Bekanntmachung der Gemeinde Berg
u Bekanntmachung
a) des Beschlusses zur 25. Änderung des Teil - flächennutzungsplans zwecks Standortfest - legung für Windkraftanlagen (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Buchst. B i.V.m § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) sowie
b) der öffentlichen Auslegung des Änderungs - entwurfs gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Anlagen zur Windenergienutzung im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung ausreichend gesichert ist.
Alleinig die Lage innerhalb eines Landschafts schutz - gebietes und die Tatsache, dass der Flächen nut - zungsplan eine andere Nutzung darstellt, führen per se noch zu keinem Entgegenstehen öffentli- cher Belange. Dies ist erst bzw. nur dann der Fall, wenn der Flächennutzungsplan an anderer Stelle explizit Standorte für Windkraftanlagen (sog. Kon - zentrationsflächen) darstellt. Am 14.12.2010 be - schloss der Gemeinderat, eine derartige Änderung des Flächennutzungsplans um eben diese Kon - zentrationsflächen auszuweisen. Hierfür erfolgt eine gewissenhafte Prüfung der in Frage kommen- den Standorte, unter Berücksichtigung der Aus wir - kungen auf das Orts- und Landschaftsbild so wie auf die Wohnbebauung. Geprüft wurde ebenfalls die Beeinträchtigung etwa bestehender FFH- und Vogelschutzgebiete. Ebenso erfolgten spezielle
Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
22. Ausgabe vom 8. Juni 2011
artenschutzrechtliche Prüfungen und immissions- schutzrechtliche Untersuchungen, sowie Abglei - chung der Flächen mit dem Windatlas. Die in Frage kommenden Standorte können dem beilie- gendem Lageplan entnommen werden. Der Ent - wurf des Flächennutzungsplans mit gleichlauten- dem Fassungsdatum liegt nun zusammen mit der Begründung in der Zeit vom 10.06.2011 bis ein - schließlich 15.07.2011 während der allgemeinen Dienst stunden im Rathaus der Gemeinde Berg, Rats gasse 1, 82335 Berg, Zimmer 13, zur Ein - sicht nahme öffentlich aus. Während der Ausle - gungs frist können hierzu Anregungen und Be - denken (schriftlich oder zur Niederschrift) vorge- bracht werden. Nicht fristgerecht eingehende Stellungnah men können hingegen unberücksich- tigt bleiben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durchgeführt und kann ebenfalls eingese- hen werden. Zwischen sämtlichen Gemeinden des Landkreises Starnberg wurde zur Standort - steuerung durch Ausweisung von Positivstand - orten für Windkraftanlagen eine Vereinbarung ge - mäß § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB geschlossen.
Diese Vereinbarung vom 11. Mai 2011 über die Aufstellung eines gemeinsamen Teilflächennut - zungsplans „Windenergie“ liegt in diesem Zeit - raum öffentlich aus.
Berg, den 30.05.2011
Gemeinde Berg – R. Monn, Erster Bürgermeister
Impressum:
Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 •82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Landrat Karl Roth Redaktion: Stefan Diebl Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.
INHALT:
t Bekanntmachung der Bemeinde Berg a) des Beschlusses zur 25. Änderung des
Teilflächennutzungsplans zwecks Stand ort - festlegung für Windkraftanlagen (§ 2 Abs. 1,
§ 5 Abs. 2 Buchst. B i.V.m § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) sowie
b) der öffentlichen Auslegung des Änderungs - entwurfs gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
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