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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 19. Ausgabe vom 18. Mai 2011

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u Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs.

2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO).

Das Landratsamt Starnberg hat am 06.05.2011 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Mehrzweckraumes und eines Rhythmik - raumes mit Abstellkammer in ein Schülercafé/

Mehr zweckraum mit Küche im Bereich der Sonder schule für lernbehinderte Kinder auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/9 der Gemarkung Söcking, Stadt Starnberg, für den Landkreis Starnberg erteilt. Öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange werden durch das geplante Vorhaben und dessen zugelassenen Befreiungen nicht verletzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Baye ri schen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 200543, Hausanschrift: Bayerstraße 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Frei - staat Bayern) und den Gegenstand des Klagebe - gehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Wider spruchs - verfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft.

Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Be - scheid Widerspruch einzulegen. Die Klage er he -

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

19. Ausgabe vom 18. Mai 2011

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen wird auf 4.300.000,- €festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im

Vermögenshaushalt werden nicht eingesetzt.

§ 4

1. Betriebskostenumlage und Umlage Verwaltungs - haushalt

Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Ein - nahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf, der nach § 18 Abs. 3 der Verbandssatzung auf die Mit gliedsgemeinden des Zweckverbandes umgelegt werden soll und der Schuldendienst für die Errich tung der Anlagen, der nach § 18 Abs. 2 der Ver bands satzung umzulegen ist, wird

a) für die Realschule auf 235.600,- € b) für das Gymnasium auf 587.950,- € festgesetzt.

2. Investitionsumlage

Der durch Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung der Anlagen (mit Ausnahme des Schuldendienstes, der nach § 18 Abs. 2 der Verbandssatzung umgelegt werden soll) wird a) für die Realschule -,- € b) für das Gymnasium auf 381.850,- € festgesetzt.

Die Gesamtumlage beläuft sich auf

1.205.400,- €

Der Landkreis Starnberg gewährt dem Zweck ver - band einen freiwilligen Betriebskostenzuschuss (Gastschülerzuschuss) für alle Schüler aus dem Landkreis Starnberg an der Realschule in Herr - sching und am Christoph-Probst-Gymnasium in Gilching in der jeweiligen Höhe wie er in der Aus - führungsverordnung zum Bayer. Schulfinanzie - rungs gesetz (AVBaySchFG) festgesetzt ist.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeiti- gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushalts - plan wird auf 500.000.- €festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Zweckverband für weiterführende Schulen im westli- chen Teil des Landkreises Starnberg

Peter Flach, Verbandsvorsitzender

Mit Bekanntmachung vom 19.05.11 wurde be - kannt gegeben, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen für das Jahr 2011 für den Zweckverband für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises innerhalb der Ge - schäftszeiten im Zimmer 4 des Rathauses der Ge meinde Gilching, Rathausstraße 2, 82205 Gilchingwährend des ganzen Jahres zur öffentli- chen Einsicht aufliegt.

bung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechts schutz - anträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrich- ten. Der Vorgangsakt zur Baugeneh mi gung kann im Landratsamt Starnberg – Kreisbau amt – nach vorheriger telefonischer Anmeldung (08151/148-457) im Zimmer 279eingesehen werden

Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat

Bekanntmachung des Zweckverbandes für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg

u Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg hat am 24. März 2011 die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan und die Anlage für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit den Anlagen wurden dem Landratsamt Starnberg als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Das Land - ratsamt Starnberg hat mit Schreiben vom 26. April 2011 die rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen liegen während des ganzen Jahres inner- halb der Geschäftszeiten im Zimmer 4 des Rat hauses der Gemeinde Gilching, Rathaus - straße 2 in 82205 Gilchingzur Einsicht bereit.

Gilching, den 5. Mai 2011 Stefan Amon, Geschäftsführung.

u Haushaltssatzung des Zweckverbandes für weiterführende Schulen im westl. Teil des Landkreises Starnberg für das Haushaltsjahr 2011

Aufgrund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekannt - machung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.96 (GVBl. 540) in Verbindung mit Art. 41 Abs.

1 und Art. 42 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekannt - machung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), geän- dert durch Gesetz vom 10. Aug. 1994 (GVBl. S.

761) und § 17 der Verbandssatzung erlässt die Verbandsversammlung folgende

Haushaltssatzung

§ 1

Der Haushaltsplan für das Jahr 2011 wird im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und

Ausgaben auf 2.499.500,- €

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf 10.095.800,- € festgesetzt.

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Karl Roth Redaktion: Stefan Diebl Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

INHALT:

t Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Starnberg

t Bekanntmachung des Zweckverbandes für weiterführende Schulen im westlichen Teil des Landkreises Starnberg

t Haushaltssatzung des Zweckverbandes für wei- terführende Schulen im westl. Teil des Land - kreises Starnberg für das Haushaltsjahr 2011

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Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

Telefon 08151 148 -148 buergerservice @LRA-starnberg.de

www.landkreis-starnberg.de Besuchen Sie unseren neuen BürgerService im Landratsamt Starnberg.

Für zahlreiche Dienst leistungen steht Ihnen unser Team von Montag bis Donnerstag von 7 bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 16 Uhrzur Verfügung.

Mehr Informationen über den BürgerService erhalten Sie beim Landratsamt oder im Internet unter www.landkreis-starnberg.de

Das Team des BürgerService freut sich auf Ihren Besuch.

DAS JUGENDAMT.

Unterstützung, die ankommt.

Erzieherische Hilfen:

Das Jugendamt steht Eltern, Kindern und Jugendlichen bei Problemen mit individu- ellen Hilfen zur Seite und entwickelt mit ihnen gemeinsam Lösungen.

Jugendamt Starnberg Tel. 08151 148 -274 jugend-sport @ LRA - starnberg . de

www. unterstuetzung - die - ankommt . de

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