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Fristenstillstand bei kommunalen Volksbegehren aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus

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www.riehen.ch

Reg. Nr. 02.06.24 Axioma: 226 Nr. 18-22.055.01

Fristenstillstand bei kommunalen Volksbegehren aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die Ausbreitung des Coronavirus beeinträchtigt das Sammeln von Unterschriften für Volksbegehren beträchtlich. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat deshalb an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 20. März 2020 entschieden, dass im Zusammenhang mit kantonalen Volksbegehren die Sammel- und Behandlungsfristen auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe bis zum 31. Mai 2020 ruhen sollen. Dies in Anlehnung an die am 20. März 2020 vom Bundesrat beschlossene Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren.

Da sich die Situation in Riehen bezüglich des Sammeln von Unterschriften gleich darstellt, beantragt der Gemeinderat für die kommunalen Volksbegehren einen analogen Fristenstillstand.

Sowohl der Bundesrat als auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt stützen sich für den beschlossenen Fristenstillstand auf Notrecht, sehen die Massnahme also als dringlich an, um eine eingetretene oder drohende Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Die entsprechende kantonale Rechtsgrundlage dafür findet sich im Notstandsparagraphen von § 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV; SG 111.100). Gestützt auf diesen Paragraphen getroffene Massnahmen müssen unverzüglich dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Da in Riehen momentan keine Sammelfristen für Referenden und Initiativen laufen, besteht nach Ansicht des Gemeinderats keine Notwendigkeit, mittels eines Notstandsbeschlusses den Fristenstillstand zu beschliessen, weshalb die Massnahme dem Einwohnerrat zum Beschluss unterbreitet wird. Der Fristenstillstand soll von seiner Dauer her gleich gehandhabt werden wie im Kanton, also vorerst bis zum 31. Mai 2020 gelten. Der Gemeinderat soll jedoch ermächtigt werden, bei einer allfälligen Verlängerung des Fristenstillstands im Kanton, den Fristenstillstand auf kommunaler Ebene gleichfalls analog zu verlängern.

Während die Fristen zur Einreichung von Unterschriftenlisten für Volksinitiativen in jedem Fall stillstehen, stehen Referendumsfristen nur dann still, wenn der Gemeindeverwaltung innerhalb von fünf Tagen nach der Publikation eines referendumsfähigen Beschlusses des Einwohnerrats die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass unbestrittene Geschäfte vom Fristenstillstand nicht betroffen sind.

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Seite 2 Damit der Fristenstillstand nicht zu einer faktischen Fristverlängerung führt, ist hinsichtlich der Unterschriftensammlungen ein grundsätzliches Verbot vorgesehen. Auch dürfen während des Stillstands keine Unterschriftenlisten analog (z. B. durch Versände) oder digital (Plattformen zum Ausfüllen und Ausdrucken von Unterschriftenlisten) zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt ab dem 30. April 2020, 07:00 Uhr.

Der Gemeinderat beantragt dem Einwohnerrat einen entsprechenden Beschluss betreffend Fristenstillstand zu treffen.

Riehen, 31. März 2020

Gemeinderat Riehen

Der Präsident: Der Stv. Generalsekretär:

Hansjörg Wilde Patrick Breitenstein

Beigefügt: Beschlussesentwurf

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Beschluss des Einwohnerrats betreffend Fristenstillstand bei kommunalen Volksbegehren aufgrund der ausserordentlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus

1. Folgende gesetzlichen Fristen bei kommunalen Volksbegehren stehen vom 30. April 2020, 07.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2020, 24.00 Uhr, still:

a) Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative nach § 34 Ordnung über die politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen;

b) Referendumsfrist nach § 42 Ordnung über die politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen, wenn der Gemeindeverwaltung spätestens fünf Tage nach der Publikation des dem Referendum unterliegenden Beschlusses des Einwohnerrats die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.

2. Sofern der Regierungsrat oder der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den Fristenstillstand für die kantonalen Volksbegehren verlängert, ist der Gemeinderat ermächtigt, eine analoge Verlängerung des Fristenstillstands zu beschliessen.

3. Ab 30. April 2020, 07.00 Uhr, bis zum Ende des Stillstands der Fristen gemäss Ziff. 1 gilt:

a) Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.

b) Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.

Dieser Beschluss wird publiziert.“

Riehen, 29. April 2020

Im Namen des Einwohnerrats

Die Präsidentin: Die Ratssekretärin:

Claudia Schultheiss Sandra Tessarini

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