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Archiv "Auswirkungen des Honorarergebnisses der Ersatzkassenabrechnung für das erste Quartal 1992" (03.07.1992)

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Auswirkungen des Honorarergebnisses der Ersatzkassenabrechnung

für das erste Quartal 1992

Vor dem Hintergrund der Abrechnungsergebnisse des er- sten Quartales 1992 haben sich die Kassenärztliche Bundesverei- nigung (KBV) und die Verbände der Ersatzkassen darauf geeinigt, Überschreitungen der vertraglich vereinbarten Zuwachsgrenzen des Gesamthonorares durch eine Quotierung der in der Ersatzkas- sen-Gebührenordnung festgeleg- ten Vergütungssätze im dritten und vierten Quartal 1992 auszu- gleichen. Der vertraglich vorgese- hene Ausgleich durch Honorarbe- grenzung bei Vertragsärzten, die mit ihren Honoraranforderungen fachgruppenspezifische Grenz- werte überschreiten, ließ sich we- gen der zu erwartenden Höhe des auszugleichenden Betrages nicht verwirklichen.

Die Vertragspartner waren sich aber auch darin einig, daß vor Anwendung individualisierter Ausgleichsregelungen die mögli- cherweise einschneidenden Fol- gen des vorgesehenen Gesund-

heitsstrukturgesetzes 1993 auf die Vergütungsregelungen der kas- sen- und vertragsärztlichen Ver- sorgung abgewartet werden müs- sen. Es wird gemeinsam nicht als sinnvoll angesehen, eine mit er- heblichen Honorarauswirkungen für einzelne Vertragsärzte ver- bundene individualisierte Aus- gleichsregelung nur für zwei Quartale anzuwenden und, je nach Ausgang der politischen Be- ratungen eines Gesundheitsstruk- turgesetzes 1993, danach wieder korrigieren oder aufheben zu müssen.

Die Beratungen über geeig- nete Kriterien für fachgruppen- spezifische Grenzwerte und ein darauf basierendes individuali- siertes Ausgleichsmodell werden jedoch fortgesetzt. Die Vertrags- partner werden darüber hinaus die Abrechnungsergebnisse des ersten Quartales 1992 analysieren und dann die Notwendigkeit einer Änderung der Ersatzkassen-Ge- bührenordnung prüfen. KBV - Die KBV hält eine Anhebung

der Vergütungssätze für das ambu- lante Operieren für dringend not- wendig, um ambulante Operationen außerhalb der teuren Infrastruktur der Krankenhäuser zu fördern und das vergleichsweise teure Akutkran- kenhaus von ambulant versorgbaren Fällen zu entlasten.

- Die KBV begrüßt die Absicht der Koalition, die Rechtsgrundlagen für die Großgeräteplanung auf eine für die Selbstverwaltung durchführ- bare Basis zu stellen und die seit vier Jahren bestehende Rechtsunsicher- heit zu beseitigen. Die KBV erkennt die Absicht an, bundeseinheitlich und rechtsverbindlich eine Liste me- dizinisch-technischer Großgeräte aufzustellen und in der Bedarfspla- nung verbindliche Anhaltszahlen per Rechtsverordnung zu erlassen. Not- wendig seien aber Änderungen im Detail: So sollte die Vergabe regio- naler Standorte für Großgeräte dem Großgeräte-Ausschuß vorbehalten werden. Die Zuordnung der Stand- orte an bestimmte antragstellende Ärzte/Krankenhäuser sollte jedoch durch den Landesausschuß der Ärz- te und Krankenkassen einerseits und durch die für die Krankenhauspla- nung zuständige Behörde anderer- seits vorgenommen werden.

- Für die KBV ist es nicht nach- vollziehbar, daß die im SGB V aus- gedecktelten Leistungsbereiche (Prävention; Gesundheitsuntersu- chungen u. a.) nunmehr auch der Budgetierung und Deckelung unter- worfen werden sollen. Zudem sei nicht erkennbar, wie neu eingeführte Leistungen vergütet werden sollen, wenn die Gesamtausgaben des bis- herigen Leistungsvolumens, ohne sie zu berücksichtigen, budgetiert wer- den.

- Als einen Verstoß gegen das Kassenarztrecht und herrschende Rechtsgrundsätze kritisiert die KBV die Absichten, auch in bestehende Verträge einzugreifen. Was für die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, also für die Lohntarifautonomie gelte, dürfe auch in der Honorarpolitik nicht über Bord geworfen werden. Dies müsse der Öffentlichkeit vedeutlicht werden, so die Bundesärztekammer und die KBV.

Die KBV wendet sich gegen Ab- sichten der Koalitionäre, den Budge- tierungsansatz für die kassenärztli- che Gesamtvergütung auf das Basis- jahr 1991 zurückzudatieren und für das Krankenhaus als Ausgangspla- fond das Jahr 1992 (wegen der be- reits abgeschlossenen Pflegesatzver- einbarungen) heranzuziehen.

- Völlig untauglich sei das beab- sichtigte Malus-System. Es dürfe we- der eine Individual- noch eine Sip- penhaftung der Kassenärzte geben dafür, daß der Kassenarzt das ver- traglich vereinbarte Arznei- und/

oder Heil- und Hilfsmittelbudget oh- ne Nachweis der Unwirtschaftlich- keit im Einzelfall überschreitet. Eine solche dirigistische Kontingentie- rung beeinträchtige nicht nur das Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern

müsse zu einem Qualitätsverlust in der Arztpraxis führen.

- Die Kassenärzte seien nicht für die relative Intransparenz auf dem GKV-Arzneimittelsektor und bei den Heil- und Hilfsmitteln ver- antwortlich Eine Kollektivhaftung und eine Einzelhaftung des Arztes bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte setze bei Unschuldi- gen an - diese müßten sich deshalb mit allen Mitteln wehren. Falls eine Steuerung über die Arzneimittelge- setzgebung, Negativ- und/oder Preis- vergleichslisten nicht gelinge, müß- ten „Positivlisten" für die gesetzliche Krankenversicherung goutiert wer- den (was die Kassenärztliche Bun- desvereinigung allerdings nur als theoretische, von ihr nicht intendier- te Alternative diskutiert).

Dt. Ärztebi. 89, Heft 27, 3. Juli 1992 (19) A1-2367

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