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Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

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688 Bayerisches Ärzteblatt 12/2010

BLÄK amtliches

Der 69. Bayerische Ärztetag hat am 17. Ok- tober 2010 folgende Änderung der Ge- schäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgelt- lichkeit der Lebendspende („Bayerisches Ärzteblatt“ 12/2001, Seite 643 f.) beschlos- sen.

Das Bayerische Staatsministerium für Um- welt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2010, 24a-K9231-2010/44-2, die Änderungen genehmigt.

I.

Die vom 54. Bayerischen Ärztetag am 14. Ok- tober 2001 gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG) erlas- sene Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlich- keit der Lebendspende (Bayerisches Ärzteblatt 12/2001 Seite 643 f.) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift und Satz 1 erhalten folgende Fassung:

„Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prü- fung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantations- gesetzes – AGTPG“

„Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplan- tationsgesetzes (AGTPG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464), geändert durch das Gesetz vom 8. Februar 2010 (GVBl S. 55) erlässt die Bayerische Landesärztekammer folgende Ge- schäftsordnung für die Kommissionen zur Prü- fung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit einer Lebendspende.“

2. In § 1 Abs. 2 wird die gesetzliche Bezugnah- me „Art. 3 Abs. 1 AGTTG“ durch „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG“ ersetzt und nach dem Wort „Or- gantransplantierten“ das Komma gestrichen.

3. In § 2 Satz 2 wird bei dem Wort „Baye- rischen“ der Buchstabe „n“ gestrichen.

4. In § 4 Abs. 1 wird die gesetzliche Bezugnah- me „Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AGTTG“ durch „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG“ ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Spen- der und Empfänger sind getrennt voneinander von der Kommission persönlich anzuhören. Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu kön- nen, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.“

6. In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Sie prüft darüber hinaus, ob die Vorausset- zungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht erfüllt sind.“

7. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Liegt bereits in gleicher Sache ein solcher Beschluss vor, hat die Kommission erneut ei- ne gutachterliche Stellungnahme abzugeben, wenn sich Tatsachen geändert haben oder neu hinzugetreten sind, die für die Beurteilung, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist, von Bedeutung sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn seit dem Datum des bereits vorliegenden Beschlusses und dem Antrag nach § 2 dieser Geschäftsordnung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren vergangen ist.“

8. In § 6 Abs. 2 wird die gesetzliche Bezugnah- me „Art. 3 AGTTG“ durch „Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AGTPG“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 3 wird als Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG nicht vor, vermerkt die Kommission dieses auf der gutachterlichen Stellungnahme“.

10. Der bisherige Satz 2 von § 6 Abs. 3 wird Satz 3. In diesem Satz 3 wird das Wort „diese“

gestrichen und durch „die gutachterliche Stel- lungnahme“ ersetzt.

II.

Diese Änderungen der Geschäftsordnung der Kommissionen zur Freiwilligkeit und Unent- geltlichkeit der Lebendspende nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 AGTPG treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

III.

Der Präsident wird ermächtigt, die Geschäfts- ordnung der Kommissionen zur Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 AGTPG neu bekannt zu ma- chen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Fürth, den 17. Oktober 2010 Dr. med. Max Kaplan Präsident

Ausgefertigt, München, den 8. November 2010 Dr. med. Max Kaplan

Präsident

Geschäftsordnung der Kommissionen zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende

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