Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
17. Ausgabe vom 19. Mai 2021
Impressum:
Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl
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Bekanntmachung der Stadt Starnberg
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▼ Bebauungsplan Nr. 7505, 2. Änderung für das Gewerbe-, Sondergebiet in Schorn, der Gemarkung Wangen, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches
Bekanntmachung der Gemeinde Gilching
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▼ Haushaltssatzung der Gemeinde Gilching (Landkreis Starnberg)
Bekanntmachung der Stadt Starnberg
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◆ Bebauungsplan Nr. 7505, 2. Änderung für das Gewerbe-, Sondergebiet in Schorn, der Gemarkung Wangen, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches
Fassung des Satzungsbeschlusses
Der Bauausschuss hat am 22.04.2021 den Satzungsbeschluss zum betreffenden Bebau- ungsplan in der Fassung vom 17.02.2021 gefasst, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches – BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung wird während der allgemeinen Sprechzeiten im
Bauamt der Stadt Starnberg, Vogelanger 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Im Bebauungsplan etwa genannte DIN-Normen können im Stadtbauamt gleichfalls eingesehen werden. Sollten Sie auf einen barrierefreien Zugang angewiesen sein, bitten wir um telefo- nische Kontaktaufnahme unter der Rufnummer 08151 / 772 – 143.
Im Übrigen kann der Bebauungsplan im städtischen Geo-Informationssystem jederzeit unter www.starnberg.de abgerufen werden.
Der Bebauungsplan in der Fassung vom
17.02.2021 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Starnberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die Geltend- machung von Entschädigungsansprüchen durch Antrag an die Stadt Starnberg sowie auf das mög- liche Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Starnberg, den 11.05.2021 Patrick Janik, Erster Bürgermeister
Bekanntmachung der Gemeinde Gilching
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◆ Haushaltssatzung der Gemeinde Gilching (Landkreis Starnberg)
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Gilching folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das § 1 Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und
Ausgaben mit 47.389.391 €
und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und
Ausgaben mit 8.100.937 € ab.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Inves-§ 2 titionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,- € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigun-§ 3 gen im Vermögenshaushalt
wird auf 0,- € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende § 4 Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 340 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 340 v. H.
2. Gewerbesteuer 340 v. H.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeiti-§ 5 gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushalts- plan wird auf 4.500.000 € festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar § 6 2021 in Kraft.
Gilching, den 04.03.2021 Gemeinde Gilching
Manfred Walter, Erster Bürgermeister