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G zum StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften

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Gesetz

zu dem Staatsvertrag

zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale

Arbeitsgemeinschaften

Vom 13. Oktober 1997

Der Sächsische Landtag hat am 11. September 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 30. April 1997 in Erfurt und am 15. Mai 1997 in Dresden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über Zweckverbände,

Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Oktober 1997 Der Landtagspräsident Erich Iltgen

Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

G zum StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.11.1997 Seite 1 von 1

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