oben erwähnten Bundes- gerichtsentscheides hat das Bundesge- richt den Weg für die Einführung von Min- destlöhnen auf kantonaler Stufe geebnet.

Vorausgesetzt werden aber eine legiti- mierende Verfassungsgrundlage sowie gestützt darauf erlassene gesetzliche Bestimmungen, womit es einstweilen in der Macht der Stimmberechtigten liegt, den Weg für die kantonalen Mindestlöhne definitiv einzuschlagen.

Es sei aber erwähnt, dass der Kanton Neuenburg in den Medien oftmals als

«Sonderfall» betitelt worden ist. Dies, un- ter anderem da der Kanton Neuenburg über eine vergleichsweise bescheidene Wirtschaft verfügt. Zudem hatte der Kan- ton Neuenburg im Jahre 2014 schweiz- weit mit 7.2% die höchste Sozialhilfeemp- fängerrate. Von der Einführung eines Mindestlohnes wären sodann 4.3% aller Arbeitnehmer im Kanton Neuenburg be- troffen. Ob die Umstände und sozialpoliti- schen Hintergründe, die dem obigen Bun- BGer 2C_774/2014 vom 21. Juli 2017

Diesem Bundesgerichtsentscheid lag fol- gender Sachverhalt zugrunde: Die Stimmberechtigten des Kantons Neuen- burg hatten im Jahre 2011 eine Verfas- sungsinitiative angenommen, die eine Einführung eines kantonalen Mindestloh- nes ermöglichte. Hiernach sollte werktä- tigen Personen ein Einkommen zur Ver- fügung stehen, das ihnen würdige Le- bensbedingungen garantiere. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung hat die Legislative des Kantons Neuenburg im Jahre 2014 das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosen- versicherung geändert. Dabei wurde na- mentlich ein minimaler Stundenlohn von CHF 20 festgelegt, der jährlich der Ent- wicklung des Landesindex der Konsu- mentenpreise anzupassen ist.

Die Beschwerdeführer rügten vor Bun- desgericht unter anderem, dass durch Festlegung eines Mindestlohnes der Kan- ton Neuenburg die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit der Be- schwerdeführer verletzt habe. Das Bun- desgericht hielt zunächst fest, dass die Kantone unter der Wirtschaftsfreiheit zum Erlass von sozialpolitisch motivier- ten Massnahmen befugt seien. Dies sei vorliegend auch der Fall, da die Neuen- burger Regelung zum Mindestlohn darauf abziele, die Armut zu bekämpfen, im Be- sonderen das Phänomen «working poor».

Damit ein kantonal festgelegter Mindest- lohn als sozialpolitisch und nicht als wirt- schaftspolitisch motiviert gilt, muss ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der Minimallohn auf relativ tiefem Niveau angesetzt werden. Da der Min- destlohn anhand des Mindesteinkom- mens gemäss den Regeln für Ergän- zungsleistungen der AHV und IV ermittelt wurde, erfüllte nach Ansicht des Bundes- gerichtes die entsprechende Mindest- lohnbestimmung dieses Erfordernis. Für die Kalkulierung des minimalen Stunden-

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desgerichtsentscheid zugrunde lagen, auch bei anderen Kantonen vorliegen und anerkannt werden, ist nicht vollends ge- wiss.

Schliesslich herrscht in Neuenburg der- zeit Unsicherheit in Bezug auf das Ver- hältnis der gesetzlichen Mindestlöhne zu den GAVs, die einen tieferen Mindeststun- denlohn vorsehen, jedoch im Gegensatz zum Gesetz gesamthaft bessere Konditi- onen bieten. Namentlich der schweizweit allgemeinverbindlich erklärte Landes- GAV des Gastgewerbes sieht derzeit für ungelernte Arbeitnehmer einen Monats- bruttolohn von knapp CHF 3‘400 bei einer Arbeitszeit von 42, 43.5 oder 45 Stunden pro Woche, bei fünf Wochen Ferien pro Jahr, 13 statt 12 Monatslöhnen etc. vor.

Gemäss dem Wortlaut der Neuenburger Bestimmungen geht der gesetzliche Min- destlohn von CHF 20 pro Stunde (rund CHF 3‘550 pro Monat, ausgehend von ei- ner 41 Stunden Woche und 21.75 Arbeits- tagen pro Monat) vor, wenn die in den GAVs vereinbarten Mindestlöhne nicht mindestens dem Gesetz entsprechen bzw. nicht dahingehend angepasst wer- den. Ob diese Bestimmungen strikte ge- mäss ihrem Wortlaut angewendet wer- den oder ob die mittels GAVs eingeräum- ten günstigeren Konditionen bei

Mindestlöhnen von unter CHF 20 pro Stunde im Rahmen der Anwendung der Neuenburger Bestimmungen ebenfalls berücksichtigt werden, bleibt derzeit of- fen.

Praktische Empfehlungen

Nebst den Mindestlohnbestimmungen in den entsprechenden GAVs und NAVs sind nun in Zukunft auch kantonale gesetzli- che Mindestlohnbestimmungen zu be- achten. Vorerst beschränkt sich dies auf den Kanton Neuenburg. Jedoch ist die entsprechende Umsetzung im Kanton Tessin und Jura zu verfolgen. Besonders betroffen sind Arbeitgeber, die in mehre- ren Kantonen tätig sind. Diesen Arbeitge-

EmploymentNews berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen im Bereich des schweizerischen Arbeitsrechts. Die darin enthaltenen Informationen und Kommentare stellen keine rechtliche Beratung dar, und die erfolgten Ausführungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung zum Anlass für Handlungen genom- men werden.

© Walder Wyss AG, Zürich, 2017

bern ist zunächst zu empfehlen, eine Übersicht über sämtliche für sie anwend- baren Mindestlöhne (namentlich betref- fend Branche und Region) zu erstellen. In diesem Zusammenhang drängt sich ge- gebenenfalls im Sinne einer betriebswirt- schaftlichen Massnahme die Vereinheitli- chung der Mindestlöhne für sämtliche Ar- beitnehmer bzw. für das ganze

Unternehmen auf. Kantonale gesetzliche Mindestlöhne beeinflussen sodann na- mentlich folgende Bereiche: Abschluss eines Arbeitsvertrages (bezüglich Lohn- ausgestaltung), Ausländerrecht (orts-, berufs- und branchenübliche Löhne, vgl.

bspw. Art. 22 AuG i.V.m. Art. 22 VZAE, Art.

2 EntsG und Art. 9 Anhang I des FZA), Be- triebsübergänge, Due Diligence Prozesse im Rahmen von Unternehmensverkäufen, Beratung bezüglich der Auswahl des Be- triebsortes eines Arbeitgebers in der Schweiz sowie Entlöhnungsfragen be- züglich Teilzeitmitarbeiter, Temporärmit- arbeiter, Praktikanten etc.

Fazit

Mit dem erwähnten Urteil hat das Bun- desgericht den Weg für die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen im Grundsatze freigemacht. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob noch weitere Kantone nebst dem Kanton Neuenburg Mindest- löhne einführen und wie diese gesetzli- chen Bestimmungen ausgestaltet wer- den, zumal es an deren Stimmberechtig- ten liegt, die Grundlagen in der

Verfassung hierfür zu schaffen. Sofern die entsprechenden Bestimmungen nach dem Neuenburger-Modell ausgestaltet werden sowie dieselben Umstände bzw.

sozialpolitischen Hintergründe bei deren Einführung in den entsprechenden Kan- tonen vorherrschen, hat die Einführung von Mindestlöhnen in anderen Kantonen aufgrund dieses Bundesgerichtsurteiles wohl gute Chancen unter anderem vor dem Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit standzuhalten.

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Ansprechpartner

David M. Hill Associate, Basel Telefon +41 58 658 14 66 david.hill@walderwyss.com

Fabian Looser Associate, Basel Telefon +41 58 658 14 61 fabian.looser@walderwyss.com Christoph Stutz

Associate, Zürich Telefon +41 58 658 56 57 christoph.stutz@walderwyss.com

Mélanie Gmeiner-Giger Associate, Zürich Telefon +41 58 658 53 15

melanie.gmeiner@walderwyss.com

Simone Wetzstein Associate, Zürich Telefon +41 58 658 56 54

simone.wetzstein@walderwyss.com

Olivier Sigg Konsulent, Genf Telefon +41 58 658 30 20 olivier.sigg@walderwyss.com Davide Jermini

Partner, Lugano Telefon +41 58 658 44 02 davide.jermini@walderwyss.com Philippe Nordmann

Partner, Basel Telefon +41 58 658 14 50

philippe.nordmann@walderwyss.com Ueli Sommer

Partner, Zürich Telefon +41 58 658 55 16 ueli.sommer@walderwyss.com

Gaurav Bhagwanani Associate, Zürich Telefon +41 58 658 52 80

gaurav.bhagwanani@walderwyss.com Jonas Knechtli

Associate, Basel Telefon +41 58 658 14 82 jonas.knechtli@walderwyss.com

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