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Finanzausgleichsgesetz (FAG)

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Academic year: 2022

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(1)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 25. Juni 20091 wird wie folgt geändert:

Zwischentitel Cbis nach § 15 Cbis. Kompensationsleistungen

§ 15b Leistung des Kantons

1 Zur Kompensation von Aufgabenverschiebungen leistet der Kanton den Einwohnergemein- den:

a. im Jahr 2015 14'020'833 Fr.,

b. in den folgenden Jahren 33'650'000 Fr.

2 Der Anteil einer Einwohnergemeinde richtet sich nach deren Anzahl Primarschülerinnen und - schüler.

II.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

1 GS 36.1176, SGS 185

(2)

Synopsis

Bisheriges Recht Neues Recht

Cbis. Kompensationsleistung

§ 15a Leistung der Einwohnergemeinden

1 Zur Kompensation von Aufgabenverschiebungen leisten die Einwohnergemeinden dem Kanton a. im Jahr 2011 5'586'250 Fr.,

b. im Jahr 2012 13'407'000 Fr.,

c. in den folgenden Jahren je 11'957'000 Fr.

2 Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Fassung gemäss Vorlage 2012/315 (Schulbau- tenkompensation), voraussichtlich rückwir- kend in Kraft per 1.1.2013:

§ 15a Leistung der Einwohnergemeinden

1 Zur Kompensation von Aufgabenverschiebungen leisten die Einwohnergemeinden dem Kanton a. im Jahr 2011 5'586'250 Fr.,

b. im Jahr 2012 13'407'000 Fr.,

c. in den folgenden Jahren je 7'550'000 Fr.

1bis Zur Korrektur der Kompensationszahlungen 2011 und 2012 erstattet der Kanton den Einwoh- nergemeinden insgesamt 6'300'000 Fr. zurück.

2 Der einzelne Gemeindeanteil richtet sich nach der Einwohnerzahl.

Zwischentitel Cbis nach § 15 Cbis. Kompensationsleistungen

§ 15b Leistung des Kantons

1 Zur Kompensation von Aufgabenverschiebungen leistet der Kanton den Einwohnergemeinden:

a. im Jahr 2015 14'020'833 Fr.,

b. in den folgenden Jahren 33'650'000 Fr.

2 Der Anteil einer Einwohnergemeinde richtet sich nach deren Anzahl Primarschülerinnen und - schüler.

(3)

Finanzausgleichsverordnung (FAV)

Änderung vom

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Die Finanzausgleichsverordnung (FAV) vom 15. Dezember 20092 wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 Buchstabe cbis

1 Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufende Kalenderjahr (kurz: Finanzausgleichsjahr) fest:

cbis. die Kompensationsleistungen der Gemeinden und des Kantons,

Zwischentitel D nach § 11 D. Transferleistungen

§ 11a Bemessungsgrundlagen für die Kompensationsleistungen

1Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsfortschreibung im Rechnungsjahr.

2 Die Anzahl Primarschülerinnen und -schüler richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der 1. bis 6. Klasse an öffentlichen Schulen am Wohnort gemäss der kantonalen Ler- nendenstatistik per Stichtag 1. November des Rechnungsjahres.

§ 12 Titel

Bemessungsgrundlagen für die EL-Beiträge der Gemeinden

II.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2 GS 36.1288, SGS 185.11

(4)

Synopsis

Bisheriges Recht Neues Recht

§ 3 Festlegung, Ausrichtung und Belas- tung

1 Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufen- de Kalenderjahr (kurz: Finanzausgleichsjahr) fest:

a. die Beiträge des horizontalen Ausgleichs sowie die Zusatzbeiträge,

b. der Pro-Kopf-Beitrag der Einwohnerge- meinden für den Ausgleichsfonds,

c. die Beiträge zur Abgeltung der Sonderlas- ten,

d. die Beiträge der Einwohnergemeinden ge- mäss § 13 des Ergänzungsleistungsgeset- zes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973.

2 Die Beiträge werden den Einwohnergemeinden anfangs August ausgerichtet bzw. belastet.

§ 3 Absatz 1 Buchstabe cbis

1 Der Regierungsrat legt Ende Juni für das laufen- de Kalenderjahr (kurz: Finanzausgleichsjahr) fest:

cbis. die Kompensationsleistungen der Ge- meinden und des Kantons,

D. EL-Beiträge der Gemeinden

Zwischentitel D nach § 11 D. Transferleistungen

§ 11a Bemessungsgrundlagen für die Kompensationsleistungen

1 Die Einwohnerzahl richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevöl- kerungsfortschreibung im Rechnungsjahr.

2 Die Anzahl Primarschülerinnen und -schüler rich- tet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler der 1. bis 6. Klasse an öffentlichen Schulen am Wohnort gemäss der kantonalen Lernendenstatis- tik per Stichtag 1. November des Rechnungsjah- res.

§ 12 Bemessungsgrundlagen

1 Der gemäss § 13 des Ergänzungsleistungsgeset- zes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 auf die Einwohnergemeinden entfallende Anteil an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen rich- tet sich nach der Staatsrechnung des Rechnungs- jahres.

§ 12 Titel

Bemessungsgrundlagen für die EL-Beiträge der Gemeinden

(5)

kerungsfortschreibung im Rechnungsjahr.

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