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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 17. Ausgabe vom 19. Mai 2021

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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

17. Ausgabe vom 19. Mai 2021

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Stefan Frey, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

▼ Bebauungsplan Nr. 7505, 2. Änderung für das Gewerbe-, Sondergebiet in Schorn, der Gemarkung Wangen, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches

Bekanntmachung der Gemeinde Gilching

▼ Haushaltssatzung der Gemeinde Gilching (Landkreis Starnberg)

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

Bebauungsplan Nr. 7505, 2. Änderung für das Gewerbe-, Sondergebiet in Schorn, der Gemarkung Wangen, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches

Fassung des Satzungsbeschlusses

Der Bauausschuss hat am 22.04.2021 den Satzungsbeschluss zum betreffenden Bebau- ungsplan in der Fassung vom 17.02.2021 gefasst, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches – BauGB).

Der Bebauungsplan mit Begründung wird während der allgemeinen Sprechzeiten im

Bauamt der Stadt Starnberg, Vogelanger 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Im Bebauungsplan etwa genannte DIN-Normen können im Stadtbauamt gleichfalls eingesehen werden. Sollten Sie auf einen barrierefreien Zugang angewiesen sein, bitten wir um telefo- nische Kontaktaufnahme unter der Rufnummer 08151 / 772 – 143.

Im Übrigen kann der Bebauungsplan im städtischen Geo-Informationssystem jederzeit unter www.starnberg.de abgerufen werden.

Der Bebauungsplan in der Fassung vom

17.02.2021 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Starnberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die Geltend- machung von Entschädigungsansprüchen durch Antrag an die Stadt Starnberg sowie auf das mög- liche Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.

Starnberg, den 11.05.2021 Patrick Janik, Erster Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeinde Gilching

Haushaltssatzung der Gemeinde Gilching (Landkreis Starnberg)

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Gilching folgende Haushaltssatzung:

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das § 1 Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und

Ausgaben mit 47.389.391 €

und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und

Ausgaben mit 8.100.937 € ab.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Inves-§ 2 titionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,- € festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigun-§ 3 gen im Vermögenshaushalt

wird auf 0,- € festgesetzt.

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende § 4 Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 340 v. H.

b) für die Grundstücke (B) 340 v. H.

2. Gewerbesteuer 340 v. H.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeiti-§ 5 gen Leistung von Ausgaben nach dem Haushalts- plan wird auf 4.500.000 € festgesetzt.

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar § 6 2021 in Kraft.

Gilching, den 04.03.2021 Gemeinde Gilching

Manfred Walter, Erster Bürgermeister

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