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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 17. Ausgabe vom 4. Mai 2011

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u Sitzung des Kreisausschusses am 12.05.2011

Die nächste Sitzung des Kreisausschusses des Landkreises Starnberg findet statt am Donners - tag, 12.05.2011 um 14:30 Uhr im großen Sit - zungssaal des Landratsamtes Starnberg – Tagesordnung –

I. Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe der in der letzten nicht öffentli- chen Sitzung gefassten Beschlüsse

2. Antrag auf Niederlegung des Kreistags man - dats durch Herrn Kreisrat Georg Freiherr von Aretin

Nachrücken der Listennachfolgerin Frau Rosa Strenkert

3. Änderung der Geschäftsordnung des Kreis - tags;

Tagesordnungen der nicht-öffentlichen Kreis - tags- und Kreisausschusssitzungen bekannt machen;

Antrag des Kreisrats Unger vom 09.12.2010

4. Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung des Baus von Realschulen und Gymnasien; Generalsanierung Christoph- Probst-Gymnasium in Gilching

5. Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung des Baus von Realschulen und Gymnasien;

Generalsanierung und Erweiterung Real - schule Herrsching

6. Verschiedenes

II. Nicht öffentliche Sitzung

Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat

Bekanntmachungen der Stadt Starnberg u Bebauungsplan Nr. 7402 Teil A für das Gebiet nördlich der Altostraße, Ortsmitte Leutstetten, Gemar kung Leutstetten. Orts - übliche Bekanntmachung des Satzungs - beschlusses

Der Bau- und Umweltausschuss hat am 14.04.2011 den Bebauungsplan in der Fassung vom 24.02.2011 als Satzung beschlossen, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird. Der Bebauungsplan mit Begründung wird während der allgemeinen Sprech zeiten im Rathaus Starnberg, Vogelanger

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

17. Ausgabe vom 4. Mai 2011

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungs - sperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Er ent- spricht dem Gebiet zwischen Giselastraße, Josef- Fischhaber-Straße und dem Verbindungsweg zwi- schen diesen Straßen, Gemarkung Starnberg, für das der Bau- und Umweltausschuss am 28.01.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8183 beschlossen hat.

§ 2

Rechtswirkung der Veränderungssperre

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus

§ 14 Abs. 1 BauGB, die von der Veränderungs - sperre nicht berührten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe der § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Be - kannt machung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlos- sen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung.

Die Gemeinde kann die Geltungsdauer der Verän - de rungs sperre um ein Jahr verlängern. Sofern be - sondere Umstände es erfordern, kann die Stadt die Geltungsdauer der Veränderungssperre gemäß

§ 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr verlän- gern. Nach den Vorschriften des § 18 BauGB kann für entstandene Vermögensnachteile eine Ent schä - digung zu leisten sein, wenn die Verände rungs - sperre länger als vier Jahre über den Zeit punkt ihres Beginns oder der ersten Zurück stel lung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus dauert. Gemäß § 18 Abs. 2 BauGB kann der Ent - schädigungsberechtigte eine Entschä di gung ver- langen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistungen der Ent schä - digungen schriftlich bei dem Entschädi gungs - pflichtigen (Stadt Starnberg) beantragt.

Starnberg, 26.04.2011

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

u Verordnung über verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Starnberg 2011 vom 28.04.2011 Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Ladenschluss ge set - zes (LadSchlG) in der Fassung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I. S. 744), zuletzt geändert durch Verord - nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erlässt die Stadt Starnberg folgende Verordnung:

2, Zimmer 311, zu jedermanns Einsicht bereitge- halten; über den Inhalt wird auf Verlangen Aus - kunft gegeben. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau - ungs plans und des Flächennutzungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungs planes schriftlich gegenüber der Stadt Starnberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach - verhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Geltend machung von Entschädigungsansprüchen durch Antrag an die Stadt Starnberg sowie auf das mögliche Erlö schen dieser Entschädigungs an - sprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Starnberg, 26.04.2011

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

u Bebauungsplan Nr. 8172 Teil B, 1. Änderung für das Gebiet des ehemaligen Sportplatzes nördlich der Angerweidestraße und Egerer Straße, betr. die Fl.Nrn. 971 + 980 (Teil), Gemar - kung Starnberg. Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbe schlusses

Der Bau- und Umweltausschuss hat am 14.04.2011 den Bebauungsplan in der Fassung vom 31.03.2011 als Satzung beschlossen, was hiermit ortsüblich be kannt gemacht wird. Der Bebauungsplan mit Be gründung wird während der allgemeinen Sprech - zeiten im Rathaus Starnberg, Vogelanger 2, Zim mer 311, zu jedermanns Einsicht bereitgehal- ten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau - ungs plans und des Flächennutzungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungs planes schrift lich gegenüber der Stadt Starnberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sach - verhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Gel - tend machung von Entschädigungsansprüchen durch Antrag an die Stadt Starnberg sowie auf das mögliche Erlöschen dieser Entschädigungsan - sprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Starnberg, 26.04.2011

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

u Bebauungsplan Nr. 8183 für das Gebiet zw.

Gisela-, Josef-Fischhaber-Straße und dem Ver - bindungs weg zw. diesen Straßen, Gemarkung Starnberg

Aufgrund der § 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2858) in Verbindung mit Art.

23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung über eine Veränderungssperre:

Satzung

über eine Veränderungssperre für das Gebiet zwi- schen Giselastraße, Josef-Fischhaber-Straße und dem Verbindungsweg zwischen diesen Straßen, Gemarkung Starnberg (Bebauungsplan Nr. 8183)

Fortsetzung nächste Seite

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Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Karl Roth Redaktion: Stefan Diebl Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

§ 1

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen anlässlich des Mobili - täts tages in Starnberg am 22.05.2011 und des Kunsthandwerkermarktes am 09.10.2011 die Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Stadt Starn - berg, ohne eingemeindete Ortsteile, in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr offen halten.

INHALT:

t Sitzung des Kreisausschusses am 12.05.2011 t Bebauungsplan Nr. 7402 Teil A für das Gebiet

nördlich der Altostraße, Ortsmitte Leutstetten, Gemar kung Leutstetten. Ortsübliche Bekannt - machung des Satzungsbeschlusses

t Bebauungsplan Nr. 8172 Teil B, 1. Änderung für das Gebiet des ehemaligen Sportplatzes nörd- lich der Angerweidestraße und Egerer Straße, betr. die Fl.Nrn. 971 + 980 (Teil), Gemarkung Starnberg. Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbe schlusses

t Bebauungsplan Nr. 8183 für das Gebiet zw.

Gisela-, Josef-Fischhaber-Straße und dem Verbindungs weg zw. diesen Straßen, Gemar - kung Starnberg

t Verordnung über verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Starnberg 2011 vom 28.04.2011 t Ver band sver samm lung/Werkausschuss-

Sitzung des Zweckverbandes für Abfall - wirtschaft im Landkreis Starnberg am 11.05.2011

Ausländerbeirat Landkreis Starnberg Sprechstunde

Der Ausländerbeirat im Landkreis Starnberg hat es sich zur Aufgabe gemacht, alle ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis bei ihren Anliegen mit Rat und Tat zu unterstützen.

Wenn Sie Hilfe brauchen, können Sie sich gerne jederzeit an den Beirat wenden.

Zudem findet an jedem ersten Donnerstag im Monat eine Sprechstunde statt.

Nächster Termin:

Donnerstag, 5. Mai 2011 16 bis 17 Uhr

Zimmer 148 a Telefon 08151 148-322 www.auslaenderbeirat- starnberg.de

Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg Umgriff Bebauungsplan Nr. 8183

(2)

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

17. Ausgabe vom 4. Mai 2011 Seite 2

(2) Folgende Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten:

- §§ 17 und 24 LadSchlG

- Bestimmungen der Arbeitszeitordnung - Tarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel - Jugendarbeitsschutzgesetz und

- Mutterschutzgesetz

§ 2

Diese Verordnung gilt am 22.05.2011 und am 09.10.2011.

Starnberg, 28.04.11

Stadt Starnberg – F. Pfaffinger, Erster Bürgermeister

Einfach mehr Service!

©Hinderer

Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg Telefon 08151 148 -148 buergerservice @ LRA-starnberg.de www.landkreis-starnberg.de

Besuchen Sie unseren neuen BürgerService im Landratsamt Starnberg. Für zahlreiche Dienst leistungen steht Ihnen unser Team von Montag bis Donnerstag von 7 bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 16 Uhrzur Verfügung.

Mehr Informationen über den BürgerService erhalten Sie beim Landratsamt Starnberg oder im Internet unter www.landkreis-starnberg.de Das Team des BürgerService freut sich auf Ihren Besuch.

Bekanntmachung des Zweckverbandes für Ab - fall wirtschaft im Landkreis Starnberg

u Ver bands ver samm lung/Werkausschuss- Sitzung am 11.05.2011

Die nächste Verbandsversammlung/Werk aus - schuss-Sitzung des Abfallwirtschaftsverbandes Starnberg findet am Mittwoch, dem 11.05.2011, um 9:00 Uhr, im Sitzungssaal des AWISTA, Moosstraße 5, 3. Stock, 82319 Starnbergstatt.

– Tagesordnung –

I. Öffentliche Sitzung

1. Bekanntgabe des in der letzten nichtöffentli- chen Sitzung gefassten Beschlusses 2. Informationen des Verbandsvorsitzenden 3. Neuordnung der Verwertung von Grüngut

und Bioabfällen im Landkreis Starnberg;

hier: Ergebnis der beauftragten Machbarkeitsstudie

4. Verschiedenes

II. Nicht öffentliche Sitzung Starnberg, den 28.04.2011

Zweckverband für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg Peter Flach, Verbandsvorsitzender

Kurzzeitpflege

Das Landratsamt Starnberg – Fach bereich Sozialwesen – bietet Informations material über Kurzzeitpflege einrichtungen an.

Telefon 08151 148 - 238

www. lk- starnberg.de / kurzzeitpflege Landratsamt Starnberg

Strandbadstraße 2 82319 Starnberg

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