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B selbst führt die Tätowierung aus

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Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte 2. Klausur v. 01.02.2013

Fall

Die 17-jährige K sucht, ohne ihre Eltern zuvor zu fragen, am 12.04.2012 em Tätowierstudio des B in München auf, um sich ein sog. "koptisches Kreuz" auf die Innenseite eines Handgelenks tätowieren zu lassen. B selbst führt die Tätowierung aus.

Das Entgelt in Höhe von 50 € entrichtet K aus eigenen Mitteln, die sie durch einen Nebenjob in einer Eisdiele erlangt hat. Eine Woche nach der Tätowierung sucht K das Tätowierstudio des B erneut auf, um die Tätowierung zu beanstanden. Sie moniert, dass das Kreuz schief sei, weil es uneinheitlich proportioniert sei. Daraufhin bietet B der K eine Korrektur an. Diese lehnt K indes ab. Stattdessen verlangt sie die Rückzahlung des Entgelts in Höhe von 50 €, Schadensersatz für die Kosten einer noch anstehenden Laserbehandlung zur Entfernung des Tattoos sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Da B sich weigert zu zahlen, beauftragt die inzwischen 18jährige K im August 2012 den Rechtsanwalt R. Er erhebt Klage vor dem AG München und beantragt,

1. B auf Zahlung von 849,00 zu verurteilen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins- satz seit Rechtshängigkeit;

2. B zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen;

3. die Kosten des Rechtsstreits der B aufzulegen;

4. das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Zur Klagebegründung führt R zum einen aus, der Vertrag sei weder durch die Eltern noch durch die K selbst genehmigt worden. Zum anderen sei das Tattoo handwerklich schlecht gemacht; eine mögliche Korrektur sei daher für seine Mandantin nicht zumutbar.

Bezüglich der Kosten für die Laserhandlung legt R einen Kostenvoranschlag i.H.v.

799,00 € vor. Ferner handle es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung, so dass Schadensersatz und Schmerzensgeld geschuldet seien.

Der Anwalt des B beantragt Klageabweisung. Die Klägerin habe die Tätowierung als solche ausdrücklich schriftlich gestattet; außerdem sei das Tattoo so wie abgesprochen ausgeführt worden. Im Übrigen sei eine Nachkorrektur ohne weiteres noch möglich. Eine solche Korrektur habe B der K auch angeboten. Daher seien Ansprüche auf Rückzahlung des Entgelts und erst Recht von Schmerzensgeld gegenstandslos.

Prüfen Sie gutachterlieh die Zuständigkeit des Gerichts, sowie die Zulässigkeit und Be- gründetheit der Klage.

Bearbeitervermerk:

Es ist davon auszugehen, dass die nach § 278 II ZPO vorgesehene Güteverhandlung erfolglos war. Die Tätowierung wurde in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Hierbei wurde festgestellt, dass das Kreuz ungleichmäßig ist.

Zusatzfrage:

Welchen Sinn und Zweck hat ein Lizenzvertrag und mit welchen Vertragstypen des BGB ist er am ehesten zu vergleichen.

160 Punkte

20 Punkte

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