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FULDA INFORMIERT

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Academic year: 2022

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FULDA

INFORMIERT

ViSdP: Magistrat der Stadt Fulda, vertreten durch

Oberbürgermeister Dr. Heiko Wingenfeld, Schlossstraße 1, 36037 Fulda

16. April 2019

FULDA

INFORMIERT

ViSdP: Magistrat der Stadt Fulda, vertreten durch

Oberbürgermeister Dr. Heiko Wingenfeld, Schlossstraße 1, 36037 Fulda

17. April 2019

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Dabei werden zwei bis drei Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter der Ordnungspoli- zei an mehreren Tagen aus- schließlich die Schwerbe- hinderten-Parkplätze in der

Innenstadt kontrollieren, so dass alle Schwerbehinder- ten-Parkplätze in einem zeit- lich relativ engen Rahmen mehrfach am Tag kontrol- liert werden.

Die Kontrollen waren vom Behindertenbeirat der Stadt Fulda angeregt worden. Dort hat man nämlich die Erfah- rung gemacht, dass die Park- plätze häufig von Personen blockiert werden, die gar kei- ne Berechtigung haben, auf einem Schwerbehinderten-

Parkplatz zu stehen. „Der Ausweis hinter der Wind- schutzscheibe alleine reicht zum Beispiel nicht aus“, er- läutert Hans-Uwe Theele, Vorsitzender des Behinder- tenbeirats, „vielmehr muss die Person, auf die der Aus- weis ausgestellt ist, auch tat- sächlich bei der jeweiligen Fahrt transportiert werden beziehungsweise selbst am Steuer sitzen“. Wer als Nicht- Behinderter beispielsweise lediglich eine Besorgung für

einen Ausweis-Inhaber in der Stadt zu erledigen hat, muss auf einem regulären Parkplatz parken.

Auf diese und ähnliche Problematiken soll die Schwerpunktkontrolle hin- weisen und eine entspre- chende Sensibilität errei- chen, damit die zur Verfü- gung stehenden Parkplätze in der Innenstadt auch tat- sächlich von denen genutzt werden können, für die sie gedacht sind.

FULDA (jo). In Kooperation mit dem Behindertenbeirat der Stadt Fulda plant das Ordnungsamt in der Woche nach Ostern (22. bis 26.

April) eine „Schwerpunkt- kontrolle Schwerbehinder- ten-Parkplätze“.

Sonderaktion des Ordnungsamts auf Schwerbehinderten-Parkplätzen

Verschärfte Kontrollen

Schwerbehinderten-Parkplätze (wie hier in der Friedrichstraße) wer- den in der Woche nach Ostern besonders kontrolliert.Foto: Stadt Fulda

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Europäischen Parlament am

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt – die Wahlbezirke der Stadt

wird in der Zeit vom bis

während der allgemeinen Öffnungszeiten1)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahl- berechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu sei- ner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprü- fen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständig- keit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge- führt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,

spätestens am bis

Uhr, bei der Gemeindebehörde

Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum

eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerver- zeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Landkreis/

der kreisfreien Stadt

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises/dieser kreisfreien Stadt

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberech- tigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum

oder die Einspruchsfrist gegen das Wähler- verzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahl- ordnung bis zum

versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs.

2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach

§ 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festge- stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetrage- nen Wahlberechtigten bis zum

, bei der Gemeindebehörde münd- lich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Auf- suchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der bean- tragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Grün- den den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu be- rechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte – einen amtlichen Stimmzettel,

– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

– einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Ge- meindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Per- son auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimm- zettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von

unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

_____________________________________

1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.

2) Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen einge- richtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl.

oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.

3) Nicht Zutreffendes streichen.

4) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.

4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunter- nehmen einsetzen.

BEKANNTMACHUNG

Planfeststellung für den Ausbau der Bundesstraße B 254 zwischen der Landstraße L 3418 („Westring“) und der Bun- desstraße B 27 (OD-Grenze Fulda) von Bau-km 0+050,00 bis Bau-km 1+251,238 in der Stadt Fulda einschließlich der

Realisierung von landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 31. Dezember 2018

Gemäß § 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBl. l S. 1207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl. l S. 2237), in Verbindung mit §§

72 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. l S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. 09.2018 (GVBl. S. 570), ist auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, Außenstelle Fulda, der Plan für die Planfeststellung für den Ausbau der Bundesstraße B 254 zwischen der Landstraße L 3418 („Westring“) und der Bundesstraße B 27 (OD-Grenze Fulda) von Bau-km 0+050,00 bis Bau-km 1+251,238 in der Stadt einschließlich der Realisierung von landschaftspflege- rischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Fulda mit den sich aus Deckblättern und Nachträgen sowie den aus den Violetteintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 31.12.2018 – Geschäftszeichen: Vl1a-D-061-k-06#2.170 – festgestellt worden. Die sofortige Vollziehung dieses Planfeststellungsbeschlus- ses wurde angeordnet.

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses des HMWEVW vom 31.12.2018 liegt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom

23.04.2019 bis einschließlich 11.05.2019

beim Magistrat der Stadt Fulda, Stadtschloss, Schlossstraße 1, Bürgerbüro, zur allgemeinen Einsichtnahme aus und kann zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr,

Mittwoch von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr,

Freitag von 8:00 Uhr – 15:00 Uhr

und Samstag von 9:00 Uhr – 12:00 Uhr,

sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsübli cher Feiertag fällt.

Denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Verwal- tungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, wird der Planfeststellungsbeschluss indivi- duell zugestellt. Gegenüber den übrigen Betroffenen gilt der Planfest- stellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (vgl. § 74 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG).

Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterla- gen über die Internetseite: https://service.hessen.de/html/Veroffentlichun- gen- HMWEVL-Planfeststellungsverfahren-9957.htm eingesehen werden.

Fulda, den 11.04.2019 Der Magistrat der Stadt Fulda gez. Dr. Heiko W i n g e n f e l d Oberbürgermeister

Ortsbeiratssitzung

Mittwoch, 17.04.2019, 20:00 Uhr, Ortsvorsteherbüro Kohlhaus, Sitzung des Ortsbeirates Kohlhaus

Tagesordnung

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit und Genehmigung des letzten Protokolls

2. Bericht des Ortsvorstehers 3. Anträge zum Haushalt 2020

4. Informationen zum Neuen Feuerwehrstützpunkt Ost 5. Anfragen und Anträge

Reinhard K r e m s e r , Ortsvorsteher Am

Donnerstag, 02.05.2019, 18:00 Uhr,

findet eine Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr der Stadtverordnetenversammlung im Sitzungszimmer D 105 (Kurfürs- tenzimmer) des Stadtschlosses statt.

Tagesordnung

1. Nahverkehrsplan der Stadt Fulda (NVP), 3. Fortschreibung 2019 – 2023 hier: Einbringung und 1. Beratung

Fulda, 12. April 2019 Der Vorsitzende:

(Dr. Albert P o s t ) Hinweis auf öffentliche Ausschreibung gemäß VOB/A § 3 Der Magistrat der Stadt Fulda, Vergabestelle, Palais Altenstein, Zimmer B 211, Schlossstraße 4 – 6, 36037 Fulda, Telefon (06 61) 1 02- 11 15, Telefax (06 61) 1 02-21 17 schreibt im Rahmen der Umgestal- tung der unteren Florengasse Straßen- und Tiefbauarbeiten aus. Der vollständige Text wird in der HAD mit der Referenznummer 16/3347 veröffentlicht. Die zugehörigen Vergabeunterlagen können dort kostenfrei heruntergeladen werden.

Datum

26.05.2019

Ort der Einsichtnahme2)

Stadt Fulda, Bürgerbüro – Wahlen, Schlossstraße 1, 36037 Fulda (0661 102 1111, wahlen@fulda.de)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Stadt Fulda, Bürgerbüro – Wahlen, Zimmer A007, Schloßstraße 1, 36037 Fulda

NameLandkreis Fulda

20. Tag vor der Wahl

06.05.2019

16. Tag vor der Wahl

10.05.2019

4) der Deutschen Post AG

21. Tag vor der Wahl

05.05.2019

Uhrzeit

15:00

16. Tag vor der Wahl

10.05.2019

21. Tag vor der Wahl

05.05.2019

16. Tag vor der Wahl

10.05.2019

2. Tag vor der Wahl

24.05.2019, 18:00 Uhr

Ort, Datum

Fulda, 16.04.2019

Die Gemeindebehörde

Magistrat der Stadt Fulda gez. R i c h t e r

Gemeindewahlleiterin Fulda

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