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Gesetz betreffend das Abkommen über WirtschaftlicheZusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerikaund der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949

MarshallplAbkG

Ausfertigungsdatum: 31.01.1950 Vollzitat:

"Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist"

Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 8.12.2010 I 1864 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Für Berlin vgl. GVBl. 1953 S. 199

Art I  

Dem am 15. Dezember 1949 in Bonn unterzeichneten Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.

Art II  

(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Art III  

Die im Zusammenhang mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und noch entstehenden Vermögenswerte bilden ein Sondervermögen des Bundes, auf das die Vorschriften der

Bundeshaushaltsordnung Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Bundesrechnungshof.

Art IV  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung gemäß Artikel II Abs. 1 des Abkommens Ausführungsbestimmungen über die Kontrolle der Lieferung und Verwendung der mit Marshallplan-Mitteln finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplanwaren) dahin zu erlassen, daß die Einführer oder späteren Besitzer von Marshallplanwaren verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen, Bescheinigungen anerkannter Kontrolleure oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vorzulegen und Rechte aus unvollständiger oder mangelhafter Lieferung geltend zu machen, ferner Prüfungen der Handelsbücher, der Geschäftspapiere und der Lagerbestände vornehmen zu lassen. Diese Ermächtigung umfaßt das Recht der Bundesregierung, sich bei der Ausübung der bezeichneten Befugnisse der Hilfe einer Warenrevisionsstelle zu bedienen, mit deren Geschäftsführung eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden kann.

Art V  

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

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