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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass vonRechtsverordnungen auf das Bundesamt für Güterverkehr (BAG-Übertragungsverordnung - BAGÜV)

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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesamt für Güterverkehr (BAG- Übertragungsverordnung - BAGÜV)

BAGÜV

Ausfertigungsdatum: 14.01.2016 Vollzitat:

"BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BAnz AT 30.07.2018 V1) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2018 BAnz AT 30.07.2018 V1 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.1.2016 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 4h Satz 2 und des § 4i Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S.

1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Befugnisübertragung

Dem Bundesamt für Güterverkehr wird die Befugnis übertragen,

1.   Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

 2.   Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und

 3.   Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes

 zu erlassen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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