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Mitteilungsblatt / Hochschule Lausitz (FH), Nr. 248 (04.02.2013)

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Mitteilungsblatt Nr. 248

Aufhebungssatzung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO)

für den

sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre

vom 31.01.2007 (Mitteilungsblatt Nr. 154 vom 11.09.2007)

Der Präsident

04.02.2013

(2)

Mitteilungsblatt Nr. 248

Aufhebungssatzung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 31.01.2007 (Mitteilungsblatt Nr. 154 vom 11.09.2007)

Der Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Musikpädagogik (Fakultät 3) beschloss am 18.01.2013 auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 18.12.2008 (GVBl. I/08, S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2010 (GVBl. I/10 Nr. 35) i. V. m. § 23 Abs. 1 Grundordnung (Mitteilungsblatt 199 vom 06.12.2010), die Ergänzung bzw. Änderung der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den Ba-chelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 31.01.2007 (Mitteilungsblatt Nr. 154 vom 11.09.2007) als Aufhebungssatzung für den sechssemestrigen Bachelorstudiengang Betriebswirt-schaftslehre:

Der § 28 „Inkrafttreten und Übergangsvorschriften“ wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „

§ 28

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten

(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) tritt nach Genehmigung durch den Präsidenten am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule Lausitz in Kraft. Sie gilt erstmalig für Studierende, die zum Wintersemester 2007/08 für den Bachelorstudiengang Betriebs-wirtschaftslehre an der Fachhochschule Lausitz immatrikuliert werden.

(2) Die SPO trat am 12.09.2007 in Kraft. Letztmalig wurden Studierende in diesem (sechssemestri-gen) Studiengang zum Wintersemester 2009/2010 immatrikuliert.

(3) Die SPO tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft. Die Zeit vom 01.03.2013 bis zum Ablauf des Sommersemesters 2015 gilt als Auslaufzeit dieses Bachelorstudienganges. (4) Noch ausstehende Prüfungen, einschließlich des praktischen Studienabschnittes und der Wie-derholungsprüfungen, müssen spätestens im Wintersemester 2014/2015 bzw. Sommersemester 2015 abgelegt/absolviert worden sein.

(5) Für Lehrveranstaltungen, die nach neuen Studien- und Prüfungsordnungen für einen Bachelor-studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht mehr angeboten werden, wird vom Prüfungsausschuss eine Äquivalenzliste beschlossen.

(6) Die Bachelorarbeit muss bis zum Ende des Sommersemesters 2015 bestanden sein.

(7) In der Auslaufzeit gelten die Studierenden ohne eigene Anmeldung zu allen Modul- und Wie-derholungsprüfungen als angemeldet. Die Zulassung zu den Modul- und WieWie-derholungsprüfungen erfolgt nach den Regelungen der SPO.

(8) Die Studierenden werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. einen durch ihn Beauftragten schriftlich über die Regelungen dieser Aufhebungssatzung in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang erhält der Studierende einen Termin für eine individuelle Studienberatung gem. § 19 BbgHG. Über die Studienberatung wird ein Protokoll erstellt.

(3)

Mitteilungsblatt Nr. 248

Aufhebungssatzung zur Studien- und Prüfungsordnung (SPO) für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 31.01.2007 (Mitteilungsblatt Nr. 154 vom 11.09.2007)

(9) Kann das Studium ohne eigenes Verschulden nicht bis zum Ende der Auslaufzeit abgeschlossen werden, ist durch den Studierenden beim Prüfungsausschuss ein schriftlicher Antrag auf eine Aus-nahmeregelung für die Absolvierung von Prüfungen und Studienleistungen in adäquaten Studienfä-chern der dann geltenden Prüfungs- und Studienordnung eines Bachelorstudienganges Betriebs-wirtschaftslehre zu stellen. Dem Antrag sind zur Glaubhaftmachung geeignete Nachweise beizufü-gen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Antrag nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit den jeweils Lehrenden.

(10) Modulprüfungen, der praktische Studienabschnitt oder die Bachelorarbeit gelten bei Nichtein-haltung der Fristen lt. Abs. 4 und 6 als endgültig nicht bestanden, sofern keine positive Entschei-dung über einen Antrag gem. Abs. 9 getroffen wurde.

(11) Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hoch-schule in Kraft.“

Cottbus, 18.01.2013

gez. Prof. Dr. Rüdiger Dragendorf Vorsitzender des Fakultätsrates

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