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Richtlinien des Kreises Plön für die Förderung von Investitionen ehrenamtlicher Kulturträger

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Richtlinien des Kreises Plön für die Förderung von Investitionen ehrenamtlicher Kulturträger

1. Allgemeines

Das kulturelle Leben im Kreis Plön wird wesentlich von ehrenamtlichem Engagement getragen, die das Angebot institutioneller Kultureinrichtungen in vielfältiger Weise ergänzen.

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt der Kreis Plön für investive Maß- nahmen ehrenamtlicher Kulturträger finanzielle Zuschüsse.

Gefördert werden können bauliche Maßnahmen, die über eine regelmäßig erforderliche Bauunter- haltung nachvollziehbar hinausgehen. Ebenfalls förderfähig sind Investitionen in die technische und mobile Ausstattung ehrenamtlich geführter Kultureinrichtungen.

2. Anträge

In den Anträgen auf Zuschussgewährung sind Art und Umfang des Vorhabens, die zu erwartenden Kosten, deren geplante Finanzierung und der sich daraus ergebende Fehlbedarf darzustellen.

Begründende Unterlagen sind beizufügen.

Die Anträge (1-fach) mit den notwendigen Unterlagen müssen bis zum 01.07. eines jeden Jahres dem Kreis Plön zugegangen sein, um bei den Haushaltsberatungen des kommenden Jahres berücksichtigt werden zu können.

3. Bau- bzw. Maßnahmenbeginn

Mit der geförderten Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Der Kreis Plön kann einem beantragten vorzeitigen Bau- bzw. Maßnahmenbeginn zustimmen. Die Zustimmung bezieht sich ausschließlich auf Kreiszuwendungen. Ansprüche gegen den Kreis können aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht hergeleitet werden.

4. Auszahlung und Verwendungsnachweis

Erst nach Sicherstellung der Gesamtfinanzierung werden die bewilligten Zuwendungen ausgezahlt.

Die Auszahlungen erfolgen nach Vorlage schriftlicher Zahlungsanforderungen der Träger entspre- chend dem Baufortschritt, soweit nicht verfügbare Zuwendungen Dritter bzw. die Eigenleistungen in Anspruch genommen werden können.

Sollten Kostenverminderungen eintreten, so sind die bewilligten Zuwendungen anteilmäßig zu kür- zen bzw. zurückzuzahlen.

(2)

Die Zuwendungen stehen nur bis zum Ablauf eines Haushaltsjahres nach Erteilung des Bewilligungs- bescheides zur Verfügung. Der Träger verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung des Projektes nachzuweisen. Bei Zuschüssen über 10.000 Euro können 10 % der bewilligten Zuwendungen bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises einbehalten werden; in diesen Fällen erfolgt die Auszahlung der Restbeträge nach Anerkennung des Verwendungsnachweises.

5. Rückforderung von Zuwendungen

Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Zuwendung können die bewilligten Beträge in voller Höhe oder teilweise zurückgefordert werden.

Die Zweckbindungsfrist bei gebäudebezogenen Vorhaben beträgt 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre, so- weit nicht die tatsächliche Lebensdauer des geförderten Gegenstandes kürzer ist.

6. Zuschusshöhe und Entscheidung

Auf Vorschlag der Verwaltung wird nach Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss für Schule, Kultur und Sport über die Anträge endgültig im Zuge der Haushaltsberatungen des Kreistages ent- schieden.

Plön, 21.01.2015

gez.

Stephanie Ladwig -Landrätin-

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