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Modell einerSelbstbestimmungslösungzur Einwilligung in dieOrgan- oder Gewebespende*

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* auf der Grundlage von vorbereitenden Empfehlungen der Ständigen Kommission Organtransplantation

Selbstbestimmungslösung zur Einwilligung in die Organ- oder Gewebespende*

Berlin, 11. Oktober 2011

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I. Einleitung

Ausgangslage

Seit dem Inkrafttreten des TPG im Jahr 1997 wird kritisiert, dass trotz der erzielten Rechtssicherheit für alle Beteiligten keine wesentliche Steigerung der Organ- und Gewebespende erreicht werden konnte. Insofern ist bei der TPG-Novellierung auch zu prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, die Spenderzahlen zu erhöhen und die Leistungsfähigkeit der Transplantationsmedizin weiter zu fördern.

Der 114. Deutsche Ärztetag hat – unter Würdigung der Beschlusslage vorausgegan- gener Ärztetage – das Modell einer Selbstbestimmungslösung mit Information und Erklärungspflicht zur Einwilligung in die Organ- und/oder Gewebespende begrüßt. In Anerkennung der wesentlichen ärztlichen Mitverantwortung für die Gemeinschafts- aufgabe Organtransplantation (§ 11 Abs. 1 S. 1 TPG) spricht sich die Ärzteschaft im Interesse der betroffenen Patienten dafür aus, dieses Modell an die politischen Ent- scheidungsträger zu adressieren.

Entsprechend der Aufforderung des 114. Deutschen Ärztetags wird das Modell einer Selbstbestimmungslösung zur Einwilligung in die Organ- oder Gewebespende mit den vorliegenden Modulpunkten so konkretisiert, dass es Eingang in die anstehenden parlamentarischen Beratungen finden kann.

Maßgeblich für das Modell ist der Respekt vor der Selbstbestimmung des Einzelnen in einer konkreten Entscheidungssituation. Diese Orientierung am Grundprinzip der Autonomie ist gegenüber anderen im Bereich der Organtransplantation diskutierten Ansätzen in ethischer und rechtlicher Hinsicht vorzuziehen.

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II. Skizzierung wesentlicher Module des Modells

1. Selbstbestimmung durch Erklärung

Einholung der Erklärung zur Organspende durch regelmäßig wiederholende Bitte an Personen,

o „die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, […] eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben“ (§ 2 Abs. 1 S. 3 TPG)

Umsetzung durch GKV/PKV

o ab dem 18. Lebensjahr regelmäßig wiederholende Bitte z. B. bei Ausgabe des Personalausweises / Reisepasses (Aushändigung von Informations- material bei der Beantragung, Feststellung bei der Abholung)

Zuständigkeit bei Bund und Ländern (analog zu § 2 Abs. 1 S. 1 TPG)

Erklärung in Form

o des bisherigen Organ- und Gewebespendeausweises gemäß § 2 Abs. 2 und 3 TPG

Umsetzung durch alle ausgabeberechtigten Institutionen

o einer neuen Krankenversicherungskarte / elektronischen Gesundheitskar- te. Dazu müssten z. B. der § 291a SGB V entsprechend geändert werden und alle technischen Voraussetzungen, insbesondere zur rechtsgültigen elektronischen Signatur, erfüllt sein.

Umsetzung durch alle eintragungsberechtigten Personen oder Instituti- onen

Erklärungsoptionen:

o generelle Erklärung für Organ- oder Gewebespende

o Einschränkungsmöglichkeit der Spendebereitschaft auf bestimmte Organe oder Gewebe

o Übertragung der Entscheidung auf eine namentlich benannte Person o generelle Erklärung gegen Organ- und Gewebespende

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2. Fehlende Erklärung

Wird dieses Recht nicht zu Lebzeiten wahrgenommen und liegt somit keine Erklärung vor, können dem Verstorbenen unter Ermittlung des mutmaßlichen Willens durch Einbe- ziehung der Angehörigen Organe und/oder Gewebe entnommen werden.

3. Information der Bevölkerung

Einführung eines verpflichtenden „Curriculums Organ- und Gewebespende“ im Schulunterricht vor der 10. Klasse (insbesondere als Projektarbeit nach „Zensuren- stopp“) sowie in den Lehrveranstaltungen weiterbildender Institutionen

Umsetzung durch Kultusministerkonferenz der Länder

Erstellung bundeseinheitlicher Informationsmaterialien durch BZgA

Spezielle Schulung für Ärztinnen und Ärzte, z. B. durch

o Fortbildungsmodul „Organ- und Gewebespende“ beim Patientengespräch in der hausärztlichen Praxis zum Ausfüllen z. B. elektronische Gesund- heitskarte, Patientenverfügung z. B. durch Akademien für ärztliche Fortbil- dung der Landesärztekammern

o stärkere Verankerung des Themas „Organ- und Gewebespende“ in der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere im Bereich Intensivmedi- zin

o stärkere Verankerung des Themas „Organ- und Gewebespende“ in der ärztlichen Ausbildung, z. B. durch Ergänzung der Approbationsordnung und der Curricula.

Umsetzung durch Bundesärztekammer, Landesärztekammern, Bund, Länder und Universitäten

Spezielle Schulung in den Gesundheitsfachberufen, z. B. durch

o Verankerung des Themas „Organ- und Gewebespende“ in der Ausbildung von Gesundheits- und Krankenpfleger/innen

Umsetzung durch Berufsfachschulen und Hochschulen

Schulung von Rechtsanwälten/Notaren zu medizinischen Aspekten der Verknüpfung einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende mit z. B. Patientenverfügungen, Vor- sorgevollmachten

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Umsetzung z. B. durch Kooperation Rechtsanwalts- und Notarkammern und Lan- desärztekammern

Pflichtgegenstand in der Fachanwaltsausbildung in den Fachgebieten Medizin- recht (§ 14b FAO) und Erbrecht (§ 14f FAO)

Nutzung weiterer Informationsquellen wie z. B. im Rahmen - eines Erste-Hilfe-Kurses

- eines Führerschein(-Refresher)-Kurses

- der Arbeit verbandlicher oder sonstiger Service-Instititutionen (bspw.

ADAC, LandFrauenverband, Rotary Clubs …)

Umsetzung durch jeweils betroffene Stellen

4. Finanzierung

Erstellung der Informationsmaterialien und Erarbeitung eines Curriculums: Bund und Länder

Schulung der Lehrer/Umsetzung des Curriculums: Länder

Schulung von Ärzten in der Aufklärung zur Organ- und Gewebespende: Betroffene bzw. Landesärztekammern

Schulung von Rechtsanwälten/Notaren: Betroffene bzw. Rechtsanwalts- und Notar- kammern

wiederholende Bitte zur Erklärung: GKV/PKV, Bund, Länder

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