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Ekkehard Felder & Friedemann Vogel (Hg.). 2017. Handbuch Sprache im Recht (Handbücher Sprachwissen 12). Berlin, Boston: De Gruyter. XIX, 570 S.

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Ekkehard Felder & Friedemann Vogel(Hg.). 2017.Handbuch Sprache im Recht (Handbücher Sprachwissen 12). Berlin, Boston: De Gruyter. XIX, 570 S.

Besprochen vonLars Bülow:Universität Salzburg, Erzabt Klotz Str. 1, A-5020 Salzburg, E-Mail: lars.buelow@sbg.ac.at

https://doi.org/10.1515/zrs-2018-0030

Auf 570Seiten versammelt dasHandbuch Sprache im Recht27 Beiträge, ein hilf- reiches Sachregister sowie eine ausführliche Einleitung der Herausgeber Ekke- hard Felder und Friedemann Vogel, die als führende Experten auf diesem Gebiet auch selbst mit Beiträgen in Erscheinung treten. Neben Sprachwissenschaftlern kommen in dem Band erfreulicherweise auch vereinzelt Juristen wie Andreas Deutsch oder Isabel Schübel-Pfister zu Wort.

Das Handbuch ist thematisch weit gefächert. Das liegt nicht zuletzt an den zahlreichen Anwendungsfeldern und interdisziplinären Anknüpfungspunkten, die das Thema Sprache im Recht bietet. Allein die Themenkomplexe Textsorten im rechtlichen Kontext und forensische Linguistik würden eigene Handbücher rechtfertigen. Die Beiträge werden sieben Teilbereichen zugeordnet, wobei sich für ein Handbuch sinnvolle Schwerpunktsetzungen abzeichnen. Die Bereiche

„Sprachlichkeit des Rechts/Fachkommunikation im Recht“ (I.) und „Unter- suchungsfelder der Rechtslinguistik“(III.) sind mit sechs und sieben Beiträgen am umfangreichsten, wohingegen die Bereiche„Rechtssprache und Verwaltung (V.) und Sprachgebrauch im Kontext des Tathergangs“ (VII.) nur jeweils zwei Beiträge aufweisen. Auch wenn viele allgemeine Aspekte des Themas Sprache im Recht diskutiert werden, liegt eine weitere deutliche Schwerpunktsetzung auf der deutschen Rechtssprache und auf deutschsprachiger Forschungsliteratur (S.XVIII). Allerdings sind nicht alle Beiträge des Bandes gleichermaßen verständ- lich geschrieben. Der eine oder andere Autor verfällt dem Duktus einer sperrigen und terminologisch aufgeladenen Fachsprachlichkeit. Wer mit den jeweiligen Themen und dem Stil nicht vertraut ist, wird es dadurch zum Teil schwer haben, einen Zugang zu finden. Diesen erleichtern wiederum Abstracts sowie Gliederun- gen, die den einzelnen Beiträgen vorangestellt sind.

Aus Platzmangel kann im Folgenden nicht auf alle Beiträge ähnlich ausführ- lich eingegangen werden. Die einzelnen Teilbereiche werden daher nur grob skizziert und dann exemplarisch anhand eines Beitrages besprochen. Wer sich einen ersten tieferen Einblick über die Vielfalt der Beiträge verschaffen will, dem sei die ausführliche Einleitung des Bandes empfohlen.

Der erste Teil „Sprachlichkeit des Rechts/Fachkommunikation im Recht“ (sechsBeiträge) unterstreicht den Handbuchcharakter des Bandes. Hier wird all-

Open Access. © 2018 Lars Bülow, publiziert von De Gruyter. Dieses Werk ist lizenziert unter der Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivatives 4.0 Lizenz.

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gemein und einleitend in jeweils einzelnen Beiträgen auf die semiotische (TTH OM ASH OM AS-M-MI C HA ELI C HA ELSSEI BE R TEI BE RT), semantische (DDIE TR IC HIE TRI C HBBU S S EU S S E) und pragmatische (EEKK E HA RDKK E HA RDFFE L D EREL DE R) Dimension der Sprachlichkeit im Recht eingegangen. An- schließend widmet sich der erste Teil den medialen Dimensionen der Mündlich- keit (LLU D G E RU D G E RHHO F F M A N NO F F M A N N) und Schriftlichkeit (AAN D R E A SN DR E A SDDE U T S C HE U T S C H) im Recht. Dem Aspekt der Fachkommunikation wird der letzte Beitrag dieses Teilbereichs ge- recht (JJANANEEN G B E R GNGBE RG). Der Beitrag von Andreas Deutsch stellt trotz des Mündlich- keitsprinzips die zentrale Bedeutung der Schriftlichkeit für das moderne deutsche Recht heraus. Seine Grobaufteilung der rechtlichen Textsorten (vgl.S.96) ist überzeugend hergeleitet, der historische Überblick straff und informativ geschrie- ben. Anschließend wird exemplarisch und überblicksartig auf zentrale Textsorten eingegangen. Diese werden auch für juristische Laien gut verständlich erläutert.

Das Kapitel wird durch einen Ausblick abgerundet, in dem noch einmal die zentralen Tendenzen für die Schriftlichkeit der Rechtssprache wie Konservativis- mus, Bemühungen um Verständlichkeit und der Gebrauch neuer Medien auf- einander bezogen werden.

Der zweite Teil „Sprachkonzepte im Recht“(vierBeiträge) beschäftigt sich mit dem theoretischen Nutzen sprachwissenschaftlicher Konzepte für die Rechts- wissenschaft. Der erste Beitrag des zweiten Teils zeigt beispielsweise, dass die Sprachwissenschaft in vielfältiger Weise mit der Rechtswissenschaft verwoben ist. Dabei werden deutliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem amerikanischen Rechtssystem herausgearbeitet (DDI E T ERI ET ER SST E I NTEIN). Das deutsche Rechtssystem basiert wesentlich auf schriftlich fixierten Gesetzen, wohingegen das amerikanischecommon lawdie Präzedenzbindung in den Vordergrund rückt.

Anschließend wird die Rolle der Sprachwissenschaft für die juristische Ausbil- dung aufgearbeitet (HHA N SA N SKKU D L I C HU DL IC H), bevor die strukturierende Rechtslehre als juristische Sprachtheorie eingeführt (HHA N J OA N J OHHAM ANNA MA N N) und das Konzept der Wort- lautgrenze einer kritischen Reflexion unterworfen wird (RRA L P HAL PHCCH RI S T E N S ENH RI S T EN S E N). Die Beiträge dieses Teilbereichs greifen sehr gut ineinander. Hans Kudlich geht in seinem Aufsatz darauf ein, dass juristisches Entscheiden auch „semantische Arbeit an der Bedeutung sprachlicher Ausdrücke“(S.158) ist. Als Konsequenz daraus ergibt sich,

dass dieWortlautgrenzeals Grenze der Verständlichkeit nicht allein auf der Grundlage der sogenannten grammatischen Auslegung gezogen werden kann, sondern letztlich das Ergebnis des Auslegungsvorgangs unter Berücksichtigung auch anderer Auslegungsargu- mente darstellt.(S.160)

Dieser Grundgedanke wird dann von Ralph Christensen aufgegriffen, der die Wortlautgrenze und die Bedeutungsfestlegung durch Juristen einer sprachphi- losophischen Kritik unterzieht. Sein Fazit lautet:

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Es gibt kein Fundament des Rechts im starken Sinne. Recht beruht auf vergangener Kommunikation und eröffnet künftige. Keine der in der Vergangenheit liegenden einzelnen Episoden ist für sich gesehen sakrosankt.(S.202)

Der dritte Teilbereich des Bandes„Untersuchungsfelder und Zugänge der Rechts- linguistik“bildet mit seinen sieben Beiträgen einen deutlichen Schwerpunkt. Der Mitherausgeber FFR I ED E MAN NR IE D EM AN N VVO G E LO G E Lbestimmt hier einleitend die Rechtslinguistik als neue Teildisziplin der Sprach- und Rechtswissenschaft. In Abschnitt1 wird dazu die historische Dimension der Sprachlichkeit des Rechts skizziert. Ab- schnitt2 beschäftigt sich u.a. mit den Erkenntnisinteressen der Rechtslinguistik sowie der rechtslinguistischen Professionalisierung. In diesem Zusammenhang werden auch zentrale Bemühungen der modernen Rechtslinguistik (Arbeitsgrup- pen und Publikationen) vorgestellt. Anschließend werden in Abschnitt3 die etab- lierten Arbeitsfelder der Rechtslinguistik sehr kurz angesprochen, bevor abschlie- ßend offene Fragen und neue Arbeitsfelder aufgezeigt werden. Im Anschluss an den Beitrag werden im dritten Teilbereich u.a. Untersuchungsfelder wie die Dis- kurs- und Textlinguistik (JJI N GI N GLLII), Gesprächslinguistik (IIN AN APPI CKIC K) und die Forensi- sche Linguistik (EEI L IK AIL IK A FFO B BEO BB E) überblicksartig aufgezeigt. GGE RDE RD AAN T O SN T O S & HHELGEE L G E

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MI S S ALI SS A L befassen sich mit der „Rechtsverständlichkeit in der Sprachkritik der Öffentlichkeit“. Allgemeine Sprachkritik an Rechtstexten wird zunächst an drei Beispielen exemplarisch dargelegt. Antos & Missal gehen dabei auf die sogenann- te‚Juristen-Schelte‘, die Kritik an der Europäisierung des Rechts sowie auf die Gender-Kritik an der Gesetzessprache ein. Zumindest für den letztgenannten Fall ist es schade, dass aktuellere Forschungsliteratur zu dem Thema nicht mehr einbezogen werden konnte(vgl. Bülow&Herz2014;2015;Steiger‑Loerbroks &

vonStockhausen2014), zumal die gendergerechte Neuformulierung der Straßen- verkehrsordnung Gegenstand der öffentlichen Sprachkritik war. Ausführlich be- handeln Antos & Missal dann das Thema Rechtsverständlichkeit im Speziellen.

Hier werden insbesondere Verständlichkeitsbarrieren und deren Folgen für die Sprachkritik aufgezeigt.

Der vierte Teil „Rechtssprache und Normsetzung“(dreiBeiträge) muss fast unweigerlich mit einem Beitrag des Herausgebers FriedemannVogel beginnen, der das Thema„Rechtssprache im Gesetzgebungsverfahren und der Normenge- nese“ in seiner Dissertation einschlägigbehandelthat(Vogel2012). Außerdem wird auf die mehrsprachige Rechtsetzung (RREB EK K AEB EK K A BBR AT S C H IR AT S C HI & MMA RK U SA RK U S

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NU S S B A U M E RU S S B A U M E R) und die Verständlichkeit von Gesetzestexten und ihre Optimierung (SST E P H A N I ET EP HA N I E TTHI EM EH IE ME&GGU D R U NU D R U NRRA F FA F F) eingegangen. Der Aufsatz„Verständlichkeit von Gesetzestexten und ihre Optimierung in der Praxis“von Stephanie Thieme

& Gudrun Raff fügt sich gut zu dem oben besprochenen Beitrag von Gerd Antos

& Helge Missal, nimmt nun aber die Perspektive des Redaktionsstabs Rechts-

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sprache beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein.

Beide Autorinnen gehören dem Redaktionsstab an. Sie geben in ihrem Beitrag einen sehr spannenden Einblick in die Praxis und den Arbeitsalltag. Es zeigt sich, dass insbesondere der Dialog mit den Urhebern der Rechtstexte im Über- arbeitungsprozess unabdingbar ist.

Teil fünf„Rechtssprache und Verwaltung“vereint zwei praxisnahe Beiträge zu den Themen „Verwaltungssprache und Staat-Bürger-Interaktion“(HHA N SANS‑‑R.R.

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FL U CKL U C K) und„Verständlichkeit der Verwaltungssprache“(AAN K EN KEMMÜ L L ERÜ L L E R), die auch den Aspekt der Sprachkritik an der Sprache im Recht wieder aufgreifen. Anke Müller fasst in ihrem Beitrag zunächst die Merkmale der Verwaltungssprache zusammen, daraus leitet sie dann auch Verhinderungsfaktoren für eine bürger- nahe Verwaltungssprache ab, bevor sie überzeugend darlegt, dass verschiedene Wege und Methoden nötig sind, damit Verwaltungssprache bürgernah gelingen kann. In jedem Fall ist es auch hier wichtig, die Emittenten von Verwaltungs- texten eng in den Prozess einzubeziehen.

Im sechsten Teil des Bandes sind drei Beiträge unter der Überschrift„Rechts- sprache und Justiz“zusammengefasst. Zwei relativ ähnliche Beiträge befassen sich mit Mehrsprachigkeit im Kontext der europäischen Rechtskommunikation(KKA RI NA RI N

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LU T T E R M A N NU T T ER M A N N; IIS A B E LS A B E LSSC HÜ BE LCH Ü BE L‑‑PPFIST ERF IS T E R). Der Beitrag von JJA N IN EA N IN E LLU T HU T Hhandelt von der„Rezeption von Gerichtsentscheidungen in der Öffentlichkeit durch Medien“. Im Wesentlichen werden drei brisante Fälle illustriert, die einer diskurslinguisti- schen Untersuchung unterzogen wurden. Die drei Beispiele beruhen auf bereits veröffentlichten Publikationen (Felder 2003; Vogel 2012; Luth2015), werden aber in Überlegungen zu medialen Rechtsberichterstattung neu eingebettet. In diesem Bereich bestehen allerding noch erhebliche Forschungsdefizite. Luth schlussfol- gert daher, dass„die Übertragung von der rechtlichen Fachwelt in die Vermitt- lungswelt [...] intensiver untersucht werden“(S.482f.) müsse, weil dies helfe, die Identifikation der Bürger mit dem Rechtsstaat zu stärken.

Der siebente und letzte Teil des Bandes umfasst wiederum zwei Beiträge, die den „Sprachgebrauch im Kontext des Tathergangs“ beleuchten. MMU S T A F AU S T A F AT.

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OĞL AK C IOĞL UĞL A K CI OĞL U&&  JJA NA N  C.C.SSC HU H RC HU HRbefassen sich mit verbotener Sprache, d.h. (straf-) rechtlichen Äußerungsdelikten. Der Beitrag „Texte als Straftat und im Straftat- kontext“von SSA BI N EAB INEEEH RHA RD THR HA RD Tversucht kriminaltechnisch relevante Texte nach linguistischen sowie extralinguistischen Kriterien zu klassifizieren. Dazu ana- lysiert sie anonyme Texte im Zusammenhang mit Straftaten, die von ihr zunächst in Texte als Straftat und Texte im Strafkontext unterteilt werden. Des Weiteren geht sie auf die Beschreibungsdimensionen Textlänge, Medium, Anonymität und Selbstdarstellung sowie Autorenintention ein. Sie plädiert berechtigterweise da- für, auch„weniger bekannte Textsorten, als es der Erpresserbrief ist, in den Fokus wissenschaftlicher Aufmerksamkeit“(S.564) zu rücken.

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Das Handbuch bietet einen guten Überblick über die verschiedenen Felder, die in der Wissenschaft im Kontext des Themas Sprache im Recht untersucht werden. Den Herausgebern ist eine gute Mischung aus eher theoretisch- überblicksartigen und praxisbezogenen Beiträgen geglückt. Dabei werden die verschiedenen Teilbereiche durch rote Fäden (wie zum Beispiel die Themen Ver- ständlichkeit, Sprachkritik, Auslegungsproblematik und Normengenese) ver- knüpft. Wiederholungen stärken einerseits die Kohärenz des Bandes, können andererseits an manchen Stellen aber auch redundant wirken. Insgesamt liegt mit dem Handbuch nun aber eine umfassende Einführung in die Theorie und Empirie der Rechtslinguistik vor.

Literatur

Bülow, Lars & Matthias Herz. 2015. Undoing Gender? Ein Abgleich sprachpolitischer Maßnahmen in Rechtstexten mit dem tatsächlichen Sprachgebrauch junger Frauen. In:Muttersprache2, 133155.

Bülow, Lars & Matthias Herz. 2014. Semantische Kämpfe um Wissenschaftlichkeit und Ideologie:

Gender Studies, ihre Gegner/innen und die Konsequenzen für den Sprachgebrauch und das Sprachsystem. In:Linguistische Berichte240,271516.

Felder, Ekkehard. 2003.Juristische Textarbeit im Spiegel der Öffentlichkeit. Berlin, New York: De Gruyter.

Luth, Janine. 2015.Semantische Kämpfe im Recht. Eine rechtslinguistische Analyse zu Konflikten zwischen dem EGMR und nationalen Gerichten. Heidelberg: Winter.

Steiger-Loerbroks, Vera & Lisa von Stockhausen. 2014. Mental representations of gender-fair nouns in German legal language: An eye-movement and questionnaire-based study. In:

Linguistische Berichte237,5780.

Vogel, Friedemann. 2012.Linguistik rechtlicher Normengenese. Theorie der Rechtsnormdiskur- sivität am Beispiel der Online-Durchsuchung. Berlin, Boston: De Gruyter.

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